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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 106 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
den Wienern, H. Leopold 71, zur Beschränkung des Fremdenhandels zu gewinnen. Derselbe verbot im Stadtrechtsprivileg siir Wien von 1221 bei hoher Geldstrafe, daß Kaufleute aus Schwaben, von Regensburg oder Passau mit ihren Waren an Wien vorbei nach Ungarn ziehen, vielmehr sollten sie dieselben in Wien niederlegen und nur an Wiener Bürger längstens binnen zwei Monaten veàufen.i) Bon großer Be- deuiung wurde dieses Niederlagsrecht für die Entwicklung Wiens: es half den Handel des ganzen Landes in Wien

konzentriren, und verschaffte den Wienern den Bortheil niedriger Preise, weil die Konkurrenz des Massen- angebotes dieselben herabdrnckte. Es sicherte ihnen auch den gewinnreichen Handel nach Ungarn; weiter als bis Budapest ging jedoch der direkte Handel der Wiener nicht, da letztere Stadt schon seit 1244 dasselbe Niederlagsrecht wie Wien besaß. K. Rudolf verschärfte im Privileg von 1278 das Nieder- *) Ebd. I, 3S4. **) Weiß. I, 432; Mütter f. Lk. NÖ. XV, lßß, Quellen z. G. d. St. Wien II, N. '1Ü07

III. von 1480 enthalten sind.f) In denselben wird von dem allgemeinen Verbot des Handels zwischen Gast und Gast nur der Handel mit „Venedischer Ware', d. i. mit Spezereien aller Art aus der Levante, dem Morgenlande, ausgenommen nnd verordnet, daß der Hans- graf fremden Kaufleuten nnr dann die Reise nach Ungarn erlaube, wenn sie ihm eidlich gelobt hätten, daß sie nur, um eine Geldschuld einzukassiren, sich dorthin begäben. Mit Ausnahme eines Reitpferdes zur Rückreise durften Fremde in Ungarn

keine Pferde ankaufen, die Einsuhr derselben aus Ungarn nach Österreich sollte den österreichischen Händlern vorbehalten sein. In Österreich gekauste Pferde und ebenso Ochsen durften Fremde zwar exportiren, mußten aber dafür eine Abgabe an den Hansgrafen entrichten. *) A. a. O. R. XV §. 50. **) A. o. O. R. XIX. ***) A. a. O. N. XXVI. 's) Die Drucke der Hansgrasenordnungen s. oben S. 201A. *t- Zugrunde liegt ihnen eine Wiener Ratsordnung von 1408, welche Schnialerung des Niederlags- rechtes

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 203 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 396 — §.15. arbeiten mögen, nur nicht mit Wein von fettem*), und H. Mbrecht III. gestattete 1389 den Laibachern, daß sie Venedigische Habe, d. i. Kolonial- waren ()'. oben S. 204, 91.**) und andere Kaufmannschaft nach Wien und in alle Städte und Märkte seiner Lande, nur nicht gegen Pettau führen, weil die Straße über diese nicht lf., sondern erzb. Salzburgische Stadt hauptsächlich dem Verkehr mit Ungarn diente.**) Ebenso besaßen die Bürger von Laibach die Freiheit, das Eisen wo innner

anf Herkommen oder auf lf. Privilegierung und ward überdies unter H. Rudolf IV. im Interesse der Wiener an Einhaltung der vor- geschriebenen Straße durch Kärnten, Obersteier und über den Semmering geknüpt. H. Rudols sperrte nämlich 1361 die Straße von Laibach über den Karst nach Venedig, weil dieselbe uebst ihrer nordöstlich über Pettau führenden Fortsetzung die bequemste Verbindung zwischen Ungarn und Venedig war nnd den Handelsinteressen Wiens zu großem Nachteil gereichte. Die Wiener erhielten

von den Herzogen Rudolf IV. und Albrecht III. das Recht, die Straße über den Karst mit ihren Dienern zu besetzen und den Kanflenten, welchen die Benützung dieser Straße ver- boten war, die Waren wegzunehmen, die eine Hälfte zu behalten und die andere in die herz. Kammer abzuliefern-l^) Die Pettauer beanspruchten zwar als altherkömmliches Recht, ihre Kaufmannschaft aus Wälschland über den Karst und auf der Drau nach Ungarn zu führen und von hier wieder nach Wälschland, aber die Wiener und die Bürger

