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Meraner Zeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 05.11.1924
Umfang: 6
machen, wie das während de« letzten Kriege» in Oesterreich geschah, wo die slawischen Trup pen des österreichisch-ungarischen Heeres sich zu zehn» und Hunderttausenden dem Feinds erga ben, um dann ihre Waffen gegen das Doppel- königreich zu kehren. In, jedem Falle steht In Europa das Gespenst nationaler Kriege neben dem rein imperialistischer. Italien. Die Übersteuerung der neuen Provinzen. Die MbeHü' vom SV. Ottober 1S24 veröf fentlicht zu diesem höchst interessanten Gegen» stand einen offetten Brief an den Abgeord neten

sich auf 222 Millionen für die alten Provinzen «und 1v Millionen Nr die neuen Pro- vdngen belieif, während nach der Neuordnung ein Steuerevgsbnis von 236 Millionen aus die alten Provinzen und 8 Millionen auf die neuen Provinzen oorgeisehen erlscheint. Das wM besagen, dcch die neuen Provinzen im Jahre i924 ew Füniftel (?) der gesamten Steu- evsumme gezahlt Habens während ihnen gemäß der Revision bloß ein SechGmMreißigstel der gesamten Steiuerswnme zu zahlen obliegt. Die neuen Provinzen haben daher eins

Ueberbe- steuenmg von 1S2 Prozent zu tragen gehabt. Während sie gerechteriweise L. S,Sö0.vlX> (das ist gleich ein Hlwsuniddreißigstel von 222 Mil lionen als der Steuersumme der alten Provin zen) hätten zahlen sollen, haben sie in Wirklich keit 16 Millionen gezahlt, d. h. um 1V Millio nen zu viel. Die Sachs hat übrigens nur die Voraussicht jener bestätigt, welche in Kenntnis der großen Verschiedenheit in der Abschätzung des besteuer baren Einkommens in den alten und neuen Provinzen die Anwendung

der in den alten Provinzen geltenden Bemessungsmethoden aus die neuen Provinzen für ungerecht hielten. Ich bin nun der Wnlsicht, dah man solche Vor- tvlNmnW nicht unberücksichtigt lassen darf und daß da unbedingt Abhilfe aeischaffen werden muß. Es handelt isich tatsächlicy nicht bloß um einen Einzelfall ungleicher Steuerbemessung, die wohl vork«nmen tann und unvermeidlich ist, sondern um die Ungleichbehandl-ung ganzer Provinzen, welche »M da« 2X fache im Ver hältnis mehr Steuer gezahlt haben al» die an» deren

Provinzen, und die» nur infolge falscher Anwendung «in«» <S«s«tz»»: man Wird doch nicht «m>KnO«> dttchm, daß die so auffällig ver> f schieden? Anziehung der Steuerschraube aus- ' drücklich beabsichtigt war. Abgesehen davon, daß diese Belastung umso 'drückender erlscheint, als die davon betroffenen Steuerträger zum guten Teil Gebieten angehö ren, welche schon vom Krieg hart heimgesucht wurden, kann man ruhig sagen, daß wir da einer «ungebührlichen Steuereinforberung des Fiskus gegenüberstehen

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Meraner Zeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 30.05.1923
Umfang: 8
cin Drittel zu Lasten der Gemeinden und zwei Drittel zu Lasten der Provinz-, fiir das Jahr I9N zwei Drittel zn Lasten der Gemeinden und ein Drittel zu Lasten der Provinz: vom 1. Jänner 1L27, ab jedoch alle Auslagen zu Lasten der Gemeinden gehen. Für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Dekretes werden die Provinzen verpflichtet sein, alle Verpfleg?- kosten für die Annen in den Spitälern vor- zuschießen, foferne dieselben in der Provinz wohnhaft sind und werben

