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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 8
Date: 23.06.1887
Physical description: 8
muss in solchen Wäldern vor der Schutzlcistung zurückstehen, und darf ein dieS- fälliger Ertrag nur dann und in soweit geerntet werden, als es ohne Gefährdung der Schutzkraft und der Schutzleistung des Schutz- oder Bannwaldes ge schehen kann. Nne solche Behandlung der Schutzwälder schreibt auch § 7 und beziehungsweise Z 19 des Forstgesetzes in der Erkenntnis vor, dass nur ein kräftiger Wald und geschlossener Bestand auf ver geeigneten Stelle den erforderlichen Schutz unter allen Verhältnissen zu leisten

, und auch bei außerordentlichen Ereignissen die zu schützenden Orte und Gründe vor einer Kata strophe zu bewahren vermag. Jeder aufmerksame Beobachter, der hie und da bei Regen im Walde Schutz gesucht hat, wird wahrgenommen haben, dass er unter einem gut beasteten Baume lange Zeit stehen kann, bis der Regen zu ihm durchdringt, weil die Krolle und Aeste des Baumes den Negen auf fangen und theilweise verdunsten. Bei einem kurzen und leichten Regen geschieht dieses vollständig, bei einem stärkern jedoch in dem Maße

und benadelt ist und viele dürre Aeste entstehen, darf man auch die Schutz wälder nicht, wie es so häufig geschieht, über mäßig alt werden lassen, sondern muss man rechtzeitig sür schonende Benützung und für Ver jüngung sorgen. Zur Erhaltung eines kräftigen und Mderstandsfähigen Bestandes muss die Harz Nu tzung selbstverständlich vermieden werden. Auch kann und darf man nicht davon absehen, dass überständige Wälder der . Schwere und Brüchigkeit ihrer Stämme wegen bei Sturm-Winden und durch weichtem Boden

der Gesahr des Bruches und Sturzes mehr ausgesetzt sind, als kräftige mehr biegsame Be stände. Solche Windstürze haben nicht selten die Bildung von Bodenausrissen im Gefolge. Auch ver mögen zualt- Waldungen keinen keimfähigen Samen zur Selbstbesamung mehr zu erzeugen. Darum darf bei Schutzwäldern keine allzuhoheUmtriebs- zeit eingeführt werden, damit neben der vollen Widerstandskrast des Bann- oder Schutzwaldes auch noch die natürliche Verjüngung Platz greifen kann. Wie bereits bemerkt, dürfen Schutz

- und Bann waldungen in der Regel nur im Plenterbetriebe be wirtschaftet werden und darf der Kahlhieb nur aus nahmsweise in kleinen Schlägen bei sofortiger Cultur resp. Wiederanpflanzung stattfinden. Was die Regeln über die Benützung der Schutz waldungen anbelangt, so sind dieselben so verschieden, wie die Oertlichkeiten nach Boden, Abdachung, Steil heit, Seehöhe, den Holzarten und Elementarfällen, welchen dieselben zu widerstehen haben, und bestimmt daher das Forstgesetz für die eigentlichen Schutz

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 2 of 8
Date: 30.03.1905
Physical description: 8
Tagblattes Kenntnis erhalten. Wäre dieser Fall nur vereinzelt, so ließe sich darüber ja reden, obwohl der Katholik sich dagegen auf das entschiedenste verwahren muß, daß gerade ihm gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht gelten soll, und zwar auch dort nicht, wo daS erhabenste Dogma seines Glaubens in so verächtlicher Weise angegriffen wird. — Aber die Sache liegt anders. Wir haben es schon seit einer Reihe von Jahren damit zu tun, daß in genissen-Zeitungen

dursten kommen lassen, wo sie verpflichtet waren, endlich energisch aufzutreten und den Schutz des Gesetzes auch für sich in Anspruch zu nehmen. (Lebhafter Beifall.) Die Nettgiov ewe unentveyrtiche Stütze der staat liche« Hrduung. Meine Herren! Ich mache Sie dabei auf die Absicht, welche die betreffenden Paragraphen des Strafgesetzes verfolgen, aufmerksam. Es will ganz gewiß den einzelnen Staatsbüger schützen. ES gibt materielles und geistiges Eigentum. Zum geistigen Eigentum gehört die Ehre

, der glaubenslos ist und trotzdem seine Kinder dennoch religiös erziehen läßt, weil er weiß, daß für ein glückliches Leben die Religion die notwendige Grund lage ist. Und so kann sich der Staat in' der Praxis nicht der Ueterzeupung verschließen, daß die Ach tung der Religion ein Schutz für die staatlicheOrdnungselbst ist. (Zustimmung.) Hohes HauS! Es ist für unsere Zeit, nachdem wir im XX. Jahrhundert der christlichen Aera leben, eigentlich sehr beschämend, daß man für so etwas auf das heidnische Altertum

finden, daß der eigentliche Gesetzgeber wohlgemerkt — dieses staatlichen und in seinen Bestimmungen die Religion gar nicht be rührenden Gesetzes die Hauptgottheit der Babylonier ist. Auf Babel und Bibel braucht sich der Herr Abgeordnete also nicht zu berufen. Wir mögen zurückgehen, meine Herren, soweit wir wollen, wir finden bei den Kulturvölkern des Heidentums überall und immer die Ueberzeugung vertreten, daß der Schutz der Religion ein Schutz des Staates selbst ist. (Abgeordneter Schuhmeier

Religion auch unter diesen ist und den Schutz des Staates darum in Anspruch nehmen darf. ^ Scheint Ihnen ein solches Gesetz für veraltet, nicht mehr passend für die neuen Zeiten, so mögen die^He^en beitragen, daß es, geändert werde lMge W HeM besteW sind alle verpflichtet! auf dössen Beoöachiung tmd Handhabung zu dringen. (Sehr richtig!) Wir Ka tholiken nehmen damit gar keine Sonderstellung ein. Wir fordern also für unsere Religion den Schutz der Gesetze; wir fordern ihn im Interesse unseres Glaubens

