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Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 27 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
im Lesen und Schreiben zu untersuchen, und den geeignet Befundenen ein Befähigungs-Zeugnis auszustellen. Der Bezirksarzt (Sanitäts-Assistent) muß ferner darüber wachen, daß Hebannuen ihrer Pflicht unklagbar Nachkommen, und die Instruction für Hebannuen vom 4. Juni 1881*), welche jede Hebamme beim Abgänge vom Lchrcurse erhält, und daher vorzuweisen hat,. genau beobachten. Er hat ferner den Zustand der nach der Instruction zu halten vorge schriebenen Medicamente, Instrumente und Desinfectionsmittel

zu untersuchen, und Vorgefundenen Mängeln abzuhelfen. Endlich hat er auch zu wachen, daß sich nicht unbefugte Personen als Afterhebammen einschleichen, zu welchem Behufe er bei dem betreffenden Seelsorgsclerus diesbezüglich Erkundigungen einzuziehen hat. § 7, Der Bezirksarzt (Sanitäts-Assistent) hat ferner die Revision sämnck- licher in der Ortschaft vorfindüchen, im § 2 lit. b des Samtätsgesetzes vom 30. April 1870**) angeführten Sanitäts-Anstalten, namentlich Krankenanstalten, Gebärhäuser, Irrenanstalten

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 71 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
ist, die Durchführung der von der Behörde ange ordneten Verfügungen zu überwachen. Ferner hat die Gemeinde-Borstehnng darauf zu dringen, daß die Gräber vorschriftsmäßig in einer fortlaufenden Reihe angelegt, also der Turnus einge halten, und die Verstorbenen nicht außer der Reihe, z. B. neben ihren früher beerdigten Verwandten bestattet werden; ferner, daß der Friedhof nicht mit Leichen überMt, sondern die Gräber vorschriftsmäßig mittelst Zwischenräumen von einem Meter an beiden Längenseiten, von den nächsten

Gräbern getrennt werden, und ebenso in der Längenrichtung am Kopf ein gleicher Zwischenraum Zwischen den Gräbern frei bleibe; daß ferner die Gräber 0-8 Meter breit und 2 Meter tief hergestellt und vor Ablauf von 10 Jahren nicht geöffnet werden. e) Die Todtenbeschau. Die diesbezüglichen Vorschriften sind für Tirol in her Verordnung des 1 !. Statthalters vom 25. August 1878, Z. 10437 (L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 43, G. 33**) und für Vorarlberg vom 1. Juni 1879, Z. 8334 (L.-G.- und B.-Bl. *) Siehe

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 321 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
sind, den Verpflegskostenersatz zu leisten oder. den Regreß an die An gehörigen zuzulassen haben — nichts anderes übrig als dennoch die politischen Behörden um ihre Vermittlung anzusprechen. Siehe übrigens auch 523. Die Berichterstattung der Krankenanstalten betreffend, wurde mittels Statthalterei- Erlaß vom .20. .December 1888 (87), ferner mittels Statthalterei-Erlaß vom -16. Jänner 1889 (400), endlich noch mittels A77. Statthalterei-Erlaß vom 15, Februar 1889, Nr. 3864 angeordnet, daß sämmtliche öffentliche, ferner alle bedeutenderen

(einschließlich der Gendarmerie und Militärpolizeiwache) durch Civilärzte in Civilspitälern oder bei Hause wurden mit S78. Citt\ilar-1)eroriiuuiu\ des armtr-Mkrc»ini»»»di>» vom 31. Decrmbrr 1859, R.-G.-K1 1860, Nr. 12 ausführliche Anordnungen getroffen und mit »m Eircular-Verordnnng des Staats-, Kriegs- und Potnei- Ministeriums vom 2. Juni 1861, R-G.-Bt. Nr. 61 ergänzt. Ferner wurden unter Hinweis aus die erstangefiihrte Verordnung die Civilspitaler mittels ■ Z8V. StatthaUerei-Verorduung vom 8. Mai 1866

