LSR eknts selbstständigen Mauthobiektes nicht gänzlich unmöglich gemacht wiro, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen An- sprnch auf Entschädigung zu tragen hat. Die Enischädigungs-Gesuche wegen entgangener Benützung der Pachtobjekle müssen binnen der perem« torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Behebung des Hindernisses an bei der Bezirksbc« börde, in deren Bezirke die Mauthstatiou gelegen ist, überreicht
werden, widrigenfalls anf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, t^enn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung deS Vertrages beanstragten Behörden frei, alle jene Maßregeln ,u ergreifen, die zur unanfgehaltenen Erfüllung deö Vertrages führen, wogegen aber auch dein Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrag? machen zu können glaubt, offen stellen soll. Hiernach wird jedesmal nnd
insbesondere in dem Falle, wenn der Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zelt vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbebörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Ver nehmung Sequester auf dle gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, eiznusetzeu, oder das gepachtete Objekt auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilznbiethen
, und die eine oder die andere Maßregel, ' oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich in andern Wegen zur Erfül lung deS Vertrages zu verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jenen Betrag, der .an dem bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde, und der Gefällsbehörde steht es zu, deu abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag an seiner Kaution, nöthigenfalls auch von feinem übrigen Ver mögen einzubringen. Wenn bei der in einem solchen Falle vorgenom
menen Wiederversteigerung ein höherer Pachtschilling erlangt werden sollte , oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten des Pächters vorgenommenen Seque stration des Mauthgefälles ein den Pachtschilling übersteigendes reines Mautherträgniß sich ergäbe, so soll das Gefälls-Aerar berechtigt sein, diese Vortheile für sich zu behalten. Ueberdieß hat der Pächter in dem Falle, wenn er eine Pachtzinsrate zur festge. setzten Zeit nickt abführt, von der rückständigen Pachtzinsrate bis zu deren Zahlung