die Provinzen an den aus die Geineinden entfallt.»,den 'Anteil vvn diesen hereinzubringen Ixibeu. Die Provinzen, Gemeinden und öffentlichen Dersorgungsanstalten der neuen Provinzen h-':H<n, n.uk) Art. ili doi, Aechi. o»m den Ge- meii'.de!'. drr ulien Provi^en den Ersatz der Spitalsverpflegskosien fiir Arme hereinzu- bnngen. Dasselbe Recht genießen natürlich auch die Gemeinden der alten Provinzen gegenüber jenen der neuen Provinzen. Laut Art. 17 sind <!tte gegenteiligen Geseke und .Ii!j'g^)iihen. Da-' Dekret

hat und daß die ganze Agrarfrage dort mehr cin Problem wissenschaftlicher Technik ist, als der Politik. Wenn man Stimmen, die setzt aus dem Süden kommen, glauben darf, herrscht dort etwas Un zufriedenheit, weil die Wünsche nicht erfüllt wor den seien. Man habe, heißt es, alle Wasfen- piisse zurückgehen wollen, und das habe na mentlich in Palermo, wo fast alle Leute bewaff net riehen, und In den westlichen Provinzen der Insel große Erbitterung luisgelöst, so daß die Verordnung widerrufen werden mußte

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Seite 5 von 6
Datum: 18.09.1923
Umfang: 6
w?r fol gende neue Westimmungen: l. Ausdehnung der Gesetze über das gewerbliche Eigentum (Patente, Marken! und Alusier) auf die neuen Provinzen. Mit dem tgl. Dekret vom 19. Juli 1923, Nr. 1797, wurden die in den alten Provinzen geltenden Gesetze und Verordnungen über den Schutz des gewerblichen Eigentum» aus die neuen Provinzen ausgedehnt. Das Dekret ist am 25. August 1923 in Kraft getreten. Zur Information der Parteien wird mitge teilt. daß von diesem Tags an Gesuchs um Re gistrierung der Marken

oder bei der Handels- und Gewerbekammer Bozen Marken registriert oder Muster hinterlegt haben, diene folgendes zur Kenntnis: Diese Patente. Marken und Muster beHallen ihre Gültigkeit in den neuen Provinzen, wenn sie seinerzeit ordnungsmäßig registriert wurden und wenn der Inhaber binnm sechs Monaten bei dein Ufficio della proprietü intellettuale Rom sie eintragen läßt. Die gleiche Bohand- lnng genießen die Rechte, welche am A. Novem ber 1918 in Kraft waren und nur mangels Zahlung der Taxe verfallen sind. Die rück

erworbenen Patent- und Musterrechte wird nach dem österreichischen Rechte behandelt. Die Markenrechte werden ohne zeitliche Beschrän knng welter dauern, ohne daß sie erneuert werden müssen, doch werden vom Tage der nach österreichischein Recht erforderlich gewesenen Er neuerung an diese Rechte nach den italienischen Gesetzen behandelt. Wer die Einschreibung' seiner früheren Rechte innerhalb von sechs Mo naten verlangen kann, kann auf dem Gesuche >Kie Ausdehnung dieses Rechtes auf die alten Provinzen

auf seine Gefahr und unbeschadet bereits bestehender Rechte Dritter verlangen, wofür bei Patenten eine Gebühr von 50 Lire, bei Marken von AI Lire und bei Mustern von 10 Lire zu entrichten ist. II. Ausdehnung der Italicnischen Gesetz über das Urheberrecht an geistigem Eigentum auf die neuen Provinzen. Mit dein kgl. Dekret vom 19. Juli 1923, Nr. 1793, enthalten in der „Gazzetta Ufficiale' Nr. 200, vom 25. August 1923, und mit Wirk samkeit von «diesem Tage wurden die italieni schen Gesetze und Verordnungen Wer

das 'Ur heberrecht auf die neuen Provinzen ausgedehnt. Der wesentliche Unterschied zwischen der ehe maligen österreichischen und der italienischen Gesetzgebung besteht darin, daß zur Erlangung des Urheberrechtes künftighin die Hinterlegung einer Erklärung nach einem bestimmten Muster bei der Präfektur erfooderlich ist. Auskunft hierüber erteilt die Handels- und Gewerbe kammer Bozen. III. Beilage von Poslerlagschelnen zu kaufmännischen Rechnungen. Die Handelskammer hat bei der Postdirektion Trient angesucht, Äaß

