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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 01.08.1862
Physical description: 8
Schronkens oder der Brücke die Entrichtung der. Gebühre», oder wollte sie dcn Schranken gewaltsam nberschreite». so ist der Pächter berechtigt, den Bei, stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu 'eisten. Bei Separat -Eilfahrten, so wie bei Ertra-Post- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einbäudigung der Bolle'e einzufordern, falls sie mcht vom Enrapost- Reisenden am Schranken entrichtet

''9^'Das Verfahren über die Verkürzungen der Mautbgebüdr wird von dcn nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen XIefälleübertretung betritt, das Sieben Und eiuhalb- fache ler Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Be. stätigung zu ertbeilen hat. ' .Auf das Verlangen des Pächters oder deö Be schuldigten wird bei dem nässten Zoll-, DerzebrungS- - steuer- oder Kontrollsas>»e odrr

dem nässten für vie Untersuchungen über Gefälls.Ueberlrctungen bestellten Beamten, odrr wenn sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreidung aufgenom men u»d über dieselbe weiter nach dem Gcletze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gesällsverlür« zvngeu einfließendeu Strafgelder füllen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Koste» uicht von dem Beschuldigten oder Verurtheillen vergütet werden, dem Pächter zu. , li). Die Entscheidung der sich auf die Eiuhebung

. und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwiichcn den Pächtern und den Parteien steht den Fiuanzbebörden zu. Der Pächter ist daher Lrrbun- den, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegen- heiteu, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget itm hiezu im Fälle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finouz-Bezirks-Direktion kaun bin nen 4 Wochen

der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 lochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eircnla»Verordnung vom 25.Juni 1L37,Z 13>72 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, uuv die An zeige hirvoil an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls- amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 26.07.1862
Physical description: 8
Schränken^ oder der Brücke die Entrichtung der Gebühre», oder wollte sie den Schranke), gewaltsam überschreiten. so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die» seihe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so »°ie bei Ertra-Post« fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebi.hr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, fallö sie nicht von, Ertrapost- Reisenden am Schranken

entrichtet ^ Das Verfahren über die Verkürzungen der Manthgebübr wird von den nach dem Gesetze hirzu berufenen.Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsslbertrctuiig betritt, das Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sjchtrstellung der Strafe in Barem eiuzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrnngs- steuer

, oder Kontrollsamie oder dem nächsten für vie Untersuchungen über Gesälls-Uebertretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigk,it «über be findet, bei derselben die Thatbeschreibung ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die-wegen der gedachten Gefällsverkür, zungen einfließenden Strafgelder fallen, nach Abzug ^ der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. .IN. Die Entscheidung

der sich auf die Einhebung und Handhabung der Manth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien 'steht den Finanzbebörden zu. Der Pächter' ist daher verbun den, den Gefall sbehörden über alle Mauthaugelegen- heiteu, je ngchdrm sie^es fordern, schriftlich oder münrliche Nede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget' ihn hiezn im Falle der Wei gerung oder Unierlassnng durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der. Finanz-Bezirks-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- dcs-Direktion, und «zrgen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. >l. Der Pächter >st verpflichtet, auf die Befolgung der Circular-Verordnung vom 25. Juni 1837,Z, 13172 rückstchtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungsstruer- oder Kontrolls- amt zn mache«, je nachdem ein oder das andere Amt

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 11.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. - IN. Die Entscheidnng der sich auf die Einhebung und Handhabung der Manth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finaiizbebörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Maulhaugelegen heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be- Horden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finauz-Bezirks-Direktiou kaun bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- deS-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. l l. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eirciilar-Verordnnng vom 25.Jnni 1337, Z 13>72 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon au die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege) in dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnung vom 8. Juni 1340, Nr. l33lv—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das. Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mautbbolletcn von der zurück, gelegten »Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter ven Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d.s einjährigen Betrages desselben zu be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen» in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- fchillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis 1V. Dezember 1865 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zn sorgen, dort aber, wo Aerarialgebände vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 06.08.1859
Physical description: 10
10. Dir Entscheidung der sich auf die Etnhebung und Hanhhabüng der M<,uth beziehenden Streitigkei ten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehördeu zu. Der Pächter ist datier verbun den. den Äesällsbehörden über alle Mauthangelegen- hci'.kn, je nachdem sie eS fordern , schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget, ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strafboten oder ans andere gesetzliche Art zu verbalteu. Gegeu

die Ent scheidung der Finanz Bezirks-Directio« kann binnen 4 Wochen der Recnrs an die k. k. Fiiianz-Laiides- Direction, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministeriuitt ergriffen werden. 1». Der Pächter ist verpflichtet, ans die Befolgung der Circularverordnung vom 25. Juni 1837. Zail 13172, rücküchtlich der Ueberladuug zu. wachen, und die Anzeige hievoii au die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrniigssteiier- oder Cou