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Volksblatt
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Page 2 of 10
Date: 11.06.1904
Physical description: 10
mittels Z 14 zum Gesetze zu machen. Wir fordern die Abgeordneten landwirtschaftlicher Kreise auf, mit allen Mitteln für die Berawng und Aenderung dieser Vorlagen einzutreten und dahin zu wirken, daß nebst dem Getreidebau auch die Viehzucht, der Obst-, Wein- und Flachsbau und die Waldwirtschaft entsprechenden Schutz finden. Wir for dern die Regierung und Abgeordneten auf, nimmer zu ruhen, bis auch die Viehzucht, der Wein-, Obst- und Flachs bau und die Waldwirtschaft denselben Schutz finden

und fordern sämtliche Abgeordnete Tirols auf, sobald das Abgeordnetenhaus zusammentritt, einen Dringlichkeits antrag einzubringen, daß die Exporttarife im Elbeumschlag- und Verbandsvenehre mit Sachsen sofort zurückgezogen werden. Wir fordern endlich den Schutz unserer Wald wirtschaft durch eine entsprechende Tarispolitik und prote stieren gegen die beabsichtigte Herabdrückung der Holzpreise durch die Entziehung der bisherigen Begünstigungen für Rundholz. Bei dem Ausgleich mit Ungarn verlangen wir volle

Wahrung unserer Interessen und ausreichenden Schutz gegen die Verpestung unserer Viehbestände und Einschleppung anderer Viehseuchen. 6. In Forstangelegenheiten: Da die Viehzucht in vielen Gegenden von Tirol die einzige Erwerbsquelle des Bauern und hiefür die Weide die ganz notwendige Voraussetzung ist, so fordert der erste Tiroler Bauerntag die hohe Regierung auf, dafür zu sorgen: 1. daß bei Auf forderungen die wohlerworbenen und bei der heutigen Not lage des Bauernstandes doppelt notwendigen

eines allgemeinen Tiroler^ Bauernbundes als die wirksamste Tat und den ersten Schritt zur Rettung des be drängten Bauernstandes: wo alles sich vereinigt zu Schutz und Trutz, und der Kapitalismus Orgien feiert, darf der Bauer mcht mehr vereinzelt bleiben, wenn er länger noch Stütze und Rückgrat des Staates sein soll. Wir er kennen, daß in der Einigung unsere Kraft liegt, daß wir verloren sind, wenn nicht alle für einen und einer für alle eintreten. Wir begrüßen daher die Einigung aller Bauern auf rein

agrarischem Programme zu Schutz und Trutz, zur Wahrung unserer wirtschaftlichen Interessen und mit Aus schließung aller politischen Zänkereien. Die grüne Fahne der Landwirtschaft soll unser Banner sein, des Pfluges Erz unser Symbol, deutsche Männertreue das Band, das uns eint, dann können wir ruhig in die Zukunft blicken, und unsere Kinder werden den Tag preisen und segnen, an dem sich die Bauern von Tirol in^Sterzing gegenseitig das be drängte Herz ausgeschüttet und die schwielenbedeckten Hände zum Bunde

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 2 of 8
Date: 14.03.1907
Physical description: 8
auch im GesellschaftS- und Wirtschafts leben zum Durchbruch gebracht werbe». Die christlichsoziale Partei fordert den Schutz jedes ehrlichen Erwerbes, der körper lichen und der geistigen Arbeit. Sie fordert Schutz für den Landwirt ebenso wie für den Gewerbetreibenden, für die Beamten schaft, für den geistigen und manuellen Ar beiter. Die christlichsoziale Partei verwirft den vergiftenden Kampf der Klassen mit seinen gerade für die Schwachen und Armen so unheilvollen Wirkungen; sie strebt einen gerechten Ausgleich

, ohne zu ar beilen, im Ueberflufse schwelgen, müssen Mil lionen darben. Die schwersten Lasten sind auf die Schultern der Schwachen gelegt, während die Starken begünstigt erscheinen. Eine um fassende Sozialgesetzgebung und eine durchgreifende Steuerreform muß diese fast trostlosen Zustände beseitigen Vor allem muk allen jenen, die arl eiien wollen, die Möglichkeit geboten werden, ihr Brot ehrlich zu verdienen. Solksvkrsicheruag, Schutz dem Mittelstand. Die christlichsoziale Partei verlangt serner

verschwinden gemacht. Unserer Partei verdanken die bis herigen Amätze zur Gewerberrform ihren Ur sprung. Die nächsten Programwpunkie auf diesem Gebiete sind: Schutz gegen unlau teren Wettbewerb, Auibau des genossen schaftlichen HilfSwesezis, Kreditor» ganifation und Abfatzorganisation des Kleingewerbes mit Staatsumerstützung, Maß nahmen gegen die Großwarenhäuser, welche Taulende von ehrlichen Handwerkern und AauUeuien ruinieit haben, und gegen die Schädigung des kleinen Geschäs.smannes durch Konsumvereine

, genossenschaftlichen Zu sammenschluß der Bauernschaft zur Wahrung ihrer Interessen und zur Organisation eines billigen Kredites, gesunde, von der Börse un beeinflußte Preisbildung für die landwirtschaft lichen Erzeugnisse, Beseitigung eines ausbeute rischen Zwischenhandels, Schutz der für die Diehwirtfckaft so notwendigen Alpenweiden, Verbreitung der Viehmast zur Bekämpfung der periodisch in den Städten auftretenden Fleischnot werden wir von der Gesetzgebung und Verwaltung fordern. DaS landwirtschaftliche Versiche

So lan >e Frauen und Kinder überhaupt noch zur Fabriksarbeit herangezogen werden dürfen, müssen für sie die bestehenden Schutz gesetze verschärft und strenger gehandhabt weroen. Die Arbeitszeit in den Fabriken muß so lange gesetzlich verringert werde», bis sie eine menschenwürdige Existenz ermöglich:; sür die verschiedenen Fabriksbelriebe ist je ein NormalarbeitStag festzusetzen. Ueberstunden und Nachtarbeit sind strenger zu regeln. Sonn- und Feiertage sind unbedingt frei zu geben

