Ge- tieralversauimlung erwählten Fragen zur Verlesuug, und zwar: 1. über Schulfeste, 2. mit welchen Leh ren aus der Naturkunde sind die Schüler an der Volksschule auf Grundlage deS Lesebuches bekannt zu machen, und welche Lehrmittel sind hiezu unum gänglich nothwendig? Hierauf hielt Herr Direktor Platter einen sehr anziehenden Vortrag über daS metrische System. Er zeigte in klarer Weise die Vortheile eines all gemein giltigen MaßeS in wissenschaftlicher und komnierzie' er Hinsicht, wies nach, daß daS metrische
System daS beste allgemeine Maß sei, und machte dann die Versammlung mit dem System selbst be kannt. (Am Schlüsse allgemeiner Beifall.) Nnn referirte Herr Billek über die Frage: „Welche Gründe sprechen dafür, welche dagegen, daß die Volksschule von dem Gesetze die Zuerlenniing deS Rechtes verlange, ihren auötreteuden Schü., n Zeug nisse der Reife auszustellen, mit welchen dieselben ohne AnfnahmSprüfnng in die Mittelschule auf steigen dürfen.' Herr Billek hält eS für ein Miß trauen
gegen die Volksschule, daß ihr ein solches Recht nicht eingeräumt wurde. Er verlas die in dieser Angelegenheit veröffentlichten Ansichten der Herren Pölzl in Wiener-Neustadt, Wilhelm in Graz und Niedcrgesäß in Wien, und stellte den Antrag, der Verein möge ein Comito wählen, daS sich mit der Ausarbeitung einer Denkschrift zn beschäftigen hätte, die der nächsten Generalversammlung vorzu legen wäre, um eventuell an den Neichsrath geleitet zu werden. — Herr Quantschnigg ist gegen diesen Antrag
Er kann in der Züchtgewährung des frag lichen Rechtes kein Mißtrauen gegen die Volks schule erblicken, da ja diese prinzipiell nicht mehr VorbereituugSschule für die Mittelschule sei, sondern ihre selbstständige Ausgabe zu lösen habe. Das Recht, durch ein staatSgiltigeS Zeugniß erklären zu dürfen, daß sie ihre Schüler bis zu dieser oder jener Stufe gebracht habe, besitze die Volksschule in den Entlassüngözeugnissen. Wenn die Resultate der Auf. nahmöprüfuugeu iu die Mittelschule oft eigenthümliche sind, so sei eS Sache
'S. Die Volksschule kömie nicht erreichen,, was sie gesetzlich soll, weil geeignete Lehrkräfte erst nach Jahren an derselben in Verwendung kommen werden. Der LehramtS -Kandidat müsse jetzt 4 Jahre im Seminar zubringen und nach bestandener Prü fung der Reife noch eine zweijährige Praxis im Lehramte ausweisen, bis er durch eine neuerliche Prüfung das LehrbefähigungS-Zeugniß erhalten könne. Das Gesetz fordere zudem zum Eintritte in'S Seminar daS absolvirte Unterghmnasiuin oder die Unterrealschule, waS in Tirol