8.176 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Zeitungen & Zeitschriften
Südtiroler Landeszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SLZ/1921/27_07_1921/MEZ_1921_07_27_2_object_629191.png
Seite 2 von 4
Datum: 27.07.1921
Umfang: 4
. Süöfitofet XagesfcagenuJteuigfeifeti Die Landesauflageu. IDie „Gazzetta Uffiziale' (Amtsblatt) Nr. 171 vom 81. Juli verlautbart em kgl. Dekret vom 16. Juni über die Landesaus lagen, das in seinen wichtigeren Bestimmungen folgende aus zugsweise wiedergegebene Verfügungen trifft: Art. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venezia Tridentina werden folgende Steuern festgesetzt: 1. Eine Steuer auf das im Landesgebiet verbrauchte Bier. Der Steuer unterliegt sowohl das im Landesgebiete erzeugte

, als auch das von außen eingeführte Bier. ^ 2. Eine Branntweinsteuer. Der Steuer unterliegen alle die im Lande erzeugten als auch die in das Landesgebiet einge führten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf die Holzabstockung. (Htzlz^. steuer oder Holzauflage.) 4 . Eine Steuer auf die bestehenden oder neuzuerteilenden Konzessionen für die Ableitung öffentlicher GeyMer, für die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der Mzahl^der nomi nellen Pferdekräfte zu bemessen ist. Für elektrische

Energie, die außerhalb de» Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Elektrizitätssteuer, etwas ungenau gesagt.) Axt-2, Die Höhe der Steuern, von denen der vorherge hende Artikel spricht, werden von Jahr zu Jahr gemäß den Be stimmungen der Landesordnung festgesetzt. Art. 3. Die Steuer auf Bier uitd flüssige, gebrannte Spiri tuosen, die im Lande erzeugt werden, muß vom Erzeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Berechnungen (llqiii* dazioni) entrichtet werden. Dabei

Ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und für. den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert werden, Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung diese Unterscheidung in steuerlicher Hinsicht hat.) Bei der Einfuhr von Bier oder flüssigen destilierten Spiri tuosen aus dem Auslands, muß die Steuer bet der Entrichtung des staatlichen Einfuhrzolles vom Importeur entrichtet werden. Bei der Einfuhr

aus anderen Provinzen des Königreiches muß die Steuer vom Empfänger beim Empfange entrichtet werden. Abgesehen von dem im nächsten Artikel festgesetzten Ausnah men wird Steuerschuldner der Holzfteuer der Verkäufer beim Abschlüsse des Kaufvertrages; Schuldner der Elektrizitäts steuer (Steuer auf „wasserelektrische Kräfte' sagt das Gesetz) der Eigentümer des Werkes. Art. 4. Unter Beachtung der Bestimmungen und Siche rungsklauseln, die im Sinne des Art. 9 festgesetzt werden müs sen, sind befreit: von der Holzsteuer

1
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1909/20_01_1909/SVB_1909_01_20_2_object_2546765.png
Seite 2 von 8
Datum: 20.01.1909
Umfang: 8
Seite 2 die urdeutschen Männer, wie die Abg. Walther, Greil usw., haben nicht gegen diese Steuer gestimmt! Man muß diesen Herren ein wenig auf die Finger sehen, damit man merkt, wie windig eS mit dem Deutschtum dieser Leute aussieht, von denen kein einziger gegen diese Steuer gestimmt hat. Anm. der Red.) Diese Steuer trifft aber auch in erster Linie den Bauern, denn eine Be steuerung des Produktes ist nicht denkbar, ohne daß dieselbe nicht auch den Produzenten trifft. Es ist doch sonderbar

: auf unsere Berge hinauf baut man teure Bahnen, die Schönheiten unseres Lan des weiß man recht gut gesetzlich zu schützen, nur für das herrlichste Juwel unseres Landes, den Bauernstand, weiß man im Jubeljahr nichts Besse- res zu erfinden, als eine neue Steuer. Man muß daher den Kampf der Weinbauern gegen diese Steuer nur aufs beste begrüßen, und Sie können, Verehrteste, überzeigt sein, daß unsere Presse sich voll und ganz in den Dienst ihrer Sache stellen wird. Mögen Sie, liebe Weinbauern, diesen Kampf

führen mit der nötigen Einigkeit und Eintracht, mit echt tirolischer Schneid und mit ebenso echt tirolischer Offenheit und Ehrlichkeit. Gutsbesitzer Thaler aus Tramin zeigte an der Hand eines konkreten Beispieles, was ein Wein gut dem Bauern kostet, bis alles bestritten ist, und gelangt an der Hand von Zahlen zum Resultat, daß dem Bauer sast gar nichts übrig bleibe. Es sei also unmöglich, daß der Bauer diese neue Steuer erträgt. Herr Redakteur Gufler kam auf die Bier steuer zu sprechen und zog dabei

der Weinbauern, denn er weiß, daß in einer Vier telstunde die ganze Frucht seines Fleißes vom Ha gelschauer vernichtet sein kann. Gegen all diese Ge fahren aber ist der Brauer geschützt, im sicheren Lokale trotzt er ruhig der Kälte und dem Unwetter, ihm können diese beiden sürchterlichen Gesahren nicht schaden. Die Wirte haben eS bei der Weinverzeh- rungssteuer sehr gut verstanden, sich schadlos zu halten, ja, sie haben sogar einen Profit davon ge zogen, indem sie um das Doppelte als die Steuer ausmachte

, den Preis erhöhten. Sie haben die Kon sumenten zahlen lassen. Abg. Gentili hat bezüg lich der Besteuerung des Privatweines im Land- tage gemeint, man fange jetzt mit einer Steuerhöhe von 2 Kronen per Hektoliter an, aufhören aber werde man mit 8 Kronen. Es werde einfach heißen, wegen einer Erhöhung von 1 bis 2 Kronen sei nichts dahinter, die Steuer sei ja eingesührt, jetzt könne man ruhig, langsam, langsam hinauffahren. Daher heißt's, gleich jetzt, gleich von allem Anfang, der drohenden Gefahr begegnen

2
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1931/14_11_1931/AZ_1931_11_14_3_object_1855328.png
Seite 3 von 8
Datum: 14.11.1931
Umfang: 8
Kurbeitrag und Kur steuer. Perca: Marktrecht. Tagesordnung der Gemeinderatssihung Für die gestern angekündigte Gemeindsrats sitzung wurde folgende Tagesordnung aufge stellt: 1. Präventivbilanz 1S32 der Gemeinde Bol zano. 2. Abänderung des Geburtshilfspersonals. 3. Aerztlicher Dienst 4. Abänderung des Reglements der Gemeinde angestellten. 5. Abänderung des Reglements für Miet- und Platzautos. Präventivbilanz 1SZ2 Der Podestà teilt den Steuerträgern mit. daß der Boranschlag der Gemeinde Bolzano pro 1932

. unterwarfen, auch wenn dafür ! in ' > zins entri l tct ivird. Der ynuciicrr ! '! n n - hall, 30 T^'ien iw.c!, M!.1'iies>uiig Ves ìlor., ->k- tes die Meliuiim dcun ,ue! n deste ? !- anuc machen, wenn die ?'.i!;v>,'sinìà' 1200 Lire ausmacht. U--, die varqelciicm' Re duzierung für jedes nickt das M Lebensjahr ereicht hat und ?>> ^ien Ses Steuerträgers steht, ist der Smn> dà-i-iàs beizulegen. 2. Dienstboten-, Klavier-, Billard-. Lrpreß- kasseeinaschiuensteuer, Ziegen. 5)unde>ieuer u Steuer auf öffentlichen

und priuateu Fuhr- werken. Es sind diesbezüglich alle Neuerungen au.;u melden. Von der Klaviersteuer sind die Musib lehrer und -lehrerinnen, die Orchesterdirigem ten und Berufssänger befreit, wenn sie nur ein Klavier besitze». Um die Befreiung zu erlan gen muß bekannt sein, daß der Besitzer de? Klavieres diesen Beruf ausübt. Die Steuer isi für jeue Familien, welche ein Einkommen nicht über 10.000 Lire jährlich haben auf die Hälfte herabgesetzt, wenn sie nachweisen können, daß das Klavier für den Unterricht