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 8
Date: 12.10.1867
Physical description: 8
nimmt dort, wo man einer natürlichen oder künstlich geschaffene, Minorität gegenübersteht, auf das Allerentschiedenst von seiner günstigen Position Gebrauch zu machen Ist es denn dann ein Wunder, wenn man es als de, Beruf dieses großen Reiches ansieht, wenigstens ei, gewisses Bereich festzustellen, innerhalb dessen der Einzeln und die Minoritäten auf den Schutz des Reiches rechne, können. (Rufe links: Sehr gut!) Und wenn dlefei große Reich durch die eigenthümliche Fügung dej Schicksals

so mannigfache Völkersamilien in sich ver einigt, muß man dann nicht den providentiell aus gesprochenen Berns der Einheit in diesem Reicke dari, finden, daß sie eben den Individuen und den Minori täten, die überall zerstreut vorkommen, Schutz gewähre' Und was ist die Aufgabe dieses Gesetzes, welche« wir berathen wollen, als solche allgemeine Rechte, di> dem Oesterreicher als solchem zukommen sollen, wohil immer ihn sein Leben geführt hat, festzustellen und ihr dadurch auch gegen jene Landesrechte in Schutz

ist, da sie in allen andern Theilen Europa 'S die wunderbarsten Fortschritte gemacht hat! Und sollte nicht der Herr Vorredner selbst daran denken, daß sein eigenes Land, welches jetzt fast nach allen Seiten an fremde Länder gränzt, auf den Schutz Oesterreichs mehr als jemals angewiesen ist, und daß dieses Oesterreich, wenn es nicht seine Kräfte zu eoneentriren vermag, auch den Theilen Schutz zu gewähren nicht mehr im Stande ist? (Bravo! links.) Ich meine daher, sowie gar keine formellen Gründe vorhanden sind, die uns abHallen

die Minoritäten in Schutz zu nehmen

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Bozner Zeitung
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Page 10 of 16
Date: 16.04.1870
Physical description: 16
würde. Selbst in Oesterreich haben die Schwurgerichte allent halben die Preßfreiheit unbedingt in Schutz genommen und noch keine» Journalisten wegen eines politischen Verbrechens oder B:rgehenS schuldig gesprochen. Ich gehe nun zur Interpretation der Bestimmung des Strafgesetzes über, welche im vorliegenden Falle angewendet werden soll. Der H. 303 deS Strafgesetzes, auf dessen Ueber- tretung die Anklage lautet, ist in das Hauptstück von den Vergehen und Uebertretnngea gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung eingereiht

selbst übt? ReligionSi'achcn, begangen werden köa» nen; den Kirchen .und ReligionSgesellschaften jedoch gewährt er nur in jenen Beziehungen Schutz, in wel chen der zweite und dritte Absatz des K. 3V3 unseres Strafgesetzes Verfügungen enthält (Störung kirchlicher Fiivctionen oder erlaubter ReligiimSübungen^, aber von dem. waS der erste Absatz diese^A. ^ verbietet, findet sich im fraMSstschenMWe« l?a ^.->» S».ko H^kirGH^LeMss WWhWgm be ML-brKtz »Ud.era. . ... ^^.LKW.asui'ß«o,>ünd MbM sßmso, De,,d,e^etzÄ

aber erilrebungswür» digen Grade der Vollkommenh.it anleiten. E'n Anderes ist es jedoh mit d n Ceremo nien, Einrichtungen und Gebräuchen, wie si: im Laufe der Zeit erst in ein Religionssystem durch di- Prie- sterschaft eingeführt und zum Nutzen der Pnesterschaft und um Staat uns Gesellschaft unter ihre Botmäßig keit zu bringen, e.funden worden sind. Es frägt sich, ob alle Gegenstände dieser Art den Schutz deS Staate» genießen sollen oder nicht? DaS französisch: G-setz beantwortet diese Frage, wie wir sahen

, durch ein stillschweigendes Nein. Gesteht ihnen das österreichische Gesetz in seiner allgemeinen, Fassung diesen Schutz zu? Wa» haben wir hier fär «nhaltsp^nkte um zu bemessen, welche Einrichtungen, den Schutz des Staates genießen, welche nicht? Wäre diese Frage noch zur Zeit, als das C?a» cordat in Giltigkeit war, gestellt werden, dessen erster Artikel lautet: „Die hl. röm. kath. Religion wird mit allen Befugnissen und Vorrechten, deren dieselbe nach der Anordnung Gottes und den Bestimmungen der Kirchengesetze genießen

uns jedes Spruches, die Sache gehört vor das Jnquisitionstribuual. Aber selbst in jener Zeit, Wz die katholische Kirche den größten Schutz von Seite des Staates genoß, würden derlei kirchliche Gebote - und. Einrichtungen für Nichts geachtet, und je mehrstch die Freiheit in Oister- reich entwickelte, desto .freier gestaltete sich d e Dis kussion. So ist die Inquisition gewiß auch eine schöne Ein» richmng der Kirche, und doch w^rde sie in O-sterreich schon unzählige Male aus jede Weise und durchaus

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Alpenzeitung
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Page 5 of 6
Date: 14.01.1937
Physical description: 6
der Zioilurteilsspruch des gleichen Tribunals, wonach der Schutz der Produktion und der Schutz des Autorenrechtes anerkannt wurde, näher be trachtet werden müsse. Unser Gesetz, wie auch mo derne Gesetze anderer Staaten, kioben anerkannt, daß das wesentliche qualitative Element des Gel- stesprodliktes ein Requisit des Schutzes darstellt. Die wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen u. didaktischen Werke sind geschützt, ungeachtet des Wertes und der Bestimmung. Und zwar unabhän gig von ihrem wesentlichen

Werte, es genügt, daß sie jene originale Schöpfungsindividualität besit zen, die genügt, um sie einem bestimmten Autor zuzuschreiben. Von dieser Auffassung ausgehend, hat der Ge richtshof anerkannt, daß auch die angewandte Kunst eine eigene Individualität besitzt, wenn sie ein Kunstwerk darstellt, das nicht als Industriepro- dukt betrachtet werden kann. Dies gilt in besonde rer Weise für die Ausstattungskunst, auf welche man den Schutz des Autorenrechtes ausdehnen wollte. Verschiedene Fragen

. Ein Punkt der Verhandlung war: Kann die Anonymität dieser Erzeugnisse, ihr industrieller Verschleiß, ihre Uebereinstimmung mit bereits fe sten traditionellen Typen die Anwendung des Ge setzes über die Autorenrechte ausschließen? Wenn die Anonymität des Geistesproduktes den Schutz nicht ausschließt und dieser auch nicht durch den in dustriellen Verschleiß nicht hinfällig wird, konnte sich Riffeser als tatsächlicher Autor betrachten, auch wenn er die Gegenstände nicht selbst ausgeführt, sie aber wohl

erdacht, die Zeichnung dafür herge stellt und den inneren Mechanismus ausgearbeitet hat? Und dann: Ist die gewöhnliche Nachahmung als unlauterer Wettbewerb zu bezeichnen oder sind andere Bezeichnungen od. andere Unterscheidungs zeichen notwendig, welche Verwirrung schaffen? Wie man sieht, ist der Fall Risseser-Comploj von regem juridischen Interesse. Der Kassationshof hat eine eingehende Studie über den Fall ausgearbei tet, Der Schutz für die Holzschnitzereien von Gar dena kommt blnsichtlich

