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Südtiroler Landeszeitung
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Seite 2 von 4
Datum: 27.07.1921
Umfang: 4
. Süöfitofet XagesfcagenuJteuigfeifeti Die Landesauflageu. IDie „Gazzetta Uffiziale' (Amtsblatt) Nr. 171 vom 81. Juli verlautbart em kgl. Dekret vom 16. Juni über die Landesaus lagen, das in seinen wichtigeren Bestimmungen folgende aus zugsweise wiedergegebene Verfügungen trifft: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte

, als auch das von außen eingeführte Bier. ^ 2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Landesgebiet einge führten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Htzlz^. steuer oder Holzauflage.) 4 . Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzuerteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher GeyMer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Mzahl^der nomi nellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische

Energie, die außerhalb de» Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Axt-2, Die Höhe der Steuern, von denen der vorherge hende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Be stimmungen der Landesordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Bier uitd flüssige, gebrannte Spiri tuosen, die im Lande erzeugt werden, muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (llqiii* dazioni) entrichtet werden. Dabei

Ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für. den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Unterscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destilierten Spiri tuosen aus dem Auslands, muß die Steuer bet der Entrichtung des staatlichen Einfuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr

aus anderen Provinzen des Königreiches muß die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnah men wird Steuerschuldner der Holzfteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elektrizitäts steuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Siche rungsklauseln, die im Sinne des Art. 9 festgesetzt werden müs sen, sind befreit: von der Holzsteuer

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Alpenzeitung
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Seite 4 von 8
Datum: 09.09.1934
Umfang: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Lienzer Nachrichten
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Seite 3 von 4
Datum: 18.06.1918
Umfang: 4
in Frankreich. Dem „Berner Bund" wird aus Paris berichtet: Frankreich macht gegen- wärtig ein Steuerexperiment, das überall Beachtung verdient. Seit einem Monat ist die sogenannte Lurus^ steuer in Kraft. Sie beträgt zehn Prozent und wird auf allch anstewendet, was nach der Ansicht der Tech, niker des Finanzministeriums unter den Begriff des Luxus, also des Ueberflüsiigen, fallt. Der Käufer eines Perlenhalsbandes von einer halben Million hat im Lade» noch 50.000 Franks Luxussteuer zu ent« i Seite 8 richten

. Zahnwaffer, das teurer ist als 15 Franks der Liter, unterliegt der Steuer ebenfalls. Herrenkleider unter 200 Franks der Anzug, sind kein Luxus. Da es aber bald keine Herrenanzüge unter 200 Franks mehr gibt, wird jegliche Bekleidung zum Luxus. Eine Dame darf bis 40 Franks für einen Hut ausgeben, ein Herr 20 Franks; was mehr kostet, zahlt zehn Prozent; und zwar auf die Gesamtsumme, nicht etwa bloß auf den Betrag, der die Grenze überschreitet. In Paris wurden gegen dreihundert Restaurants und Cafes

als Luxusetablissements erklärt. Der Staat verlangt zehn Prozent ihrer Bruttoeinnahme. Der Konsument be. zahlt sie. Die Luxussteuer ist im Parlament angenom men worden, weil sich bei der Endabstimmung zwei Richtungen trafen, die mit der Steuer etwas ganz Verschiedenes wollten. Die einen sahen die Taxe als Kriegsmaßnahme an, die die Leute zwingen soll, mög lichst wenig Luxus zn treiben, damit möglichst wenig Gut und Arbeitskraft verschwendet wird. Die anderen sahen in der Steuer ein Mittel, dem leeren Geld säckel

des Staates ein unversiegliches Geldbächlein zu zuführen. Der Detaillist treibt die Steuer selber ein und klebt für ihren Betrag Marken in seine Geschäfts- bücher. Der Käufer weiß also, daß diese oder jene Ware 10 oder 20 Franks kostet und daß er dafiir elf oder 22 Franks bezahlen muß, weil er von der Luxus- steuer getroffen wird. Hätte man die Steuer beim Fabrikanten statt beim Detaillisten bezogen, so wäre sie dem Publikum als Preiserhöhung erschienen und williger ausgenommen worden. Natürlich wendet

man gegen die Steuer ein, daß es kein glücklicher Gedanke war, in einem Lande, das eine bedeutende Luxus industrie hat, eine so hohe Luxussteuer einzuführen, und es werden gegenwärtig von sehr einflußreichen Kreisen Anstrengungen gemacht, sich dieser Taxe wie der zu entledigen. Neve Riesenzahleu vom amerikansschen Film. Der Film erobert in der ganzen Welt immer weitere Kreise, besonders bemerkenswert aber ist sein Aufschwung im Lande der unbegrenzten Möglichkeiten. Die Kopenhagener Vertreter der drei größten

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Meraner Zeitung
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Seite 6 von 8
Datum: 26.01.1924
Umfang: 8
««it> t» Voltswirlschaslliche Rundschau. Italien. Die Gemeindesteuern. Di« Alchsteuer. Die Viehsteuer ist eine Ähnliche Steuer wie die Vamiliensteuer und hat auch in technischer Hinsicht fast dieselbe Ausstattung. Auch bei der Blehstsuer erläßt der Gemeinde rat die engeren Durchführungsbestimmungen im Roh men der vom Proomtzial -verValtungsausschuß erlassenen allgemeinen, für die ganze Provinz gültigen Durchführungsbestimmungen. Als Grundlage der Bemessung «oer Steuer wird der in einem Dekret

mir nicht bekannt ist. Es ist anzunehmen, daß die Vieh- steuer in den Landgemeinden jedoch nur dort eingeführt werden dürfte, wo es unbedingt not- rnend'g ersck>eint. N-ameM^ch b-ei >den Van''' gemeinden ist >die Bestimmung des DovansMl'gs nicht leich-t. An Gemeinden, die früher über haupt -keine oder nur sehr kleine Umlagen ge trieben haben, ist die -Inanspruchnahme der Steuerträger etwas ganz anderes als in den Städten. Auch weiß man In einer Landgemeinde bnde Z in A Ilxsetzlichen Werde in ' Mrwmidmrs

hat, so muh «r nach Besti-mmuWen die Steuer für meinlde den die Pferde in allen drei -Gemeinden bezahlen.) Die Anmeldung der Tiere >beim betreffenden Gemeindeamt« hat innerhalb der -in den Durch» ftU>rungsbestimmung«n festgesetzten Zeit zu er folgen, widrigenfalls der -Eigentümer des Tieres in Strafe verfällt. Die Durchführungsverord nungen für diese Steuer sind für Misere Provinz bis heute noch nicht herausgekommen. Die Steuer ist mit der Viehsteuer zusammen eine Steuer, von der wohl am meisten

die Landge meinden betroffen werden, wenn sie zur An wendung kommen sollte. Die Steuer -auf Aug-, Last» um» Reittiere wird zwar auch in den Städten häufig angewandt. Die Erträgnisse der Steuer richten sich nach der Höhe, welche >in den Durchführungsverordnungen -angegeben ist. Wirtschaftlich bildet diese Steuer und oie Meh- steue-r «ine Belastung der Arbeitgeber und eine Verteuerung der AÄeit um die Steuer, denn der Betroffene wälzt die Steuer natürlich wie der ab. Gedacht ist die Steuer jedenfalls

als eine direkte Steuer, aber in der Praxis wird sie, wie- alle, zur indirekten Steuer, d. h. zu- einer Steuer, welche nicht die Steuerträger selbst tra gen, sondern «u!f die Konsumenten abwälzen. Die Hundesteuer. Auch in die Kategorie der Bichsteuern der Gemeinde gehört die Hundesteuer. Dieselbe war unter dem früheren Steuersystem die einzige direkte Steuer, welche -d-ie Gemeinde einhob. In Italien ist die Hundesteuer etwas -anders regelt, wie vorgeht. Der Unterschied zwischen der Hundesteuer

