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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1902
¬Die¬ ältesten Statuten von Trient und ihre Überlieferung
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Seite 116 von 190
Autor: Voltelini, Hans ¬von¬ / von Hans von Voltelini
Ort: Wien
Verlag: Hölder
Umfang: S. [85] - 269
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Aus: Archiv für österr. Geschichte, Bd. 92, 1. Hälfte.
Schlagwort: g.Trient ; s.Recht ; z.Geschichte
Signatur: II 245.604
Intern-ID: 426644
erhalten, indem man dem Mündel zu. diesem Acte einen Cu rator beigibt, 1 Ebenso kann der Vormund jetzt gegen dolose Verweigerung der Absolution von Seite des Curators und der Verwandten des Mündels durch richterlichen Bescheid geschützt werden. Dahin gehört ferner, wenn die auf das Leugnen der Schuld od.er unrechtmässige Erhebung der Klage durch einen Schuldner, der gerichtlieh die Schuld bekannt hat, gesetzte Strafe auf den Schuldner beschränkt wird, und Erben und Singularsuccessoren deswegen

verlängert (il 1, c. 29 gegen T' c. 31 = R c. 62); freilich sind die früheren ,dies utiles' jetzt zu ,continui' geworden. Manchmal werden die Bestimmungen der alten Statuten näher präeisiert und ergänzt. So wird in il 1, c. 9 2 angeordnet, dass die zwischen Verwandten und Verschwägerten angeord nete schiedsrichterliche Entscheidung auch nach dem Tode der Person, durch weiche die Verschwägerung bewirkt wurde, wegen aller zu ihren Lebzeiten entstandenen Rechtsansprüche platzzugreifen habe. Ferner

wird in demselben Gesetze den »Schiedsrichtern eine Frist von drei Monaten für die Fällung des Spruches gesetzt, die sie bei einer Busse von 50 Pfund einzuhalten haben. Das führt schon zu einem dritten Ziele, das die Neuredaction verfolgt, die Fristen zu kürzen und das Verfahren zu beschleunigen. Daher wird die Grenze der dem Summarverfahren unterliegenden Bagatellsachen von 10 auf 25 Pfund erhöht (il 1, c. 20). Das ist weiters der Fall beim Esecutionsverfahren nach A c. 14. Ferner setzt A c. 43 für jedes ordentliche

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