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Dolomiten
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Seite 1 von 4
Datum: 07.04.1943
Umfang: 4
über den strafrechtlichen Schutz der Kriegswirtschafts- Verordnungen in einen Einhcitstcxt, wobei einerseits die Unterdrückung der schweren For- men von Warcubinteiziehung verschärft, ander seits die Sirafen für die leichteren Ueberlre- tungcn der Kriegswirtschaftsordnung gemildert werden. Beim Vergehen der Hinterziehung von Vcrbrauchswaren wird folgende grundsätzliche Unterscheidung getroffen: 1. Aufkauf und Hamsterei von frei verkäuf lichen Waren: 2. Unrechtmäßige Beschaffung von rationierten oder irgendwie

verbrauchsbeschränk- ten Waren. Das zweite Vergehen wird in der Regel strenger bestraft, mit Ausnahme der Fälle, tu denen cs sich um kleinere Warenmengen han delte. die ausschließlich dem eigenen oder Fa- milieiivcrbrauch dienen sollten. Mit zweckent sprechender Anpassung an diese Unterschekdung bleiben die Bestimmungen aufrecht, nach welchen die Warenhinterziehung wegen der bedeutenden Menge oder wegen der Person des Schuldigen als Vergehen zu betrachten sind, deren Aburlel- lung dem Sondcrgericht zum Schutz

. mit welcher den Betrieben verbaten wird, männliches Personal im Alter von 16 bis 55 Jahren zu folgenden Dienstleistun gen aufzunehmen: Kartenzwicker, Platzanweiser usw. in öffentlichen Vergnügungslokalen. Reini gung von Waggons. Lokalen und Plätzen in den Bahnhöfen. Kartenzwicken und Dienstleistun gen auf den städtischen Verkehrsmitteln. Kellner, Garderobiere,Küchenpersonal — Köche ausgenom men —, Vadewärter, mit Ausnahme fener zum Schutz der Badegäste. Bedienstete in Kurhäusern, Sanatorien und Bädern. Verkäufer

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