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Volksblatt
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Seite 2 von 8
Datum: 20.01.1909
Umfang: 8
Seite 2 die urdeutschen Männer, wie die Abg. Walther, Greil usw., haben nicht gegen diese Steuer gestimmt! Man muß diesen Herren ein wenig auf die Finger sehen, damit man merkt, wie windig eS mit dem Deutschtum dieser Leute aussieht, von denen kein einziger gegen diese Steuer gestimmt hat. Anm. der Red.) Diese Steuer trifft aber auch in erster Linie den Bauern, denn eine Be steuerung des Produktes ist nicht denkbar, ohne daß dieselbe nicht auch den Produzenten trifft. Es ist doch sonderbar

: auf unsere Berge hinauf baut man teure Bahnen, die Schönheiten unseres Lan des weiß man recht gut gesetzlich zu schützen, nur für das herrlichste Juwel unseres Landes, den Bauernstand, weiß man im Jubeljahr nichts Besse- res zu erfinden, als eine neue Steuer. Man muß daher den Kampf der Weinbauern gegen diese Steuer nur aufs beste begrüßen, und Sie können, Verehrteste, überzeigt sein, daß unsere Presse sich voll und ganz in den Dienst ihrer Sache stellen wird. Mögen Sie, liebe Weinbauern, diesen Kampf

führen mit der nötigen Einigkeit und Eintracht, mit echt tirolischer Schneid und mit ebenso echt tirolischer Offenheit und Ehrlichkeit. Gutsbesitzer Thaler aus Tramin zeigte an der Hand eines konkreten Beispieles, was ein Wein gut dem Bauern kostet, bis alles bestritten ist, und gelangt an der Hand von Zahlen zum Resultat, daß dem Bauer sast gar nichts übrig bleibe. Es sei also unmöglich, daß der Bauer diese neue Steuer erträgt. Herr Redakteur Gufler kam auf die Bier steuer zu sprechen und zog dabei

der Weinbauern, denn er weiß, daß in einer Vier telstunde die ganze Frucht seines Fleißes vom Ha gelschauer vernichtet sein kann. Gegen all diese Ge fahren aber ist der Brauer geschützt, im sicheren Lokale trotzt er ruhig der Kälte und dem Unwetter, ihm können diese beiden sürchterlichen Gesahren nicht schaden. Die Wirte haben eS bei der Weinverzeh- rungssteuer sehr gut verstanden, sich schadlos zu halten, ja, sie haben sogar einen Profit davon ge zogen, indem sie um das Doppelte als die Steuer ausmachte

, den Preis erhöhten. Sie haben die Kon sumenten zahlen lassen. Abg. Gentili hat bezüg lich der Besteuerung des Privatweines im Land- tage gemeint, man fange jetzt mit einer Steuerhöhe von 2 Kronen per Hektoliter an, aufhören aber werde man mit 8 Kronen. Es werde einfach heißen, wegen einer Erhöhung von 1 bis 2 Kronen sei nichts dahinter, die Steuer sei ja eingesührt, jetzt könne man ruhig, langsam, langsam hinauffahren. Daher heißt's, gleich jetzt, gleich von allem Anfang, der drohenden Gefahr begegnen

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 8
Datum: 14.11.1931
Umfang: 8
Kurbeitrag und Kur steuer. Perca: Marktrecht. Tagesordnung der Gemeinderatssihung Für die gestern angekündigte Gemeindsrats sitzung wurde folgende Tagesordnung aufge stellt: 1. Präventivbilanz 1S32 der Gemeinde Bol zano. 2. Abänderung des Geburtshilfspersonals. 3. Aerztlicher Dienst 4. Abänderung des Reglements der Gemeinde angestellten. 5. Abänderung des Reglements für Miet- und Platzautos. Präventivbilanz 1SZ2 Der Podestà teilt den Steuerträgern mit. daß der Boranschlag der Gemeinde Bolzano pro 1932

. unterwarfen, auch wenn dafür ! in ' > zins entri l tct ivird. Der ynuciicrr ! '! n n - hall, 30 T^'ien iw.c!, M!.1'iies>uiig Ves ìlor., ->k- tes die Meliuiim dcun ,ue! n deste ? !- anuc machen, wenn die ?'.i!;v>,'sinìà' 1200 Lire ausmacht. U--, die varqelciicm' Re duzierung für jedes nickt das M Lebensjahr ereicht hat und ?>> ^ien Ses Steuerträgers steht, ist der Smn> dà-i-iàs beizulegen. 2. Dienstboten-, Klavier-, Billard-. Lrpreß- kasseeinaschiuensteuer, Ziegen. 5)unde>ieuer u Steuer auf öffentlichen

und priuateu Fuhr- werken. Es sind diesbezüglich alle Neuerungen au.;u melden. Von der Klaviersteuer sind die Musib lehrer und -lehrerinnen, die Orchesterdirigem ten und Berufssänger befreit, wenn sie nur ein Klavier besitze». Um die Befreiung zu erlan gen muß bekannt sein, daß der Besitzer de? Klavieres diesen Beruf ausübt. Die Steuer isi für jeue Familien, welche ein Einkommen nicht über 10.000 Lire jährlich haben auf die Hälfte herabgesetzt, wenn sie nachweisen können, daß das Klavier für den Unterricht

. Mit der Neuordnung wurden folgende netie Steuern eingeführt: Steuern für Industrielle und kaufleule 1. Steuer auf Industrie, Handel. Gewerbe und Professionen; 2. Patenisteuer; 3. Lizenzsteuer: 4. Steuer für fremdsprachige Anschriften. Für die erste Anwendung der genannten Steuern und Abgaben müssen folgende Nor men beobachtet werden: 1. Steuer auf Industrie, Handel. Gewerbe und Professionen: a) Von der Anmeldung sind alle jene befreit, welche in den Verzeichnissen der Ricchezza Mobile eingetragen

sind: b) Alle jene, welche durch besondere Gesetzesbestimmun gen von der Steuer der Ricchezza Mobile be freit waren, müssen beim Gemeindesteueramte die Anmeldung machen und den Ertrag, der normalerweise der Ricchezza Mobile unterwor fen ist. angeben. 2. Patentsteuer: Die Anmeldung müssen alle jene machen, die irgend ^eine Industrie, Handel, Gewerbe und Professionen — auch wenn nickt unterbrochen — ausüben, wenn der Betrieb einen Ertrag abwirft, der nicht der Steuer der Ricchezza Mobile unterworfen