. Mit der Neuordnung wurden folgende netie Steuern eingeführt: Steuern für Industrielle und kaufleule 1. Steuer auf Industrie, Handel. Gewerbe und Professionen; 2. Patenisteuer; 3. Lizenzsteuer: 4. Steuer für fremdsprachige Anschriften. Für die erste Anwendung der genannten Steuern und Abgaben müssen folgende Nor men beobachtet werden: 1. Steuer auf Industrie, Handel. Gewerbe und Professionen: a) Von der Anmeldung sind alle jene befreit, welche in den Verzeichnissen der Ricchezza Mobile eingetragen

sind: b) Alle jene, welche durch besondere Gesetzesbestimmun gen von der Steuer der Ricchezza Mobile be freit waren, müssen beim Gemeindesteueramte die Anmeldung machen und den Ertrag, der normalerweise der Ricchezza Mobile unterwor fen ist. angeben. 2. Patentsteuer: Die Anmeldung müssen alle jene machen, die irgend ^eine Industrie, Handel, Gewerbe und Professionen — auch wenn nickt unterbrochen — ausüben, wenn der Betrieb einen Ertrag abwirft, der nicht der Steuer der Ricchezza Mobile unterworfen

3
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZZ/1878/30_04_1878/BZZ_1878_04_30_3_object_415010.png
Seite 3 von 6
Datum: 30.04.1878
Umfang: 6
dieses Industrie zweiges für den Staat insoweit machen, als man er- sehen kann, welch enorme Summen dieser Artikel dem Aerar schon in unserem weingejegneten Lande einbringt Es erzeugte 1877 Astner Georg in Lüsen 34 Hektl. und leistete hiefür an Steuer 93 fl, 86 kr; Dorfner Josef in Mahr 252 Htl. Steuerbetrag 505 fl; Engl Joh. in Lienz 2056 Htl. Steuerbetrag 2128 fl. 24 kr.; Finazer Cölestin in Andraz 287 Htl. Steuer 576 fl. 31 kr.; Fuchs Josef in Meran 2466 Htl. Steuer 4692 fl. 36 kr; Gröbner Leop

. in Gossensaß 122V Htl. Steuer 2408 fl. 14 kr.; Harrasser in Rienz 990 Htl. 'Steuer 1963 fl. 03 kr. ^ Hofer Jgnaz in Lüsen 128 Hektoliter. Steuer 244 fl. 48 kr.; Kerschbaumer in Gröden 210 Htl. Steuer 433 fl. 69 kr.; Kräutner Josef in Bluman 16.146 Htl. Steuer 34.423 fl. 2 kr; Lang Johann in Matrei 90 Htl. Steuer 150 fl. 36 kr.; Mutschlechner in Sand 360 Htl. Steuer 723 fl. 11 kr.; Oberkircher in Lienz 816 Htl. Steuer 1633 fl. 26 kr; Rasfler in Virgen 376 Hlt. Steuer 693 fl 38 kr. ; Schneeberger in Matrei

520 Hlt. Steuer 956 fl. 57 kr.; Ernst Schwarz in Bilpian 5070 Htl. Steuer 10.736 fl. 43 kr.; Seeber Peter in Sterzing 1035 Hlt. Steuer 2099 fl. 10 kr.; Steger Franz in Bruneck 1298 Htl. Steun.WI fl. 19 kr.; Seidner's Erben in Brixen. tzH<iW?St««5N?P sl.23 kr.; Steinlechqer Frz.in Meran540Htl. Steuer 1014 fl. 52 kr.; Siemberger in Bruneck 1512 Htl. Steuer 2885 fl. 76 kr.; Unter- rainer Ed. in Matrei 132 Htl. Stsuer,242fl. 4L kr.; Werner Änton in Sarnthal 176 Htl. Steuer 3l6 fl. S3 kr. Zusammen

wurden somit gebraut 33.304 Htl. und hitfür an Steuer entrichtet 73.710 fl. 15 kr. Nachstehend folgen noch die im Jahre 1377 abge führten Hteuerbeträge einige Brauereien Nordtirols, wobei man annähernd annehmen kann, daß jedesmal die HÄfte des Steuerbetrages circa die Anzahl der Hektoliter des gebrauten Bieres ergibt. Es leisteten Bergers Erben in Hall 2024 fi. 59 kr; Kostenzer in Bolders 161 l fl. 30 kr.; Nißl Johann in Jnn brück 20.205 fl. 01 kr. ; PStsch AlMm Innsbruck I6.3ök fl. 70 kr.; Seidner's

4
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1928/05_05_1928/AZ_1928_05_05_5_object_2650536.png
Seite 5 von 6
Datum: 05.05.1928
Umfang: 6
wird, daß sie bei Zutreffen gewisser Voraussetzungen mn eine Herab setzung ihrer Steuer ansuchen können. Die Stellern werden bekanntlich durch Steu- errollen eingehoben, in welche gemeindeweise 'die einzelnen Steuerträger in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem steuerpflichtigen Rein einkommen und ihrer Steuerleistnng eingetra gen sind. Diese Steuerrollen sind inscserne un- veniirderlich. als wenigstens bezüglich der Ric chezza Mobilesteuer Kat. B und C, der Steuer aus den landwirlschaf'!'!. Reinertrag (Reddito Agrario

) und der Komplementärsteucr das einmal in die Steuerrolle eingetragene steuer pflichtige Einkommen auch für die weiteren 'Jahre unverändert bleibt, solange nicht eine lloberpriisung desselben voni Slciiercmite oder vom Steuenräger selbst beantragt wird. Dies kann aber nicht jederzeit erfolgen, sondern nur kann, wenn das Einkommen, dessen Ueberprü- fnnz beantragt wird, schon eine gewisse Reihe von Jahren in den Steuerrollen i-n der glei chen Höhe eingetragen war. War dies durch »i!»deste»s zwei Jahre der Fall

durch drei Jahre mit demselben Betrage In der Steuerrolle ein getragen war. Die beiden vergangenen Jahre waren für viele Wirtschaftszweige nicht gewinnbringend. Eine Herabsetzung der Steuer, die früher auf Grund guter Geschäftsjahre berechnet worden war und den jetzigen verminderten Betriobs- erträgnissen vielfach nicht mehr entspricht, ist schon deshalb notwendig, weil die Steuer- abgäbe eine oft nicht zu unterschätzende Post >in den Produktionskosten darstellt und alles «darangesetzt werden muß

, diese auf das mög lichst-niedere Ausmaß herabzusetzen. Der Steu erträger, bei dem die Boraussetzungen zur Er langung einer Steuerermäßigung vorliegen, sollte es nicht versäumen, in den kommenden «drei Monaten darum anzusuchen. Die solgen- «den Aufklärungen sollen ihm dabei behilflich Hein: Eine Herabsetzung des steuerpflichtigen Ein kommens ist nur bei den sogenannten ver änderlichen Einkommen bezüglich der Nic- chez»za-Mobilesteuer und bei der Komplemen tärsteuer möglich. Ricchezza Mobile-Steuer

Als veränderliche Einkommen gelten bezüg lich der Rlcchezza-Mobilefteuer die Einkom men aus Handels- u>nd Gewerbebetrieben und .jene aus freien Bernsen, also die Einkommen, iwelche unter die Kategorien B und C dieser Steuer fallen (ausgenommen C 2, welche die .Angestellten betrifft). Das steuerpflichtige Ein- ,kommen dieser Gruppen hat, wenn es einmal endgültig festgesetzt ist, definitiven Charakter und kann durch Jahre hindurch immer in der selben Höhe in der Steuerliste erscheinen. Das Steueramt darf

5
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1923/30_08_1923/TIR_1923_08_30_4_object_1989327.png
Seite 4 von 6
Datum: 30.08.1923
Umfang: 6
Verkaufs- Steuer. I'ssss <L eserci-io e rivenäit». t. Allgemeine» «od kurze Geschichte der Steuer. vi« Gemeindesteuer aus Gewerbe- und Ber kaufsbetriebe wurde in Italien durch das Gesetz vom 11. August 1L70, Nr. Anhang O ein geführt und durch das Durchmhrungsdekret vom 2« Dezember 1S70. Nr. S1S7. genauer umschrie ben. Durch dos Gesetz vom 22. Jänner ISik, Nr. SS, wurden einige Reformen hinsichtlich der Kon- sumobgaben der Gemeinden durchgeführt und gleichem« — zur Ersetzung der durch die Refor men

sich zweifellos die Gewerbesteuer besser, da dann der örtlichen Wirtschaftslage mHr Rech nung getragen werden kann Ein weiterer Unter schied gegen die österr. Erwerbsteuer besteht dar in. daß diese «ine Nontingentfteuer war. wUrend die Gewerbe- und Be-.iaufssteuer eine Quotiiäts- steuer ist, d h. es wird nicht wie b« jener von vornherein ein bestimmter Steuerertrag eines Steuerbezirkes ?«stgesetzt und auf die einzelnen Steuerträger aufgeteilt, sondern jeder hat den für ihn unabhängig

von den anderen testgesetzten Steuerlich zu entrichten Z. Steuergegenstand. Der Gewerbe- und Verkaufssteuer unterliegen: a) jene, welch« einen Beruf, ein Kandwei!, einen Handel oder irgend ein Gewerbe aus üben! auch dann, wenn das Einkommen daraus ganz oder teilweise nur gelgentlich oder aus zufälligen Menstleiftungen ent springt: b) jene,' weiche Waren irqenviyelcher Art »er laufen: c) die VerqnüallngSAefcllschaiten. Verein«. Ko smos iind ähnliche Organisationen. vi« Steuer trifft gleicherweise auch den zeit weisen