- trollsamt zu machen, je nachdem ein oder daS andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhr werk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten StrafbetrageS. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circiilarverordiinng vom 8. Juni 1340 Nro. I331V— 1901, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Rä der und das Einlegen

der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dein nächsten GefällSamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthdollesen von der zurückgelegten Station zu verhalten^ nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich znr Leistung einer Cantion. welche, wenn der Pächter den Pachtschilling mouätlich vorhinein zu zahlen üb>ruimmr, im sechsten Theile des einjäbrigen Betrages

desselben zu bestehen hat; wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jede» Monats zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pachtschillings zu erleben kommt, und die spätestens bis 15. Octo- ber 1859 bei dem betreffenden Amte gefristet wer den muß. . >4. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarial-G. bände vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen feiner Unterbringung

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 23.07.1862
Physical description: 8
Sckiranktiis oder der Brücke die Eutrlchtuug der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreite,,, so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe üerpflichtet, diesen Beistand zu 'eisten. ' Bei Separat -Eilfahrten, so wie bet Ertra-Post- fahrten mit dem Stnudenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls sie incht vom Ertrapost- Reisenden am Schranken

entrichtet Das Verfahren über die Verkürzungen der Maiithgebübr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsübertrctnng betritt, da6 Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sicherstettung der Strafe in Barein ei'uzuhcbcn, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzebrungs- steuer

, oder Konrrollsamie oder dem nächsten für die Untersnchnngen über Gefälls-Uebertretuugcn bestellten Beamten, oder wenn' sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreibung ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkür- zungen einflicßcnden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, scweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet Werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung

der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Mouthangelegen- hciten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-BrzirkS-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- des-Tireklion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter >st verpflichtet, auf die Befolgung der Eircular-Verordnnng vom 25. Juni 1837, Z 13172 rücksichtlich der Überladung j^t wachen, unv die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrnngssteuer- oder Kontrolls- amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 22
Date: 21.09.1843
Physical description: 22
kann den Pächter dagegen selbst die Einwendung der durch den Gebrauch obgrnütztrn oder verschlechterten Sachen nicht schützen. Dagegen wird dem Pächter bei jenen dieser Gegen- stänte, die sich beim End? der Pachtung ln einem besseren Zustande befinden, als jener war, da ihm solche übergeben wurden» nach eben diesen Bestimmnngen das Recht auf Ent- schätignng, jedoch mit der Beschränkung vorbehalten, daß rr sich mit den nach Maßgabe der bei der hierortigen Uebergabe festgesetzten

und verhältnißmäßig zu bestimmenden Beträgen begnügen müsse. 13. Eden so wird auch dem Pächter jeuer Verrath an Arz neimitteln und Materialien, «reicher sich bei der bisher in eigener Regie betriebenen Apotheke vorfindet, mit Jnterveni- rung der von der l. f. Stiftungen-Verwaltung gewählten Sach-, Kunst - und NecknungSverständigen ebenfalls mittelst Inventarium und spezieller Verzeichnung nach dem Gewichte und vhne Verzinsung des hieranf haftenden Kapitals überge ben werden. 1-t. Nach der Beendigung der Pachtzeit

hat der Pächter eben dieselbe Quantität von Arzneimitteln und Material? uuv in der nämlichen Qualität, wie er sie übernahm, zurückzulas sen , welch letztere Uebergabe und Uebernahme ebenfalls mit telst Inventarium und mit abermaliger Beziehung der von der l. f. Stiftungen Verwaltung gewählten Kunstverständigen zu geschehen hat, wobei die im H. 13 bezüglich der Qualität, festgesetzten Bestimmungen bet cen rinzeliven Gegenständen ihre Anwendung finden sollen. 15. Wird es dem Apothekenpächter zur Pflicht gemacht

, und ohne allen Verzug sogleich crpedirt werden. Die nicht in der Apothekertare vorkommenden und von den Jnstitutsärzten oder Wundärzten verordnet werdenden weiteren Artikel, als Mineralwässer, Sovlen, Schlammbäder, Nindermark u. a. mehr, hat der Pächter gegen Vergütung des jedesmal mit den Faturen legal nachzuweisenden Eintauf-preifeS und mit Hiuzuschlaguug eines Gewinnes von 25 Prozent zu liefern. Sollten diese Medikamente«» und anderen Artikel aber unqua- litätinäßig befunden, oder was immer für Bevortbeilungen

rntdeckt werden, so würden selbe mit Ausschluß jeder gericht lichen oder außergerichtlichen Proeedur auf der Stelle aus ei ner anderen Apotheke aufKosten des Pächters bezogen werden. Für Gläser, Tigel, Stöpsel, Signaturen und Bindfäden wird dem Pächter keine besondere Vergütung gemacht, sondernder- selbe hat solche mit den Arzneien abznreichen, jedoch wird die größtmöglichste Sorge getragen werden, daß diese Gefäße dem Pächter durch das Wärterpersonale wieder rückge stellt werden. Eben

