, u»Ä Erminio Sli oieri, Prokurator aus Bolzano. als Ver- !r^tor der Pensionisten der neuen Provinzen --gezogen. Den Torsitz führte der Abgeord- lete von Trents Dr. Lunelli. Än eingehender Debatte wurde grundsätz- ich das Prinzip aufgestellt, daß die Pen- ionistenfrage in Italien endgültig zu lösen ^i, und zwar durch Gleichstellung aller Pen« icmisten nach Nana und Anzahl der Dienst- chre, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt hrer Pensionierung. Gegenwärtig gibt es in Italien unter den -taatspensionisten vier
Klassen, und zwar llltpenflonisten, neue und neueste in Alt. holten und Pensionisten Exregims in den mien Provinzen. Co rmivde beschlossen, sich zu Sr. Exzellenz en Herrn Finanzminister Grafen Volpi zu leben und demselben folgende Forderun- en vorzulegen: 1. Daß die Arbeiten zur allgemeinen leichstellung der Pensionisten, welche be- cits bei der Kommission zur Revision des »l. Dekretes vom 31. Mär?, d. I.. Nr. 483, lm Zuge sind, energisch beschleunigt werden, amit der Jeiitpunkt des Eintreten
» der Gleichstellung möglichst bald festgesetzt erde. 2. Daß das Dekret Uber die Gleichstellung ' der gleichen Weise nach Form und Inhalt wo die neuen Provinzen ausgedehnt werde, ainit kein Unterschied in der Behandlung er Staatsbürger desselben Staates vorhan- en sei. Schließlich wurde beschlossen, in der- wen Weise in einer Audienz bei Sr. Ex« ellenz dem Innenminister Fsderzoni für die Pensionisten der Gemeinde» und Provin- mverwaltungen sowie für die Eisenbahn««?' 'ensionisten einzutreten. Ein neue
» Arankenverficherungsgesetz. vie „Gazzetta Uffieale' Nr. ZS8 vom »2, ds. verlautbart ein tgl. Detretgefetz vom November 1324, womit alle italienisch«» »esetze über Sozialversicherung aus die >e»m Provinzen ausaedöhnt werden. Wir »eben hvev mtr die wichtigsten Bestimnmn- M desselben, besonders hinsichtlich der 'rankenversicherunq, wieder, ildack Art. 1 diese» Gesetze» «erden außer! «r bei un» bereits bestehenden Arbm»« slenversichenmg auch die Alter»- und In- aliditätsversicherung, die italienischen Be» »Mkmmaen der A^beiter
-Unfallversichsrung M diiv Bestimmungen über die Mutter- Mftskassen auf die neuen Provinzen aus« ^öchnt. Der Artikel s setzt das bishvr gül- österreichische Krantenverftchemnqs^ «Her Kraft und der Art. S das öfter- ^chische Gefetz über die Unfallversicherung ^ Prioatbeamten und Angestellten. .,Ueberq<maswetse wird dann durch Art. S ^ 2y die Krankenversicherung in den neuen k/ovinzen neu oer^aett. Di« Kvantenver» kcherungspflicht bleibt hernach für alle jene Wecht. welch« derselben bereits im Jahre