Gewerbe- und Nerkaussbetrieb herunter hender Gewerbe- und Handelstreibender, wenn diese sich länge? als einen Monat im Jahr in der Gemeinde aufhalten und daselbst ein Lokal oder einen Stand haben. Jene, welche einen Beruf, ein Handwerk, «inen Handel oder «in Gewerbe zeitweise ausllben, sowie die Dergniigungsgesell- schasten. Rereine, Kasinos imd ähnliche Organi- laitonen, die für eine länger« Dauer als für einen Monat gebildet wurden, haken die Steuer in der Höhe «ine» Viertels, der Hälfte

oder von drei Vierteln zu entrichten, je nachdem, ob die Daittr ^ des Gewerbebetriebes in der Gemeinde weniger als drei, sechs oder neun Monate beträgt. Ueber- > steigt der Betrieb die Dauer von neun Monaten, so ist die ganze Steuer zu entrichlen. Der Steuer nicht unterworfen sind: a) Die Beamten und jene, welch« ihr« Arbeit gegen Bezahlung eines Gehaltes, Arbeitsloh nes oder Entgeltes bei öffentlichen und pri vaten Unternehmungen leisten außer wenn sich die Anstellung oder di- Arbeitsleistung

6
Zeitungen & Zeitschriften
Meraner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/MEZ/1925/16_05_1925/MEZ_1925_05_16_4_object_656228.png
Seite 4 von 10
Datum: 16.05.1925
Umfang: 10
« w^e bekannt eine progressive Steuer auf das Einkommen einq«- siihrt. Ea wird nicht übersilisslg lselin, nachmals darauf limzivwelsen', das; zirr Datierung für diese Steuer jede >ch»sisck^ Person verpflichtet ist, dte ein jährliches Grsmnteintommen von l'l») Lire erreicht und das; der nicht weiter zu verschiebende Termin für die Vorlage der Fatie- lungen mit 31. Mai abläuft. Die in Frage stehende Steuer ersetzt die bis !N. .Dezember 1924 bestandene Ergänzung?» fteuer und ergänzt die Stenern (ruf

das Ein kommen, auf die Gebäude nnd Grundftiicke. Die Steuerträger dieser Promng haben ans den fnüheren Darlegimgen in dieser Frage bereits ersehen können, daß die hier behandelte Steuer für sie keim Neuheit darstellt, da sie eine große Aehnllchkeit hat mit der Personvl-Einkommen- stciier, die bi? !N, Dezember 1i>Z3 bestcmden hat >!»d dost sie siel, von jener durch >den niedrigeren Stoiievsajz iiiid die entsprechendere Anpassung an die wissenschaftlichen Grundsätze in der Steuer,naterie i» ihren Endzivecken

. Es genügt diesbezüglich darauf hlnzuiveilfon, das; dem sleuei'baren Cinkominen von L. eine jähr liche Steuer von L. ül) entspricht, einem solchen von L. 5IM eine Steuer von U. lli. einem Ein- koinmen iion v. ll>.0<X> ein»' Steuer »m, fiihrliili L. ltil ,««d so st!Ulfenüi>^ise t>Io zum f>i!>hftskeiier- satze von i» Prozent für stvuepdare Einkommen von itt'er einer Millimi, II>ii jeden ,'jweisel aii^zilschalten, scheint es notmeichi^, noch-iuil^ n»>s oa>-> Objekt der Siener mit ^e',n^ uiif den Ort

wie auch der Ausländer fatleriungspfllchtta ist nnd wie der Art. -t in dieser Beziehung folgende Richtlinien g»bt: a) Das Einkommen, das in Italien entsteht und vom Staatsbürger oder Ausländer daselbst genossen wird, unterliegt der Steuer: b) das zugunsten des Staatsbürgers, der im A-uslande wohnt, in Italien entstehende Ein kommen unterliegt der Steuer? c) das zugiunjsten dos Staatsbürgers, der in Italien wohnt, dm Auslände entstehende Ein kommen unterliegt zur Gänze der Steuer, außer ein Teil desselben rvürtze

im Auslande ver braucht werden: d) das zugunsten des Ausländers, der im Auslände wohnt, ibn Italien entstehende Ein kommen, unterliegt >der Sdoueri e) das zugunsten ebnes Ausländer«, der im Königreiche wohnt, Im Auslande entstehende Einkommen unterliegt der Steuer; f) falls der Staatsbürger oder dev AuvläiUier einen Teil des Jahres Im Italien und den ande ren Tel! des Jahres in« Auvlande chren Wohn sitz haben, oder >das Elntominen zum Teil in Italien und zum Teil Im Auslände entsteht, so ist >derjenit

7
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZZ/1873/09_12_1873/BZZ_1873_12_09_1_object_448556.png
Seite 1 von 6
Datum: 09.12.1873
Umfang: 6
für die tägliche Ausgabe l ü. und sür die ^rnalige ÄuSgade z» kr. B-sl-lluugen st-mc». ?!nll>r4rnnl?ir>>lt>!i!ir'' ^er Raum der üreiipalligc» Hennefer » 'r . Zeoe Wiederholung l l- . Lei gruhere» ^^ lctione» c»Iii!r>!> tlkbatt. Steuer ,'iir I >>> i al ^i üinrückung »>> kr. / u >?>!»» für die Lvzuer ^eilnu, nehmen <»:gcgei>^ ,1-!> - !,ua .'l lölaud u. 'o rr I > iic- I. Wavfischgaüe I h, ranliurl. H.'miinrg u Berlin ' H Opvelic in Wen, Woll,eile ' und Prag» ch«rd>»a»^s!ra5e P!l. V6i> !u .. eu, IZoll'cile Laub

in eine Getdstlafe von 20V bis 500 Lire; im Wieder holungsfall einer Gefän^nißstrase von 2 bis 5 Monaten. Frankreich. In Ider französischen Nationalver sammlung wählen sie seit einiger Zeit eine Dreißiger- Seltsame Abgaben uud Steuer«. Die Mittel Geld zu schaffen, sind unerschöpflich, wie der menschliche Geist selbst und nicht minder die Künste, daS erworbene Geld aus den Taschen der Erwerber in den allgemeinen StaatS-SSckel hinüber zu leiten. Was ist nicht Alles schon der Gegenstand der Besteuerung

dieser Branche schützen soll und dieser einheimischen Industrie ist wiederum eine erhebliche Steuer auferlegt, damit sie nicht die auswärtige Coneurreuz und damit den EiugaugSzoll verdränge. Die praktischen Römer, sowohl unter der Republik wie unter den.Kaisern, gingen späteren Geschlechtern als Steuer-Erfinder mit guteu wie schlechten Beispie les voran. Sie lanntea GeburtS- uudSt«rbtsteuero> eive Steuer aus unverheirathete Damen, wenn sie .reich waren, ein Steuer auch auf die erste Braut- oachtl Bekannt

ist Kaiser BeSpasian'S Cloakensteuer, worauf sich Iuveaals Worte beziehen: lusri Konus sst oäor ex yualidet rs. (Gut ist der Geruch deS Gewinns, woher der letztere auch stamme.) Es war dies die Antwort des Kaisers nach dem Tadel dieser Steuer seitens seines Sohnes TituS. Indessen lassen wir das Alterthum bet Seite und wenden uns zum deutschen Vaterlande, dem theuren, so begegnen wir schon 1702 in Preußen, dem sein Avancement zum Königreiche viel, sehr viel Geld kostete, der Kopfsteuer. Kein Stand

war damals ausgeschlossen; selbst der Hof zahlte fein Kontin gent, der Kaiser jährlich 4000 Thlr., die Königin die Hälfte davon, der Kronprinz llXX) Thlr., die königlichen Brüder je nach dem Grade, wie sie dem Throne am nächsten standen, 600 Thlr., 400 Thlr., 300 Thlr. Der gesammte MilitSrstand vom Gene- ral-Feldmarschall bis zum Stabs-Osficier mußte, — sehr im Conttaste zu den heutigen Verhältnissen, — einen ganzen MonatSsold entrichten. Bei weitem am meisten brachte diese Steuer dennoch

