des Gesundheilszustandes befaßten Schiffsarztes in jammervollem Zustande und waren durch Ketten an einander gefesselt. Der Direktor der Kolonialabtheilung, Kayser, berichtete über die eingehenden Untersuchungen, welche die Regierung in Betreff d?r Vorgänge, auf welche dieser Bericht Bezug nimmt, angestellthat, im wesent lichen, wie folgt: „Danach hat der deutsche Vertreter der Ham burger Firma Wölber 61 Brohm, Namens Richter, wiederholt Sklaven des Königs von Dahomey, welche derselbe auf französischem Hinterland
weiterer Aussagen zugegeben, daß ihr von der Kongo regierung bei Ablieferung für jeden Dahomeyer ein Betrag von 20 Pfund Sterl. ausgezahlt worden ist. Sonst bezahlt die Kongoregierung für die Ver mittlung eines freien Arbeiters nur 1 Pfund Sterl Dem Agenten der Firnis Wölber k Brohm, Namens Richter, ist vom König von Dahomey, wie Herr Kayser spöttisch bemerkte, der Tuel eines „großen Häuptlings' verliehen worden. Indessen sei Herr Richter nicht um die Erlaubnis eingekommen, diesen Titel auf deutschem
zu sein schiene. Die Einschiffung ist dann, solange das Kanonenboot noch anwesend war, unterblieben. Die Firma Wölber Lc Brohm hat die Stirn gehabt, an den Reichstag eine Petition zu richten, weil die deutsche Regierung ihr nicht genügenden Schutz gegen Frankreich gewährleistete. Herr Kayser.hegte nicht den mindesten' Zweifel, daß, wenn der Agent Richter von französischen Truppen ergriffen und vor ein Kriegsgericht gestellt und erschossen worden wäre, das Deutsche Reich nicht das Mindeste dagegen hätte
einwenden können. Die Firma Wölber k Brohm vertheidigt sich damit, daß, wenn sie nicht die Erlaubniß erhalten hätte, die betreffenden Leute fortzuführen, dieselben wahr scheinlich bei einem Opferfest geschlachtet worden sein würden. Herr Kayser meint, daß allerdings der Vorgang Aehnlichkrit bekunde mit der Fortführung von Daho- meyern, welche der verstorbene Herr v. Gravenreuth nach Kamerun veranlaßt hat. Aber damals habe die deutsche Regierung sofort nach Kenntnißnahme angeordnet, daß die Dahomeyer
wollen mit der Drohung, andernfalls die Sache in die Presse zu bringen.' In der Commission wurde das Verhalten der Firma Wölber 8.- Brohm einstimmig verurtheilt. Abg. Bebel meinte, daß doch auch dem Capitän des Wörmannschiffes die Natur dieses Transports nicht habe verborgen bleiben können. Die Commission nahm alsdann auf den Antrag Gröber eine Resolution an, welche die Regierung ersucht, auf Ausdehnung des Geltungsbereiches der Bestimungen des Strafgesetzbuches gegen Menschen Handel und Menschenraub hinzuwirken