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Innzeitung
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Page 7 of 10
Date: 23.05.1863
Physical description: 10
V der Strafgesetznovelle eine Ausnahme insoferne gemacht, als Angriffe gegen die Sicherheit der Ehre, wenn sie gegen eines der beidenHäuser des Reichsrathes, gegen einen Land tag, gegen eine öffentliche Behörde u. s. w. begangen werden, von Amtswegen zu verfolgen sind. Darauf, beschränkt sich aber auch diese Ausnahme zunächst. Die Mitglieder unseres Reichsrathes und der Landtage wurden keineswegs -unter diesen Schutz eftellt,wie allerdings die Regierung zwar anfänglich eantragt hatte; beive Häuser lehnten

jenen Schutz genießen, den die Strafgesetze (88. 300 und. 492) selbst den Gemeindebehörden ge währen.' Ich glaube, es läßt sich nicht schlagender nach weisen, daß die Majorität des Landtages keineswegs mit dem Landtage selbst identifizirt werden dürfe, als wenn man sich eben gegenwärtig halt, daß sehr leicht der Fall vorkommen kann, wo die Majorität eines Landtages für sich gar nicht in der Lage wäre, einen Landtagsbeschluß zu fassen, weil sie den Landtag gar nicht konftituiren

selbst identisch seien, so wäre der Landtag schutzlos.' Nun nach der Auffassung, welche ich soeben entwickelt habe, sind Angriffe auf die-Majorität, nicht Angriffe auf den Landtag, folg lich braucht der Landtag keinen Schutz dagegen. An dererseits aber folgt wieder keineswegs, daß deshalb Angriffe auf die Majorität immer straflos bleiben müssen, die Majorität ist der Inbegriff einer bestimm ten Zahl von einzelnen Personen. Was also von der Majorität im Ganzen ausgesagt wird, kann nach Umständen

nicht die Rede. Wenn endlich ge sagt wird, daß bei solcher Auffassung der Landtag nicht einmal jenen Schutz genießen würde, welchen §8. 300 und 492 Strafgesetz den Gemeinden und öffentlichen Behörden gewähren, so weiß ich nicht, worauf ich diese Anschauung gründen soll. Denn auch die genannten Paragraphe gewähren den Gemeinden diesen Schutz nur als Korporationen, keineswegs den einzelnen Cemeinderäthen, oder einer Majorität dieser Gemeinderäthe, geradeso wie wir das beim Landtage gesehen, und es tritt

und Behörden. Es ist also gar kein Grund vorhanden, den im Artikel V der Strafgesetznovelle dem Landtage als Korporation zugesprochenen Schutz auch auf die Majorität des Landtages auszudehnen, eine Ausdeh nung die übrigens einem Grundprinzip unserer Straf- gesetzgebung, welches im Artikel IV des Kundmachungs Patentes zum allgemeinen Strafgesetze niedergelegt ist, widersprechen würde, daß nemlich als Verbrechen, Vergehen und Uebertretung nur dasjenige behandelt

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Südtiroler Landeszeitung
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Page 6 of 6
Date: 30.07.1920
Physical description: 6
Zeit der Spruch überkommen: „Ju stitia hat eine wächserne Nase.' Aber an den Nasen der Ver treter Justitias in Südtirol, unserem bodenständigen Richter stande» war n i e v t e l umzusormen. vr. 8. Die Zagdvorschristen. (Schlutz., Art. 8. Die Verpachtung der Jagd erfolgt gemäß den dies bezüglich geltenden Bestimmungen. Die Jagden müsien je doch dem Meistbietenden oder demjenigen Pachtwerber zu- geschlagen werden, welcher die besten Bürgschaften für den Schutz des Wildstandes, weidgerechte

Iagdausübung und Be obachtung der bei der Versteigerung festgesetzten Bestimmun gen über die Wiederbesetzung des Reviers bietet. Art. 7. Jeder Iagdpächter hat für Ueberwachung und den Schutz der Jagd Sorge zu tragen. Gemäß den Anoronun- gen der politischen Dezirksbehörde hat er das zur Aussicht nötige Personal (Iagdhüter) ernennen, bestätigen, und be eiden zu lassen. Ale Jagdaufseher können alle Jagddecech- tigten sowie die Pächter selbst und alle jene Personen, welche die nötigen Eigenschaften besitzen

ist. Widerrechtlich in den Handel gebrachtes Wild ist zu k siszierten und zugunsten des Fonds für den Schutz und die Wiederbefetzung der Jagdreviere zu verkaufen. Art. 11. Das innerhalb der in Art. 2 angegebenen Schutz, zetten erlegte Mild darf höchstens noch acht Tage nach Be- 6 inn de« Schonzeit für die betreffende Wildgattung in Han- el gebracht werden. Jegliches Wild, woher es auch stamme, das nach Ablauf dieser achttägigen Frist in den Handel ge- bracht wird, ist zu konfiszieren und gemäß den Vorschriften

gegenwärtiger Verordnung wird, insoferne sie nicht eine unter das Strafgesetz faüeuöe strafbare Handlung darstellt, von den politischen Deho.de!> an Geld mit 100 bis 600 Lire bestraft, welche zugunsten des Fonds für den Schutz und die die Wiederbefetzung der Jagd fallen. . Beim Straferkenntnis hat die politische Behörde auch deil Verfall der beschlagnahmten Waffen auszusprechen. 1 lös aus dem Verkauf im Wege der öffentlich Versteigerung die zu erfolgen hat, sobald das Erkenntnis in Rechtskraft erwachst

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Südtiroler Heimat
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Page 7 of 8
Date: 15.05.1934
Physical description: 8
den folgenden Resolutionsentwurf auf die Tagesordnung der nächsten Völkerbundversammlung zu setzen: „Im Hinblicke darauf, daß die gegenwärtig in Kraft befind! lichen Minderheitenverträge ebenso wie die Erklärungen über den internationalen Schutz der Minderheiten, die von einigen Staaten vor dem Rat abgegeben worden sind, nur einen Teil der Mitglie der des Völkerbundes binden, während andere Mitglieder des Völkerbundes von jeder juristischrn Verpflichtung nach dieser Hin sicht befreit bleiben, überzeugt

davon, daß diese Lage nur gewissen Minderheiten eine internationale Garantie gibt, dagegen andere ohne Schutz läßt, in der Erwägung, daß ein derartiger Unterschied zwischen geschützten und nichtgeschützten Minderheiten im Wider spruch mit dem Gefühl der Gleichheit und der Gerechtigkeit ist, und der Tatsache Rechnung tragend, daß die Minderheiten der Rasse, der Sprache und der Religion, die durch den gegenwärtigen Minderheitenschutz nicht gedeckt werden, sich in jedem europäischen

und außereuropäischen Lande befinden, spricht die Völkerbundver sammlung die Ueberzeugung aus, daß die gegenwärtigen Bedin gungen des internationalen Minderheitenschutzes nicht im Einklang stehen mit den grundlegenden Prinzipien der internationalen Mo ral und glaubt, daß es nötig ist, hier abzuhelfen durch den Ab schluß eines allMmeinen Abkommens über den Schutz der Minder heiten. Diese Konvention müßte allen Mitgliedern des Völker bundes dieselben Verpflichtungen anferlegen und gleichzeitig den internationalen