8
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1923/19_06_1923/BZN_1923_06_19_3_object_2494199.png
Seite 3 von 8
Datum: 19.06.1923
Umfang: 8
Nr. 137 „Bozner Nachrichten', den 19. Juni 1923 Seite 3 ist vorher die (bereits von der Bodensteuer erfaßte) Zandwirtschaft!. Grundrente in Abzug zu bringen. Ausgenommen sind Gründe, die im Besitze der Ge meinde, des Staates, der Provinz undöffentl. Wohl- iätigkeitsinstitute sind. Vor Einführung dieser Steuer ist eine Einteilung der Bauplätze durch die Gemeinde vo^unehmen, die erst vom Finanzmini sterium gutgeheißen werden muß. - 10. P H otographien

- u n d A u fs ch ri f - j e n st e u e r. Alle Photographien, die in Auslaae- fenstern, in Geschäften und anderen frei zugänglichen Räumen, sowie in photogr. Ateliers in verkaufs fähigem Zustande vorhanden sind, unterliegen, falls diese Steuer eingeführt wird, einer besonderen Steuer je nach der Flächengröße, und zwar derzeit: bis zu 60 eni' 20 Cent., bis zu 180: 40 Cent., bis zu A00: 60 Cent., bis 600: 80 Cent., bis 1000: 120 Cent., bis 1500: 160 Cent., über 1500 em' 2 Lire. (Jedenfalls sind aber die in Auslagen der Photo graphen befindlichen Porträts

doch Wohl ausgelwm- men, da sie ja nicht verkauft werden, sondern nur Reklamezwecken dienen sollen. Wohl aber Land schaftsphotos in Papiergeschäften usw.) Über die Schildersteuer haben die „Bozn. Nachr.' am 23. März Mitteilung gemacht. Für un ser Gebiet steht die Einführung dieser Steuer der Gemeinde frei, ist aber nicht obligatorisch. Deutsche Aufschriften werden bei uns gleich hoch wie die ita- Zienischen besteuert. Für beide Steuergattungen müssen, falls die Ge meinden sie einzuführen gedenken

, eigene Reglements gemacht werden, die der Genehmigung der Landes behörde und des Finanzministeriums bedürfen. 11. Klavier- und Billardsteuer. Die Gemeinden können die auf Gemeindegebiet befind- kuHen Klaviere und Billarde besteuern, mit Aus nahme derjenigen, die sich zwecks Verkauf oder Ver mietung bei den Erzeugern und Händlern befinden. Auch die Klaviere in Musikschulen können der Steuer nicht unterzogen werdeil. Die Steuer kann von der Gemeinde z. B. auch nur auf solche Klaviere und Billards

gelegt werden, die sich in öffentlichen Betrie ben (Gasthäuser, Pensionen, Kinos) oder in Gesell- tchaftsvereinen (Klubs u. ä.) befinden. Die jähr liche Steuer für Klaviere darf höchstens 40 L.; für Billards in Privathäusern höchstens 100 Lire, Billards in Gasthäusern und anderen öffentlichen Betrieben höchstens 200 Lire betragen. In den ital. Städten ist diese Steuer zumeist je nach der Fämi- Zie oder Mietwertsteuer, die die Besitzer von Kla rieren und Billards zahlen, abgestuft, in Bologna

9
Zeitungen & Zeitschriften
Volksblatt
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/SVB/1925/14_01_1925/SVB_1925_01_14_4_object_2544932.png
Seite 4 von 8
Datum: 14.01.1925
Umfang: 8
war. Unter den im Voranschlage erwähnten Stenern befindet sich die Gewerbe- und Ver kaufest euer, von der sich der Magistrat laut Voranschlag seitens 1753 Steuerpflichtigen eine Ge samteinnahme von 234.265 Lire erwartete. Es ist unbedingt für das Verständnis der heute geschehe nen Anwendung dieser Steuer notwendig, die da mals veröffentlichte Tabelle noch einmal zu bringen, damit man sich einen Begriff machen könne, wie sich der Stadtmagistrat an den Voranschlag gehal ten hat oder richtiger nicht gehalten

hat. Nr. der Kiaffen Höhe des Er werbes in Klassen von Lire Geteilte Steuer bis Lire Anzahl der Äeue Tai» Adgadepslich- Aliquote für tigen in Mas- di« Klassen sen «'nieteilt Lire Ertrag der neuen Abgab« Lir« ! . 10.— 350 —.— —.—- 1 10.01 15.— 126 10.— 1260.— s 15.01 20.— 176 15.— 2640.— 3 20.01 30.— 141 20.— 2820.— 4 30.01 45.— 127 30.— 3810.— 5 45.01 60.— 137 45.— 6165.— 6 60.01 80.— 162 60.— 9720.— 7 80.01 100.— 87 80.— 6960.— 8 100.01 130 — 52 100.— 5200.— 9 130.01 160.— 70 130.— 9100.— 10 160.01 200.— 62 160

den Versprechungen Boragnos ganz schreiende Mehrbelastung der Bevölkerung. Die folgende GegAmberstÄung spricht für sich Bände, wie man dem städtischen Steuerträger ent gegen dem Voranschlage in den Sack steigt: Spezial Kategorie A (23) B (24) C (25) D (26) E (27) F (28) Anzahl der 5b- R einein. Stöbt. gadepstichtigen kommen Steuer lt. Vor- lt. Ma- «Uschlag trikel Ertrag U. Matrikel 24.001 bis 1600 2 8 27.000 27.001 bis 1900 3 20 30.000 30.001 bis 2300 2 8 35.000 35.001 bis 2800 4 12 40.000 40.001 bis 3400

Betrieben in diese Spezialklassen hat natürlich eine allgemeine Hinauf setzung der Gewerbe in die höheren Klassen inner halb der Stufen 1—22 zur Folge gehabt. Es muß nämlich bedacht werden, daß auch die Einreihung in die 22 Klassen nach der Bedeutung des Betriebes zu geschehen hat, wie dies auch im Reglement der Stadt Bozen zur Einhebung dieser Steuer aus drücklich anerkannt ist. Diese Wichtigkeit ergibt sich nicht nur aus'der Höhe des steuerbaren Ertrages (ricchezza mobile), sondern auch aus der Natur

eingereiht hat. Klassen 18 19 20 21 22 aatl. Steuer Einkommen tnkl Komple- menwrsteuer ^ 14.000 16.000 18.000 20.000 22.000 3080 3552 3996- 4640 5104 900 1000 1100 1200 1400 zu sammen 3980 4552 5096 5840 6504 Jllr Lebenserhaltung verbleibt südlich 10.020 11.448 12.901 14.160 15.496 monatl. 835 954 1073 1180 1281 das Danach wären Betriebe, die nicht einmal Existenzminimum von 250 Friedenskronen monat lich sichern, bereits wichtige Betriebe. Es wird je doch jedermann zugeben müssen

10
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1930/28_07_1930/DOL_1930_07_28_2_object_1149131.png
Seite 2 von 6
Datum: 28.07.1930
Umfang: 6
. In wenigen Tagen geht die Frist zur Ein bringung der Steuerbekenntnisse für Heuer zu Ende. Obwohl unsere Leser schon öfters auf die Verpflichtung zur Steueranmeldung auf merksam gemacht wurden, halten wir es doch für angezeigt, «ine letzte Zusammenstellung jener Anmeldungen zu geben, für welche bis zum letzten dieses Monates die Frist zur Ein bringung läuft. Verpflichtet zur Einbringung eines Steuerbekenntnisses sind: 1. für die Ricchezza Mob.-Steuer Cat. B (Handel und Gewerbe) und Cat. Ei (Einkommen

aus fteien Berufen): Alle jene Personen, die mindestens schon seit dem Jahre 1927 mit demselben steuer pflichtigen Einkommen aus Handel und Ge- gewerbe oder fteien Berufen in den Steuer listen eingetragen waren und deren tatsäch liches Durchschnittseinkommen aus ihrem Handels- oder Gewerbebetrieb oder ihrem fteien Berufe im Durchschnitte der Jahre 1928 und 1929 höher war als das m der Steuer rolle eingetragene steuerpflichtige Einkommen. 2. Für die Steuer auf den land wirtschaftlichen Reinertrag (Red

