- lehen überhaupt, waS doch in der „Jnn-Zeitung' be ansprucht wild, sollte ausdehnbar sein. Dadurch dürste nun im Kurzen gezeigt sein, daß we der im 8. lv, noch in den übrigen Paragraphen deS Gesetzes vem 17. Dezember 1862 ein Grunv zur An nahme liege, daß der Schlußsatz desselben 8. 10 über die Schranken hinaus, in welche er rom Gesetzgeber selbst gewiesen wurde, gezogen werden könne; dieser Schluß satz ist und bleibt nach seinem Wortlaute und Geiste, gleich dem 8. 1 lil. a. und dem 8. 4, eine Norm
räumt sei, läßt sich aus 8. 19^) erschließen, wo er klärt wird, in welchen Fällen bei der Durchführung deS Gesetzes eine analoge Interpretation stattzufinden habe. Zahlreich sir>d diese Fälle nicht, noch weniger so geartet, taß sich nach ihnen der von der „Jnn-Zeitung' ange regte Zweifel lös n ließe. ^ StaalSministerialerlasse m 1861 Z. 17203 herabgelangte, für Tirol und Vorarlberg unterm 9. März darauf in Druck ge, legte AnmeldungSuntenicht in dem ihm beigefügten AuSzuge aus dem Gesetze
Lehen bemessen, wird', wohl die 88. 6, 7, 6, 9, 11 bis einschließlich 16^ nicht aber auch den in der „Jnn Zeitung' vindicirten 8. 10 desselben Gesetzes vor führt, so werden die RegierungSorgane, gleichviel, ob sie der untern oder der obern DienfieSsphäre angehören, schwerlich in der Lage ' fein,V sich? der in der „Jnn- Zeitung' vertretenen Rechtötheorie anzuschließen, aber gewiß nicht aus Mangel an der nölhigen Einsicht oder deS erforderlichen guten Willens, sondern lediglich darum
, weil dieselben keine andere Aufgabe haben können. alS daS verfassungsmäßig zu Stande gekommene Gesetz in allen seinen Bestimmungen instruklionSmäßig durchzu führen, dagegen Abänderungen hieran, falls sie sür nö thig oder wünschenSwerth gehalten würden, denjen'gen Autoritäten zu überlassen, denen im konstitutionellen Staate daS Recht, Gesetze zu geben, zu ändern und aufzuheben, zusteht. ES erübrigt nur noch eine kurze Erwiderung auf die Ansicht der „Jnn-Zeitung', daß, wenn der Schlußsatz deS 8. 10 nicht allgemeiner Natur
, sondern blos eine Begünstigung für daS lombardisch venelianische König reich wäre, dieS im Schlußabsatze selbst hätte ausgedrückt fein müssen. Die „Jnn-Zeitung' glaubt nämlich, eS hätte nach den Worten: „Ruftical» und Beulelleben' deS Beisatzes bedurft: „deS lombardifch-venetianischen Königreiches', falls eS im Willen deS Gesetzgebers ge legen gewesen wäre, daß der gedachte Schlußsatz bloS in Lombards - Venetien Anwendung zn finden habe. Da dieses nun nicht Zgefchehen, vielmehr der Inhalt allgemein