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 383 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
, jede constatirte Thierseuche unverzüglich, jedenfalls aber vor der for mellen Erledigung des Erhebungsprotokolles der Landesbehörde anzuzeigen. Ferner werden die Amtsthierärzte zuletzt noch mit 796 . StMhalterei-ErlH vom 23. Dctober 1879} Nr. 17056 angewiesen, über den Stand der Epizootien ihres Bezirkes allwöchentlich einen Rapport, eventuell auch die Fehlanzeige zu erstatten. Des Näheren wurde bezüglich dieser Rapporte mittels 791. Statthatterei-Verordnung vom 22. Mär? 1883} Nr. 5983 verfügt

, daß dieselben ohne die bisherige Vidirung der k. k. Bezirks-Hauptmannschaft (des Stadt- Magistrates) am Tage der Fälligkeit von den Amtsthierärzten direct sub couyert als „portofreie Dienstsache in öffentlichen Veterinärangelegenheiten' an die ?. i Statthaltern und in dem der Stetthalterei-Abtheilung in Trient unter stehenden Gebiete an diese emgesmdet werden. 702. Ferner wurden mit dem oben erwähnten Statthalterei-Erlaß vom 15. Juli 1883 (KSS) die Amtsthierärzte und die mit den Functionen derselben betrauten Thierärzte

beauftragt, die Veterinär-Rapporte - mit aller Genauigkeit in allen Rubriken thatgetreu aus- zufertigen, die Krankenzuwüchse in den einzelnen Gemeinden und deren Fractionen von einer Rapportsperiode zur andern genau ersichtlich zu machen und die sich ergebenden Abgänge durch Verenden oder Tödtung in der letzten Rubrik an merkungsweise aufzuführen. (Ferner) ist im Rapport in der 1. Rubrik „Tag und Monat', der Tag der erstatteten Anzeige in Form des Zählers und der Tag der amtlichen Constatirung in Form

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 256 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
Gesundheitsschädigungen aus der Verwendung von Impfstoff unsicherer Provenienz alle Verantwortung zu tragen haben. Nachdem unter behördlicher Aufsicht stehende Jmpsanstalten in jeder Be ziehung tadellose animale Vaccine zu nicht hohen Preisen liefern . . ist umso weniger Anlaß, in den Zeitungen annoncirten Impfstoff, dessen Gewinnung sich der behördlichen Aufsicht entzieht, zu verwenden. Bei in Phiolen abgegebenem Impfstoffe ist im Jmpfjournale stets die Nunnner der Phiole zu bezeichnen, ferner

werde, daß die Beimischung von Blut zur Vaccine strenge vermieden, daß die Jmpflancette nach der Impfung eines Individuums stets sorgfältig gereinigt, daß endlich, da die Entwicklung unechter Pusteln gegen Blattern nicht schützt, die Entwicklung solcher Pusteln nicht als Impfung mit Erfolg im Jmpfjournale bezeichnet werde. 5. Ferner ist den Jmpfärzten aufzutragen, daß sie die Impfung zu einer Zeit vornehmen, wenn die ländliche Bevölkerung nicht vollauf mit landwirthschaft- lichen Arbeiten beschäftigt, sondern leicht

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 396 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
a der hierortigen Kundmachung vom 9. Jänner 1888, Z. 244***), wird dementsprechend die Station St. Michele in die Gruppe jener Stationen eingereiht, in welchen die aus andern Ländern der vsterr.-ungar. Monarchie einlangenden Schweinetransporte ansgeladen werden dürfen. . Ferner wurde zu Folge Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. December 1888, Z. 22882, mittels 72$. StaNHatierri-ErlaI; vom 3. Jänner 1889^ Nr. 117 folgendes, auch für Tirol bedeutungsvolle, Verlautbart: 1- Borstenvieh aus Galizien darf

sind, siehe 721 . Bezüglich der genannten Gebühren wurde ferner zu Folge Erlaß des Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1882, Z. 17677, mittels 72’7. Stslthaltrrei-Erlaß vom 20. November 1882* Nr. 20174 verlautbart, daß den mit der Einhebung der Gebühren für die Bichbeschau in den Eisenbahn stationen betrauten Bahnbeamtm für ihre dadurch erwachsende Mühewaltung und für die erforderlichen Drucksortm eine Remuneration im Betrage von 5% der eingehobenen Gebühren .... zugestanden worden ist und dieser Betrag