dito agrario). Jene Steuerträger, die schon mindestens fett dem Jahre 1927 mit dieser Steuer in den Steuerrollen eingetragen sind und die in zwischen neue Grundstücke dazu erworben oder ihren Biehstand gegenüber jenem erhöht haben, mit dem sie sott dem Jahre 1927 der S teuer über den landwirtschaftlichen Reinertrag unterzogen worden sind. 3. Für die Komplementärsteuer. Me jene Personen, deren Gesamt- emkommen, wie es in den anderen Steuer rollen (Gebäude-, Grundsteuer-, Ricchezza Mobile

haben. 4. Für die Iunggesekkensteuer: Alle jene Personen, die seit mindestens drei Jahren die Junggesellensteuer bezahlen und die verpflichtet sind, bezüglich der Komple mentärsteuer wegen Erhöhung ihres Gesamt einkommens ein Steuerbekenntnis einzu bringen. Diese Personen müssen mtt dem selben Formular, das fiir die Komplementär steuer vorgesehen ist, auch ein gleich lautendes zweites Bekenntnis fiir tüe Junggefellenfteuer erbringen. Der Verpflichtung zur Einbringung dos Steuerbekenntnisses in den angeführten Fällen

bei einer Erhöhung des Einkommens entspricht di« Berechtiunng, die Herab setzung der Steuer zu verlangen» wenn das Einkoinmen sich gegenüber jenem» das in den Steuerrollen eingetragen ist, verringert hat. Auch diese Steuererklärungen sind, sollen sie für den 1. Jänner 1931 wirksam sein, bis zirm 31. Juli I. I. oinzubringen. Beim Einkoinmen aus Handel und Ge- lverbe und aus freien Berufen, sowie fiir die Steuer auf den landwirtschaftlichen Rern- erttag kann die Herabsetzung des steuerpfsich. tigen Einkommens

11
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1849/15_11_1849/BTV_1849_11_15_9_object_2972625.png
Seite 9 von 10
Datum: 15.11.1849
Umfang: 10
Patente vom ll). Oktober 1849, und auf der Grundlage der ZZ. 87 , 120, l2l der ReichSverfassung für das Verwaltungsjahr 1L50 folgende Bestimmungen be schloßen, und finden deren Vollziehung in den Krcnländern, in denen die »nit dem Pakente vom 2l. Dezember 1812 fest gesetzte Erwerbsteuer besteht, anzuordnen: Z. I. I. Zteueran ! age. 1. Zeit, für welche die Steuer gefordert wird. Zur Deckung der außerordentlichen StaatS» erscrccrnitte im Äerwaltungsjahre 185O wird für dasselbe eine Einkommensteuer

eingehoden. Z.2. 2. Gegenstand der Steuer, a. (Vrund< und HauSde- fitz und hypowecirte S^ulden. Das Einkommen von dem.der Grund- und (L e bä u d est e u e r unterliegenden Besitztyume» dann .cn den auf demselben haftenden Kapi» talien und Renten w'rd durch den mit dem Patente vom 10. Oktober d. I., §§. 5, 6, angeordneten außerordentlichen Zuschlag 'ur (Lrund: und Gebäudesteuer und durch die dem Besser der Realität ertheilte Berechkigung des Steurraszu« ges ven den erwähnten Kapitalszinsen und Renten

der Be steuerung unterzogen. §. 3. Andere Artendes Einkommens. Alle anderen Älrren des reinen Einkommens, das die Bewoh ner der unter dem gegenwärtigen provisorischen Gesetze be griffenen Länder von ihrem persönlichen Erwerbe, oder ih rem in diesen Ländern verwendeten Vermögen beziehen , ist, soweit das Gesetz keine Ausnahme bewilligt, der Einkommen steuer unterworfen. Dieselb» hat sich auch auf den reinen Ertrag jener Gewerbe oder andern industriellen Unterneh mungen zu erstrecken, deren Betrieb

mit dem Grunde oder Hausbefitze verbunden ist, deren Einkommen jedoch keinen Gegenstand ter Grund» oder Gebaudesteuer ausmacht. §.4. c. Kiasseneintbellung des Einkommens. Die Ar ten des der Einkommensteuer unterliegenden Einkommens werden in drei Klassen g«reiht, und zwar: Erste K lasse. Das Einkommen von den ter Erwerbs» steuer unterworfenen Erirerbsgattungen, wozu fernerS zu rechnen ist: 1. Das Einkommen, vom Berg- und Hüttenbetriede, 2. Der Gewinn, den die Pachter von Dachtungen beziehen. Zweite Klasse

^ß von eiitem Capitale vertretend,.. N ent-^l, so weit die,e Setzten nicht in ter zweiten Hlasse begriffen sind. §. 5>. 3. Befreiungen von der Steuer: a. In der ersten Klasse. Von ler Einkommensteuer ist in der ersten Nlasse das Einkommen von Gunsten, Gewerben, Privat- Amtsblatt zum Tirolev Bothen I U»t«»rlchl, »«» P»,<«>»»« «,d «»ch«» »<m »inem Qet» zsv Ander« fHr diej»«igs» »»sgen»«»- »en, »elch» mit diese« (K. t, lll. » bis « und IV. » und v des Erwerbsteuerpat»nt»s »0« 31. Dezem« der ISIS

12
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1936/02_09_1936/AZ_1936_09_02_4_object_1867008.png
Seite 4 von 6
Datum: 02.09.1936
Umfang: 6
im Sinne der geltenden Ge setze bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1937 in der Gemeinde Merano folgende Steuern und Umlagen eingehoben werden: 1. Mietwertsteuer; 2. Viehsteuer; 3. Ziegen steuer; 4. Hundesteuer; 5. Wagensteuer; 6. Dienst botensteuer; 7. Klavier- und Billardsteuer: 8. In dustriesteuer; 9. Patentsteuer: 10. Lizenzsteuer: 11. Expreßkaffeemaschinen-Steuer; 12. Aufschrif' tenfteuer; 13. Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden

angegebenen Umstände beziehen, aufgefordert, bis 20. September im Rathaus die Anmeldung vorzunehmen: dort werden die ent sprechenden Formulare ausgegeben und Bestäti gungen der gemachten Anmeldung ausgefolgt. Mieiwerlsteuer. Besitzer von Miethäusern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigenbesitz oder nicht sind. Zur Anmeldung ist der Hausbesitzer verpflichtet, der auch für die vom Mieter zu ent richtende Steuer gegen Rückoergütungsanjpruch hastet. Von dieser Steuer erfolgt ein Abzug von 5 Prozent

für jedes im Haushalt lebende Kind; sie wird folgendermaßen bemessen: Mietwert von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent, von L. 3001 bis 6000 mit 5 Proz., von L. 6001 bis 12.000 mit 6 .Proz., von L. 12.001 bis 24.000 mit 7 Prozent, von L. 24.000 ab mit 8 Prozent. Vieh- und Ziegensteuer: Besitzer von Pferden. Mauleseln. Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen: Die Steuer beträgt 1 Proz. des Durchschnittswer tes der Tiere, mit Ausnahme der Ziegen, für welche sie L. 10 für die ersten 10 Stück und Lire 20 über 10 Stück beträgt

und andere, auch alkoholfreie Ge tränke verabreicht werden, wie auch Badeanstal ten, Auto- und Wagengaragen, Einstellställe, Tanzsäle. Billardsäle oder andere gestattete Spiel säle. Tarif: 20 Prozent auf den Mietwert der Betriebslokale: 10 Prozent auf den Mietwert der Lokale, wo keine alkoholischen Getränke verab reicht werden: 6 Prozent auf den Mietwert von Tanz- oder Spielsälen: 6 Prozent des Mietwer tes auf sanitäre Anlagen, Badeanstalten, Gara gen und ähnliche. Steuer auf Kaffee-Expreßmaschinen: Besitzer

, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft aeben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrach tet Personen, welche als Diener oder Wachperso nen bei Gesellschaften oder Klubs fungieren, wie auch solche, die nur für einige Stunden des Tages Dienst versehen. Für die letzteren ist die Steuer auf die Hälfte herabgesetzt. Tarif: L. 25 für den ersten weiblichen, L. 50 für jeden weiblichen ab zweiten: L. 75 für den ersten männlichen, L. 125 für den zweiten männlichen, L. 200 für jeden weiteren. Steuer auf Klaviere