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Bozner Zeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 30.04.1878
Umfang: 6
dieses Industrie zweiges für den Staat insoweit machen, als man er- sehen kann, welch enorme Summen dieser Artikel dem Aerar schon in unserem weingejegneten Lande einbringt Es erzeugte 1877 Astner Georg in Lüsen 34 Hektl. und leistete hiefür an Steuer 93 fl, 86 kr; Dorfner Josef in Mahr 252 Htl. Steuerbetrag 505 fl; Engl Joh. in Lienz 2056 Htl. Steuerbetrag 2128 fl. 24 kr.; Finazer Cölestin in Andraz 287 Htl. Steuer 576 fl. 31 kr.; Fuchs Josef in Meran 2466 Htl. Steuer 4692 fl. 36 kr; Gröbner Leop

. in Gossensaß 122V Htl. Steuer 2408 fl. 14 kr.; Harrasser in Rienz 990 Htl. 'Steuer 1963 fl. 03 kr. ^ Hofer Jgnaz in Lüsen 128 Hektoliter. Steuer 244 fl. 48 kr.; Kerschbaumer in Gröden 210 Htl. Steuer 433 fl. 69 kr.; Kräutner Josef in Bluman 16.146 Htl. Steuer 34.423 fl. 2 kr; Lang Johann in Matrei 90 Htl. Steuer 150 fl. 36 kr.; Mutschlechner in Sand 360 Htl. Steuer 723 fl. 11 kr.; Oberkircher in Lienz 816 Htl. Steuer 1633 fl. 26 kr; Rasfler in Virgen 376 Hlt. Steuer 693 fl 38 kr. ; Schneeberger in Matrei

520 Hlt. Steuer 956 fl. 57 kr.; Ernst Schwarz in Bilpian 5070 Htl. Steuer 10.736 fl. 43 kr.; Seeber Peter in Sterzing 1035 Hlt. Steuer 2099 fl. 10 kr.; Steger Franz in Bruneck 1298 Htl. Steun.WI fl. 19 kr.; Seidner's Erben in Brixen. tzH<iW?St««5N?P sl.23 kr.; Steinlechqer Frz.in Meran540Htl. Steuer 1014 fl. 52 kr.; Siemberger in Bruneck 1512 Htl. Steuer 2885 fl. 76 kr.; Unter- rainer Ed. in Matrei 132 Htl. Stsuer,242fl. 4L kr.; Werner Änton in Sarnthal 176 Htl. Steuer 3l6 fl. S3 kr. Zusammen

wurden somit gebraut 33.304 Htl. und hitfür an Steuer entrichtet 73.710 fl. 15 kr. Nachstehend folgen noch die im Jahre 1377 abge führten Hteuerbeträge einige Brauereien Nordtirols, wobei man annähernd annehmen kann, daß jedesmal die HÄfte des Steuerbetrages circa die Anzahl der Hektoliter des gebrauten Bieres ergibt. Es leisteten Bergers Erben in Hall 2024 fi. 59 kr; Kostenzer in Bolders 161 l fl. 30 kr.; Nißl Johann in Jnn brück 20.205 fl. 01 kr. ; PStsch AlMm Innsbruck I6.3ök fl. 70 kr.; Seidner's

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Alpenzeitung
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Seite 5 von 6
Datum: 05.05.1928
Umfang: 6
wird, daß sie bei Zutreffen gewisser Voraussetzungen mn eine Herab setzung ihrer Steuer ansuchen können. Die Stellern werden bekanntlich durch Steu- errollen eingehoben, in welche gemeindeweise 'die einzelnen Steuerträger in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem steuerpflichtigen Rein einkommen und ihrer Steuerleistnng eingetra gen sind. Diese Steuerrollen sind inscserne un- veniirderlich. als wenigstens bezüglich der Ric chezza Mobilesteuer Kat. B und C, der Steuer aus den landwirlschaf'!'!. Reinertrag (Reddito Agrario

) und der Komplementärsteucr das einmal in die Steuerrolle eingetragene steuer pflichtige Einkommen auch für die weiteren 'Jahre unverändert bleibt, solange nicht eine lloberpriisung desselben voni Slciiercmite oder vom Steuenräger selbst beantragt wird. Dies kann aber nicht jederzeit erfolgen, sondern nur kann, wenn das Einkommen, dessen Ueberprü- fnnz beantragt wird, schon eine gewisse Reihe von Jahren in den Steuerrollen i-n der glei chen Höhe eingetragen war. War dies durch »i!»deste»s zwei Jahre der Fall

durch drei Jahre mit demselben Betrage In der Steuerrolle ein getragen war. Die beiden vergangenen Jahre waren für viele Wirtschaftszweige nicht gewinnbringend. Eine Herabsetzung der Steuer, die früher auf Grund guter Geschäftsjahre berechnet worden war und den jetzigen verminderten Betriobs- erträgnissen vielfach nicht mehr entspricht, ist schon deshalb notwendig, weil die Steuer- abgäbe eine oft nicht zu unterschätzende Post >in den Produktionskosten darstellt und alles «darangesetzt werden muß

, diese auf das mög lichst-niedere Ausmaß herabzusetzen. Der Steu erträger, bei dem die Boraussetzungen zur Er langung einer Steuerermäßigung vorliegen, sollte es nicht versäumen, in den kommenden «drei Monaten darum anzusuchen. Die solgen- «den Aufklärungen sollen ihm dabei behilflich Hein: Eine Herabsetzung des steuerpflichtigen Ein kommens ist nur bei den sogenannten ver änderlichen Einkommen bezüglich der Nic- chez»za-Mobilesteuer und bei der Komplemen tärsteuer möglich. Ricchezza Mobile-Steuer

Als veränderliche Einkommen gelten bezüg lich der Rlcchezza-Mobilefteuer die Einkom men aus Handels- u>nd Gewerbebetrieben und .jene aus freien Bernsen, also die Einkommen, iwelche unter die Kategorien B und C dieser Steuer fallen (ausgenommen C 2, welche die .Angestellten betrifft). Das steuerpflichtige Ein- ,kommen dieser Gruppen hat, wenn es einmal endgültig festgesetzt ist, definitiven Charakter und kann durch Jahre hindurch immer in der selben Höhe in der Steuerliste erscheinen. Das Steueramt darf

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Seite 4 von 6
Datum: 30.08.1923
Umfang: 6
Verkaufs- Steuer. I'ssss <L eserci-io e rivenäit». t. Allgemeine» «od kurze Geschichte der Steuer. vi« Gemeindesteuer aus Gewerbe- und Ber kaufsbetriebe wurde in Italien durch das Gesetz vom 11. August 1L70, Nr. Anhang O ein geführt und durch das Durchmhrungsdekret vom 2« Dezember 1S70. Nr. S1S7. genauer umschrie ben. Durch dos Gesetz vom 22. Jänner ISik, Nr. SS, wurden einige Reformen hinsichtlich der Kon- sumobgaben der Gemeinden durchgeführt und gleichem« — zur Ersetzung der durch die Refor men

sich zweifellos die Gewerbesteuer besser, da dann der örtlichen Wirtschaftslage mHr Rech nung getragen werden kann Ein weiterer Unter schied gegen die österr. Erwerbsteuer besteht dar in. daß diese «ine Nontingentfteuer war. wUrend die Gewerbe- und Be-.iaufssteuer eine Quotiiäts- steuer ist, d h. es wird nicht wie b« jener von vornherein ein bestimmter Steuerertrag eines Steuerbezirkes ?«stgesetzt und auf die einzelnen Steuerträger aufgeteilt, sondern jeder hat den für ihn unabhängig

von den anderen testgesetzten Steuerlich zu entrichten Z. Steuergegenstand. Der Gewerbe- und Verkaufssteuer unterliegen: a) jene, welch« einen Beruf, ein Kandwei!, einen Handel oder irgend ein Gewerbe aus üben! auch dann, wenn das Einkommen daraus ganz oder teilweise nur gelgentlich oder aus zufälligen Menstleiftungen ent springt: b) jene,' weiche Waren irqenviyelcher Art »er laufen: c) die VerqnüallngSAefcllschaiten. Verein«. Ko smos iind ähnliche Organisationen. vi« Steuer trifft gleicherweise auch den zeit weisen