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Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 68 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
4, Von größter Wichtigkeit ist ferner die Überwachung der gesundheitsge mäßen Beschaffenheit der Lebens- und Genußmittel, sowie der unschädlichen Zu bereitung derselben, namentlich die regelmäßige Untersuchung des Schlachtviehes, des Fleisches und der Fleischwaaren, da die von kranken Thieren herstammenden Nahrungsmittel auch im menschlichen Körper vielseitige Gesundheitsstörtlngen be dingen können. Ebenso ist Fürsorge zu treffen, daß der Verkauf der Milch, des Mehles, der Schwämme

(welche der leichteren Erkennung wegen weder zerkleinert, noch geschält auf den Markt gebracht werden sollen), des Obstes, der Gewürze, der Conditorei-Maaren, sowie anderer als Marktwaaren feilgebotener Nahrungs- und Genußmittel, ferner des Weines, Branntweines und des Bieres, so wie anderer Getränke überwacht, und der Verkauf, sowie die Anwendung von gesundheitsschäd lichen Gefäßen zur Aufbewahrung, Zubereitung oder Aufnahme von Nahrungs mitteln, die Verwendung verbotener Farben zum Färben von Eßwaaren, Spiel

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 261 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
, resp. Charakters und Wohnortes anzuführen. Möglichste Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit bei Erstattung der Vorschläge für die Prämiirung und Belobung von um die Impfung verdienten Personen wird ferner mittels 431 Statthàrei-Neroàung xmn 16. Juni 1873, Nr. 11006 eingeschärft. Als dermalen noch giftiger Termin zur Vorlage der Jmpfoperate seitens der Bezirks- Hauptmannschaften an die Statthalterei wurde mittels 432. StallhaUerei-Erlaß vom 1. Iebrnar 1878, Nr. 1777 der 1. December des Jahres

, in welchem die Impfung vorgenommen wurde, bestimmt. 4L3 Wie ferner in dem bereits erwähnten Erlaß vom 11. März 1684 (481) angegeben, ist der Theilbericht lit 0 auch stets gleichzeitig mit dem Jmpfoperate einzufenden. Betreffs der Revaccination bei Blatternausbruch wurde bereits zu Folge Hofkanzlei- Decret vom 80. Juli 18-40, Z. 17742,, mittels 434 Gubernilü-Dekret vom 13. September 1840, Pron. Gesetz- Sammlung, XXVII. Band, Seite 761 folgendes augeordnet: Wenn irgendwo ein Beginnen der Blättern-Epidemie sich zeigt

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Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 29 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
und in genügender Menge zu den bestimmten Badezeiten in die Badewannen ge- fiifft wird, ob die Preise der Bäder im Badehause angeschlagen sind, ob ein bestehender Cur- und Musikfond wohl nur zu Curzwecken verwendet, und für die Unterkunft armer Curgäste angemessen Sorge getragen wird. Er hat ferner nach- Zusehen, ob die Badeinhaber eine genaue Vormerkung der Badegäste führen, um die mit dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 13. November 1871, Z. 12.089*), vorgeschriebene Tabelle

ist und daß verdorben befundene Mineralwässer sogleich vertilgt werden. Betreffs der künstlichen Mineralwässer aber hat er darauf zu sehen, daß die Erzeugung derselben nur über Bewilligung der politischen Behörde und unter Leitung eines geprüften Chemikers oder Pharmaceuten geschieht, — daß die be treffenden Siphons aus keinem gesundheitswidrigen Materiale bestehen, — daß die Etiqueiten nicht die Namen natürlicher Mineralwässer enthalten. § 12. Der Bezirksarzt (Sanitäts-Assistent) hat ferner bei den befugten