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Der Bote für Tirol
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Page 14 of 20
Date: 26.09.1848
Physical description: 20
gen 'b>ves«nh«it oder au« «in«m andern Grund« dteVorla' vung nicht p»rsönUch zug«st«ltl w»rd«n kdnn«n. so hatdi»Zu- st«ll»»g auf di« im S. »dsatze di«ser Pachtb«dl»guag«v fest, geatzte Art zu geschehen. Da« Richterschein«« d«« Bvrgelade- n«n hebt die Gültigkeit des ErheduugSatte« für keinen Fall auf; der reu Vertrag adzuschließenre Pächter vmepstichtet fich vielmehr ausdrücklich, den auf dies« Art zu Stand« gekom menen ErhsbungSakt üb«r die am End« seines Pacht»« »orfin- rigen, ihm tarifmäßig

versteuerten Borräth« al« »ollkom- m«n d«w«iskräftig anzuerkennen, und nach deffen Resultat die ihm obliegende Sleuervergülung sammt G«m«indezuschlag entweder dem Aerar, oder dem an dessen Stell« tretenden Be zugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebung werden von dem eintretenden Pächter ober dem vie eigene Verwaltung übernehmenden Aerar getragen, und ver Pächter erklärt sich im Voraus mit dem durch die GesallSbehörde dießfalls zu bestimmenden Aus maße einverstanden und zu dessen Berichtigung

verpflich tet zu seyn. ö. Wen»» Ver Pächter bei der EinHebung derGebühr einen hö heren Betrag^als der Tarif ausspricht, einhedt, so Hai derselbe die Parthei, vie es betrifft, zu entschädigen und überdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehoben hat, als Strafe an ven Lokal-Armenfond zu erlegen; er haf tet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner PachtungSrechte bestellten Personen. 1t). Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz

oder theilweis« an Unterpacht«? zu überlassen; allein diese werden von dem Gefall« bloß als Agmiten des Pächters ange sehen, welcher dem ungeachtet für alle Punkte des Pachtver trages in der Haftung, und dem Gefalle verantwortlich bleibt. Auch ist cer Pächter befugt, mit den ihm zugewiesenen steuerpflichtigen Partheien für die Dauer seiner Pachtzeit AbfindungS-Verträge zu schließen. Vorauszahlungen der Par theien oder Unterpächter werben jedoch von der GefällSbehörde sowohl am Schlüsse der Pachlzeit

, als auch in Fällen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzeit er lischt, nur in so ferne anerkannt, als solche den Belauf einer Monatsrate nicht überschreiten. 11. Für den Ansrufspreis wird verpachtender SeitS keine wie immer geartete Haftung übernommen, und»der Pächter leistet auf das Rechtsmittel wegen einer Verletzung über die Hälfte Verzicht. Ein während ver Dauer der Pachtung ein tretender zufälliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung ver Verzehrung zur Folge

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 24
Date: 05.10.1848
Physical description: 24
gen Abwesenheit oder aus einem andern Grund« die Vorla dung nicht persönlich zugestellt werden können. so hat die Zu stellung auf die im Z. Absätze dieser Pachtbedingungen fest, gefetzte Art zu geschehen. Das Nichterscheinen des Vorgelade nen hebt die Gültigkeit des SrhebungSakte« für keinen Fall auf; der den Vertrag abzuschließende Pächter verpflichtet fich vielmehr ausdrücklich, den auf dies» Art zu Stande gekom menen Grhebungsakt über die am Ende seines Pachte« vorfin digen, ihm tarifmäßig

versteuerten Verräth» at< vollkom men beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultat die ihm obliegende Steuervergütung sammt Gemelndezuschlag entweder dem Aerar, oder dem an dessen Stelle tretenden Be zugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebung werden von dem eintretenden Pächter oder dem die eigene Verwaltung übernehmenden Aerar getragen, und der Pächter erklärt sich im Voraus mit dem Dutch die Gefällsbehörde dießfalls zu bestimmenden Aus maße einverstanden und zu dessen Berichtigung

verpflich tet zu seyn. ö. Wenn der Pächter bei der Ginhebung derGebühr einen hö heren Betrag, als der Tarif ausfpricht,einhebt, so hat derselbe die Parthei, die es betrifft, zu entschädigen und überdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehoben Hat, als Strafe an den Lokal-Armenfond zu erlegen; er haf tet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. 10. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz

oder theilweis« an Unterpacht?? zu überlassen; aLein diese »verden von dem Gefalle bloß als Agenren des Pächters ange sehen, welcher dem ungeachtet für alle Punkte des Pachtver trages in der Haftung, und dem Gefalle verantwortlich bleibt. Auch ist der Pächter befugt, mit den ihm zugewiesenen steuerpflichtigen Partheien für die Dauer seiner Pachtzeit Abfindungs-Verträge zu schließen. Vorauszahlungen derPar- theien oder Unterpächter werben jedoch von der Gefällsbehörde sowohl am Schlüsse der Pachtzeit

, als auch in Fällen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzeit er lischt , nur in so ferne anerkannt, als solche den Belauf einer Monatsrate nicht überschreiten. 11. Für den AusrufSpreiS wird verpachtender Seit» keine tvie immer geartet« Haftung übernommen, und der Pächter reistet auf das Rechtsmittel wegen einer Verletzung über die Hälfte Verzicht. Ein während der Dauer der Pachtung ein tretender zufälliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung der Verzehrung zur Folge