Schutz auf alle Minderheiten der Sprache, der Rasse und der Religion ausdehnen'. In demselben Resolutionsentwurf heißt es abschließend: „Die Versammlung beschließt zu diesem Zweck eine international.' Kon ferenz einzuberufen, an der alle Mitglieder des Völkerbundes teil- nehmL-n -eine Konferenz, die den Auftrag erhältz ein allgemeines Abkommen über den Schutz der Minderheiten auszuarbeiten. Die Versammluna bittet den Völkerbundrat. geeignete Alittel zu er weisen. um diese Konferenz bald

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Meraner Zeitung
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Page 3 of 6
Date: 15.07.1924
Physical description: 6
-a- !>on nicht den Mit zu weiteren Aktionen zu lerlieren. Da ward der Gedanke geboren, sich an die Regierung in Rom zu wenden und sie um den Schutz des Kurortes zu bitten. Auf eine Bitt christ an.Exzellenz Mussolini um seine Hilfe ivurden vom Aktionskomitee innerhalb vieru-nd- Manzig Stunden fast 4000 Unterschriften der Bevölkerung des Kurortes gesammelt. Von übelwollender Seite iv-urde die Meimmg 'erbreitet und anscheinend selbst behördlicherseits 'edauerlicherweise geglaubt, das Aktionskomitee arbeite aus nationalen Gründen

mitbekommen: 1. Anstreben der Verlegung der Fabrik in einen Abstand -von 'wenigstens 10 Kilometer unter Zugrundelegung des Branzoller Pro jekte». 2. Wenn dies unerreichbar, als letzte annehm bare Lösung sich auf die Gründe .Tjchermser Au' festzulegen. S. Bei der LSfung „Sinntch^ jegliche Opfer der 2tM abzulehnen. Der Vertreter des Ministeriums des Innern, Tamm. Moroni, hatte den Schutz de» Kurorte» erklärt und unter dieser Bovaussetzung den Montecatini empfohlen, eine Einig-una mit der Stadt zu finden

worden wäre. Eine Ver größerung der Fabrik gegenüber dem ursprüng lichen Plane sei nicht vorge«selven und könne auch nicht stattfinden. Jede Vergrößerung der Fabrik falle unter dir HZ 32 bis 3^l des Sich>er- heitsgesetzes. Das Ergebnis dieser städtischen Beiratssitzung dürfte nim in der Bevölkerung wohl allge meine Befriedigung und Beruhigung auslösen, scheint jetzt doch alles, was nach den gegebenen Datsachen noch erreichbar war, erreicht und der Schutz des Kurortes In weitgehendem Maße

Zeltbeschrändmgen vereinbart, welche erNitrke ^ Bergsportler wenig berühren, jedoch nicht- Er «uMbenden Klubmitgliedern unbequem sind: es sollen demnach die ermäßigten Karten für die Bergsfahrt bis 10 Uhr vormittags und ab 4 Uhr nachmittags gelten, da ein Bergsportler im all gemeinen nur dies« Zeiten benützt: hingegen das isbrige Publicum die Seilbahn mehr ab 10 bis 4 Uhr für Bergfahrt frequentiert. ^ Mr die Talfahrt wurde als bester Schutz der Är betonte' ^UeVs, daß^der Herr Präfekt in ^ Seitliche Nachrang

werden!. 2. Wenn gleichzeitig mit dem Abschluß mit Montecatini, da« Reglement der Staot gemäß S ZS des öffentlichen Sichecheitsgesetzes erlassen wird. S. Wenn die Regierung zur Abgabe einer öffentlichen Erklärung veranlaßt werde, wonach sie offiziell 'das Interesse am Weiterbestehen des Kurortes dokumentiert und ihn in ihren besonderen Schutz nimmt. 4. Die Erlassung eines staatlichen Lustschutz- gssetzes Gr ollle Kurort« intenlswst betrieben werbe. PrSfekturskommissär Dr. Markart sich mit diesen Antragen einverstanden

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Books
Year:
(1892)
¬Der¬ Gebirgs-Wasserbau (Flußregulierung und Hauptschlucht-Verbauung) im alpinen Etsch-Becken und seine Beziehungen zum Flußbau des oberitalienischen Schwemmlandes ; [Textbd. 2])
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Page 93 of 210
Physical description: S. [214] - 421 : Ill.
Language: Deutsch
Notations: Xerokopie. - Enth. T. 5 - 8 und Anh.;
Location mark: IV 102.197/2
Intern ID: 162484
muss man unbedingt rechnen.' Um dem. Ansuchen der Interessenten gemäss eine Ueber- prüfung der Durchflussprofile der regulierten Etsch vornehmen zu können, m-usste. die Frage erörtert werden, inwiefern e die schon in den'.*''oberen Sectionen erwähnten beiden Hauptauf gaben der Regulierung, nämlich die Normalisierung und der Schutz vor tJeberschwemmungen, erreicht worden seien. Was den'-erstell.- Theil der Aufgabe anbelangt, so ist nach der vorgenommenen. Localbesichtigung als erwiesen zu be trachten, dass

der blühenden Bebengelände und .dem diesbezüglichen \a.us.t drücklichen Zugeständnisse zahlreicher- massgebender liiter : essenten mit Sicherheit entnommen werden konnte. . Was den zweiten Theil der Reg-Ulierungsaufgabe, nämlich'' den Schutz des Thaies gegen UebèrsChwemmnngen durch .'die.' zerstörenden Hochwasser anbelangt,- so ist dieser jetzt weitaus besser erreicht, 'als dies vor der Regulierung im Jahre 1Ö8Ö. der Fall war. •' Aus dein Längenprofile ist nämlich zu entnehmen, dass im Jahre 1880 schon

