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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Seite 331 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
BNM-«UvgM il et : Geldzahlungen. 3u lin AundMAchuttgsMtiutett, bann zn leti §|. 386, “ " ^ ' des ft, H. «. à 'O ^ Durch das k. Patent vom 20. Februar 1811, Nr. SM W. S., wurde» Ne Ns dahin bestavdenev BaukoZettel aus- §ryàN und angeordnet , daß fie vom '16. März 1811 an w it« S. Sicile ihres Nemnverthes qeqcn EinlöfunqS- jchenre auSzuwechftln feien (§, 3 ebd.). Bon diesem Tage a^wMMn die neuen Einlösungsscheine als Wiener» Währung und einzige «aluw für das Inland erklärt^ in ««Ger alle , vichi

etwa auf das Ausland bezüglichen, «ec* ttifc geschlMe» werde» mußten. Alle ^ avf andere Art einge- ßangeneN Eonlraete wurden str Nngttrig erklärt, und nur bei ?! E«îî befonbettn Münzsorte He Machten Darleihen - durste Ne Ruazahlung in derselben Münzsorte bedungen werden (§. 9^, ebd.). Nertrs'ge über aus dem Auslände bezogene Darleihen. oder Naaren. konnten in einer bestimmten Münz» Drte oder in klingender Münze überhaUpt, oder in Wiener» Courant geschloffen werden (§§. 8— io à). 'Verpflichtungen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Seite 59 von 202
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: S. 991 - 1188
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/2
Intern-ID: 132994
K. Maximilian ließ von seinem Regierungsantritt in Tirol (1490) an bis 1502 in der Münzstätte zu Hall keine Kreuzer noch Vierer, sondern nur mehr Sechser prägen, die in Süddeutschland unter dem Namen „Innsbrucker' beliebt geworden waren. Mit Generale vom 15. Jan. 1502 beauftragte er den Haller Münzmeister Bernhard Bestem, die Prägung der Kreuzer und Vierer wieder auszunehmen, wie sie zu Hall vormals geschlagen worden sind, die Kreuzer mit 17 Stück auf 1 Lot Wiener Ge wichtes zu l'/zlötigem

Silber, somit 272 Stück auf die Mart, die Vierer mit 36 Stück auf 1 Lot Wiener Gewichtes zu 2 Lot, 3 Quintel, 1 Pfennig fein,* *) somit 546 Stück auf die Mart. Aber schon in einem Schreiben vom nächsten 19. Febr. an die Innsbrucker Raitkammer verfügte Maximilian die Fortsetzung der SechserausmünMng.**) Die Münzordnung von 1502 schrieb der König 1504 dem Münzmeister Hans Strigi der neuerworbenen görzischen Münzstätte Lienz***) vor, der aber dem König vorstellte, daß er mit der in der Ordnung

den österr. Dukaten an Gold und Gewicht gleich dem ungarischen und dem Salzburger mit 80 Stück auf die Wiener Mark zu 23 Karat 6 Grän (23*/, Karat) fein. Letztere zu 280-90 g gerechnet ergibt ein Stückgewicht des Dukaten von 3'51 g. Der Wechsel desselben wird dem Münzmeister mit 11 Schilling vorgeschrieben. Der rheinische Guldenfuß mit Feingehalt von 18 1 / 2 Karat und Aufzahl von 107 V® Stück auf IV 2 Mark kölnisch, d. i. 71 l / 3 Stück auf 1 Mark köl nisch, war nach. dem Vorgänge der Münzvereinigung

der rheinischen Mark von 254-70 g, so ergibt die Reduktion auf die feine Mark und im Gewichte auf die Wiener Mark 112 s / 9 fl. rh. Gold aus der feinen Wiener Mark, 8-82 Stück aus der lölötigen Wiener Mark und 9-41 Stück aus den 16löligen Wiener Mark. Danach ergibt sich eine Relation der beiden Edelmetalle wie 1 : 11-99 oder rund wie 1 : 12 (Nagl a. a. O. 109). Mit der Einführung der Groschenmünze Sieg- munds verschwindet auch der Gebrauch des Tiroler Landgewichtes und die Ver wendung eines doppelten

Gewichtssystems aus der Praxis der Haller Münz stätte. Die Wiener Gewichtsmark wird alleinherrschend (a. a. O. 147). *) 1 Lot hatte 4 Quintel, 1 Quintel 4 Richtpfennige (LuschiiG a. a. O. 200 ). **) Der Kreuzer war überwertig, daher die Kreuzerprägung unrentabel, s. Geyer, Die österreichische Münzordnung von 1524' und ihre Vorläufer in: NZ. N. F. 21. Bd. (1928), S. 30, 37. Vgl. die Tabelle für den Münzfuß der Haller Prägungen, ebenda S. 36. £ ***) Ein Münzmeister ist hier von 1504—1539 nachzuweisen (Geyer

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Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Seite 248 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
§ 24. Grunddienstbarkeiten. LS, A?. 219 Hievon werden 1. Herr Jgnaz Kastner unter Anschluß der Originalbeilage 2. Herr Julius Helm, 3. das k. k. Zentraltaxamt mit dein Beifügen, daß die Anzeige dort am 1. Dezember 1903 er stattet wurde, 4. der Steuer- und Wahlkataster des Magi strates Wien, 5. der k. k. Evidcnzhaltungsgeometer sür den I. Bezirk Wien Herr .... verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. III den.... S. III, 177. Servituten zugunsten des Wiener Cottage-Vereines. Sachverhalt: Ter

Wiener Cottage-Verem schreitet durch seinen Obmann Jgnaz Maurer um Einverleibung der in der Urkunde L. eingeräumten Servituten zu seinen Gunsten auf das dem Jakob Kalmus gehörige Haus in Währing ein. L. Auf Gruud der Servitutsbestellnngs- und Ein- verleibnngserklärung ^ , ciào. Wien den 30. Jänner 1898, wird die Einverleibung der Dicnstbarkeit, daß auf jeder dieser Realitäten in Währing nur je ein Gebäude im Cottagestile mit nicht mehr als zwei Stockmerken aufgeführt, daß nicht mehr als zwei Häuser

Ein lagen Z. 900, 901, 902 nud 903 zugunsten des Wiener Cottage-Vereines bewilligt. Hievon werden verständigt: 1. Der Wiener Cottage-Verein zuhanden seines zur Zeit ausgewiesenen Obmannes Herrn Jgnaz Maurer uuter Anschluß der Originalbeilage

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