¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
wird : oder, wenn sich in An sehung seiner^syMe^ÄWMWenen. äußern, welche ihn kraft des Gesetzes von Üebernehmung ' der " Vormundschaft ausge- Woflen haben würden. Die Abänderung dieses Paragraphes durch f, 5 des Ges. v. 15. Nov. 1867, Nr. 31 R. G. B., stehe oben bei ß. 1S1. — Bql. auch die 88.417, 418 de- allg. »nd «88, §89 de- Mil. St. G. und die Bemerkung oben bei I. 176. K. 255. Wenn eine Mutter, welche die Vormundschaft ihres'Kindes führt, sich wieder verehelicht; so muß sie selbst, oder der Mitvormund
es dem vormundschaftlichen Gerichte zur Beurteilung anzeigen, ob ihr die Fortsetzung der Vormunde schüft zu bewilligen sei. j. 256» Hat der Erblaffer oder das Gericht eine» Vor- Mund nur auf eine Zeit 'bestellet, oder ihn auf einen bestimm ten EreigllungDfall ausgeschlossen ; so muß er entlassen werden, sobald mese Zeit verflossen, oder der bestimmte Fall ringt« treten ist. f, 257. Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eiutreten, die den Vormund kraft der Gesetze von Üeberneh- Wuug derselben befreit