Hochwässer viel' 3 bis 4 m Höhe enihr dierten, während gegenwärtig noch -solche von durchschnittlich 6 m über dem Niedenvasser schadlos abgeführt werden können. Obwohl je do ch ein so ausgiebige; 1 Schutz in der weitaus, grössten Anzahl der Elementarfälle genügen dürfte, so haben doch die Erfahrungen des letzten -Décenniums gelehrt,--dfiss noch ein weiter gehender Schutz, bezw, ein Schutz gegen noch etwas grössere Hochwässer nöthig ist, um das Etscli-Tliàl auch den höchsten Hochwässern

Decennium nicht* weniger als fünfmal. èijv? I getroffen sind. ' v/ \ •' Unter solchen nicht vorausgesehenen und nicht voran sVe&-_ baren Verhältnissen erscheint es'- /zum letzten Ausbaiivdioi? Etsch-ßegulierung nnerlässlicly auch noch für die schadlos^-'-- Abfulir des unerwartet hinzugekommenen Wnssorquaritunrs - Sorge zu tragen, um das leiteäcle, ; Princip der Reguli'tómhg» nämlich den Schutz des' Thaies v'òr l r eber.schwemniungiui,.c^i^ sequent zur Durchführung zu bringen, und den Segen 'idejr

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Newspapers & Magazines
Alpenzeitung
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Page 1 of 8
Date: 14.02.1932
Physical description: 8
nur das, was Tardieu vorschlug. Man sieht — noch tiefer läßt sich das Niveau politischer Unterhaltung nicht mehr senken... Ne Lombevsiigst àr 8ta6t?ari8 Paris. 13. Feber Unter dem Vorsitz des Marschalls Petain fand in der Pariser Polizeipräsektur eine gro ße Konferenz aller zuständigen Behörden über den Schutz der französischen Hauptstadt gegen etwaige Luftangriffe statt. Schon seit etwa einem Jahre sind 5 beamtete Kommissionen in Paris an der Arbeit, um diesen Schutz zu or ganisieren. Eine Kommission beschäftigt

sich mit dem Fliegeralarm, die andere mit der Organi sation der öffentlichen Dienste bei Fliegerge fahr, die dritte mit der Einrichtung öffentlicher bombensicherer Unterstände, die vierte mit dem Schutz der Fabriken, die fünfte endlich mit der pünktlichen Auslöschung der Lichter. Alle diese Kommissionen erstatteten ihren Bericht. Mar schall Petain gab neue Direktiven für di: wei teren Arbeiten. Der Direktor der städtischen Po> lizei Guichard wurde zum ..Generalleiter der Sonderdienste zum Schutz und zur Sicherheit

und unterstützt die Japaner heimlich mit Waf fen. Daher ist das sprunghafte 'Ansteigen fran zösischer Nüstungsaktien zu erklären. Ausfal lend ist auch, daß Frankreich die wichtigsten Protestnoten Amerikas und Englands nach To kio nicht unterstützt hat. Da Japan der Unter stützung sicher war, konnte es daher wagen, die Protestnote der angelsächsischen Mächte zìi miß achten. Der „Daily Expreß' fügt hinzu, daß Ameri ka vielleicht die Chinesen ebenso unter seinen Schutz nehmen wird, wie es die Franzosen

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Dolomiten
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Page 3 of 20
Date: 28.04.1934
Physical description: 20
ebenso einfach ist wie die des Herrn Tschenett, aber bei weitem nicht diesen lbrad der Annäherung (6 Hunderttausendstel gegenüber 7 Millionstel) erreicht. Gewiß gilt bezüglich der praktischen Brauchbarkeit auch hier das Obengesagte: wenn aber die Leistung des bc-rn Kopf von der Eroßpresse als etwas ganz Außerordentliches bezeichnet wird — und gewiß ganz mit Recht! — so braucht sich Herr Tschenett m *t seiner Arbeit sicherlich nicht zu verstecken? Bolzano, 26. April 1934. De. 3«g. JlfllW*. Schutz

der Alpenpflanzen Wie bereits am Donnerstag in der Stadtausgabe des „Dolksbote' berichtet wurde, hat der Präfekt der Provinz Bolzano mit Dekret vom 12. April ds. I. ein Dekret über den Schutz einiger Arten von Alpenpflanzen erlaffen. Schon feit langem trat die Oeffentlichkeit und für sie das Kollegium der Konser vatoren des Naturhistorischen Museums der Venezia Tridentina für die Erlaffung eines solchen Dekretes ein. denn es bestand die Gefahr, daß einige der schönsten Zier den unserer Bergwelt

der geschützten Blumen Herstellen zu kaffen und überall an den Ausgangspunkten der Ausflüge, besonders ober in den Bahnhöfen der Bergbahnen, in den Höhen-Gasthöfen und Schutzhütten anzubringen, einerseits, um alle an das Gebot zu erinnern und andererseits, um auch Nichtkennern zu zeigen, welche Blumen unter Schutz stehen. Der Wortlaut des Schutz-Dekretes ist: „Der Präfekt der Provinz Bolzano verfügt in Anbetracht der Notwendigkeit bestimmter Maß nahmen zum Schutze gewisser alpiner Pflanzen, deren Fortbestand

durch maßloses Sammeln und übermäßigen Handel gefährdet ist, und in Er wartung endgültiger gesetzlicher Vorschriften durch das Landwirtschaftsministerium: Art. 1. Nachstehende Pflanzen stehen unter dem Schutz der vorliegenden Verordnung: 1. Leonkopodium alpinum: Edelweiß. 2. Artemisia mulellina: Edelrauke (Bei fußgewächse). 3. Gentiana tukea. punkaka und panno- nica: gelber, punkfferker und ungarischer Enzian. 4. Rymphaea alba und Ruphar lukeum: weiße Seerose und gelbe Teichrose (Rixen blume). 5. Folgende