Gewerbe- und Nerkaussbetrieb herunter hender Gewerbe- und Handelstreibender, wenn diese sich länge? als einen Monat im Jahr in der Gemeinde aufhalten und daselbst ein Lokal oder einen Stand haben. Jene, welche einen Beruf, ein Handwerk, «inen Handel oder «in Gewerbe zeitweise ausllben, sowie die Dergniigungsgesell- schasten. Rereine, Kasinos imd ähnliche Organi- laitonen, die für eine länger« Dauer als für einen Monat gebildet wurden, haken die Steuer in der Höhe «ine» Viertels, der Hälfte

oder von drei Vierteln zu entrichten, je nachdem, ob die Daittr ^ des Gewerbebetriebes in der Gemeinde weniger als drei, sechs oder neun Monate beträgt. Ueber- > steigt der Betrieb die Dauer von neun Monaten, so ist die ganze Steuer zu entrichlen. Der Steuer nicht unterworfen sind: a) Die Beamten und jene, welch« ihr« Arbeit gegen Bezahlung eines Gehaltes, Arbeitsloh nes oder Entgeltes bei öffentlichen und pri vaten Unternehmungen leisten außer wenn sich die Anstellung oder di- Arbeitsleistung

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Meraner Zeitung
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Seite 4 von 10
Datum: 16.05.1925
Umfang: 10
« w^e bekannt eine progressive Steuer auf das Einkommen einq«- siihrt. Ea wird nicht übersilisslg lselin, nachmals darauf limzivwelsen', das; zirr Datierung für diese Steuer jede >ch»sisck^ Person verpflichtet ist, dte ein jährliches Grsmnteintommen von l'l») Lire erreicht und das; der nicht weiter zu verschiebende Termin für die Vorlage der Fatie- lungen mit 31. Mai abläuft. Die in Frage stehende Steuer ersetzt die bis !N. .Dezember 1924 bestandene Ergänzung?» fteuer und ergänzt die Stenern (ruf

das Ein kommen, auf die Gebäude nnd Grundftiicke. Die Steuerträger dieser Promng haben ans den fnüheren Darlegimgen in dieser Frage bereits ersehen können, daß die hier behandelte Steuer für sie keim Neuheit darstellt, da sie eine große Aehnllchkeit hat mit der Personvl-Einkommen- stciier, die bi? !N, Dezember 1i>Z3 bestcmden hat >!»d dost sie siel, von jener durch >den niedrigeren Stoiievsajz iiiid die entsprechendere Anpassung an die wissenschaftlichen Grundsätze in der Steuer,naterie i» ihren Endzivecken

. Es genügt diesbezüglich darauf hlnzuiveilfon, das; dem sleuei'baren Cinkominen von L. eine jähr liche Steuer von L. ül) entspricht, einem solchen von L. 5IM eine Steuer von U. lli. einem Ein- koinmen iion v. ll>.0<X> ein»' Steuer »m, fiihrliili L. ltil ,««d so st!Ulfenüi>^ise t>Io zum f>i!>hftskeiier- satze von i» Prozent für stvuepdare Einkommen von itt'er einer Millimi, II>ii jeden ,'jweisel aii^zilschalten, scheint es notmeichi^, noch-iuil^ n»>s oa>-> Objekt der Siener mit ^e',n^ uiif den Ort

wie auch der Ausländer fatleriungspfllchtta ist nnd wie der Art. -t in dieser Beziehung folgende Richtlinien g»bt: a) Das Einkommen, das in Italien entsteht und vom Staatsbürger oder Ausländer daselbst genossen wird, unterliegt der Steuer: b) das zugunsten des Staatsbürgers, der im A-uslande wohnt, in Italien entstehende Ein kommen unterliegt der Steuer? c) das zugiunjsten dos Staatsbürgers, der in Italien wohnt, dm Auslände entstehende Ein kommen unterliegt zur Gänze der Steuer, außer ein Teil desselben rvürtze

im Auslande ver braucht werden: d) das zugunsten des Ausländers, der im Auslände wohnt, ibn Italien entstehende Ein kommen, unterliegt >der Sdoueri e) das zugunsten ebnes Ausländer«, der im Königreiche wohnt, Im Auslande entstehende Einkommen unterliegt der Steuer; f) falls der Staatsbürger oder dev AuvläiUier einen Teil des Jahres Im Italien und den ande ren Tel! des Jahres in« Auvlande chren Wohn sitz haben, oder >das Elntominen zum Teil in Italien und zum Teil Im Auslände entsteht, so ist >derjenit

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Alpenzeitung
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Seite 3 von 6
Datum: 24.09.1926
Umfang: 6
>. Die HöcMteuer für ein Kalb, das 55 bis 1 Jahr M ist, beträgt 10 Lire pro Jahr. Für eine Landgemeinde von rund 1000 Einwohnern dürste diese neue Steuer, je nachdem hauptsächlich We.lin?au oder Viehzucht betrieben wird, 600 vis 1200 Lire ausmachen und dort einen nennenswerten Zu schuß Heben, wo vernünftig und sparsam ver waltet -wird. .Bei einer DurchschMtsgeme!nde von uns, die nmd 1000 Einwohner zähll! und Weinbau und Viehzucht betreibt, kann mm die höchstgehaltene normale Viehsteuer mit rund 17.000 Lire

der Gemeinde nur odngeMhrt werden, um vertäust oder ge schlachtet zu werden oder auch, um es zu durch gehen. Ortsfremde haben die Steuer nur zu zahlen, wenn das Vieh wenigstens 30 Tags in der Gemeinde bleibt. Sie zahlen die Vieh- stsuer monatlich, «während die iGemeindeainge- hövögen sie mit den sonstigen Steuern jeden zweiten Monat zu zahlen halben. Für Reit-, Zug- und Tragtiere, für welche die speziell für sie guWssige Stouer vorgeschrieben wurde, Dann die a!ll!gemàe WeHsteuer nicht ebngehoben

werden. Die Viehhändler zahlen dix Steuer für die Durchschnittszahl des Viehes, das sie im Sllalle haben. Die Eigentümer (proprietari) und Halter (detentori) des Wiehes sind solida risch zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Die Stouer muß für Me obangsgànen Mchgat- àngen vorgeschrieben weiden; dke Enthebung eiinzàr Gattungen kann in besonderen Fällen nur durch den LandesauZschuß (la Munta Prov. Ainmènistraàa) zugestanden werden. Die Zeit, für welche dieSteuer zu zahlen ist, ist festgesetzt mit 1, 55 oder K Jahr

