gericht zu Innsbruck bezeichnet ward. Von Seite dieses Gerichtes wurde dann am 26. Juli das obgeuannte Urtheil des Bozener Richters aufgehoben und die ganze Anklage zu neuer Verhandlung an das k. k. Bezirksgericht Meran ver wiesen. Die hier am 27. August vor dem Einzelrichter, Herrn Bezirksgerichts adjunkten Dr. Juffmann durchgeführte vierstündige Verhandlung endete damit, daß der Richter das bereits im vor aus abgefaßte schriftliche Urtheil vor las, dem zufolge Dr. Christomannos neuer dings
Glatz den Borwurf machte, daß er der moralische Mitschuldige der von der Schrötter begangenen strafbaren Handlung sei. Wetters ist auch ourch dieselben Beweise festgestellt, daß Dr. Christomannos, nachdem er zur Ordnung gerufen wurde, mit den Worten schloß: „er verlange die Verurtheilnng der Schrötter, damit der Herr Dekan Glatz dadurch gebührender Maßen an den Pranger gestellt werde.' Der Richter konnte sich hingegen nicht die Ueberzeugung verschaffen, daß Dr. Christomannos
Einmischung des Herrn Dekan zu durchkreuzen, kann als schwerwiegender Milde- rungs-, nicht aber als Strafausfallsgrund ange sehen werden. Aus obenerwähilten Gründen hat der Richter angenommen, daß der Angeklagte den vom Gesetze geforderten Beweis der Wahrheit nach 8 490 <A.-G. nicht erbracht habe und ihm auch nicht der StrafansschließnngSgrnnd des 8 2 Lit. G. St.-G. zu Gute komme. Bei Bemeffung der Strafe nach 8 493 St.-G. kam als erschwerend nichts in Betracht, während als nrildernd angenommen wurde
: Das Geständnis des Thatsächlichen, der Um stand. daß Dr. Christomannos seine beleidigenden Ausdrücke als Parteicnvertreter und mit der Absicht vorbrachte, seiner Partei zu ihrem Rechte zu verhelfen, sowie der Umstand, daß das Vor gehen des Herrn Dekans allerdings zweideutig erscheint. Angesichts dieser schwerwiegenden Milderungs- umstände fand der Richter für angemeffen, von dem ihm zustehenden Rechte nach 88 261 und 266 St.-G. Gebrauch zu machen und die Strafe wie im Urtheile zu bemessen. Mn diesem zweiten
', gegen die es kein direk tes Rechtsmittel gab, zum Falle zu brin gen und aus der Welt zu schaffen. Die Berufungsverhandlung ging am 24. Oktob. vor sich. Den Vorsitz führte der k. k. Landesgerichtspräsident, Hofrath v. Fer rari, als Beisitzer fungirten die k. k. Landesgerichtsräthe v. Ziernfeld, o. Moor, als Richter der k. k. Landesgerichts sekretär v. Lachmüller. Der Angeklagte Dr. Christomannos war zur Verhandlung selbst erschienen, der Kläger Dekan Glatz