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 18
Date: 07.10.1830
Physical description: 18
sind folgende: DVD Pachtung kann Jedermann, welcher nachden Gesetzen und der Landes - Verfassung hievon nicht ausge schlossen ist, übernehmen; doch sind jene sowohl von der Uebernahme, als der Fortsetzung dieser Pachtung ausge schlossen, welche wegen eine« Verbrechen« mit einkr Strafe belegt gewesen, oder welche in eine kriminal - gerichtliche Untersuchung verfallen sind, die blos auS Abgang rechili» cher Beweise aufgehoven wurde. . 2. Der Pächter ist verpfiichret, sich genau nach den De» stlmmungen

des Gubernial - Circulare »sm 6. Juli. 1829 und den nachträglichen auf den gepachteleii Gegenstand Beziehung habenden Entscheidungen und Verordnungen ju benehmen. . z. Dem Pächter ist unbenommen seine Pachtung ganz vder theilweise an Unterpächter unter der ad I angeführten ^ Modifikationen zu überlassen; allein diese werden von dem Gefälle blos als Agenten des Pächters angesehen, welcher dessenungeachtet für alle Punkte deS Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefälle verantwortlich bleibt. 4. Der Pächter

ist verbunden, den bedungenen Pacht» schilling in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eine» jeden MonatS, oder wenn dieser ein Sonn, oder Feiertag wäre, am vorausgegangenen Werktage, entweder an die k. k. vereinte Gesällen- VerwaltungS- Kasse in Innsbruck, oder an eine der VerzehrungS-Sleuer-JnspektoralS » Kassen, worüber mit ihm die bequemstegenaueBestimmung bei dem Vertragsabschlüsse verabredet werden wird, bar abzuführen Der Pächter hat keinen Anspruch auf einen Nachlaß des Pachtbetrages

während der Dauer de« Pacht Kontrakt tcS, so fern in dieser Zeit die Tariffsätze. von den in der Pachtung begriffenen Objekten nicht geändert werden, und «S hat der iy des angeführten Circuiar« auch auf ihn volle Anwendung. Allfällige Aenderungen in den vorge- zeichncten EinhebungS-Modalitäten,' die zum Schutze des GefällS. oder der Partheien für nothwendig erachtet wer den, ändern »ichtS in der eingegangenen Pachtverbindlichk-it. 6. Der Pächter ist verpflichtet, die versteuerten Re, manenzen

. welche sich am Ende seiner Pachtzeit bei den steuerpflichtigen Partheien vorfinden sollten, entweder dem Aerar, oder dem nachfolgenden Pächter nach dem Tariff- sahe zu versteuern. Auf die bei dem Antritte seiner Pach tung bet den Steuerpflichtigen vorhandenen versteuerten Vorräthe hat er aber keinen Anspruch. 7. Wenn der Pächter mit einer Pachtschillings? Rate im Rückstände bleiben sollte, so soll dem Gefälle das Recht zustehen, den Ausstand ohne Weiterm durch die Kaution zu bedecken, zugleich aber die weitere

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 27.06.1856
Physical description: 10
LSR eknts selbstständigen Mauthobiektes nicht gänzlich unmöglich gemacht wiro, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen An- sprnch auf Entschädigung zu tragen hat. Die Enischädigungs-Gesuche wegen entgangener Benützung der Pachtobjekle müssen binnen der perem« torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Behebung des Hindernisses an bei der Bezirksbc« börde, in deren Bezirke die Mauthstatiou gelegen ist, überreicht

werden, widrigenfalls anf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, t^enn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung deS Vertrages beanstragten Behörden frei, alle jene Maßregeln ,u ergreifen, die zur unanfgehaltenen Erfüllung deö Vertrages führen, wogegen aber auch dein Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrag? machen zu können glaubt, offen stellen soll. Hiernach wird jedesmal nnd

insbesondere in dem Falle, wenn der Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zelt vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbebörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Ver nehmung Sequester auf dle gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, eiznusetzeu, oder das gepachtete Objekt auf seine Gefahr und Kosten neuerdings feilznbiethen

, und die eine oder die andere Maßregel, ' oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich in andern Wegen zur Erfül lung deS Vertrages zu verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jenen Betrag, der .an dem bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde, und der Gefällsbehörde steht es zu, deu abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag an seiner Kaution, nöthigenfalls auch von feinem übrigen Ver mögen einzubringen. Wenn bei der in einem solchen Falle vorgenom

menen Wiederversteigerung ein höherer Pachtschilling erlangt werden sollte , oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten des Pächters vorgenommenen Seque stration des Mauthgefälles ein den Pachtschilling übersteigendes reines Mautherträgniß sich ergäbe, so soll das Gefälls-Aerar berechtigt sein, diese Vortheile für sich zu behalten. Ueberdieß hat der Pächter in dem Falle, wenn er eine Pachtzinsrate zur festge. setzten Zeit nickt abführt, von der rückständigen Pachtzinsrate bis zu deren Zahlung

