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Dolomiten
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Seite 3 von 20
Datum: 28.04.1934
Umfang: 20
ebenso einfach ist wie die des Herrn Tschenett, aber bei weitem nicht diesen lbrad der Annäherung (6 Hunderttausendstel gegenüber 7 Millionstel) erreicht. Gewiß gilt bezüglich der praktischen Brauchbarkeit auch hier das Obengesagte: wenn aber die Leistung des bc-rn Kopf von der Eroßpresse als etwas ganz Außerordentliches bezeichnet wird — und gewiß ganz mit Recht! — so braucht sich Herr Tschenett m *t seiner Arbeit sicherlich nicht zu verstecken? Bolzano, 26. April 1934. De. 3«g. JlfllW*. Schutz

der Alpenpflanzen Wie bereits am Donnerstag in der Stadtausgabe des „Dolksbote' berichtet wurde, hat der Präfekt der Provinz Bolzano mit Dekret vom 12. April ds. I. ein Dekret über den Schutz einiger Arten von Alpenpflanzen erlaffen. Schon feit langem trat die Oeffentlichkeit und für sie das Kollegium der Konser vatoren des Naturhistorischen Museums der Venezia Tridentina für die Erlaffung eines solchen Dekretes ein. denn es bestand die Gefahr, daß einige der schönsten Zier den unserer Bergwelt

der geschützten Blumen Herstellen zu kaffen und überall an den Ausgangspunkten der Ausflüge, besonders ober in den Bahnhöfen der Bergbahnen, in den Höhen-Gasthöfen und Schutzhütten anzubringen, einerseits, um alle an das Gebot zu erinnern und andererseits, um auch Nichtkennern zu zeigen, welche Blumen unter Schutz stehen. Der Wortlaut des Schutz-Dekretes ist: „Der Präfekt der Provinz Bolzano verfügt in Anbetracht der Notwendigkeit bestimmter Maß nahmen zum Schutze gewisser alpiner Pflanzen, deren Fortbestand

durch maßloses Sammeln und übermäßigen Handel gefährdet ist, und in Er wartung endgültiger gesetzlicher Vorschriften durch das Landwirtschaftsministerium: Art. 1. Nachstehende Pflanzen stehen unter dem Schutz der vorliegenden Verordnung: 1. Leonkopodium alpinum: Edelweiß. 2. Artemisia mulellina: Edelrauke (Bei fußgewächse). 3. Gentiana tukea. punkaka und panno- nica: gelber, punkfferker und ungarischer Enzian. 4. Rymphaea alba und Ruphar lukeum: weiße Seerose und gelbe Teichrose (Rixen blume). 5. Folgende

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Dolomiten
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Seite 1 von 4
Datum: 07.04.1943
Umfang: 4
über den strafrechtlichen Schutz der Kriegswirtschafts- Verordnungen in einen Einhcitstcxt, wobei einerseits die Unterdrückung der schweren For- men von Warcubinteiziehung verschärft, ander seits die Sirafen für die leichteren Ueberlre- tungcn der Kriegswirtschaftsordnung gemildert werden. Beim Vergehen der Hinterziehung von Vcrbrauchswaren wird folgende grundsätzliche Unterscheidung getroffen: 1. Aufkauf und Hamsterei von frei verkäuf lichen Waren: 2. Unrechtmäßige Beschaffung von rationierten oder irgendwie

verbrauchsbeschränk- ten Waren. Das zweite Vergehen wird in der Regel strenger bestraft, mit Ausnahme der Fälle, tu denen cs sich um kleinere Warenmengen han delte. die ausschließlich dem eigenen oder Fa- milieiivcrbrauch dienen sollten. Mit zweckent sprechender Anpassung an diese Unterschekdung bleiben die Bestimmungen aufrecht, nach welchen die Warenhinterziehung wegen der bedeutenden Menge oder wegen der Person des Schuldigen als Vergehen zu betrachten sind, deren Aburlel- lung dem Sondcrgericht zum Schutz

. mit welcher den Betrieben verbaten wird, männliches Personal im Alter von 16 bis 55 Jahren zu folgenden Dienstleistun gen aufzunehmen: Kartenzwicker, Platzanweiser usw. in öffentlichen Vergnügungslokalen. Reini gung von Waggons. Lokalen und Plätzen in den Bahnhöfen. Kartenzwicken und Dienstleistun gen auf den städtischen Verkehrsmitteln. Kellner, Garderobiere,Küchenpersonal — Köche ausgenom men —, Vadewärter, mit Ausnahme fener zum Schutz der Badegäste. Bedienstete in Kurhäusern, Sanatorien und Bädern. Verkäufer

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