, je nachdem das Vieh durch ein halbes Jahr oder mehr, bis zu einem halben Jahre oder durch weniger als ein Vierteljahr gehalten wird. Die Ortsfremden zahlen die Steuer vom 30. Tage an und stets nach Monaten, sei es, daß ihr Vieh zufällig oder zwecks Weidens oder Aufzehrens von Futter mehr oder weniger re gelmäßig in die Gemeinde kommt. Im letz teren Falle wird die außerhalb der Heimatge- meinde gezahlte Steuer abgeschrieben. Die gezahlte Steuer wird nicht rückerstattet. Die Enthebung von der Zahlung

der Steuer erfolgt nur, wenn das betreffende Vieh in nerhalb des ersten Halbjahres eines natürlichen Todes stirbt und der Tod innerhalb fünf Ta gen dem Gemeindeamte gemeldet wird. Die Höhe der Steuer wird nach der Zahl und Gattung oder nach dem Werte des betreffenden Wiehes bemessen. Für den ersteren Fall sind folgende Grenzwerte festgesetzt wor den: Luxuspferde 40 bis 60 Lire, für Hengste 80 bis 100 Lire, für gewöhnliche Pferde und Mulli 20 bis 25 Lire, für Fohlen bis zu 3 Jahren 10 bis 15 Lire und Esel

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Zeitungen & Zeitschriften
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Seite 2 von 8
Datum: 28.02.1912
Umfang: 8
. Die sozialdemokratischen Mitglieder des Steuer ausschusses haben folgende Anträge eingebracht: 1. Der Finanzausschuß beschließt, in die Spezial debatte über die folgenden Regierungsvorlagen ein zutreten: 2 . ) über die Abänderung des Personalsteuerge setzes; b) über das Gesetz betreffend die Gebühren von unentgeltlichen Vermögensübertragungen (Erb steuern) ; „Maigrat hat mich fortgeschickt. Oh so grob! Wie man einen Hund hinausjagt. Ja, Wollkleider halten wohl warm, aber damit kommt nichts in den Bauch, was?" Er hob

; e) über die Abgabe von Kraftfahrzeugen. 2. Der Finanzausschuß geht über die folgenden Regierungsvorlagen zur Tagesordnung über: a) über das Gesetz betreffend die Biersteuer; b) über das Gesetz betreffend die Branntwein besteuerung. 3. Die Regierung wird aufgefordert, während der Beratung der unter 1. genannten Regierungsvor lagen folgende Gesetzentwürfe auszuarbeiten und dem Hause vorzulegen: a) den Entwurf eines Gesetzes über die Grund steuer, welches folgende Grundsätze durchführt: Der Parzellenkataster

ist zu einem Reinertragsguts kataster auszugestalten. Grundlage der Steuerbe messung ist die landwirtschaftliche Betriebseinheit. Familienbetriebe mit einem effektiven Reinertrag bis zu 1200 Kronen sind steuerfrei. Der Steuersatz für steuerpflichtige Kleinbetriebe ist zu ermäßigen, der Steuersatz für Mittelbetriebe bleibt unverän dert, der Steuersatz für Großbetriebe ist progressiv so zu erhöhen, daß das Gesamterträgnis der Grund steuer die heutige Grundsteuerhauptsumme um 20 Millionen Kronen übersteigt; b) den Entwurf

eines Gesetzes über die allge meine progressive Vermögenssteuer zur Ergänzung des bestehenden Steuersystems; c) den Entwurf eines Gesetzes, durch das an die Stelle der Gebühren, welche den Verkehr mit Lie genschaften belasten, eine allgemeine Wertzuwachs steuer eingeführt wird; 6) den Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung der Bestimmungen über die Branntweinsteuer, durch das alle in welcher Form immer den Spirituspro duzenten und Händlern gewährten Prämien und Begünstigungen einschließlich

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Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Zeitung
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Seite 1 von 6
Datum: 09.12.1873
Umfang: 6
für die tägliche Ausgabe l ü. und sür die ^rnalige ÄuSgade z» kr. B-sl-lluugen st-mc». ?!nll>r4rnnl?ir>>lt>!i!ir'' ^er Raum der üreiipalligc» Hennefer » 'r . Zeoe Wiederholung l l- . Lei gruhere» ^^ lctione» c»Iii!r>!> tlkbatt. Steuer ,'iir I >>> i al ^i üinrückung »>> kr. / u >?>!»» für die Lvzuer ^eilnu, nehmen <»:gcgei>^ ,1-!> - !,ua .'l lölaud u. 'o rr I > iic- I. Wavfischgaüe I h, ranliurl. H.'miinrg u Berlin ' H Opvelic in Wen, Woll,eile ' und Prag» ch«rd>»a»^s!ra5e P!l. V6i> !u .. eu, IZoll'cile Laub

in eine Getdstlafe von 20V bis 500 Lire; im Wieder holungsfall einer Gefän^nißstrase von 2 bis 5 Monaten. Frankreich. In Ider französischen Nationalver sammlung wählen sie seit einiger Zeit eine Dreißiger- Seltsame Abgaben uud Steuer«. Die Mittel Geld zu schaffen, sind unerschöpflich, wie der menschliche Geist selbst und nicht minder die Künste, daS erworbene Geld aus den Taschen der Erwerber in den allgemeinen StaatS-SSckel hinüber zu leiten. Was ist nicht Alles schon der Gegenstand der Besteuerung

dieser Branche schützen soll und dieser einheimischen Industrie ist wiederum eine erhebliche Steuer auferlegt, damit sie nicht die auswärtige Coneurreuz und damit den EiugaugSzoll verdränge. Die praktischen Römer, sowohl unter der Republik wie unter den.Kaisern, gingen späteren Geschlechtern als Steuer-Erfinder mit guteu wie schlechten Beispie les voran. Sie lanntea GeburtS- uudSt«rbtsteuero> eive Steuer aus unverheirathete Damen, wenn sie .reich waren, ein Steuer auch auf die erste Braut- oachtl Bekannt

ist Kaiser BeSpasian'S Cloakensteuer, worauf sich Iuveaals Worte beziehen: lusri Konus sst oäor ex yualidet rs. (Gut ist der Geruch deS Gewinns, woher der letztere auch stamme.) Es war dies die Antwort des Kaisers nach dem Tadel dieser Steuer seitens seines Sohnes TituS. Indessen lassen wir das Alterthum bet Seite und wenden uns zum deutschen Vaterlande, dem theuren, so begegnen wir schon 1702 in Preußen, dem sein Avancement zum Königreiche viel, sehr viel Geld kostete, der Kopfsteuer. Kein Stand

war damals ausgeschlossen; selbst der Hof zahlte fein Kontin gent, der Kaiser jährlich 4000 Thlr., die Königin die Hälfte davon, der Kronprinz llXX) Thlr., die königlichen Brüder je nach dem Grade, wie sie dem Throne am nächsten standen, 600 Thlr., 400 Thlr., 300 Thlr. Der gesammte MilitSrstand vom Gene- ral-Feldmarschall bis zum Stabs-Osficier mußte, — sehr im Conttaste zu den heutigen Verhältnissen, — einen ganzen MonatSsold entrichten. Bei weitem am meisten brachte diese Steuer dennoch

