¬Die¬ ältesten Statuten von Trient und ihre Überlieferung
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Author:
Voltelini, Hans ¬von¬ / von Hans von Voltelini
Place:
Wien
Publisher:
Hölder
Physical description:
S. [85] - 269
Language:
Deutsch
Notations:
Aus: Archiv für österr. Geschichte, Bd. 92, 1. Hälfte.
Subject heading:
g.Trient ; s.Recht ; z.Geschichte
Location mark:
II 245.604
Intern ID:
426644
einem markt', Amter au übernehmen -, 1 T c. 124 untersagt das Waffentragen ^ausserhalb oder ynerthalb der stat', 2 obwohl das selbe Oapitel dann das Waffentragen bei Gängen in die Stadt und von der Stadt erlaubt. T c. 152 verbietet jedem ,ans dem pistumb', 3 gewisse Ämter zu bekleiden, offenbar irrig. Überall ist in R von den Fremden die Rede und daher lediglich ,fo- rennen' verkehrt übersetzt. 4 Komisch klingt die Pflicht, welche T c. 97 jedem auferlegt, Feuer in fremden Häusern anzumachen
einen Sinn gibt, und an Pertinenze)] ge dacht werden könnte. Aber ein Vergleich mit der lateinischen Version in R c. 124 ergibt, dass auch hier ein Irrthum vorliegt: R s pricht von Grundstücken, die jemand zu Zins ,ad usum domorum mercati Tridenti' innehat, das ist zu dem in Trioni für Erbleihen üblichen Rechte. 6 Wenn nun der Übersetzer diesen Ausdruck mi ssver stand, dürfen wir annehmen, dass er mit den Verhältnissen des Landes und der Stadt nicht bekannt war, eine Vermuthung, die sich uns spielt
zur Gewissheit er heben wird. Unklar ist ferner T c. 134, das eine Appellationsfrist von zwei Monaten einführt und daran die Bemerkung knüpft: c 1 Nimmt jforensi«' also im rt outuch rechtlichen Sinne als Marktbewohner, Kaufmann; vgl. Siegfried Kiotachol, Markt und Stadt 148. 2 71 c. 118 verbietet es in dor Stadt jedem, ,tam foronsis quam ci vis'. a Ii c. 142 ,quoti aliquis foronsis extra episcopatnm'. 4 Merkwürdigerweise danoboii in dem.sei hon T c. 152 ganz richtig mit: ,dio äusseren oder goste', ein Beweis