oder Abwehr- oder Angriffsverbände politischer Parteien oder Bewegungen, unter Gefängnis- oder Geldstrafe. Wer als Mitglied einer politischen Vereinigung öffentlich eine Uniform, Uniformteile oder heraus fordernde Abzeichen trägt, wird mit einer Buße bis zu 1000 Franken und im Wiederholungsfall mit Gefängnis be straft. Ausländern ist das Tragen von Parteiuniformen oder herausfordernden Parteiabzeichen überhaupt verboten. Schweizer Bürger, die an kommunistisch en Umtrie- b e n einschließlich der Propaganda
und Agitation teilnehmen, die auf den gewaltsamen Umsturz der staatlichen, wirtschaft lichen oder gesellschaftlichen Ordnung gerichtet oder bestrebt sind, die militärische Zucht zu untergraben oder den religiösen Frie den zu stören, ferner Schweizer Bürger, die zur Vorbereitung oder Unterstützung kommunistischer Umtriebe geheime Ver einigungen (Zellen u. dgl.) gründen sollten, Vereinigun gen beitreten oder sich an ihren Bestrebungen beteiligen oder die unter Minderjährigen kommunistische Propaganda betrei
ben, werden mit Gefängnis bestraft. Ausländer, die sich solche Handlungen zuschulden kommen lassen, werden über dies ausgewiesen. Ausländische Kommunisten, die sich ohne Bewilligung der zuständigen Behörden in der Schweiz aufhalten, unterliegen Gefängnisstrafen, ebenso Schweizer Bür ger, die solchen ausländischen Kommunisten Unterschlupf ge währen oder sie den Nachforschungen der Behörden entziehen. Schwere Gefängnis st rase trifft die Vorbereitung oder Unterstützung von Streiks, die die innere
von der Arbeitslosigkeit betroffenen Gebieten bei einer Reihe von Infanterieregimentern ins Leben gerufen. nistifcheu Bewegung tätig sind, die anarchistischen sowie die gegen den demokratischen Staat gerichteten Vereinigungen auflösen, ihr Vermögen einziehen und ihre Presseorgane verbieten und Schweizer Bürgern, die sich im Interesse einer der genannten Bewegungen ins Ausland begeben wollen, die Ausreise ver bieten. Kundgebungen, insbesondere Versammlungen und Umzüge sind durch die zuständigen kantonalen Behörden