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 197 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
zu beseitigen und entweder sofort, oder nach Zulaß der verfügbaren Credite allmälig durch andere für die Gesundheit unschädliche Ge schirre aus Weißblech oder Thon zu ersetzen. ... Der Gebrauch von Kinder-Sauggläsern mit bleierner Mundspitze, ferner der Gebrauch zinnerner (häufig mit Blei versetzter) Mundspitzen wird bereits durch 321. Gubernial-Circulär vom 1. April 1842, Prov. Ges.-Sammlung, XXIX. Dà} Seile 149 strenge verboten, wogegen die Verwendung von Korkstöpseln mit bleiernen Röhren, eventuell

Mundstücke von Kautschuk oder biegsamen Elfenbein empfohlen worden. Die mittlerweile thatsächlich stark in Gebrauch gekommenen Saugduten ans Kautschuk wurden aber wiederholt bis zu 60% zinkoxidhMig befunden und deshalb die Bezirks-Hauptmannschasten und Magistrate mit dem 322. Stalthalierei-Erlatz vom 1. Februar 1881, Nr. 2146} ferner mit 323. Stallhallerei-Erlkch mm 8. Juni 1881} Nr. 9969, endlich mit ■ . 324. StÄtttzÄllerei-Erlsß vom 24. Juni 1881} Nr. 10690 angewiesen gegen die bezüglichen Fabrikate

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Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 212 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
in Graz erzeugten haar- särbenden Lbromatigua parisi en, ebenso auch laut Erlaß vom selben Tage, Z. 1382, den Verkauf des von der ständigen Medicinal-Commission im Mini sterium als gesundheitsschädlich bezeichneten Haarfärbemittels des Parsumeurs und Wundarztes Franz Schmid in Innsbruck nicht zu gestatten. Ferner wurde verboten gemäß 363. Statt O u Umi-ErlaK mm 27» April 1877} Nr. 5707 das von deni Wiener Friseur Otto Franz in Handel gebrachte Haarfärbemittel „Puritas . Doch wurde gemäß 364

. Statthatterei-Verordnung vom 29. Juli 1887} Nr. 9562 der Verkauf des genannten Präparates, soweit dasselbe bleifrei hergestellt ist, wieder gestattet. Ferner wurde gemäß 363. Statthatterei-Veror-nung vom 16. Mär? 1879, Nr. 4724 Löbl's sogenanntes vegetabilisches Pflauzenextract, als ein stark bleihaltiges Haarfärbemittel mit dem Verkaufsverbote belegt. Ebenso und aus demselben Grunde wurde gemäß 366. Stätthaiterei-Vcrordnuny vom 5. Jänner 1881} Nr. 21104 die „Aqua, antipoliaca dell’ Arduità“ in Roveredo

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 94 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
Ferner wurde mit 112. Gesetz «sin 17. Februar 1873, N.-G.-M, Nr. 25 folgendes ungeordnet: § 1. Das bisher bestandene Verbot, wornach Wundärzte, (Patrone, Magister, und Doetoren der Chirurgie *), wenn im Orte ein Arzt zugegen ist, innerliche Euren nicht unternehmen dürfen, wird aufgehoben. § 2. Wundärztliche Diplome können nur bis Ende des Jahres 1875 erworben und kann überhaupt die Berechtigung zur Ausübung der wundärztlichen Praxis nur auf Grund eines vor dem Jahre 1876 erworbenen Diplomes

aber selbstständige Concessionen zur Verfertigung künstlicher Zähne und Gebisse nicht zu dulden sind. Vorstehendes Deeret wurde späterhin öfters, so auch durch 118 . Erlaß des Ministeriums des Innern vom 25. Februar 1849, republicirt und eingefchärst. Ferner wurde mit R.-G.-Vl. Nr. 141 116 , Berrei der Studien-Hofcommisston vom 13. December 1845, Prov. Gesetz-Sammlung, XXXII. Band, Seite 723 folgendes verlautbart: Da die Erfahrung gelehrt hat, daß bei Ausübung der zahnärztlichen Praxis häufig Uebergriffe

