sein? Den Behauptungen der Regierung, dieselbe habe den Belagerungszustand zum Schutze der Person und des Eigenthums verhängt, wolle er wieder die Urtheile der Militärgerichte entgegenhalten Die Re gierung wolle mir. sagt Redner, nachweisen, wer für Erpressungen, Einschüchterung. Terrorisirung verurtheilt wurde! Wir haben den Aufstand gegen Rußland unterstützt, wir haben nie ein Hehl daraus gemacht, auch selbst nicht gegen die kaiserliche Regierung, und diese Unterstützung einigermaßen zu ordnen
in Rußland, denn jedes Straff erkenntniß in Galizien, wenn man gegen Oesterreich nichts vorhatte, entschuldigt das Verfahren Rußlands mit dem man Krieg führte. Weder die Sicherheit des Staates, noch der Person und des Eigenthumes könne eine Ueberweisung solcher Strafhandlungen an die Militärgerichte rechtfertigen, -welche bereits vor Jahren begangen wurden. Sei die Unterstützung des Aufstandes strafbar, so trage die k. Regierung die moralische Mitschuld, denn sie habe Noten nach Petersburg gesandt
, welche den Aufstand mehr unterstützten, als alles in Galizien Geschehene. Und nun müsse Galizien büßen, was die kaiserliche Regierung verschuldete. Daß Rußland zu Gefallen der Belagerungszustand in Galizien eingeführt worden, werde für ihn noch unzweifelhafter, wenn er erwäge, daß nach der Verordnung des Militär-Kommandos vom 28. Februar 1864 alle Ausländer, die innerhalb 24 Stunden sich nicht melden, mithin auch solche, die später die Grenze überschreiten, in die Heimat abgeschafft, d. h. an Rußland ausgeliefert
werden sollen, und wirklich seien, der amtlichen Krakauer Zeitung zufolge, im März 1864 46 Personen an Rußland ausgeliefert im worden; aber unberührt dürfe er nicht lassen, daß in der letzten Zeit, während das Haus hier tage, drei in Jglau Jnternirte laut dem „Mähr. Korrespondenten' an Rußland wirklich ausgeliefert wurden, und wenn ihn sein Gewährsmann nicht trüge, gestern oder heute noch einen Vierten dasselbe Schicksal treffen soll. Der Aufstand in Russisch-Polen sei erloschen, somit die Auf regung
in Galizien verschwunden. Durch die Erleich terung der AusnahmSmaßregeln habe die Regierung bewiesen, daß für Ruhe und Ordnung nichts mehr zu fürchten sei, man könne in dem gegenwärtigen Zustand nichts anderes erkennen, als das Streben, Rußland gefällig zu sein; der Belagerungszustand in Galizien sei deshalb kein Akt der Gerechtigkeit und der Nothwehr, sondern der Rache im ruffischen Interesse. Das Land könne die Aufhebung desselben verlangen. Abg. Kuziemski erhebt schwere Anklagen über den Terrorismus