«! Waren in ihren Hänsern nnd Kramen dem Landvolk „phenwertsweis', d. i. im kleinen und nicht in ganzen Stücken verkaufen, während jeder darüber hinausgehende Handel in Wien stattzufinden habe.**) Die über Pettau nach Ungarn abzweigende, sowie alle anderen 'Nebenstraßen in Krain und Steiermark blieben aber nach wie vor für Verfrachtung venedigischer Habe verboten. H. Albrecht III. befahl, diejenigen Landleute oder Gäste, welche solche verbotene Kauf- Mannschaft gegen Pettau führen, mit ihren Waren in Haft zu nehmen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 28 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 46 — z.4. führenden Handelsstraße liegt, wurden auch Artikel des auswärtigen Handels (feine Tücher, Pelze, geräucherte Fische, Gewürze, Südfrüchte u. a.) gebracht, welche die einheimische Produktion nicht zu liefern vermochte. Im 12. Jahrh. erscheinen als nach Österreich und von da weiter nach dem an Rohprodukten so reichen Ungarn handeltreibend Kaufleute von Reaens- bürg, Passau, Ulm, Köln, Metz, Aachen, Maftricht. Der Handel nach Ungarn wurde ihnen jedoch von den aufstrebenden Wienern

, welche sich denselben allein vorbehalten wollten, vielleicht schon seit 1198, jedenfalls seit 1221 verwehrt: Das Stadtrecht H. Leopold's VI. untersagte denselben den Kaufleuten aus Schwaben, Regensburg und Passau bei Strafe von zwei Mark Gold. Im 13. Jahrh. erscheinen die Venezianer in den Donau- ländern, auch in Österreich, handeltreibend; im 14. Jahrh. sehen wir auch wieder die Rheinländer am Handelsverkehr nach Ungarn betheiligt. Der Eigenhandel der österreichischen Städte war damals und blieb noch lange zumeist

ein Kleinhandel, welcher das Halten von Borräten zum Einzelverschleiß übernahm. Der Großhandel war ausschließlich Wander- Handel, die wenigen Großhändler zogen mit ihren Waren von Markt zu Markt und in die Nachbarlande (Baiern, Mähren, Böhmen, Ungarn, Venedig). Keine eigentlichen Großhändler waren die Handschneider oder Tuchschneider, d; i. Tuchhändler, welche auf Grund herzoglicher Privilegien das ausschließliche Rechi besaßen, sowohl gewöhnliche als feine, d. i. ein farbige oder lombardische Tücher (in Wien

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 204 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
§. 15. — 398 — Ernst's ben. Laibachern dieselbe Behandlung zu, wie sie die deutschen Kaufleute des Kauf- und Herbergshofes (Fonticnm, Fondaco dei Tedeschi) in Venedig genießen in der Erwartung, daß den Bürgern und Unier- tanen Venedigs die gleichen Vergünstigungen in Laibach gewährt werden. Wegen der vielen Streitigkeiten der lf. Städte und Märkte in Steier, Kärnten und Krain mit den fremden Kauslenten, besonders denen aus Ungarn und Wälschland, erließ K. Maximilian I. 1593 eine Ordnung

, in welcher er bestimmte, daß Wälfche, Ungarn oder andere Ausländer, die nicht mit eigenem Rauch in den österr. Landen angesessen sind, wenn sie mit ihren Kaufmannsgütern von wälschen Landen gegen Laibach kommen, dieselben hier niederlegen und innerhalb sechs Wochen zentner- oder stückweise') allein den lf. Bürgern aus Steier, Kärnten und Krain verkaufen sollen; wollen letztere nicht kaufen, so dürfen sie nach Ablauf jener Frist an Gäste (Fremde) zu Laibach verkaufen oder auf die Jahr märkte der drei Lande ziehen

waren (Richter, Geschichte von Radmannsdors, a. a. O., S. 466). **) Diplom. Labac. N. 82. Der Rest dieser Ordnung bezieht sich auf das Niedeàgsrechi von Peiwn. Ungarische, wAsche oder andere ausländische Bürger, die mit Ochsenhäuten oder anderen Kanfmannsgütern von Ungarn gegen Pettau kommen, sollen sie da niederlegen und den lf. Bürgern verlausen oder auf die dortigen Jahrmärkte warten, wo sie an Bürger oder Gäste verkaufen können. ***) Diplom. Labac. N. 91. f) A. a. O., N. 89. Hauptmann und Vitzdomb

