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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 106 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
den Wienern, H. Leopold 71, zur Beschränkung des Fremdenhandels zu gewinnen. Derselbe verbot im Stadtrechtsprivileg siir Wien von 1221 bei hoher Geldstrafe, daß Kaufleute aus Schwaben, von Regensburg oder Passau mit ihren Waren an Wien vorbei nach Ungarn ziehen, vielmehr sollten sie dieselben in Wien niederlegen und nur an Wiener Bürger längstens binnen zwei Monaten veàufen.i) Bon großer Be- deuiung wurde dieses Niederlagsrecht für die Entwicklung Wiens: es half den Handel des ganzen Landes in Wien

konzentriren, und verschaffte den Wienern den Bortheil niedriger Preise, weil die Konkurrenz des Massen- angebotes dieselben herabdrnckte. Es sicherte ihnen auch den gewinnreichen Handel nach Ungarn; weiter als bis Budapest ging jedoch der direkte Handel der Wiener nicht, da letztere Stadt schon seit 1244 dasselbe Niederlagsrecht wie Wien besaß. K. Rudolf verschärfte im Privileg von 1278 das Nieder- *) Ebd. I, 3S4. **) Weiß. I, 432; Mütter f. Lk. NÖ. XV, lßß, Quellen z. G. d. St. Wien II, N. '1Ü07

III. von 1480 enthalten sind.f) In denselben wird von dem allgemeinen Verbot des Handels zwischen Gast und Gast nur der Handel mit „Venedischer Ware', d. i. mit Spezereien aller Art aus der Levante, dem Morgenlande, ausgenommen nnd verordnet, daß der Hans- graf fremden Kaufleuten nnr dann die Reise nach Ungarn erlaube, wenn sie ihm eidlich gelobt hätten, daß sie nur, um eine Geldschuld einzukassiren, sich dorthin begäben. Mit Ausnahme eines Reitpferdes zur Rückreise durften Fremde in Ungarn

keine Pferde ankaufen, die Einsuhr derselben aus Ungarn nach Österreich sollte den österreichischen Händlern vorbehalten sein. In Österreich gekauste Pferde und ebenso Ochsen durften Fremde zwar exportiren, mußten aber dafür eine Abgabe an den Hansgrafen entrichten. *) A. a. O. R. XV §. 50. **) A. o. O. R. XIX. ***) A. a. O. N. XXVI. 's) Die Drucke der Hansgrasenordnungen s. oben S. 201A. *t- Zugrunde liegt ihnen eine Wiener Ratsordnung von 1408, welche Schnialerung des Niederlags- rechtes

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 592 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
«.**) Seine Zentralisationstendenz und sein Be- mühen um Vereinfachung des schwerfälligen Geschäftsganges bewogen Joses, mit Reskript vom 11. Nov. 1784 das Deutsche als Amtssprache einzuführen; in Ungarn, wo bisher das Lateinische als Amtssprache ge° herrscht hatte, erhoben hiegegen alle nichtdeutschen Nationalitäten ein- wütigen Widerstand. Kaiser Leopold II. verfügte mit Hofrefkript vom 31. Jan. 1791 die Auflösung der vereinigten Hvsstelle in die böhmisch-österreichische Hof- kanzlei einerseits und die Hofkammer anderseits, welch letzterer

und Tirol wurde das Amt des Landeshauptmannes von dem des Gouverneurs (Gubernialpräfidenten) getrennt, die steierische Landschaft hatte 12 Personen vorzuschlagen, in Tirol der große Ausschuß drei, von denen der Kaiser einen ernannte. In Tirol durfte der Landes- fürst auch eine nicht vorgeschlagene Person ernennen. Die Forderung der staatlichen buchhalterischen Revision der landschaftlichen Rechnungsaus- weise hielt der Kaiser durchaus aufrecht. In Ungarn wurde die lateinische Amtssprache

, Josess II. und Leopolds II. sind in den Lehrbüchern von Huber-Dopsch,^ v. Luschin und Bachmann verzeichnet. Vgl. auch Lustkandl, Centralstellen in Österreich-Ungarn im ÖStWB. I, 246 f. f) Franz legte 6. Aug. 1806 die römisch-deutsche Kaiserwürde nieder, nachdem er schon 10. Aug. 1804 den Titel „Franz I. erblicher Kaiser von Oster- reich' angenommen hatte. Vgl. Tezner, Der österreichische Kaisertitel in: Zeit, schrist sür das Privat« und öffentliche Recht XXV, 351 s. und XXVI, 465 f.

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