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Page 9 of 20
Date: 30.09.1830
Physical description: 20
mit einer Strafe ' belegt gewtfen, oder welch« in eine kriminal « gerichtlich« Untersuchung verfallen stnd, die blos aus Abgang rechtli cher Beweis» aufgehoben wurde. ^ s. DerPächter ist verpflichtet, sich gen^u nach den Be stimmungen deS Gubernial-Cirkulare vom <5. Juli 1829 und den nachträglichen auf den gepachteten Gegenstand Dejiehüng habenden Entscheidungen und Verordnungen zu benehmen. z. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder thejlweise an Unteipächter «nter der ad I angeführ ten

» oder an ein« der VerzehrungS -Stcuer-JnspektoraiS.Kassen, worüber mit ihm die bequemste genaueDestimmung beldem Vertragsabschlüsse, verabredet werden wird, bar^abzuführen. 5. Der Pächter hat keinen Anspruch auf einen Nachlaß deS PachtbetrageS während der Dauer deS Pacht - Kontrak tes, so fern in dieser Zeit die Tarifsätze von den in der Pachtung begriffenen Objekten nicht geändert werden, und cS hat der Z. in deS angeführten CircularS auch auf ihn volle Anwendung. Allfällige Aenderungen in den vorge? zeichneten EinhebnngS

-Modalitäten, die zum Schutze deS Gefälls, oder der Partheien für nothwendig erachtet wer den, ändern nichts in der eingegangenen Pachtverbindlichkeit. 6. Der Pächter ist ve.pflichtete die versteuerten Re manenzen, welch« sich am Ende seiner Pachtzeir bei den struervflichtigen Parlheien vorfinden sollten» entweder dem Aerar, oder dem nachfolgenden Pächter nach dem Tariff- fohe zu versteuern. Auf die bei dem Antritte seiner Pach tung bei den Steuerpflichtigen vorhandenen versteuerten Worräthe

hat er aber keinen Anspruch. . ' 7 Wenn der Pächter mir einer Pachtschillingsrate im Rückstände bleiben sollte, sv soll dem Gefalle das Recht zusteben, den Ausstand ohne Weiterm durch die Kaution bedecken, zugleich aber die weitere Einhcbung des Gefal- les nach Gutdünken durch selbst gewählte Sequester besor gen zu lassen, und auf Gefahr und Kosten des säumige» Pächters das Pachtobjekt neuerdingS feilzubiethen. Für die Kosten dieser Maaßregeln, ^o rvie für den all- fälligen Entgang im Grfällserträgnisse hat der Pächter

daS Aerar,um durch die Kaution, und in so ferne diese nicht zulangt, ans seinem eigenem Vermögen schadlos zu hal ten. Ein allenfalls sich ergebendes günstiges Resulrat der neuen Feilbielhung soll nur dem Gefälle zum Vortheile ge reichen. L. Färben Fall, als der Pächter die vertragsmäßi gen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, stehet es der mir der Sorge für die Erfüllung dieses Vertrages beauf tragten Behdrde frei, alle jene Maaßregeln zu ergreifen, die zur unaufgeha'tenen Erfüllung dieses Vertrages

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 14
Date: 14.10.1830
Physical description: 14
verfallen sind, die blos auS Abgang rechtli» eher Beweise aufgehoben wurde. 2. DerPächteristverpstichlel, sichgenau nach den Be stimmungen deS Gübernial-Circulare vom 6. Juli 182Y und den nachträglichen auf den verpachteten Gegenstand Beziehung habenden Entscheidungen und Verordnungen zu benehmen. Z. Dem Pächter ist unbenommen seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächtern unter der ad I angesühr» ten Modifikationen zu überlassen; allein diese werden von dem Gefalle blos'als Agenten des Pächters

angesehen, welcher dessenungeachtet fük alle Punkts des Pachtvertrages in der Haftung nnd dein Gefalle verantwortlich bleibt. Der Pächter ist verbunden , den bedungenenPacht- schilling.in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines jeden Monats, oder wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgegangenen Werktage, entwe der an die k. k. vereinte Gefallen - VerwaltungS-Kasse in Innsbruck, oder an eine der Berzèhrungs - Steuer- Jnspektorats-Kassen, worüber mit ihm die bequemste genaue

Bestimmung bei dem Vertragsabschlüsse, verab redet werden wird, bar abzuführen» S. Der Pächter hat kelnf» Anspruch anfeinen Nach» laß deS Pachtbetrageö während der Dauer deS Pachtkon« trakreS, so fern in dieser Zeit die Tariffsätze von den in der Pachtung begriffenen Objekten nicht geändert wer« den , und es hat der g. i<) des angeführten CircularS a««^ auf ihn volle Anwendung. Allfällige Aenderungen injd««» vorgezelchnetenEinhebungS-Modalitäten, die zuntSchvtz? des GefällS, oder der Parteien

für nothwendig eracht?^ iverden, ändern nichts in der eingegangenen Pachtver» btndlichkelt. b. Der Pächter ist verpflichtet, die versteuerten Re manenzen. welche sich am Ende seiner Pachtzeit bei den steuerpflichtigen Partheien vorfinden sollten, eittweder dem Aerar oder dem nachfolgenden Pächter nach dem Tariff» satz zu versteuern. Auf die bel dem Antritte seinerPachtung bei den steuerpflichtigen Partheien vorhandenen versteuer ten Vorräthe hat er aber keinen Anspruch. ' -7» Wenn der Pächter

