als Mit glieder einaetragenen Personen nehmen an der Täti, keit der Bereinigung, an d:n Wahlen und an den anderen Formen der Ernennung der Vereinsorgane teil. Art. S. Es kann für jede Kategorie von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Kunst- und Gewerbetreibenden und Professtonisten nur ein« einzige Vereinigung gesetzlich anerkannt werden. Die Vereinigungen können Ge« meinlden, Kreise, Provinzen. Regionen, ver« schieden« Regionen und das ganze Reich um« fassen. Auch die Anerkennung von Verbän
und d.ir anderen be waffneten Körperschaften de» Staate», der Provinzen, dcr Gemeinden, dann Vereint- c unaen der richterlichen und Verwaltung»- beamten, der von dm Mysterien des I» nern, des Aelchenl, der Justiz und der Ko lonion abhängigen Funktionäre!, Beamten und Agenten verboten. Art. 12. Die nicht gesetzlich anerkannten Vereinigungen der Arbeitgebcir, der Arbeit« nehmer, der Kunst« und Gewerbetreiben den und Professtonisten bleiben auch weiter hin als dei facto bestehende Vereinigungen, gemäß