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 592 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
«.**) Seine Zentralisationstendenz und sein Be- mühen um Vereinfachung des schwerfälligen Geschäftsganges bewogen Joses, mit Reskript vom 11. Nov. 1784 das Deutsche als Amtssprache einzuführen; in Ungarn, wo bisher das Lateinische als Amtssprache ge° herrscht hatte, erhoben hiegegen alle nichtdeutschen Nationalitäten ein- wütigen Widerstand. Kaiser Leopold II. verfügte mit Hofrefkript vom 31. Jan. 1791 die Auflösung der vereinigten Hvsstelle in die böhmisch-österreichische Hof- kanzlei einerseits und die Hofkammer anderseits, welch letzterer

und Tirol wurde das Amt des Landeshauptmannes von dem des Gouverneurs (Gubernialpräfidenten) getrennt, die steierische Landschaft hatte 12 Personen vorzuschlagen, in Tirol der große Ausschuß drei, von denen der Kaiser einen ernannte. In Tirol durfte der Landes- fürst auch eine nicht vorgeschlagene Person ernennen. Die Forderung der staatlichen buchhalterischen Revision der landschaftlichen Rechnungsaus- weise hielt der Kaiser durchaus aufrecht. In Ungarn wurde die lateinische Amtssprache

, Josess II. und Leopolds II. sind in den Lehrbüchern von Huber-Dopsch,^ v. Luschin und Bachmann verzeichnet. Vgl. auch Lustkandl, Centralstellen in Österreich-Ungarn im ÖStWB. I, 246 f. f) Franz legte 6. Aug. 1806 die römisch-deutsche Kaiserwürde nieder, nachdem er schon 10. Aug. 1804 den Titel „Franz I. erblicher Kaiser von Oster- reich' angenommen hatte. Vgl. Tezner, Der österreichische Kaisertitel in: Zeit, schrist sür das Privat« und öffentliche Recht XXV, 351 s. und XXVI, 465 f.

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 138 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Sohn Herzog Arnulf (907) gehörte Karan tanien wieder zu diesem, die dortigen Grafen wurden vom Herzog der Baiern eingesetzt. Pannonien ging dem Ostfrankenreiche infolge der großen Niederlage der Baiern i?J. 907 verloren und gerieth unter die Herrschaft der Ungarn. Als sich 976 Herzog Heinrich II. von Baiern gegen K. Otto II. empörte, entsetzte ihn K.Otto und trennte vom Herzogtum Baiern, um es zu schwächen, Karantanien ab, welches zu einem eigenen Herzogtum erhoben wurdet) Schon vorher, wohl schon

Seiten der *) Vgl.bisherDnmmler in: Archiv X, 15f., Felieetti in: BKStGQ.IX, 7f., Kämmel, Anfänge deutschen Lebens in Österreich 134s., Krones in: For- schungen zur deutschen Landes- und „Volkskunde III, 3l6f., Strackosch-Graß- mann, Geschichte der Deutschen in Österreich-Ungarn 312s. **) 970 wird der erste Markgraf Markwart erwähnt, vgl. Urkundenbuch des Herzogthums Steiermark, (im folgenden: 118.) I, 29. Sein Sohn Adalbero, seit 1012 auch Herzog von Karantanien, wurde 1035 auf Betreiben K. Konrad

, und im nordöstlich an- stoßenden Mürzthalgau gab es eigene Grafen bis ins 3. Dezennium des 11. Jahrh.; später müssen auch diese beiden Grafschaften an den Mark- grasen der Kärntnermark gelangt sein, wenn auch die näheren Umstände, sowie der Zeitpunkt unbekannt sind.*) Markgraf Gottfried, Graf von Lambach, war es höchst wahrscheinlich, welcher die karantanische Mark vergrößerte, indem er Burg und Gebiet von Pütten zu beiden Seiten der Schwarzau bis zur Piesting den Ungarn wegnahm (1042) und der Mark einverleibte

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