13
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1925/10_01_1925/BZN_1925_01_10_7_object_2505532.png
Seite 7 von 10
Datum: 10.01.1925
Umfang: 10
hat oder richtiger nicht gehalten hat. Nr. der Klassen 1 2 3 Z 6 7 Z 9 10 11 Ä2 13 14 15 16 17 18 IS 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Hche des Er ls r?es i » Klane» von Lire 10.01 15.01 20.01 30.01 45.01 60.01 80.01 100.01 130.01 160.01 200.01 250.01 300.01 375.01 450.01 550.01 650.01 750.01 900.01 1050.01 1200.01 1400.01 1600.01 19M.01 2300.01 2800.01 3^100.01 4000.01 Getelldd Steuer bis Lire 10.— 15.- 20.- 30.- 45.— 60.— 80 — 100.— 130.— 160.- 200.- 250.- 300.- 375.— 450- 550.- 650.- 750 — 900.— 1050.- 1200.- 1400

Ziegt eine gegenüber den Versprechungen Boragnos ganz schreiende Mehrbelastung der Bevölkerung., Tie folgende Gegenüberstellung spricht für sich Bände, wie man dem städtischen Steuerträger ent gegen dem Voranschlage in den Sack steigt: Spezial Kategorie A (23) Retnein- Kommen Anzahl der Ab- Stadt, gadepstichtigen ^ Steuer lt. Vor» lt. Ma- lt. Matrikel anschlug trikel C (25) D (26) E (27) F (28) 2800 4 12 11200 33.600 2 5 6800 17.000 8 34 32000 136.000 24.001 bis 1600 2 6 3200 12.800 27.000 27.001

von so viel mittleren Betrieben in diese Spezialklassen hat natürlich eine allgemeine Hinauf setzung der Gewerbe in die höheren Klassen inner halb der Stufen 1—22 zur Folge gehabt. Es muß nämlich bedacht werden, daß auch die Einreihung in die 22 Klassen nach der Bedeutung des Betriebes zu geschehen hat, wie dies auch im Reglement der Stadt Bozen zur Einhebung dieser Steuer aus drücklich anerkannt ist. Diese Wichtigkeit ergibt sich nicht nur aus^der Höhe des steuerbaren Ertrages (ricchezza mobile

wir nun, wie der Stadtmagi strat die Betriebe eingereiht hat. Für Lebenserhaltung verbleibt staatl. Steuer Klaffen Einkommen ink! ^Komple- 18 19 20 21 y? 14.000 16.000 18.000 20.000 22.000 3080 3552 3996 4640 5104 900 1000 1100 1200 1400 zu- sammen 3980 4552 5096 58^0 6504 sgkrlich 10.020 11.448 12.904 14.160 15.496 monatl. 835 954 1073 1180 1281 das Danach wären Betriebe, die nicht einmal Existenzminimum von 250 Friedenskronen monat lich sichern, bereits wichtige Betriebe. Es wird je doch jedermann zugeben müssen

Einkommen den wirkli chen Reinertrag, möge es auch zutreffen, daß in ein zelnen Fällen der Steuerträger gegen ^ ungerechte Besteuerung zum Verzweiflungsnuttel der Steuer flucht 'greift. Ter springende Punkt lst oer: Entwe der man geht von Einkommen laut ruolo als Basis für die städtische Steuer aus, dann ist es unbedingt nötig, daß sich auch' die Stadtgemeinde an die im ruolo festgesetzte Summe hält, dann muß sie aber auch die Gemeindesteuer erträglich gestalten. Es geht aber nicht an die Ergebnisse

14
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1927/03_08_1927/DOL_1927_08_03_2_object_1196741.png
Seite 2 von 8
Datum: 03.08.1927
Umfang: 8
ge bracht. Es ist' noch nicht festgestellt, ob das Attentat auf politische oder sonstige Ursachen zurückzuführen ist. Einer der beiden Atten täter ist bereits verhaftet worden. Um 1.135 MM. weniger Abgaben! Mussolini über die Wiener Revolte und Italien — Die Mieken-Rekurse Steuer- und Gebührensentungen Am Montag, den 1. August hat der bereits feit langem angekündigte, wichtige Minister rat stattgefunden. in welchem sich die Regie rung hauptsächlich mit der Anpassung der Steuerhöhe an den verbesserten

des Geschäftsjahres 1926/27. Die Einnahmen des Staates haben 2791 Mil lionen Lire mehr ausgemacht als veranschlagt waren. Allerdings haben sich auch die Aus gaben um 2694 Millionen Lire erhöht. Der Gefamtüberschuß beträgt 403 Millionen Lire. Die übrigen Ziffern des äußerst günstig ab geschlossenen vergangenen Bilanzjahres find bereits aus früheren Berichten bekannt. 'Der nächste Teil der Sitzung galt der Neuregelung des Steuer- und Gebühren- wesens. Man beschloß die Herabsetzung einer gan zen Reihe von Steuern

O. M. Cap. beweißt welch bedeutende Rolle diese Schriften in der Lieratur der Seelen führung einnehmen. Cs ist zu ver muten, daß auch das neueste Werk Pater Cassians mit der gleichen Freude ausgenommen werden wird. Dieses Bändchen das betitelt ist „Priester und Bolk' dieses Büchlein will zeigen, was wir unfern Führern schuldig sind und wie wir für die Interessen Jesu zusammen arbeiten müßten. Preis 96 Seiten, kart. Lit. 2.25, geb. Lrt, 6.-—. Buchhandlung Vogelweider, Bolzano. der Steuer gehabt

, wenn infolge der Miet herabsetzungen das Gesamteinkommen des Hauses um mehr als ein Drittel vermindert worden wäre. Da dies in den allerwenigsten Fällen zutrifft, hätten die Hausbesitzer trotz Mindereinnahme von beispielsweise 25 Pro zent dieselbe Steuer wie bisher bezahlen müs sen. Da dies unbillig wäre, hat die Regierung nun beschlossen, die Gebändesteucr für städ tische Objekte für drei Jahre um 25 Prozent zu erinäßigen. Die Ermäßigung wird rück wirkend schon vom 1. Juli 1927 an in Kraft treten, sodaß

und Verwaltung des Hauses, welche bisher durch Abzug von einoin Viertel des steuer pflichtigen Einkommens berücksichtigt wurden, von nächsten Jahr an mit einem Drittel des Einkommens berechnet werden, sodaß daraus auch eine Dermindcrug der Steuer von etivas über 8 Prozent erreicht wird. Steuerherabsetzung für die Landwirtschaft. Die Landwirtschaft zahlt bekanntlich folgende Steuern: 1. Die Grundsteuer, die von den Grund besitzern getragen wird. 2. Die Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag

15
Zeitungen & Zeitschriften
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1860/12_10_1860/BTV_1860_10_12_3_object_3014345.png
Seite 3 von 6
Datum: 12.10.1860
Umfang: 6
„Am meisten Ist diese« wohl in Böhmen hervorgetre ten. wo in Folge der Vollendung der Satastral»Aus messung eine bedeutend« Erhöhung tn der Steuerleistung staltgesunden hat. Dieses Kronland dürste auch dem EomitS vorgeschwebt haben bei der Stelle, an welcher von der besonders hohen und namhaften Steigerung der Grundsteuer im Vergleiche mit den indirekten Steuern die Rede ist. Nach den statistischen Daten und Nach» Weisungen, die mir zu Gebote stehen, war die Grund steuer namentlich in Böhmen

, so haben sich die Steuer-Rückftände bedeutend vermindert. — Im Jahre, 1851 betrugen sie im Bereiche der Monarchie an der Grundstiuer 21.3, im Jahre 1853 blos 10 und im Jahre 1859 11 Perzent. „Vom Jahre 1351 bis 1353 sank bei der Gebäude steuer das Perzent von 17.5 auf 8.5, bei der Erwerbsteuer von 50.3 auf 13.2, bei der Einkommensteuer von 4V auf 13 und bei allen direkten Steuern zusammen von 25.3 auf 10.8. „DaS Jahr 1359 war, wie bekannt, ein unglückliches Kn'egsjahr; «S waren die Wunden der schwer überstan- denen

, daß die Landes- und Grundentlastungserfordernisse auch auf die KriegSsteuer- zuschläge und auf die durch die KriegSzuschlüge erhöhten Steuern umgelegt worden. Diese Umlegung hat jedoch keineswegs die Wirkung geübt, daß ein höherer Betrag an diesen LandeSzuschlägen eingehoden wurde, sondern! ROS5 «s fand nur die Anwendung eine« anderen Schlüssels statt. ES ist nämlich ein geringeres Prozent berechnet worden, während, wenn diese Zuschläge nicht auf die durch den KriegSzufchlag erHöhle Steuer umgelegt wor