diese nicht zulangt, auS seinem eigenen Vermögen schadlos z» halten. Ein allenfalls sich ergebendes günstiges Resultat der neuen Feilbiethung soll nur dem Gefälle zum Vortheil gereichen. S. Für den Fall, als der Pächter die vertragsmäs sigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es der mit >der Sorge für die Erfüllung dieses Vertrages beauf tragten Behbrde frei, alle jene Maaßregeln zu ergreifen ^ die zur »»ausgehaltenen Erfüllung dieses Vertrages füh ren, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 32
Date: 23.09.1847
Physical description: 32
3ZZ samkelt zu traten hätt«, wenigstens binnen 14 Tagen nach der öffentlichen Kundmachung der »intrerenden Aenderung den Vertrag aufzukiindig'n. — PZenn in dein Bezirke des Päch ters während der Pachtzeit die Pachtung berührend« , verzeh- rungsstruerpflichtige Unternehmungen zuwachsen, so wird der- selb« hlevon nach Maßgad« der einlangenden Anmeldung«» uSn der Gefällsbehörde unverzüglich in die «enntnifi gesetzt werden. Gestattet jedoch der Pächter die Ausübung derselben, ohne daß die Parthei

den vorgeschriebenen gefällsämtlichen ErlaübMschein gelöst, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, so fällt der für diese Uebertretung der GefällSvorfchrif. t <n zv entrichtende ^trafbetrag nicht dem Pächter, sondern dem Äerar zu. ' 14. Den bedungenen Pachtschilling ist der Pächter in glei. chen monatlichen Raten, am letzten Tage eines jeden Monats, und wenndlefer ein Sonn- oder Feiertag wäre, am voraus gehenden Werktage an die ihm bezeichnete Kasse abzuführen verpflichtet. Wenn die Kaution im Baren gestellt

worden, so kann deren Betrag auf Verlangen des Pächters beim Ausgange derPacht- zeitden drei letzteii Monatsraten des Pachtschillings zur Hälf te, nämlich dergestalt eingerechnet werden, das, in diesen Mona ten immer nur die Hälfte des entfallenden Pachtschillings vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Kaution zu enluehinen seyn würde, deren Rest sohin nach geendigter Pachtung dem Pächter, wofern das Gefäll keinen weiter» An spruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn

wird. 14. Wenn der Pächter eine Pachtschillingsrate zur festge- srtzten Zeit nicht abführt, so hat kr nicht nnr von derselben die Verzugszinsen zu 4 vom Hundert für die Zeit vom Tage der auf den. Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate zu ent richten , sondern es scll der Gefälleverwaltung überdieß »och das Recht zustehen, den Ausstand ohne wciterS durch die Kaution zu decken, zugleich aber die weitere Einhcbnng des Gefälls einstweilen-auf Rechnung und Kosten des Päch ters durch einen von der Gefällsbehörve

soll es der EcfällSverwaltuug srei stehen, den Ausrufspreis für die Reiijitalion nach Gut- bcfindcn.zu bestimmen, und wenn das Objekt um denselben nicht an Mann gebracht wird , auch Anböthe unter lemAnS- rufSpreise anzunehmen , und es scll der Pächter nicht berech tigt seyn, deßwegen Einwindnngen gegen die Gültigkeit des LizitalionsakteS zu machen. . In derselben Art vorzugehen und sich an der bei der Ver steigerung erlegten vorläufigen oder der nach dem 7. Absätze eriegten ordentlichen Kaution , so wie dem übrigen

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Dolomiten
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Page 3 of 6
Date: 29.07.1929
Physical description: 6
oder Pächter während der Dauer des Bestandver trages Anspruch 'diitif eine entsprechende Herab setzung des Zinses erheben. Zeigt sich nämlich die Wohnung oder das Pachtgut mit solchen Mängeln behaftet, die dessen ordentlichen Ge brauch unmöglich machen oder einschränken, so hat der Me rer oder Pächter das Recht, entweder die Auslösung des Vertrages oder wenigstens eine Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen. Solche Fälle wären z. B. Feuch tigkeit der Wohnung, Ungeziefer, Baufällig keit usw. Der Vermieter

oder Verpächter ist überdies noch verpflichtet, dem Mieter für den erlittenen Schaden schadlos zu halten und barm sich von dieser Pflicht nur dann be freien, wenn er ibeweisen kann, daß ihm der betreffende Mangel unbekannt war. Wie im bisherigen Rechte steht auch nach dem italienischen Gesetze -dem Pächter bei be sonderen Mißernten das Recht zu. eine ver hältnismäßige Herabsetzung des Pachtfchillings zu verlangen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Pachtungen für nur ein Jahr und, längeren Pachtverträgen

. Im ersteren Falle trägt der Pächter den Verlust bis zur Hälfte des Ertrages selbst: erst di« Vernichtung von mehr als die Hälfte des Erträgnisses berech tigt den Pächter, eine entsprechende Minde rung des Pachtzinses zu verlangen. Bei Pach tungen, -die auf mehrere Jahre abgeschlossen wurden, findet eine Abrechnung des Verlustes A. Wachtier Bolzano, Lauben 64/69 Sport-Hemden Herrenhemden nadi Maß. in einem Jahre mit dem Mehrerträgnrffe in den anderen Jahren statt. Der Pächter, dem mehr als die Hälft