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Alpenzeitung
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Page 3 of 6
Date: 14.08.1935
Physical description: 6
nur marschieren kann, in die Luke, in der er immer stand, wenn er nicht gebraucht wurde. In welche Bitume schlSgt àer Blitz ein? Evàjèuchttgkeit — Bäume schlitzen HSuser Mit Recht gilt es als gefährlich, während eines Gewitters unter einem Baum—besonder» «inem alleinstehenden — Schutz vor Regen zu suchen, da die Bäume im allgemeinen blitzgefährdet sind. Sie wirken al» Blitzableiter. Der Blitz entsteht be kanntlich durch den plötzlichen, Ausgleich der elek trischen Spannungen zwischen einer Wolke

einschlägt, zum Beispiel in die Eiche, während andere, wie die Buche, meist verschont bleiben. Schon im Altertum galt der Lorbeer baum — und wohl mit Recht -- als frei von Blitz gefahr. Soweit sich feststellen läßt, werden Men schen hauptsächlich dann vom Blitz erschlagen, wenn sie unter Lärchen, Fichten, Päppeln und Tannen, Eichen, Weiden — besonders Kopfweiden — Ulmen Linden. Eschen und Birnbäumen Schutz vor dem Gewitterregen suchen. Unter Roßkastanien, Hain buchen, Ahornen und Platanen

bewachsen, die das Wasser nur schwer festhalten können, fo entstehen ebenfalls abwechselnd trockene und nasse Stellen, und das ist besonders gefährlich. ^ - . Mer also daran denkt) unter einem Baume Schutz vox, dem^Gàtterregèn suchen, der wirdi-sich vor^àllìlff.'MW^èMii' Mckauf die 'Rinde Mvon überzeugen,'ob sie gleichmäßig und stark benetzt ist! Wenn sie trockene Stellen aüweist, wird man sich hüten, unter dem Baum zu stehen; es könnte schlecht , bekommen. Besonders schwer benetzbar ist die Rinde

berührt, ob man in der Nähe eines Hauses der Blitzgefahr wegen Bäume anpflanzen' soll oder nicht. Bei Wochenendhäusern, ist das unter Um ständen wichtig. Es gibt Leute, die der Ansicht sind, daß Bäume dois Haus gefährden und ander«, die sie als Blitzableiter empfehlen. Auch über diese Frage liegen genaue Beobachtungen und Untersuchungen vor. Sie haben ergeben; daß der Bäum eher ein Schutz als eine Gefahr für das Haus ist. Der Blitz schlägt zwar in den Baum ein, aber er springt nur selten aus das Haus

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Volksblatt
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Page 1 of 8
Date: 16.12.1922
Physical description: 8
Ab leger des deutschvölkischen Schutz- und Trutzbundes an und machte nur durch ihre knallroten Hetzplakate gegen die Reichsregierung und durch gelegentliche kleine Skandale von sich reden. Aktiv griff die Be wegung zum erstenmal beim Kapp-Putsch ein, wo — während des Zeitungsstreiks — eine Sonderaus gabe des „Völkischen Beobachter' zum Anschluß an die Regierung Kapp aufforderte. In der Folge be tätigten sich die nationalsozialistischen Sturmtrupps durch Sprengung gegnerischer Versammlungen, Stö rung

sich denn auch Gelächter, als der Präsident mid> Aus vergangene« Tagen. Zu den vielen Kriegsbüchern der letzten Jahre kam vor einigen Wochen das Buch „Chaos' von Novak dazu, das eine interessante Stelle enthält über die letzten Tage vor dem Zusammenbruch. Der verstorbene Kaiser Karl hat an den General Verdroß die telephonische Anfrage richten lassen, ob an der Front ein verläßliches Kaiserjägerbataillon wäre, das den persönlichen Schutz des Kaisers in Inns bruck im Falle seiner Flucht von Wien, übernehmen würde. Novak

Hughes am 1. November 1918, ^>5 Uhr abends, an meine Per son.- ..An den Kommandanten des 1-1. Edelweißkorps Exzellenz Jgnaz Verdroß von Drostberg. ^ Haben Sie ein Kaiserjägerbaon zu meinem personlichen Schutz in Innsbruck zur Verfügung? — Die Leute persönlich fragen und im Bejahungsfälle gleich ant worten. Für dieses Baon wird zu dessen Transport morgen 8 Uhr früh in Calliano ein Zug zur Ver fügung sein.' 11. A. K. Auf diese Anfrage hin trat ich sofort mit Gene ralmajor Felix Prinz Schwarzenberg, Kom

hat soeben folgendes Tele- ^ gramm an mich gerichtet: ' Seid Ihr bereit, den persönlichen Schutz des Kaisers in Innsbruck zu übernehmen?' Auf das hin brach das Baon spontan in eine nie gesehene Begeisterung aus: Hoch lebe der Kaiser — hoch — die Leute grif-, fen in der Dunkelheit nach meinen Händen, küßten sie. Als der Jubel sich gelegt hatte, gab ich Befehl« jetzt nach Piazza di Terragnole zu marschieren und dort zu nächtigen und morgen, den 2. November, -8 Uhr früh, in Calliano zum Abtransport

dieses Bataillons Oberstlt. d. R. Wilhelm Samen: „Exzellenz von Verdroß stellte an mich die Frage, ob ich mich freiwillig dazu melde, mit meinem Baon nach Innsbruck abzugehen, um dort den Schutz Seiner Majestät zu übernehmen. Ich bejahte dieS selbstverständlich ohne zu zögern. Die gleiche Frage richtete Exzellenz von Verdroß an die Mannschaften meines Baons und auch diese erklärten sich einstim mig, begeistert und in Hochrufe auf Seine Majestät ausbrechend, hiezu bereit.

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 12
Date: 02.11.1870
Physical description: 12
oder Gemeindemittel» Sorge zu trafen ist, wird von Fall zu Fall im Wege der La»dcsgesetzgeb»ng be- stimmt.^ N^^„dstiickcn, welche durch Auflassung herrenlos geworden sind, liegt, so lange sie herren los bleiben, die Verpslichtnng zu Schntz-^ und Regn- lirnngSwasserbautcn, wenn diese Grnndslücke im Be reiche einer Schutz- und NegulirungSgenossenschast sich besinden. der letzteren ob. H 47. Der durch NegulirungSbanteu un Bereiche derselben gewonnene Grund und Boden sallt denjeni- qen

zu. welche die Kosten der Unternehmung tragen. 8 43. Wenn Schutz-, Ufcrrcgnlir»ngS-, Eut- wäsftruiigs- und andere Wasserbauten im öffentlichen Interesse nnternommen werden, muß gegen angemep sene Entschädigung die Abtretung des nöthigen Grun des nnd Bodens und sonstiger Liegenschaften Werke und Slnstalten erfolgen, oder die erforderliche Grund- dienstbarkeit eingeräumt werde». ?lnch köuueu Wasserleitungen und Canäle, weun eö össentliche Interessen erheischen, und wenn eö, ohne Gefährdung des Zweckes