- d«n wären, ein höheres Prozent entfallen wäre. So z. B ist in Nieder-Oesterreich das GrundentlastungS- und LandeSerforderniß zu der durch den KriegSzufchlag erhöhten Steuer mit 15 Prozent entfallen. Wären Landeszuschläge von der ordentlichen Steuer ohne Ein- beziehuna deS KriegSzuschlageS berechnet worden, so wären 27 Prozent entfallen. DaS Produkt ist immer dasselbe, denn daS Landes- und GrundenilostungSersor- terniß regelt sich nach den erhobenen wirklichen Bedürf nissen dieser Zweige, nämlich

nach den Erfordernissen des Landes und der Grundentlastung. „Die hierbei festgestellte fire Größe bildet sosort allein den Gegenstand der Umlage und wird nicht alierirt durch das Umlagsprozent und bleibt immer die gleiche, sie mag auf die Steuer ohne oder mit Kriegszuschlag umgelegt werden. »Im ersten Falle ist daS Prozent größer, im zweiten kleiner, in beiden ober daS Produkt Dasselbe. „Allerdings obwaltet biebei eine Ungleichmäßigkeit deshalb, well das Prozent des KriegSzuschlageS bei den einzelnen Steuergattungen

16
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1937/31_01_1937/AZ_1937_01_31_5_object_2635316.png
Seite 5 von 8
Datum: 31.01.1937
Umfang: 8
über- werden und mit der Einhebung wird im beaonnen. Wie es bei den direkten Steuer Weht, wird jeder Firma die Vorschrei „ vermittelt, welche sowohl die Zeichnungs >. als auch die diesbezügliche Steuer für das ) 1W7 enthält. Die erste Rate wird vom 10. ,3 März eingehnben. Die übrigen Raten wer- an den Fälligkeitsterminen der übrigen Steu- ^ncichoben und zwar im April. Juni. August, ober und Dezember. Die 2lrl der Zahlung ie ratenweise Zahlung der Steuer erfolgt in der àn Weise, wie die Zahlungen der direkten uerii

an Staat vor. Dies ist eine Form der Ablösung, Iche die Zeichner in der Zukunft anwenden kön- , das ist wenn sie die Zeichnungsquote erlegt die entsprechenden Titel erhalten haben und n Besitz von der Last der sünfundzwanzigjäh- n Steuer befreien wollen, in kgl. Dekret, das veröffentlicht sein wird, t eine andere Form der Ablösung vor, die gleich mcht werden kann und die den Vorteil bietet, durch die Liquidierung keine weitere Verpflich- g dein Staate gegenüber sei es hinsichtlich der leihe

als auch hinsichtlich der Steuer besteht, rch diese Form ist der Zeichner von der fünf- Hwanzigjährigen Steuer enthoben. Der Zeich hat das Gesuch um die Ablösung an das Be- ssteueramt zu richten, das die Summe ligui- t. Die Einzahlung bei der Sektion der Provin- tessoreria kann auch durch Postanweisung ge hen. Damit wird dem Zeichner jeder weitere !iig erspart. Nach erfolgter Einzahlung wird die lastung von der Anleihe und von der Steuer Mliommen. Die eingezahlten Raten und die ^glichen Zinsen werden natürlich

bei der Abiti li in Abzug gebracht. 'ehinen wir ein Beispiel. Der geringste Wert, cher der Anleihe und der Steuer unterworfen beträgt 10.000 Lire. Die Zeichnungsquote macht Lire aus und die Steuer 35 Lire jährlich durch Jahre, vermehrt um das Agio der Einhebung. Ablösung durch Uebergabe der Titel würde die lMng von 500 L. durch die Kapitalisierung der »er zu s Prozent ausmachen und ohne Agio er- ert sie eine Zahlung von 493.27 Lire, ach den Bestimmungen des Dekretes, das er- 9g Lire für jede 100 Lire

, wird sie von den Steuer en durchgeführt. erbind, mg mit der Lebensversicherung und Bevorschussung it Gesetzdekret, genehmigt beim letzten Mini- M sind das Istituto Nazionale delle Assicura li' '»d andere Versicherungsinstitute ermächtigt »Anleihe mit einer Lebensversicherung des Zeich» >2 zu verbinden. Das Nationalversicherungsinsti- I mird die Versicherungsoperationen auch für Allere und kleine Zeichnungsquoten durchführen, das Persicherungswesen besonders unter der Mrtschaftlichen Bevölkerung zu verbreiten

17
Zeitungen & Zeitschriften
Dolomiten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DOL/1936/25_07_1936/DOL_1936_07_25_8_object_1148748.png
Seite 8 von 12
Datum: 25.07.1936
Umfang: 12
. und Junggesellen- steuer für 1937. Die alljährlich am 1. Mai beginnende Frist für die Eingabe von Gesuchen an die Steuer behörde um die Richtigstellung der Ricch.-Mobile- Steuer für Handel und Gewerbe, auch der Ver treter und Handelsagenten, sowie der freien Be rufe und Kleinhandwerker fKat. V. und C'Zs läuft am 31. Juli ab. Dasselbe gilt hinsichtlich der Boden- e r t r a g s st c u e r sRcdd. Agr.) und der Junggesellensteuer. Innerhalb dieser Frist kann um die Reu- bcmesiung der Einkommensteuer angesucht wer

den, wenn sich dos durchschnittliche Einkommen der Jahre 1635 und 1938 gegenüber dem der letzten Einschätzung oder Bemessung zugrunde gelegten Einkommen vermindert hat. Es muß jedoch innerhalb dieser Frist um Reubemesiung angesncht werden, wenn sich das Einkommen er höht hat. Im Falle dem Ansuchen stattgegeben wird, läuft die neue Bemesiung und die entsprechend abgeänderto Steuer ab 1. Jänner 1937. Zugleich sei daran erinnert — vgl. „Dolo miten' vom 30. November 1935 — daß nach den Bestimmungen des Ges.-Dekretes

vom 24. Okt. 1935 nunmehr auch die Steuerbehörde berechtigt ist von Amts wegen, also ohne daß der Steuer träger ansuchi, bereits nach zwei Jahren eine Neubemessung ' des Ricch.-Mobile-Einkommens vorzunebmen. Den Steuerträgern wird empfohlen, um Herabsetzung der Bemesiung nur dann anzusuchen, wenn stichhältig nachgewiesen werden kann, daß sich im Durchschnitt der beiden Jahre 1935 und 1938 das Einkominen durch verminderten Umsatz oder geringeren Bruttogewinn-Prozentsatz oder erhöhte (abziehbare) Spesen

der Komplementärsteuer. Ebenfalls bis zum 31. Juli ka n n der Steuer träger um Reubemesinng der Komplementär- steuer «»suchen, wenn sich das dieser Steuer zu grundeliegende Einkommen des Jahres 1936 ver mindert hat: er muß um die Reubemesiung an- suchen, wenn sich dieses Einkommen erhöht hat. Es iit zu beachten, daß das Ansuchen um Reu- bemesiung der Ricch. Mobile nicht auch zugleich hinsichtlich der Komplementärsteuer gilt und umgekehrt, sondern hinsichtlich beider Steuern ist separat anznsuchen. Junggesellensteuer

. Der Termin des 31. Juli gilt auch hinsichtlich der Eraänzungsquote der Junggesellensteuer, die bekanntlich auf der Basis der Ricch. Mobile er rechnet wird und somit derselben sowohl im Falle der Erhöhung wie der Herabsetzung folgt. Auch hinsichtlich dieser Steuer ist separat anzusuchen. Für die Junggesellen, die in oer Familie leben, sind die Eltern zur FaUerung und zum Ansuchen um Reubemesiung verpflichtet bzw. ermächtigt. Die Formulare für die Richtigstellungs oder Neubemessungsgesuche

18
Zeitungen & Zeitschriften
Bozner Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BZN/1925/06_07_1925/BZN_1925_07_06_2_object_2508332.png
Seite 2 von 8
Datum: 06.07.1925
Umfang: 8
.' Laut Beschluß des Präfekwrskomm'issärs wird in Bozen vom 1. Jänner 1926 an, die Äuftvand- steuer (Jmposta sul reddito consumato) eingeführt; es erscheint daher nicht unangebracht, die Grund- züge der neuen Steuer und deren Entstehungspro zeß wiederzugeben. . Mit Art. 1 des kgl. Dekertes vom.30.. Dezem ber 1923, Nr. 3063, (Gazz. Uff. vom 26. Jänner 1924, Nr. 22), wurden ab 1. Jänner 1925, die Familienstouer (Tassa di samiglia) und die Miet wertsteuer (Tasftl sul valore locativo) abgeschafft