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Seite 2 von 6
Datum: 05.06.1923
Umfang: 6
die Förderung des Fremdenver kehres zum Ziele hat. untersteht der Aus- ficht des Lokalausschusses. Der Vizepräfekt von Meran und die Un- terpräfekten der Provinz sind mit der Durch führung der Bestimmung beauftragt. Das Dekret tritt mit 1. Zuni l. 2. lu Kraft. Zur Arbeitslosenversicherung. Mit 1. April 1V22 wurde bekanntlich in den »cuen Provinzen die zwangsweise Arbeitslosen versicherung eingeführt. Während in den alten Provinzen die ArbeitÄofenvcrsicherung nach Art der reichsdeutschen

Invaliditätsoersicherung vom Arbeilgeber durch Anbringung von Mar ken auf den Mitgliedskarten der Arbeiter zu entrichten ist, Hot man in den nxuen Provinzen die hier besrehsndsn Krankenkassen (in den VaS bedrohte Smnkwith L vattheks NQNAtSÄtSll vntl jviner VixzkUen Obiges Mlb widerlegt mohl in der schlafend' Wer S-M.lM Mann, in welche Smnme die sten Weise die Behauptung der Franzosen. Heere der baltische» Ranvstaaten nicht elnge Frankreichs Sicherheit sei dm ch Deutschland bedroht. Deutschland hat heute ein Heer von Mann, Frankreich

dagegen eines von kM.lM Mann; dazu kommen seine Verbündeten mit rechnet sind. jedermann Ist also In der Lage, selbst zu be» urteilen, was an der französischen Behauptung wahr ist. alten Provinzen gibt es bisher keine Kranken kassen und sollen erst mit niichstein Jahre einge führt werden) mit der Durchjiuhi'ung der Ar beitslosenversicherung betraut, wodurch den Kassen selbst sehr große Auslagen erwachse» für die sie bis heute noch keine entsprechende Entschädigung erhalten haben. Durch die Be trauung

der Krankenkassen mit der Durchfüh rung der Arbeitslosenversicherung wurden in de» neuen Provinzen fast alle Arbeiter erfaßt, so zun. Beispiel in Südtirol «7 Prozent. Die landwirtschaftlichen Arbeiter wurden über ener gisches Einschreiten der Landwirtschaftsgenossen- schaft von der 'Versicherung befreit, iwährend alle übrigen Kategorien von Arbeitern versiche rungspflichtig 'sind. Wie verhält sich nun aber die Erfassung der Arbeiter zur Arbelt^oisem'er- sicherung in den alten Provinzen des König, reiches

? Während in Norditalien nach mehr als die Hälfte, zum. Beispiel in Mailand <il) Pro zent, der Arbeiter in die Versicherung einbe zogen werden konnten, gelang es in Rom nur mehr ^0 Prozent und in Neapel gar mir 7 Pro zent der Arbeiter zu erfassen. Noch schlechter steht das Verhältnis in den süditalienischen ländlichen Provinzen und auf den Inseln, wo die Einführung der «Versicherung Überhaupt als mißlungen betrachtet werden muß. Wir wer den wahrscheinlich demnächst Gelegenheit haben, genaue Ziffern über die Beiträge

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Seite 1 von 8
Datum: 15.12.1925
Umfang: 8
, u»Ä Erminio Sli oieri, Prokurator aus Bolzano. als Ver- !r^tor der Pensionisten der neuen Provinzen --gezogen. Den Torsitz führte der Abgeord- lete von Trents Dr. Lunelli. Än eingehender Debatte wurde grundsätz- ich das Prinzip aufgestellt, daß die Pen- ionistenfrage in Italien endgültig zu lösen ^i, und zwar durch Gleichstellung aller Pen« icmisten nach Nana und Anzahl der Dienst- chre, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt hrer Pensionierung. Gegenwärtig gibt es in Italien unter den -taatspensionisten vier