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Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 289 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
276 ' Findelanstalten und Findlinge. — Oessentliche Krankenanstalten. — Allgemeines. 496 . Es konmren nunmehr bezüglich der in der Innsbrucker Gebäranstalt gebornen Kinder die W 5, 6 und 7 des Statuts der genannten Anstalt ( 492 ) ; ferner für Kinder, deren Mutter unbekannt, verstorben oder nicht erwerbsfähig ist, wahrend auch sonstige ali- mentationspstichtige Angehörige nicht vorhanden oder zu ermitteln sind ; desgleichen für Kinder, welche nach Ablauf der statutengemäßen Zeit

werden können und demnach nach Ablauf dieser Zeit von der Zustandigkeitsgemeinde abzuholen und zu übernehmen sind. Ferner wurden zu Folge Note des niederösterreichischen Landes-Ausschusses vom. 3. Februar 1889, Z. 1792, mittels Statthalterei-Erlaß vom 12. Februar 1889, Rr. 3338 iämmtliche Aerzte und insbesonders die Todtenbefchauer angewiesen, für sofortige Vernichtung der Wäsche, bezw. Kleidungsstücke von den an Infectionskrankheiten verstorbenen, in auswärtiger Pflege ge standenen Wiener Findlinge Sorge (zu) tragen

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 234 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
und das nächste nicht mit Sonntag beginnt, sind von 'der. Gemeinden, in denen eine Jnfectionskrankheit herrscht, für die Uebergangswoche zwei abgesonderte Berichte, und zwar der eine für dm in das alte Jahr, der andere für den in das neue Jahr fallenden Theil der Woche zu erstatten. Aus Grund dieser wöchentlichen Evidenz Haltung d er. i n secti ö se n Erkrankungen in den Gemeinden seitens der politischen Bezirksbehörden j *) Bezüglich der Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten, siehe ferner Abschn

. I, 2, der Statthalterei-Verordnung vom 6. Juli 1883 ( 88 , 383 ), ferner die §§ 28, 29 und 30 der Statthalterei-Verordnung vom 1.4. Juli 1884 ( 384 ). endlich die §§ 5 und 6 der Statthalterei-Verordnung vom 15. Jänner 1885 ( 383 ).

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Bücher
Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 218 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
Das Publikum wird demnach dringend aufgefordert, bezüglich der Ofen klappen die größte Vorsicht zu beobachten und namentlich in Schlaf räumen die Klappe Im besten gar nicht oder wenigstens erst dann zu schließen, wenn die Glut vollständig erloschen ist. Das Publikum wird ferner aufmerksam gemacht, daß das den glühenden Kohlen unter den erwähnten Umständen.entströmende überaus giftige Gas gar keinen Geruch oder andere den Sinnen sogleich auffallende Merkmale besitzt und durchaus nicht etwa

mit Rauch zu verwechseln ist; und daß ferner der Umstand, daß der betreffende Ofen von Außen geheizt wird, die ans dem vor zeitigen Schluß der Ofenklappe entspringende Lebensgefahr keineswegs beseitigt, da auch in einem solchen Falle das Gas durch die verschiedenen stets vorhandenen und meist dem Auge sich entziehenden Riffe und Spalten des Ofens seinen Weg in die Wohnräume zu finden weiß. Anhangsweise sei hier auch der zu Folge Erlaß des Ministerium des Innern vom 31. März 1858, Z. 3617, knndgemachte