Pachtzett wird der Durchschnitt aus den Erträgnissen oller Jahre gezogen und auf Grund dessen berechnet, ob «in teilwei-ser Nachlaß des Pachtzinses einzutreten hot oder nicht. Da darin aber eine gewisse Härte gegen den Pächter Legt, der trotz eines Mißjahres vorläufig den vollen -Pachtzins weiterbezahlen soll und die Gesamiberechuung auf das Ende der Pochtzeit hinausschieben soll, gibt ihm das Gesetz das Recht» sich an das Gericht zu wen den, das ihm vorläufig und gegen später« Abrechmmg entsprecheich

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Dolomiten
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Page 4 of 6
Date: 30.10.1940
Physical description: 6
von Grabsteinen oder Kreuzen usw. Wer solche Arbeiten vorhat. möge dies früher besorgen. Die Reinigung?- und Instandsetzungsarbeiten sind weit fortgeschritten nnd werden in den nächsten Tagen abgeschlossen. m Vereinheitlichung der landwirtschaftlichen Beiträge. Die fachistischen Verbände der land wirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer machen die Besitzer landw. Güter, welche die selben selbst bebauen. Pächter, Eigentümer mit nur leitenden Funktionen und Eigentümer mit Pachtgründen aufmerksam

. Es erscheinen ab 1870 folgende Pächter: Apo theker Kuhn, Rudolf Tabarski, Ro- b e r t Pan, Karl Dunkler, Friedrich L a n g e r in a n n, Franz G r i tz b a ch, G c- 0 r g D c s ch a u c r. Im Jahre 1893 verkaufte D r. Franz H a I- 1 e r die „untere Apotheke' an Herrn V i n z e n z T r o u s i I, und dieser führte die Apotheke mit dem Provisor Maaistcr pharm. Willisch. 1607 führt die Apotheke den Titel „Kgl. ser bische Hosapothckc'. 1899'kauft die Apotheke Herr Mag. pharm. Ernst G n l z. der dieselbe anfangs

). Er vermählte sich am 30. 3. 1868 mit Marie Kuhn (des Anton Kuhn, Apotheker und der Anna Nagele). Apotheker Anton Kuhn (gcb. in Steuer am 13. 1. 1800. gest. in Merano am 11. 1. 1872) war Pächter in einer der beiden Apotheken unter den Lauben (wahrscheinlich in der „un teren Apotheke'). Seiner Originalität wegen möge seiner hier gedacht werden. lieber ihn schreibt Robert Maurer in seinen „Meraner Erinnerungen': „Wegen seinen Laxieren und Kindcrmedizinen war er sehr gesucht. Stets aus einem Schwanenkopf

des Geschäftes (der Apotheke) in die Hände tüchtiger Provi soren, Administratoren. Pächter zu übergeben, unter dielen finden wir: Mag. vharm. Gritz- bach. Weißer. Apotheker Pohl, Pächter, welche das Geschäft weiter führten, bis dasselbe laut Kaufvertrag vom 1. 7. 1910 non den Ge schwistern v. Pernwerth (o. Pernwerth's Erben) an Dr. Josef Polaiek verkauft wurde. Apotheker und Kurvorstcher Wilhelm von Pernwerth starb im Jahre 1898 am 13. Mai. Sein Sobn Wilhelm v. Pernwerth. Mag. pharm, übernahm

beider verdienst vollen Männer waren in der Gedenktafel in der Wandelhalle angebracht und ihre Marmor- büsten dort ausgestellt. Da in beiden Apothe ken keiner der Nachkommen der Besttzer die Apotheke übernahm und die Besitzer ' wegen ihrer össentlichen Tätigkeit gezwungen waren, die Leitung ihrer Geschäfte an tüchtige Prani- soren und Pächter zu übergeben, gingen allmählich beide Apotheken durch Kauf' in fremde Hände über. Die Entwicklung von Stadt und Kurort er forderte im Laufe der Zeit

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Bozner Zeitung
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Page 2 of 10
Date: 22.01.1847
Physical description: 10
von so fl. abns. Bedingungen: 1. Unter vorstehende PachlzinSanSrnfe werden keine Anböthe angenommen 2. Beginnt die Pachtzeit um Martini lS^6, dauert ununterbrochen 12 Jahre fort, und endet um Martini 155«. 3. Hai Pächter von dieser Zeit an während der ganzen Pachldaner die Steuern, Umlagen, Wasserbaukosten und Grundbeschwerden aller Art. ohne Rücksicht auf den Grund ode? die Zeit der Entstehung, sowie sie auf den Pachreffecr hasten und betrieben werden, aus Eigenem zu bezahlen und abzuführen Muß der Pächter