Klassen, und zwar llltpenflonisten, neue und neueste in Alt. holten und Pensionisten Exregims in den mien Provinzen. Co rmivde beschlossen, sich zu Sr. Exzellenz en Herrn Finanzminister Grafen Volpi zu leben und demselben folgende Forderun- en vorzulegen: 1. Daß die Arbeiten zur allgemeinen leichstellung der Pensionisten, welche be- cits bei der Kommission zur Revision des »l. Dekretes vom 31. Mär?, d. I.. Nr. 483, lm Zuge sind, energisch beschleunigt werden, amit der Jeiitpunkt des Eintreten

» der Gleichstellung möglichst bald festgesetzt erde. 2. Daß das Dekret Uber die Gleichstellung ' der gleichen Weise nach Form und Inhalt wo die neuen Provinzen ausgedehnt werde, ainit kein Unterschied in der Behandlung er Staatsbürger desselben Staates vorhan- en sei. Schließlich wurde beschlossen, in der- wen Weise in einer Audienz bei Sr. Ex« ellenz dem Innenminister Fsderzoni für die Pensionisten der Gemeinde» und Provin- mverwaltungen sowie für die Eisenbahn««?' 'ensionisten einzutreten. Ein neue

» Arankenverficherungsgesetz. vie „Gazzetta Uffieale' Nr. ZS8 vom »2, ds. verlautbart ein tgl. Detretgefetz vom November 1324, womit alle italienisch«» »esetze über Sozialversicherung aus die >e»m Provinzen ausaedöhnt werden. Wir »eben hvev mtr die wichtigsten Bestimnmn- M desselben, besonders hinsichtlich der 'rankenversicherunq, wieder, ildack Art. 1 diese» Gesetze» «erden außer! «r bei un» bereits bestehenden Arbm»« slenversichenmg auch die Alter»- und In- aliditätsversicherung, die italienischen Be» »Mkmmaen der A^beiter

-Unfallversichsrung M diiv Bestimmungen über die Mutter- Mftskassen auf die neuen Provinzen aus« ^öchnt. Der Artikel s setzt das bishvr gül- österreichische Krantenverftchemnqs^ «Her Kraft und der Art. S das öfter- ^chische Gefetz über die Unfallversicherung ^ Prioatbeamten und Angestellten. .,Ueberq<maswetse wird dann durch Art. S ^ 2y die Krankenversicherung in den neuen k/ovinzen neu oer^aett. Di« Kvantenver» kcherungspflicht bleibt hernach für alle jene Wecht. welch« derselben bereits im Jahre

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Seite 3 von 4
Datum: 14.03.1923
Umfang: 4
den belauft sich aus ungefähr NKZ.lXXZ Lire. Volkswirtschaftliche Rundschau. Italien. Die neue Weinsteuer. Wir haben bereits vorige Woche darüber Klage geführt, daß mus Gesetze in solchen Eile eingeführt werden, die bei den Behörden gar nicht in Gebrauch ist, wenn' es sich um An sprüche, auch der berechtigtesten, der Staats bürger handelt. Die „Gazzetta Uffizialo' von gestern hat ntun das Dekret über die Ausdeh nung der italienischen Weinsteuer aus die neuen Provinzen verlautbart. wo verfügt

Zahlungsauftrages zu leisten. DievAmneldnngen sind in sehr aus- sührlicher'Weise nach aufgelegten Formu laren, welche bei der Finna S. Pötzelberger, Meran, bezogen werden können, zu er statten. Die Provinzial- und Gemoindekonsum- stsuern können von der geschuldeten Wein steuer abgezogen werben, sofeme sie nicht den Charakter einer wirklichen Verzehvungs- stouer haben. Nach Art. 4 darf der aus den neuen Provinzen in die alten Provinzen eingeführte Wein nicht mit Provinzial- und Gemeindoumlagen belastet

