neuerlich in Kraft trat, die hier lebenden Reichsdeutschen ihr gesamtes Eigentum, sowohl das unbewegli che als das bewegliche, frei liquidieren können. Daß sie von diesem Rechte nur in verschwindend geringem Umfange Ge brauch machten, erklärt sich einerseits aus der Tatsache, daß zunächst niemand an die Möglichkeit dachte, daß deutscher Besitz, der nicht schon während des Krieges sequestriert war, nachträglich noch beschlagnahmt werden könnte, andererseits aus dem Grunde, weil die italienische Regierung
des Erlöses in Sicherheit bringen können. Daß fast keiner der hier lebenden Deutschen von dieser Be- fugniS Gebrauch machte, ist darauf zurückzuführen, daß die italienische Regierung inoffiziell wiederholt auf das Bestimm teste erklären ließ, daß sie unter keinen Umstünden den bc. weglichen Besitz der hier lebenden Deutschen konfiszieren werde. Die Lage ist also die, daß, wer dieser Versicherung der Regierung Glauben schenkte, heute für sein Vertrauen mit der Konfiskation seines gesamten beweglichen
. Diese Deutschen haben sich hier ange siedelt, um in dem milden Klima zu leben und Heilung von ihren Leiden, besonders Lungenleiden, zu finden. Eine zweite Erwägung, die das rücksichtslose Vorgehen der italienischen Regierung besonders drückend erscheinen läßt, ist die, daß diese Konfiskation mehr als fünf Jahre nach Kriegsende vorgenommen wird. In einem Zeitpunkte, in dem fast die ganze Welt von dem Willen beseelt ist, den wahren Frieden zu schaffen und die Kriegspsychologie des Hasses und der Unterdrückung
, so liegen die Dinge noch weit aus bezeichnender. Die erwähnten Verkaufsobjekte vom 13. Februar 1919 und vom 18. Dezember 1919 betreffen nämlich lediglich den unbeweglichen Besitz, während sie den Verkauf von Mobilien (Möbel, Hausrat, Wertpapiere uiw.) freilassen. Ein Verbot der Veräußerung auch von Mobilien erfolgte erst durch das italienische Dekret vom 22. Dezember 1921. Bis zu diesem Zeitpunkte hätte also jeder hier lebende Reichsdeutsche sein bewegliches Eigentum durch Verkauf und Außerlandbringung
Besitzes bestraft, während die wenigen Deutschen, die den Versicherun gen der italienischen Negierung keinen Glauben schenkten, für dieses Mißtrauen belohnt werden. Eine weitere Härte des Vorgehens der italienischen Regierung liegt in nachstehendem Umstande: Fast alle hier lebenden Deutschen haben die Ncchtsgültigkeit der angcdrohten Beschlagnahme dadurch bestritlen, daß sie vor dem zur Ent scheidung über diese Fragen mit Dekret vom 10. Mai 1983 in Rom eingesetzten Gerichtshöfe eine Klage eingebracht