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Jahr:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Seite 25 von 176
Autor: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: 169 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 100.868
Intern-ID: 351504
19 Rechte und Pflichten der Mvoeaten. Um dieses null zu erreichen ist, aber ferner noch nothwendig, daß die Notare gegen eine allzustarke Concnrrenz anderer Geschäftsführer geschützt werden, die gesetzlich mit wenigstens theilweife gleichen Geschäften sich befassen. Es sind dies die öffentlichen und Privatagcnten. Was vorerst die öffentlichen Agenten betrifft, so beruht das Institut derselben ans dem gleichen gesetzlichen Boden, wie das der Notare. Da jedoch die öffentlichen Agenten

und soinit auf den wirklichen Bedarf einer neuen Berleihmig genaue Rücksicht zu nehmen und ferner auf die vollständige Erfüllung der in dem erwähn ten Hofkanzleidecrete vorgeschriebenen gesetzlichen Erfordernisse zu dringen. Gesuche um Dispens von einem dieser gesetzlichen Erfordernisse sind nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen in Verhandlung p nehmen und ist ein Antrag ans Dispens dem Staatsininisterium nur dann vor zulegen, wenn von' dem Zispenswerber eine Agentie für einen bestimmten Ort

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Jahr:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Seite 57 von 176
Autor: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: 169 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 100.868
Intern-ID: 351504
eines Kammerspreugels wird der Aus schuß und der Disciplinarrath der Advocatenkammer an geführt. Außerdem wird eine statistische Ueborsicht über den Stand der Advocatur zu Beginn des ckntretendcn Jahres durch Unführung der Zahl der Advocaten und Advocat,irscandi- daten in den einzelnen Kammersprcngcln und Ländern mit der Unter scheidung ihres Wohnsitzes (am Sitze 'eines Gerichtshofes, an anderen Orten, am Sitze der Advocatenkammer) und mit Vergleichung der Zahlen des Jahres mit jenen des Vorjahres, ferner

Personalveränderungen unter den Advocaten dos Kammersprengels sowie in der Zusammensetzung des Ausschusses und Disciplinarrathes der Advocatenkammer mit besonderer Beschleunigung anher mitzutheilen und ferner den statistische» Ausweis über die Ad v o catti rscandidaten in Gemäßheit des hierortigcn Erlasses vom 5. November 1883, Z. 3004 dem Justizministerium ehestens vor legen p wollen. ß. 3V. Um Me Eintragung in fite Liste der Abvo- catur-Eanfiifiaten zu erwirken, ist beim Eintritte in die Praxis bet einem Advocaten die Anzeige

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Jahr:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Seite 169 von 176
Autor: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: 169 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 100.868
Intern-ID: 351504
Der Umstand, daß Stiftungswerber oder deren Ange hörige bereits aus der obenerwähnten Bersorgungs-Societät oder sonst woher eine Pension oder Unterstiitzung genießen, an und für sich, soll die Betheilung ans dieser meiner Stif tung noch nicht allsschließen, wenn der Stiftungswerber un geachtet eines solchen Bezuges einer weiteren Unterstützung würdig und bedürftig erscheint. Das Curatorium, sowie die Administration dieser Stif tung, ferner die Verwahrung und ausschließliche uneingeschränkte

Advocatenkammer- Ausschuß in seinen diesfälligen Beschlüssen und Verfügungen vollkommen autonom vorzngehen berechtiget sein. In den ersten Jahren ihres Bestehens wird jedoch diese Stiftung mit den im §. 4 dieses Testamentes angeordneten Annuallegaten belastet sein, doch soll dieselbezu keinerlei Sicher stellung dieser Legate und zu keinerlei Erlag von Bedcckungs- capitalien gehalten sein. Der oben citirte §. 4 lautet: Ich verordne ferner folgende Legate, deren Berichtigung der im §, 6 dieses Testamentes

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Jahr:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Seite 101 von 176
Autor: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: 169 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 100.868
Intern-ID: 351504
der juridischen Facultät in Wien angeordnet, oder der Obsorge derselben anvertraut worden sind, insoweit diese Stiftungen auch seither von dem juridischen Doctorencollegium unabhängig von dem Umversitäts- Consistorium und dem Rector verwaltet und verliehen worden sind; ferner die Obsorge und ' Oberverwaltung aller jener Stiftungen, welche seither Zn Gunsten des Doctoreneollegiums der juridischen Facultät der Wiener Universität errichtet wurden oder in Zukunft für das juridische

- oder Staatswissenschaften, oder um die Justizpflege besondere Ber- \ dienste erworben haben, jedoch nur dann zu Ehren-Mit gliedern ernennen, wenn dieselben bereits das juridische Doctorsdiplom einer Universität besitzen. Art. IV. Zur Verwirklichung des ersten im Art. I bezeichneten Zweckes kann von dem Collegium das Schiedsrichteramt (Art. VIII) und die Ertheilung von Rechtsgutachten über nommen, können ferner in demselben Borträge und Debatten

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