wird der Steuerbetrag c hne weiteres durch das technische Finanz amt zur Liquidierung gebracht. Hierbei wer den jene Steuerbeträge berücksichtigt, die be reits fiir den aus den alten Provinzen zur Einfuhr gebraten Wein gezahlt wurden, salls die darauf bezüglichen Dokumente bei geschlossen sind. Diese Liquidierungen werden den einzel nen Interessenten durch den Gymeindeamts- diener zur Kenntnis gebracht; die Steuer pflichtigen haben dann binnen 15 Tagen die Zahlung zu leisten. Immerhin kann die Be hörde hinsichtlich

Janner. Nach den Berechnungen des Statisti schen Amtes der Mailänder Handelskammer hat sich die Zahl der Fallimente im Monate Jänner gegenüber den vorangegangenen Monaten nicht unwesentlich erhöht. Cs wurden nämlich im Jänner in ganz Italien 393 neue Fallimente nerzeichnet, gössen 31g im Dezember und 33S im November des -vorigen iJahres. Von den 398 Aallimenten im Jänner entfallen 203 auf Ober, italien, 91 aus Mittelitalien, K5 aus Süditalien, 34 aus die Hnseln und der Nest auf die neuen Provinzen

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Seite 2 von 120
Datum: 31.12.1923
Umfang: 120
der Zollbefreiung für Getreide bis ZV. Juni 1S24. Ermächtigung der Provinzen zur Errichtung von Landeskulturräten. Umfassende Reformen in der Gesetzgebung gegen die unfreiwillige Arbeits- Zurückhaltung der SuHersten Ovpositionsblä Neuerung für die Lehrer ist die, daß sie nun auch in die Beamtenklassen eingereiht werden, und zwar in den 12.. 11. und 10. Grad, se nach der Zahl der Dienstjahre. Als Gesamtkosten erwach sen dem Staate aus dieser Reform rund ISS Millionen Lire. lieber Vorschlag des Finanz- Ministers

Havas im «mcsenMchen übereinstimmen, so bann man einigermaßen klar sehen. Der „Nleuyork Heralid' faßt !den Inhalt des deut schen Memorandums in folgerde sieben Punkte zusammen: 'Die Wirtschafte chen Bezichiungen und unbesetztem Ge'KÜet, die rückständigen direkten Steuern für das Jahr 1323 in den neuen Provinzen. Weitere Dekrete betref fen die Universitäten. Staatsprüfungen, Diplo- mierungen usw. Ein anderes Dekret dehnt die Schulpflicht bis zum 14. Lebensjahre aus. doch sind die 6.. 7. und S. Klasse

als Ergänzung«, und Fachschulen zu benützen. Tin Dekret betrifft die wirtschaftliche Assimilierung des Personals des Gewerbeinspeklorates der neuen Provinzen ge mäß kgl. Dekret vom IS. Februar 1923, Nr. K50. Ein anderes Dekret verlängert den Termin für die Enthebungsmahnahmen der Funktionäre der Gerlchtskanzleien und Aemter ln den neuen Provinzen. Durch ein weiteres Dekret wurden die Normen über das Notariatswesen auf die neuen Provinzen ausgedehnt. Ueber Vorschlag des Kriegsministers wurde ein Dekret

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Seite 1 von 10
Datum: 23.03.1882
Umfang: 10
, kann ebensowenig umsonst Miergossen sein, als die Millionen hinausgeworfen '^ein dürfen, welche die Niederschmetterung des » AufstandeS bereits gekostet und noch kosten wird. Glücklich wird O'sterreich durch die Annexion dieser Provinzen freilich nicht und stolz auf die neuen Landsleute die wir erholten werden, brauchen wir auch nicht zu sein. Allein die Ehre de> Monarchie ist heute „dort unten' engagirt und nachdem einmal A gesagt wurde, muß auch daS B und nöthigenfallS daS ganze Alphabet