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Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
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Seite 3 von 8
Datum: 19.06.1923
Umfang: 8
Nr. 137 „Bozner Nachrichten', den 19. Juni 1923 Seite 3 ist vorher die (bereits von der Bodensteuer erfaßte) Zandwirtschaft!. Grundrente in Abzug zu bringen. Ausgenommen sind Gründe, die im Besitze der Ge meinde, des Staates, der Provinz undöffentl. Wohl- iätigkeitsinstitute sind. Vor Einführung dieser Steuer ist eine Einteilung der Bauplätze durch die Gemeinde vo^unehmen, die erst vom Finanzmini sterium gutgeheißen werden muß. - 10. P H otographien

- u n d A u fs ch ri f - j e n st e u e r. Alle Photographien, die in Auslaae- fenstern, in Geschäften und anderen frei zugänglichen Räumen, sowie in photogr. Ateliers in verkaufs fähigem Zustande vorhanden sind, unterliegen, falls diese Steuer eingeführt wird, einer besonderen Steuer je nach der Flächengröße, und zwar derzeit: bis zu 60 eni' 20 Cent., bis zu 180: 40 Cent., bis zu A00: 60 Cent., bis 600: 80 Cent., bis 1000: 120 Cent., bis 1500: 160 Cent., über 1500 em' 2 Lire. (Jedenfalls sind aber die in Auslagen der Photo graphen befindlichen Porträts

doch Wohl ausgelwm- men, da sie ja nicht verkauft werden, sondern nur Reklamezwecken dienen sollen. Wohl aber Land schaftsphotos in Papiergeschäften usw.) Über die Schildersteuer haben die „Bozn. Nachr.' am 23. März Mitteilung gemacht. Für un ser Gebiet steht die Einführung dieser Steuer der Gemeinde frei, ist aber nicht obligatorisch. Deutsche Aufschriften werden bei uns gleich hoch wie die ita- Zienischen besteuert. Für beide Steuergattungen müssen, falls die Ge meinden sie einzuführen gedenken

, eigene Reglements gemacht werden, die der Genehmigung der Landes behörde und des Finanzministeriums bedürfen. 11. Klavier- und Billardsteuer. Die Gemeinden können die auf Gemeindegebiet befind- kuHen Klaviere und Billarde besteuern, mit Aus nahme derjenigen, die sich zwecks Verkauf oder Ver mietung bei den Erzeugern und Händlern befinden. Auch die Klaviere in Musikschulen können der Steuer nicht unterzogen werdeil. Die Steuer kann von der Gemeinde z. B. auch nur auf solche Klaviere und Billards

gelegt werden, die sich in öffentlichen Betrie ben (Gasthäuser, Pensionen, Kinos) oder in Gesell- tchaftsvereinen (Klubs u. ä.) befinden. Die jähr liche Steuer für Klaviere darf höchstens 40 L.; für Billards in Privathäusern höchstens 100 Lire, Billards in Gasthäusern und anderen öffentlichen Betrieben höchstens 200 Lire betragen. In den ital. Städten ist diese Steuer zumeist je nach der Fämi- Zie oder Mietwertsteuer, die die Besitzer von Kla rieren und Billards zahlen, abgestuft, in Bologna

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 7 von 8
Datum: 15.09.1932
Umfang: 8
wird leidiger Gorgulom vor und begaben sich in des sen Zelle, um den Todeskandidaten zu wecken. Gorgulow schlief noch einen rulieloien Schlaf und war, als er begriff, um was es sich han delte sehr nervös, so daß er fortwährend unzn- sammenhängende Worte vor sich hinitammelle. Die Gefängniswächter machten sich sogleich da ran. an Gorgulow die letzte Toilette vorzuneh- Bus dem In- und Ausland Die Kriejlsfchuldenfraae M « à sie« Zahlung. Ii !recht, ist dieser Steuer unterworfen. 3. Familiensteuer: diese Steuer

ist von jedem Äamilienoberhaupte zu entrichten, das in der ^Gemeinde wohnt. Auch «jede Zusammenschlie- ßung von Personen zu Jnstruktionsäwecken ist dieser Steuer unterworfen. Die Steuer wird von der Einnahme jeder Art berechnet. Das kleinste Einkommen wird mit jährlich 2000 Lire festgesetzt. 4. Steuer für öffentliche oder vrivate Fuhr werke: diese Steuer wird für alle ökfentlichess oder privaten Führwerke angewendet, weicht zum Transporte von Personen oder Waren bestimmt sind. Der Besitzer oder der Handels inhaber

ist verpflichtet diese anzumelden. 5. Dienstbotensteuer: alle jene, welche Dlenst- ^-en männlichen oder weiblichen Geschlechtes halten, sind verpflichtet diese Steuer zu bezah- . l.-„. des Problems der Verschuldung zwischen den <Z. Schaf- und Ziegensteuer: alle iene, welche Staaten befassen soll, und zwar unter rein mehr als drei Stück besitzen, sind dieser Steuer wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Nur eine solche unterworfen. Betrachtung, erklärte Sloan, könne die breite 7. Lizenzsteuer und Kassemaschinen

: dieser Masse des amerikanischen Volkes befriedigen. Steuer sind alle jene unterworfen, welche eines Daher fei geplant, die wirtschaftlichen Wir- der folgenden öffentlichen Geschäfte führen: kungsn der drei möglichen Lösungen darzustel- . Gasthäuser. Pensionen. Wirtschaften in denen len. nämlich einer vollständigen Zahlung oder beamter wurde bei der Explosion der ihm zu Wie mir erfahren, wird unsere Mannschaft die darin bestand, da» man ibm die Nak ^ kenhaare ausrasierte und den Oberteil des Hein

wird, in der guten Idee aufziehen, für die ich sterbe.' Als der Karren auf dem Nichtplatz angekom men mar. wurden sämtliche Lichter aelöscht und der Boulevard erschien, trotz der Morgendäm merung in ein mystisches Dunkel aetaucht, aus Billardstuben usw. Ein eigene Steuer liegt auf die Unterstützung Amerikas allez mögliche silr Zusendung von Postpaketen von Höllenmaschi Kleinausschank von Wein. Bier, oder anderen einer Revision und Herabsetzung, oder einer gesandten Höllenmaschine tödlich verletzt

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 4 von 8
Datum: 14.01.1925
Umfang: 8
war. Unter den im Voranschlage erwähnten Stenern befindet sich die Gewerbe- und Ver kaufest euer, von der sich der Magistrat laut Voranschlag seitens 1753 Steuerpflichtigen eine Ge samteinnahme von 234.265 Lire erwartete. Es ist unbedingt für das Verständnis der heute geschehe nen Anwendung dieser Steuer notwendig, die da mals veröffentlichte Tabelle noch einmal zu bringen, damit man sich einen Begriff machen könne, wie sich der Stadtmagistrat an den Voranschlag gehal ten hat oder richtiger nicht gehalten

hat. Nr. der Kiaffen Höhe des Er werbes in Klassen von Lire Geteilte Steuer bis Lire Anzahl der Äeue Tai» Adgadepslich- Aliquote für tigen in Mas- di« Klassen sen «'nieteilt Lire Ertrag der neuen Abgab« Lir« ! . 10.— 350 —.— —.—- 1 10.01 15.— 126 10.— 1260.— s 15.01 20.— 176 15.— 2640.— 3 20.01 30.— 141 20.— 2820.— 4 30.01 45.— 127 30.— 3810.— 5 45.01 60.— 137 45.— 6165.— 6 60.01 80.— 162 60.— 9720.— 7 80.01 100.— 87 80.— 6960.— 8 100.01 130 — 52 100.— 5200.— 9 130.01 160.— 70 130.— 9100.— 10 160.01 200.— 62 160

den Versprechungen Boragnos ganz schreiende Mehrbelastung der Bevölkerung. Die folgende GegAmberstÄung spricht für sich Bände, wie man dem städtischen Steuerträger ent gegen dem Voranschlage in den Sack steigt: Spezial Kategorie A (23) B (24) C (25) D (26) E (27) F (28) Anzahl der 5b- R einein. Stöbt. gadepstichtigen kommen Steuer lt. Vor- lt. Ma- «Uschlag trikel Ertrag U. Matrikel 24.001 bis 1600 2 8 27.000 27.001 bis 1900 3 20 30.000 30.001 bis 2300 2 8 35.000 35.001 bis 2800 4 12 40.000 40.001 bis 3400

