in den neuen Provinzen bestellt, nuirde in Oesterreich :nit Gesetz nmn ^8, Dez, l^87, Nr. l, ex eii»gesül)rt, ?iach Para graph i) jenes Gesekes sollte für jedes Land in der Landeshauptstadt eine Arbeiter-Un- fallversicherungvanftalt errichtet werden, dock war de, Aünisler d.'v Itrnern bereei! tigt, in einen» Lande nnchrere dieser Anstcü« ten zu nenedinigen und ebenso kannte er be willigen, dah mehi-ere benachbarte Länder nach <ii'.itacht?n der Landesau^- sci^iisse nur eine s^lihe errichteten. Cs inäre
. lRadio-Eigendienst.) Das Gechs-Twge-Renmn in <S«nr, wobei gegen Kilometer zurückg«t«Ht wmSew «e»vann da» wlgifch» Pas? van Debaerta. j nach dem italienischen Gesetze, .hierzu kon'mt j in den alten Provinzen n>,'ch. das» die Ar- ! beiter-Unsallren'icheruna nicht .'in Monopol ' der Cassa Nationale ist und jede gesetzlich anerkannte Versicherunnsaesp'üschast ^ich mit derselben befassen kann. Dies hat zur Falun. daft di-' von den Arbeitgebern einae-abltcn Prämien nnr in die Vrivattakchen der Aktio näre
. Damit ist aber odn'weit'ers gegeben, daß in ganz Italien das heute nur in den nenen Provinzen bestehende Monopol der Staatsanstalt eingeführt wird, denn bei Pri vatgesellschaften ist die Sicherheit einer Ren tenzahlung eben rr^gcn der Art ihrer unbe stimmten Daner nicht gegeben. Ferner ist die Unfallversicherung für die landwirt schaftlichen Arbeiter, die nächstens auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt werden soll, bereits Monopol der Cassa Nazionale Infoi'tuni als staatlicher Anstalt. Unfähigkeit die Hülste des Tage
^lohnes. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, für die erste Hilfeleistung und Beistellung eines Arztes auf sein.' eigenen Kosten zu sorgen. In den neuen Provinzen hingegen erwach sen denr Arbeitgeber keinerlei Auslagen, da die Krankenkassen für die ersten 28 Tage für alles aufkommen und dann die Cassa Na zionale, bezio. in Trieft die Provinz^lnsail- Versicherungsanstalt an deren Stelle tritt. Dem dauernd enverbsunfähigen Arbeiter werdet: in den neuen Provinzen, außerd'.'m dauernde Renten ausbezahlt