die Verhandlung von neuen» aufgenommen. Frau Anna Schmidt, die Mutter des Angeklagten, die als Zeu gin erschienen war, entschlug sich der Aussage. Man behandelte dann den Betrugsfall zum Schaden der Sparkasse SchlanderS, bezw. des Josef Erhard, Holz schnitzer in Meran. Schmidt gab rundweg zu, die Unterschrift des Kaufmanns Jugenuin Prinoth, der nebst Josef Erhard auf einem von der Sparkasse SchlanderS honorierten Wechsel über 10000 als Bürge erscheint, gefälscht zu haben, hingegen be hauptete
er, die Unterschrist Erhards sei echt. Zeuge Dr. Tinzl, Rechtsvertreter der Sparkasse SchlanderS, berichtete ausführlich über den Fall und teilte gleich» zeitig mit, daß er aus Privatmitteln die Sparkasse SchlanderS schadlos zu halten gedenke, so daß ent weder er oder falls die Unterschrift des Erhard echt sein sollte, Erhard der G.schädtgte wäre. Zeuge Josef Erhard konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob er den in Rede stehenden Wechsel unterschrieben habe oder nicht; jedenfalls habe ihm Schmidt
. die Konkursmasse habe zur Deckung der Kurrent schulden höchstens 7000 zur Verfügung; die Gläu biger der 3. Klasse würden etwa 1 pCt. bekommen. Die Nachmittags-Sitzung begann mit der Verlesung zahlreicher Aktenstücke, darunter solcher, welche die nichtinkriminierten Betrugsfälle, beziehungsweise straf baren Handlungen, betrafen. Einen Mann, der be kanntermaßen ein sehr schwaches Sehvermögen hat, ließ Schmidt einen Wechsel über 3000 Kronen un terzeichnen, sagte aber dabei, es handle sich nur um 1000 Kronen
durch listige Vorspiegelungen, be ziehungsweise durch die Vcrschweigung der Tatsache, daß die Forderung von 3000 Kronen, welche seine Mutter bei Walser stehen hatte, bereits verpfändet sei, in Irrtum geführt und geschädigt? 2. Hat der Angeklagte dadurch, daß er auf einem Wechsel die Unterschrift seiner Frau fälschte, den Kandidus Thal mann zur Bürgschaftsleistung verleitet und geschä digt? 3. Hat der Angeklagte dadurch, daß er auf einem Wechsel über 10000 Kr. die Unterschriften des Jngenuin Prinoth
, sagte der Verteidiger, es sei die Schriftbegutachtung eine überaus heikliche Sache und das Gutachten eines Schriftsachverstän digen könne niemals als Beweis gelten. Was Erhard anbetreffe, so sei derselbe allerdings geschädigt, aber nicht in betrügerischer Weise. Am klarsten liege der Fall Klotz: Klotz habe freiwillig seinen Wechsel ab gegeben und einen anderen dafür empfangen. Die Geschworenen müßte» daher, wenn nicht alle, so doch wenigstens die letzte Frage unbedingt verneinen. Der Verteidiger