Betrieben in diese Spezialklassen hat natürlich eine allgemeine Hinauf setzung der Gewerbe in die höheren Klassen inner halb der Stufen 1—22 zur Folge gehabt. Es muß nämlich bedacht werden, daß auch die Einreihung in die 22 Klassen nach der Bedeutung des Betriebes zu geschehen hat, wie dies auch im Reglement der Stadt Bozen zur Einhebung dieser Steuer aus drücklich anerkannt ist. Diese Wichtigkeit ergibt sich nicht nur aus'der Höhe des steuerbaren Ertrages (ricchezza mobile), sondern auch aus der Natur

eingereiht hat. Klassen 18 19 20 21 22 aatl. Steuer Einkommen tnkl Komple- menwrsteuer ^ 14.000 16.000 18.000 20.000 22.000 3080 3552 3996- 4640 5104 900 1000 1100 1200 1400 zu sammen 3980 4552 5096 5840 6504 Jllr Lebenserhaltung verbleibt südlich 10.020 11.448 12.901 14.160 15.496 monatl. 835 954 1073 1180 1281 das Danach wären Betriebe, die nicht einmal Existenzminimum von 250 Friedenskronen monat lich sichern, bereits wichtige Betriebe. Es wird je doch jedermann zugeben müssen

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Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
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Seite 2 von 6
Datum: 28.07.1930
Umfang: 6
. In wenigen Tagen geht die Frist zur Ein bringung der Steuerbekenntnisse für Heuer zu Ende. Obwohl unsere Leser schon öfters auf die Verpflichtung zur Steueranmeldung auf merksam gemacht wurden, halten wir es doch für angezeigt, «ine letzte Zusammenstellung jener Anmeldungen zu geben, für welche bis zum letzten dieses Monates die Frist zur Ein bringung läuft. Verpflichtet zur Einbringung eines Steuerbekenntnisses sind: 1. für die Ricchezza Mob.-Steuer Cat. B (Handel und Gewerbe) und Cat. Ei (Einkommen

aus fteien Berufen): Alle jene Personen, die mindestens schon seit dem Jahre 1927 mit demselben steuer pflichtigen Einkommen aus Handel und Ge- gewerbe oder fteien Berufen in den Steuer listen eingetragen waren und deren tatsäch liches Durchschnittseinkommen aus ihrem Handels- oder Gewerbebetrieb oder ihrem fteien Berufe im Durchschnitte der Jahre 1928 und 1929 höher war als das m der Steuer rolle eingetragene steuerpflichtige Einkommen. 2. Für die Steuer auf den land wirtschaftlichen Reinertrag (Red

dito agrario). Jene Steuerträger, die schon mindestens fett dem Jahre 1927 mit dieser Steuer in den Steuerrollen eingetragen sind und die in zwischen neue Grundstücke dazu erworben oder ihren Biehstand gegenüber jenem erhöht haben, mit dem sie sott dem Jahre 1927 der S teuer über den landwirtschaftlichen Reinertrag unterzogen worden sind. 3. Für die Komplementärsteuer. Me jene Personen, deren Gesamt- emkommen, wie es in den anderen Steuer rollen (Gebäude-, Grundsteuer-, Ricchezza Mobile

haben. 4. Für die Iunggesekkensteuer: Alle jene Personen, die seit mindestens drei Jahren die Junggesellensteuer bezahlen und die verpflichtet sind, bezüglich der Komple mentärsteuer wegen Erhöhung ihres Gesamt einkommens ein Steuerbekenntnis einzu bringen. Diese Personen müssen mtt dem selben Formular, das fiir die Komplementär steuer vorgesehen ist, auch ein gleich lautendes zweites Bekenntnis fiir tüe Junggefellenfteuer erbringen. Der Verpflichtung zur Einbringung dos Steuerbekenntnisses in den angeführten Fällen

bei einer Erhöhung des Einkommens entspricht di« Berechtiunng, die Herab setzung der Steuer zu verlangen» wenn das Einkoinmen sich gegenüber jenem» das in den Steuerrollen eingetragen ist, verringert hat. Auch diese Steuererklärungen sind, sollen sie für den 1. Jänner 1931 wirksam sein, bis zirm 31. Juli I. I. oinzubringen. Beim Einkoinmen aus Handel und Ge- lverbe und aus freien Berufen, sowie fiir die Steuer auf den landwirtschaftlichen Rern- erttag kann die Herabsetzung des steuerpfsich. tigen Einkommens

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Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
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Seite 9 von 10
Datum: 15.11.1849
Umfang: 10
Patente vom ll). Oktober 1849, und auf der Grundlage der ZZ. 87 , 120, l2l der ReichSverfassung für das Verwaltungsjahr 1L50 folgende Bestimmungen be schloßen, und finden deren Vollziehung in den Krcnländern, in denen die »nit dem Pakente vom 2l. Dezember 1812 fest gesetzte Erwerbsteuer besteht, anzuordnen: Z. I. I. Zteueran ! age. 1. Zeit, für welche die Steuer gefordert wird. Zur Deckung der außerordentlichen StaatS» erscrccrnitte im Äerwaltungsjahre 185O wird für dasselbe eine Einkommensteuer

eingehoden. Z.2. 2. Gegenstand der Steuer, a. (Vrund< und HauSde- fitz und hypowecirte S^ulden. Das Einkommen von dem.der Grund- und (L e bä u d est e u e r unterliegenden Besitztyume» dann .cn den auf demselben haftenden Kapi» talien und Renten w'rd durch den mit dem Patente vom 10. Oktober d. I., §§. 5, 6, angeordneten außerordentlichen Zuschlag 'ur (Lrund: und Gebäudesteuer und durch die dem Besser der Realität ertheilte Berechkigung des Steurraszu« ges ven den erwähnten Kapitalszinsen und Renten

der Be steuerung unterzogen. §. 3. Andere Artendes Einkommens. Alle anderen Älrren des reinen Einkommens, das die Bewoh ner der unter dem gegenwärtigen provisorischen Gesetze be griffenen Länder von ihrem persönlichen Erwerbe, oder ih rem in diesen Ländern verwendeten Vermögen beziehen , ist, soweit das Gesetz keine Ausnahme bewilligt, der Einkommen steuer unterworfen. Dieselb» hat sich auch auf den reinen Ertrag jener Gewerbe oder andern industriellen Unterneh mungen zu erstrecken, deren Betrieb

mit dem Grunde oder Hausbefitze verbunden ist, deren Einkommen jedoch keinen Gegenstand ter Grund» oder Gebaudesteuer ausmacht. §.4. c. Kiasseneintbellung des Einkommens. Die Ar ten des der Einkommensteuer unterliegenden Einkommens werden in drei Klassen g«reiht, und zwar: Erste K lasse. Das Einkommen von den ter Erwerbs» steuer unterworfenen Erirerbsgattungen, wozu fernerS zu rechnen ist: 1. Das Einkommen, vom Berg- und Hüttenbetriede, 2. Der Gewinn, den die Pachter von Dachtungen beziehen. Zweite Klasse