gewesen wäre, als man biSlavg anzunehmen für gut befand. Es scheint sich mehr und mehr > ' herauszustellen, daß der immer noch nicht vom Kaiser Alexander HI. verleugnete General mit seiner Ansprache an die serbischen Studirenden u. s. w. einen gänz besonderen Zweck zu ver« ! folgen hatte. Die russischen Patrioten glaubten Ursache zu der Untnstellong zu haben, daß man in Wien den Augenblick für gekommen erachte, um aus der Okkupation der ehemals türkischen Provinzen von Bosnien und der Herzegowina

all jene SouzeräoetätSrechte, welche er bis zum Berliner Frieden unangefochten auf jene beiden Balkanhalbinsel besessen. Wenn eS nun gelänge, durch ein Seperatabkommen zwischen Abdul Hamid und dem Kaiser von Oesterreich auf den Letzteren die OberherrlichkeitSrechte zu über tragen, welche dem Sultan staatsrechtlich auf Bosnien und der Herzegowina noch zustande» — so wäre mit einem Schlage das wesentlichste Hinderniß beseitigt, daß sich der einfachen Anne xion dieser beiden okkupirten Provinzen

Agitation zu empfehlen. Natürlich wird von Wien auS in allen Ton« arten daS Vorhandensein jeder solchen und ähn lichen Idee offiziös rundweg abgeleugnet. Wann hätte Oesterreich-Ungarn jemals gedacht, sich die von seinen Truppen besetzten Balkanländer wirklich einzuverleibeu ? Schade nur, daß mit diesem Auf-- wände von pathetischer Entrüstung f. Z. auch die Okkupation der beiden türkischen Provinzen auf daS energischste in Abrede gestellt worden war. Ein arabische« Sprichwort sagt: .Ein Lügner muß

sein wird. Wenn Graf Jgnatieff diesen Absichten ein Paroli biegen zu können glaubt, indem er den Vorschlag einer curopäischen Konferenz in die politische Welt lanzirt, so hat er indeß die Rech nung ohne den Wirth gemacht. Keine der betheiligten Mächte ist solchem Vorhaben zur Stunde geneigt und wenn sich Oesterreich direkt und freudschafllich mir der Pforte über dgS Schicksal der beiden Provinzen auseinandersetzt, welche der Sultan ja thatsächlich und schon längst ausgegeben und verloren hat, so würde man in Wien

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Seite 2 von 4
Datum: 03.08.1923
Umfang: 4
, welche vor dein Inkrafttreten des gegenwärtigen Dekretes begangen wurden, kommen die nach den Finanzstrafgesetzen, welche bisher in den neuen Provinzen gillig waren, zur Anwendung, insofern«: von den dort einge- tührlen Finanzgesetzen des Königreiches nichis anderes bestimmt wird, und mit diesen nicht un vereinbar sind. Vom Inkrafttreten dieses De kretes an, das ist am 5. August 192N. h>?ben die ordentlichen Strafgerichte oder der Finanzinten- dant Uber die Finanzvergehcu je nach der bezüg lichen Zuständigkeit

sind, Anwendung. In den Strafverfahren, welche bereits bei Jn- krafttreten des gegenwärtigen Dekretes in Ur teilskraft erwachsen sind, bleiben die ^Bestim mungen maßgebend, wie sie bisher in den neuen Provinzen in Geltung waren. Für alle vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen De kretes 'begangenen Vergehen, kommen bei den Urteilen erster Instanz sowie bei Berufungen die Bestimmungen der italienischen Straf prozeßordnung in Anwendung. Für diese Ver gehen bleibt mich die Zuständigkeit der fünften Sektion

des Staatsrates gemäß Titel 5, des kgl. Dekretes vom 7. Jänner 1V23, aufrecht. Die bereits eingeleiteten Verfahren owie etwa er legte Kautionen, ferner die ge ammelten Be weismittel nach der Strafprozeßordnung, die bisher in den neuen Provinzen in Anwendung waren., behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit, soserne sie mit der im Königreiche gültigen Strafprozeßordnung nicht unvereinbar sind. In der Durchführung der Strafurteile, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen De kretes erlassen wurden