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Bücher
Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 51 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
3S Amtsärztliche Zeugnisse. Eine Reihe von Verordnungen, so bezüglich der zur Erlangung von Gnadengaben nöthigen Zeugnisse das 61 Guberniul-Decrel vom 19. August 1834, Prov. Gesetz-SsmmiUNg, XXI. Baud, Seite 493 und der «2. Statlhaltcrei-Ertatz vom 28. April 187«, Nr. 5804, ferner die 63. Statthatterei-Nrrvrdnung vom 17. Mai 1880, L.-G.- unì Vdn.-Bt. «r. 20 schärfen ein, daß die landesfürstlichen Aerzte bei Ausstellung der betreffenden Zeugnisse nach vor ausgegangener sorgfältiger Prüfung

die Porto frei heit zukommt, welche mit der diesfalls vorgeschriebenen Bezeichnung „Portofreie Dienstsache' (affare di servizio esente da porto) einer- und der Bezeichnung „über amtliche Aufforderung' (per incarico d’affizio) andererseits versehen sind. Ferner bestimmte die ■ 66 Kaiserliche Verordnung vom 39. August 1878, R.-G.-M. Rr. 117 wie folgt: Vereinen, welche sich mit der Beschaffung von Verbandzeug, Wäsche und anderen Spenden für die ?. k. Truppen befassen, kann für die an sie gerichteten

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Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 215 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
Der Bahntransport der flüssigen Kohlensäure und des flüssigen Stickoxyduls wurde mit 380. Verordnung des Handels-Ministerium» vom >. Mai 1883, N.-G.-B1. Nr. 52, ferner der Verkauf, die Aufbewahrung und Erzeugung der Mineralöle mit 381 . Verordnung des Sinais-Ministeriums vom 17. Juni 1865, N.-V.-M- Nr. 40, mit 382. Verordnung des Slaats-Mimsteriums vom 27. Jänner 1860, N.-G.-W. Nr. 14, endlich mit 383 . Verordnung de» Ministeriums des Innern »om 10. Fcdrnnr 1868, N.-G.-Bi. Nr. 13 geregelt

. ^Z. Capi Lei. Vorkehrungen gegen gesundheitsschädliche Sitten und Ge pflogenheiten. Bereits mittels 384 . Gubernial-Lirnüare vom IO. Mar; 1843, Prov. Gesetz- Sammlung, XXX. Band, Seite 85 wurde sowohl der Schuljugend wie den Lehr- und Fabriksjungen das Tabakrauchen strenge untersagt. » 88 . Im ersten Abschnitte der zum Theil schon angeführten Verordnung des prov. t f, Landes-Schulrathes für Tirol vom 14. December 1878 (288) wird ferner Folgendes verlautbart: daß bei der Schuljugend in bedauerlicher

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Jahr:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Seite 386 von 446
Autor: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Ort: Wien
Verlag: Perles
Umfang: XII, 433 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Signatur: II 107.537
Intern-ID: 203183
Ferner wird Zu A 8 Ut. d des bezogenen Gesetzes bemerkt, daß auch von den Insassen des Marktortes für ihr zu Markt gebrachtes Rindvieh Biehpässe Leizubringen sind. Um die Erlangung von Viehpässen auch in ausgedehnten Gemeinden möglichst leicht zu machen, wurde mittels 768 Statthalterei-Erlaß vom 5. Februar 1882, Nr. 2221 die k. f. Bezirks-Hauptmannschaft (Stadtmagistrat) zur Uebertragung der Aus stellung der Biehpässe auf die im § 51 der Gemeindeordnung *) bezeichnten Organe

sie ihrer Bestimmung gemäß gebraucht werden, Stempelsreiheit. . Ferner wurde mittels 711 . Stallhalterei-Verarduung vom 27. Februar 1882, Nr. 3801 aufmerksam gemacht, daß *) 78. **) 704. i ' Ì

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