^ß von eiitem Capitale vertretend,.. N ent-^l, so weit die,e Setzten nicht in ter zweiten Hlasse begriffen sind. §. 5>. 3. Befreiungen von der Steuer: a. In der ersten Klasse. Von ler Einkommensteuer ist in der ersten Nlasse das Einkommen von Gunsten, Gewerben, Privat- Amtsblatt zum Tirolev Bothen I U»t«»rlchl, »«» P»,<«>»»« «,d «»ch«» »<m »inem Qet» zsv Ander« fHr diej»«igs» »»sgen»«»- »en, »elch» mit diese« (K. t, lll. » bis « und IV. » und v des Erwerbsteuerpat»nt»s »0« 31. Dezem« der ISIS

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Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
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Seite 4 von 6
Datum: 02.09.1936
Umfang: 6
im Sinne der geltenden Ge setze bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1937 in der Gemeinde Merano folgende Steuern und Umlagen eingehoben werden: 1. Mietwertsteuer; 2. Viehsteuer; 3. Ziegen steuer; 4. Hundesteuer; 5. Wagensteuer; 6. Dienst botensteuer; 7. Klavier- und Billardsteuer: 8. In dustriesteuer; 9. Patentsteuer: 10. Lizenzsteuer: 11. Expreßkaffeemaschinen-Steuer; 12. Aufschrif' tenfteuer; 13. Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden

angegebenen Umstände beziehen, aufgefordert, bis 20. September im Rathaus die Anmeldung vorzunehmen: dort werden die ent sprechenden Formulare ausgegeben und Bestäti gungen der gemachten Anmeldung ausgefolgt. Mieiwerlsteuer. Besitzer von Miethäusern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigenbesitz oder nicht sind. Zur Anmeldung ist der Hausbesitzer verpflichtet, der auch für die vom Mieter zu ent richtende Steuer gegen Rückoergütungsanjpruch hastet. Von dieser Steuer erfolgt ein Abzug von 5 Prozent

für jedes im Haushalt lebende Kind; sie wird folgendermaßen bemessen: Mietwert von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent, von L. 3001 bis 6000 mit 5 Proz., von L. 6001 bis 12.000 mit 6 .Proz., von L. 12.001 bis 24.000 mit 7 Prozent, von L. 24.000 ab mit 8 Prozent. Vieh- und Ziegensteuer: Besitzer von Pferden. Mauleseln. Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen: Die Steuer beträgt 1 Proz. des Durchschnittswer tes der Tiere, mit Ausnahme der Ziegen, für welche sie L. 10 für die ersten 10 Stück und Lire 20 über 10 Stück beträgt

und andere, auch alkoholfreie Ge tränke verabreicht werden, wie auch Badeanstal ten, Auto- und Wagengaragen, Einstellställe, Tanzsäle. Billardsäle oder andere gestattete Spiel säle. Tarif: 20 Prozent auf den Mietwert der Betriebslokale: 10 Prozent auf den Mietwert der Lokale, wo keine alkoholischen Getränke verab reicht werden: 6 Prozent auf den Mietwert von Tanz- oder Spielsälen: 6 Prozent des Mietwer tes auf sanitäre Anlagen, Badeanstalten, Gara gen und ähnliche. Steuer auf Kaffee-Expreßmaschinen: Besitzer

, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft aeben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrach tet Personen, welche als Diener oder Wachperso nen bei Gesellschaften oder Klubs fungieren, wie auch solche, die nur für einige Stunden des Tages Dienst versehen. Für die letzteren ist die Steuer auf die Hälfte herabgesetzt. Tarif: L. 25 für den ersten weiblichen, L. 50 für jeden weiblichen ab zweiten: L. 75 für den ersten männlichen, L. 125 für den zweiten männlichen, L. 200 für jeden weiteren. Steuer auf Klaviere

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Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
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Seite 1 von 14
Datum: 25.05.1901
Umfang: 14
gibt als den Reiseverkehr, hat die Regierung dennoch es für gut befunden, aerade die socialpolitisch am - wenigsten zu recht fertigende Fahrkartensteuer auf den Tisch des Ab geordnetenhauses niederzulegen Was nun die neue Steuer anbelangt, so ist^ sie keineswegs eine Neuheit, sondern erfreut sich bereits eines ganz an sehnlichen Alters. Schon 1666 wurde in Holland eine fünfundzwanzigpercentige Steuer von den Fahrpreisen jener Passagiere eingehoben,, welche öffentliche Fuhrwerke benützten. Ebenso

1900wird den Fahrpreisen eine Steuer von 16 Percent zugeschlagen und ist überdies von den Fahrkarten eine Stempelgebühr von 5 Centimes zu entrichten. 1894 hat diese Steuer 12,700.000 Francs getragen. Russland er hob bis zum Jahre 1894 eine Transportsteuer von 25 Percent für die Billete erster und zweiter Classe, von 15 Percent für jene dritter Classe. Durch ein Gesetz vom Jahre 1894 wurde die Steuer auf den einheitlichen Satz von 15 Percent herabgesetzt. Die Einnahmen aus dieser Steuer betrugen 1894

9,600.000 Rubel. In Spanien würde mit dem Gesetze vom 20. März 1900 eine Abgabe von 20 Percent vom Personentransporte (mit einem er mäßigten Satze von 10 Percent für jene Eisen bahnen, welche eine entsprechende Reduction der Fahrpreise durchführen), und von 5 Percent vom Warentransporte eingeführt. Ungarn führte diese Steuer für den Transport auf Eisenbahnen und mit Dampfschiffen mit dem Gesetze vom 6. Mai 1875 ein. Die Steuersätze wurden damals mit 10 Percent für den Transport von Personen

ge nommen wurde. Seltsamerweise brachte es aber keine der Vorlagen zu einer meritorischen Würdigung. Ueber die Wirkung dieser Fahrkartensteuer kann niemand auch nur im geringsten Zweifel bleiben, dass nämlich für den Fall, wenn nicht eine Progression, das ist ein Aussteigen der Steuer nach oer Ausstattung der benützten Wagenclasse, die so genannte dritte Wagenclasse zu entlasten sucht, wieder die unbemittelten Classen am empfindlichsten herangezogen werden. Nach den Ausführungen eines Wiener Blattes

von den Privat bahnen zu tragen sein wird, die im Personenver kehre rund 72 Millionen Kronen einnehmen, während für die Staatsbahnen nur rund 60 Mill. Kronen ausgewiesen werden. Allerdings liegt es im Bau des Versonentarifes, dass die Steuer progessiv wirkt und oass der einzelne Passagier der höheren Fahr classe eine viel größere Abgabe zu entrichten hat als jener der niederen Classe. Eine Fahrt von Wien, nach Bregenz wird sich vertheuern in der ersten Classe Schnellzug um 74 Kronen, in der zweiten Classe

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