bisherige BenütznngSweise für den Besitzer vor- theilhaster ist. als diejenige, welche dnrch die Anlage beabsichtigt wird, nicht znr Theilnahme, sondern nur znr Gestattnng einer Servitnt oder zur Grnndabtre- tnng im Sinue der ZA 27, 36 nnd 37 (15, 10 und 17 R. G.) verhalten werden (8 21 des ReichSgesetzeS). 8 5-1. Diese Verpflichtung der Minderheit tritt aber nur dauu ein. weuu zu Unternehmungen von Bewässerungsanlagen mindestens zwei Drittheile, nnd zn Unternehmungen von Entwässerungs-, Schutz- nnd

barte Grundstücke auf Verlaugeu der Eigenthümer gegen vcrhältnißuiäßigen Beitrag zn den HerstcllnngS- und Unterhaltungskosten nachträglich in ihren Ver band aufzunehmen, weun: k) für diese Grundstücke die Entwässerung oder Bewässerung, beziehungsweise der Schutz- und Rcg»lir»ugSbau, aus diese Weise am zweck mäßigste» «-zielt wird; und ti) die vorhandene Anlage oder der geführte Ball » ohne Nachtheil der bisherigen Theilnehnier zur Befriedigung des gemeinsamen Bedürfnisses hin reicht

sind, deren Ein- theilniig in Classen mit entsprechend größerer und kleinerer Beitragsleistung zum Anhalte zn dienen. Z 66. Die Kosten gemeinschaftlicher Schutz- uud ReguliruugS-Wasserbauteu tragen, wenn nicht dnrch besondere Gesetze, Statuten oder Uebereinkoiiniien ein anderer Maßstab festgesetzt worden ist, die Betheiligten nach Verhältniß des zu erlangende» Vortheiles, oder nach dem Grade der zu beseitigende» Gefahr allen falls mit Eintheilnng in Classen (8 65), oder, in so weit sich die Betheiligung

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 4
Date: 17.05.1864
Physical description: 4
sprechenden Fond und geeignete Eigenschaften ausweist, Ich muß daher auch hier die Frage wiederholen, die ich zum ersten Punkte gestellt habe. Wenn man den KonzessionSbewerber in Schutz neh men will, so sehe ich in diesem Schutze nichts anderes, als eine unnütze und veraltete Bevormundung. Er ist ja selbst der beste Richter, um die Frage zu lösen, ob er die gehörigen Eigenschaften besitzt, über den gehörigen Fond diSponiren kann, und überhaupt, ob er sich in der Lage befindet

, aus seinem Gewerbe künftig Wortheil zu ziehen. Wenn er solche Eigenschaften nicht besitzt, so kann man ihm, wenn er in der Folge Schaden davon trägt, nichtS andercS sagen, als culpa culposo vocet. Ich glaube nicht, daß das Gesetz gerate solche Per, sonen in Schutz nehmen darf, wovon einer der Herrn Vorredner gesprochen hat, nämlich 'solche Personen, welche ein Gewerbe vertreten, ohne einen Kreuzer Geld zu besitzen, die zu einem Lackirer gehen und ein Schild bestellen, ohne so viel Geld zu haben, das Schild

zu bezahlen. Ich glaube solche Personen verdienen von Seite deö Gesetzes keinen Schutz. Dagegen verdient aber das Publikum Schutz und diejenigen neuen Bewerber, welche hinreichende Kennt nisse besitzen. Was den Punkt drei anbelangt, so muß ich mich ' am entschiedensten dagegen auS>precheu; denn dieser Punkt zielt nur dahin, die Gemeinden mit einer solchen Allmacht zu versehen, daß sie nicht blos neben, son dern über den Staat gestellt werde. ES heißt nämlich im dritten Punkte: Bei Ver leihung

, die Gewerbe-Freiheit sei ein Unheil bringendes Institut, und daß daraus ungemein große materielle Nachtheile hervorgehen. Ich kann diese Ansicht durchaus nicht theilen. Es ist allerdings richtig, daß diejenigen KonzefsionS- Bewerber, welche blindlings, d. h. ohne daS hinreichende Kapital und die nöthigen Eigenschaften zu besitzen, ein Gewerbe antreten, bald zu Grunde gehen werden; aber wie ich früher bemerkt habe, solche Personen verdienen wirklich keinen Schutz, sie sind selbst Schuld und sollen

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Brixener Chronik
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Page 1 of 8
Date: 01.04.1905
Physical description: 8
von der Existenz des »All deutschen Tagblattes' Kenntnis erhalten. Wäre dieser Fall nur vereinzelt, so ließe sich darüber ja reden, obwohl der Katholik sich dagegen auf das entschiedenste verwahren muß, daß gerade ihm gegenüber der Schutz des Ge setzes nicht gelten soll und zwar auch dort nicht, wo das erhabenste Dogma seines Glaubens in so verächtlicher Weise angegriffen wird. — Aber die Sache liegt anders. Wir haben es schon seit einer Reihe von Jahren damit zu tun, daß in gewissen Zeitungen in ganz syste

eS die Katholiken nicht mehr durften kommen lassen, wo sie verpflichtet waren, endlich energisch auf zutreten und den Schutz des Gesetzes auch für sich in Anspruch zu nehmen. (Lebhafter Beifall.) Die Religion eine unentbehrliche Stütze der staatlichen Ordnung. Meine Herren! Ich mache Sie dabei auf die Absicht, welche die betreffenden Paragraphen des Strafgesetzes verfolgen, aufmerksam. Es will ganz gewiß den einzelnen Staatsbürger schützen. Es gibt materielles und geistiges Eigentum. Zum geistigen Eigentum

ist doch in der Lage so manchen Vaters, der für sich glaubenslos ist und seine Kinder dennoch religiös erziehen läßt, weil er weiß, daß für ein glückliches Leben die Religion die notwendige Grundlage ist. Und so kann sich der Staat in der Praxis nicht der Ueberzeugung verschließen, daß die Achtung der Religion ein Schutz für diestaatliche Ordnung selbst ist. (Zustimmung.) HoheS Haus! ES lst sür unsere Zeit, nach dem wir im XX. Jahrhundert der christlichen Aera leben, eigentlich sehr beschämend

. Sie werden es vielleicht dutzendmal aus gedrückt finden, daß der eigentliche Gesetzgeber — wohlgemerkt — dieses staatlichen und in seinen Bestimmungen die Religion gar nicht be rührenden Gesetzes die Hauptgottheit der Babylonier ist. Auf Babel und Bibel braucht sich der Herr Abgeordnete nicht zu berufen. Wir mögen zurück gehen, meine Herren, soweit wir wollen, wir finden bei den Kulturvölkern des HeidenwmS überall und immer die Ueberzeugung vertreten, daß der Schutz der Reltgion ein Schutz des

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