. Gleichzeitig wurde den Gemeinden die Ermächti gung erteilt, einen Zuschlag zur Komplementär steuer bis zu 20 Prozent anzuwenden. Aus zwin genden Rücksichten aber, um den Bedürfnissen der Lokalfinanzen gerecht zu werden, dürfen einzelne Gemeinden von dem Finanzminister ermächtigt werden, die besagten zwei Abgaben (wie eK auch für Bozen hinsichtlich der Mietwertssteuer erfolgt ist), noch für das Jahr 1925 (jedoch mit der Beschrän kung des Höchstbetrages der verlängerten Steuer auf ^ der Pro 1924 bemessenen

Steuer), aufrecht Zu erhalten. Vom 1. Jänner 1926 an müssen sie jedoch un bedingt aufhören, und den Gemeinden wird nur die Befugnis zustehen, an ihrer Stelle den 20Ligen Zu schlag zur Komplsmentärsteuer anzuwenden oder eine allgemeine progressive Steuer auf den Ge samtbetrag des von dem steuerpflichtigen verbrauch ten Einkommens (die „Aufwandsteuer') aufzu erlegen. Nun erscheint es natürlich, insbesondere für die größeren Gemeinden, vorteilhaft, anstatt des 20Agen Zuschlages zur Komplementärsteuer

(der ja, nach dem bereits bekannten, mutmaßlichen Ertage der Ergänzungssteuer, notwendigerweise nur einen beschränkten Ertrag in Aussicht stellen dürste), die Aufwandsteuer einzuführen; welche Steuer (nebenben gesagt) nicht, wie die Familien- stsuer, den Gesamtertrag des Steuerträgers, son dern nur den verbrauchten .Teil des Ertrages trifft, so daß dadurch automatisch die Ersparnisse des Steuerträgers von der Steuer befreit sind. Als Richtschnur für die Festste llu n g des steuerbaren Einkommens

gewohnheitsge- mäß aufhält (Art. 5 Einf.-Dek.). Für den.Fall des Aufenthaltes in mehreren Gemeinden, enthält das Dekret spezielle Anordnungen. Die Gemeindeverordnungen über die Einfüh rung der AuftvanDsteuer in dem betreffeichen Ge biete müssen von dem ProvinziälveNvaltungsaus- schuß genehmigt und vom Finanzministeriutn.be- stätigt tverden. Die Aufwandsteuer, welche, insoweit sie die Er sparnisse befreit, vollkommener Äs die Familien steuer erscheint, kann aber sür diejenigen drückend

19
Zeitungen & Zeitschriften
Der Tiroler / Der Landsmann
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIR/1925/10_01_1925/TIR_1925_01_10_7_object_1996047.png
Seite 7 von 12
Datum: 10.01.1925
Umfang: 12
den wirk- kchen Reinertrag, möge es auch zutreffen. Saß in einzelnen Fällen der Steuerträger gegen ungerechte Besteuerung zum Verzweif- limgsmiitel der Steuerflucht greift Der springende Punkt ist der: Entweder man geht von Einkommen laut Ruolo als Basis für die städtische Steuer aus. dann ist es unbedingt nötig, daß sich auch die Stadtgemeinde cn die im Ruolo festgesetzte Summe l^ilt, dann muß sie aber auch die Gemeindesteuer er träglich gestalten. Es geht aber nicht an. die Trgebnisse des Ruolo

und von seiner Befugnis. Konkordate ab,uschließen, gerechten Gebrauch zu machen. Geschieht dies nicht, so bleibt kein anderer Acg als der des Rechts zuaes offen. Bemerkt muß jedoch werden, daß der Stadtmagistrai cm Grund gesetzlicher Vorschrift erst dann cm Konkordat abschließen kann, wenn ein Aekurs vorliegt. Der Rechtszug, der nach dem Gesetze bin- ncn IS Tagen, laut den einzelnen Steuer- mgern zugestellten Bemessungsbescheiden dagegen binnen 20 Tagen von der Zustellung zu beschreiten ist. geschieht mittel? Rekurs

an der Amtstafel der Prätur angeschlagen sein, was jedoch in Bozen merkwürdiger weise unterblieben ist und jedenfalls die Rechtswirkungen.des Anschlages benimmt. Die Uebermäßigkeit der Steuersorderungen des Stadtmagistrates geht auch aus anderen Umständen hervor. Wie bekannt, muß die Gewerbe- und Verkaufssteuer, die bei uns nur für ein Jahr eingeführt ist, im Jahre 1322 einer anderen Steuer weichen, näinl'ch der Erwerbs- und Patentsteuer Der Bericht des Finanzministers an den König vom 18. November 1923 sagt

über die Gründe der Einführung dieser Steuer folgendes: Da vom Jahre 1923 an kein Zuschlag zur S'euer über die Ricchezza mobile mehr statthast ist, wird eins Gewerbesteuer eingeführt, die zu gleich auch die Gewerbe- und Verkaufssteuer ersetzen soll. Also wohl gemerkt, diese neue Steuer soll gleich zwei Gemeindesteuern auf wiegen, die Gewerbe- und Verkaufssteuer einerseits und die Gemeinde- und Provinzial- zuschläge zur Einkomensteuer andererseits. Der Bericht fährt fort: Da die Gewerbe? und Verkaufssteuer

zu nicht geringem Unfug An laß gegeben hatte und zu Steuerverschieden heiten unter den einzelnen Gewerben infolge verschiedener Bewertung der einzelnen Be triebe seitens der Gemeinde sowie zu Aus wüchsen geführt hat. weil die Gemeinde auf dieses oder jenes Gewerbe ihre Hand mehr oder weniger schwer legen konnte, so mußte sie durch eine mehr organische Steuer ersetzt werden, die in strengem nerus zur Ricchezza mol'ile stehen sollte. Diese neue Steuer loll nun höchstens 2<^> des von der staatlichen Steuerbehörde

20
Zeitungen & Zeitschriften
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1928/27_01_1928/AZ_1928_01_27_5_object_2649972.png
Seite 5 von 8
Datum: 27.01.1928
Umfang: 8
, hatte bekanntlich die sasci- stische Regierung im vergangenen Jahre ver schiedene Steuererleichterungen beschlossen, wo von aber nur einige gleich in Kraft traten : 'd die am schwersten von der Wirtschaftskrise ge- troffe:..' Klasse der Landwirte unterstützten. Die übrigen im August 1927 beschlossenen Steuer erleichterungen, welche die Industrie, den Han del und im allgemeinen die Besitzer der Immo bilien in den Städten betreffen, sind erst mit 1. Jänner 1928 in Kraft getreten, und so wird deren Wohltat erst

Steuererleichterungen, und zwar: a) Die ärarische Grundsteuer wird um 23 Pro zent reduziert, d. h. während früher der Pro zentsatz von 10 Prozent aus das Kataster- einkommen berechnet wurde, nunmehr nur 7.50 Prozent an Steuer zu zahlen ist: b) die Ricchezza Mobile-Steuer auf die land wirtschaftlichen Einkommen, zu Lasten der Be sitzer, Kolone und Pächter, ist auf 50 Prozent reduziert, sodaß .die-Besitzer von Feldern 5 Pro zent an Steuern, die Kolone 2.50 Prozent und die Pächter 8 Prozent für die genannte Steuer zu entrichten

haben. Diese Prozentsätze gelten im ganzen König reiche, tind so ist ein jeder imstande, die Steuer last im voraus zu berechnen, bezw. die Steuer- zettel, die im Laufendes Monates Jänner zu gestellt werden sollen, zu kontrollieren. So werden für ein Einkommen von L. 30.000 seitens des Besitzers, der seinen Besitztum direkt verwaltet, L. 1500 entrichtet werden müssen, während der Kolone für ein gleiches Einkommen L. 750 Und der Pächter L. 2400 an Steuer zu zahlen haben wird. Wenn man nun bedenkt, daß die Steuer

, der sch auf die Reduzierung des Prozentsatzes für die Kategorie C 2 bezieht, d. i. für die Gehäl ter der Privatbeamten, für die die Arbeit geber laut Art. 17 des Gesetzes für die Ricchezza Mobile die Steuer, eventuell gegen Abzug, vom Gehalt, Lu bezahlen haben. Diese Maßnahme geht fast zur Gänze zu Gunsten der Industrie- und Zaiidelsuntern'ehmen, weil 'in der Praxis sind nur diese diejenigen, die für ibre Angestellten die Ricchezza Mobile-Steuer -'blen. ' Unverändert bleiben dagegen die. Prozentsätze

21