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Seite 2 von 6
Datum: 02.01.1924
Umfang: 6
der neuen Provinzen, die aus dem früheren Regime übernommen wurden^ eben^Ms >ank>uwenden si!Nd. Naich Art. 2 dieses Dekretes Hann jedes Ministerium bis M. April 1934 olle jene Be» Winten entlassen^ die aus GssiundbeitsriüMchten, aus Unfähigkeit, ungenügender Kennt nis der italienischen! Sprache, gerin gem Arbeitsergebnis oder anderen Gründen zum Dienifte unfähig erkannt werden,' serner jene, welche mit 31. Dezember 1S23 bereits 35 Dienst- jath-re oder das 60. Lebensjahr mit wenigstens 2g Dienftjcchven

wird be stimmt, daß jene Militärpflichtigen, die die Lyzealfchulmatura. die Matura des technischen Institutes oder einer anderen gleichberechtigten Schule haben, verpflichtet find, im Aalle der Tauglichkeit die Offiziers-Ergänzungsschule zu besuchen und auch in Ariedenszelten den Grad eines Ergänzungsoffiziers zu bekleiden. Im gleichen Ministerräte wurde darüber bera ten. ob jenen Bürgern der neuen Provinzen, die seinerzeit in Oesterreich-Ungarn irgend welchen Grad bekleideten, diesen Grad auch im italieni

. Steuerbefreiung für ländliche Gebäude. Die ,/MMtta IWciale' Nr. 305 vom 29. Dez. vorilauwwri d->z, W. Dekret Nr. M21 vom 9/ Dezember ILA, womit vom 1. JÄmer 1925 die llAeWuIde und deren Nebenobjekte, welche im Slniine ides Art. 15 des Gesekes von« 1. März 1MK, Nr, 3682 (Serie S.i>) als ländliche zu be- tvaichten sind, in den neuien Provinzen von der Steuer befreit lweidieni. Der FinanzmiMster H?t die DMchMrmigchestlimjmDNgeni Hierf>ür zu «rkissvn. Ein billiges Vergnügen der Franzosen

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Seite 1 von 12
Datum: 26.05.1897
Umfang: 12
beistellen wollten. Erst Maria Theresia brachte die Provinzen in größere Abhängigkeit zum Reiche, sie schuf die einheitliche, schärfere und pünkl- liche Verwaltung, sie ist die eigentliche Schöpferin des österreichischen StaatsgedankenS! Das Ständewesen liebte sie nicht und war der Ueber zeugung, daß dieses ihr bei der Negierung keine besondere Hitfe leisten könne, da es nur engherzige Interessen verfolge. Um ihren Zweck zu erreichen, erschien der Kaiserin nnd Königin als das beste Mittel, die Einführung

Kaiser Josef II.: „Alle Provinzen der Monarchie sollen nur ein Ganzes ausmachen, in allen die Kräfte des Volkes auf ein geuieinsames Hel — Oesterreichs Macht ge richtet sein.' — „Die Eifersucht und die Vorurtheile der Völker und Länder sind das gröbste Hinderniß gedeihlicher Entwicklung'. Während vormals in Deutschland und Italien die Völker zur Einheit drängten und die Regierungen sich dieser widersetzten, gingen die Dinge bei uns entgegengesetzt. Alle früheren absolutistischen und konstitutionellen

, aber auch keii.e Provinzen, sondern relativ selbstständige Theile des Staates, somit eigenberecht igt e Länder sind, deren Selbst ständigkeit eben nur durch die reale Vereinigung zu Einem Staate eingeengt erscheint.' Hand in Hand inu dieser Eigenberechtigung der Landrage gehen auch die Bestrebungen nach Ver- ländernng der Schule. Wo die Feudalklerikal,u in den Landlagen die Majorität besitzen, würden Lehrstoff, Lehrziel und Lernzeit herabgednickt, denn Beide brauchen kein unterrichtetes, denkendes Volk

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