zur Sicherheit für die genane Erfüllung der Bedingung einen, einem einjährigen Pachtschilling gleicbkommendenBetrag gesetzlich sicher, mit eigenem Vermögen oder einen annehmbaren Bürgen und Selbst,abler ausweisen, und bm'otbekarifch vinkuliren, Pächter und Bürge dießfalls sich dem CivilgerichtSstande von Neu- markt nnterwerfen. 5. AlS PachtschillingsanSruf sind vorbezeich- uete Beträte festgesetzt Diese entfallende Pacht- zinse sind jährlich nm Martini der Josef v Wohl- gemutb'schen Kindervormundschaft

zu erlegen 6 Hat der Pächter daS Grundstück im guten bau lichen Zustande zu erhalten, und znr rechten Zeit nach Ortsaebrauch zu bearbeiten und zu bebolzen 7. Hat der Pächter auf dem Gute Cat. Nr 92 und Zl > jährlich, wenn eS die Verhältnisse er. fordern, nnd die Vormundschaft eö verlangen sollte, fünf Stangen NaSlen anzulegen, zu dün. gen, zu beholzen, und seiner Zeit auf seine Kosten aufzuschlagen. S. Hat Pächter die Vcrstcigcrungkosten und VertragSstempel nach Verhältniß der Pachtfchil. linge allein

zu bezahlen; die Pachtverträge sollen zur Bearündung dinglicher Rechte dem Verfach. buche einverleibt werden 9 Sollte Pächter die Bedingnisse nicht genau erfüllen, so soll die Vormundschaft berechtiget seyn, ans dem hypothekarisch sichergestellten Betrage das Mangelnde auf Kosten des säumigen Päch. ters vollführen zu lassen 50 Kann der Pächter gleich nach dem Pacht- jabre, in welchem er die Bedingnisse nicht zuhält, unverzüglich von dem Pachte entfernt werden. > l Der Pächter des Hanfes kann dasselbe erst

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Volksblatt
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Page 6 of 12
Date: 16.09.1903
Physical description: 12
nicht. Tatsächlich haben sich nun die Pächter einiger, nicht aller Signori, für die italienische Schule erklärt, denn nicht alle Signori behandeln punkto Freiheit ihre Pächter gleich. Uebrigens ließ sich auch ein armer Pächter lieber künden, als daß er die vorgelegte Erklärung für die italienische Schule unterschrieb. Die Bauern haben sich sämtlich für die deutsche Schule erklärt. — Weiters wurde die Nachricht ver breitet, 42 Familienväter in Pfatten hätten er klärt, ihre Kinder eventuell vom Lehrer

ist, daß selbst die armen Pächter im Herzen sür die deutsche Schule wären, weil sie eben den Wert der deutschen Sprache für ihre Kinder wohl zu schätzen wissen. Wenn ein Italiener nur irgend wie kann, schickt er seine Kinder in deutsche Gegenden, damit die Kinder eben die deutsche Sprache lernen, aber den Päch tern soll in Zukunft diese Wohltat versagt bleiben. Der Pächter in Pfatten unterschreibt gehorsamst die ihm vorgelegte Erklärung, daß er von der deutschen Schule nichts wissen will, er weiß eben

, was ihm bevorsteht, wenn er nicht gehorsamst dem Winke der Gestrengen folgt. Das ist die vielgerühmte Freiheit vieler — nicht aller — Pächter in Pfatten! In Zukunft dürfen in Psatten nur mehr die Kinder der Signori deutsch verstehen!! — Der Appetit kommt mit dem Essen, denken sich die Italiener (I/axpetito vien wanAianäo). Es macht sich derzeit^ in Leisers eine ziemlich intensive Agitation geltend, um an Stelle des wohlverdienten Herrn Gemeinde- arztes Dr. Gerber einen — Italiener zu setzen. Auch unserem

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Der Bote für Tirol
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Page 11 of 14
Date: 12.10.1840
Physical description: 14
n«UtN F«ilht«thuns s-a aber nttr dent Gekäll» »um Berthes, «reichen. Dieselben Rechte sollen dem Gefalle auch in den Fallen zustehen^ wenn der^E^steher den Antritt devPqchlung verweigern, die vorgeschriebene Kaution in der festgesetzten Frist nicht erlogen, oder vor, oder noch während der Pachtung sich cffettboren würde, daß dem Pächter «in oder das andere' Im vorstttzenden zweiiei, Absätze be^eichpete Hindprniß zur Ntbernahnie over Fortsetzung der Pachtung entgegen stehe, wobei

noch insbesondere in den drei ersten dieser angedeuteten Fällt »S dein Gefälle frei stehen soll, entweder das bei der Li- zitation erlegte. Angeld alö dem Staatsschätze verfallen zurück zu bthalten, oder gegen de^Pächter auf die so eben bezeichnete Art düs Amt zu handeln.. Im Falle einer, aUf Rechnung und Gefahr des Vertrags- hrsichigen Pächters, vorzunehmenden Nelizitcüion, bleibt die Y>stiMÄung der hiebei als Ausrufspreis anzunehmenden Summe demGutbtfirtden Ter Gefällöbehörde überlassen, ohne daß t>5r Pächter

auS dieser Bestimmung Einwendungen gegen rjj- Gültigkeit und die rechtlichen Folgen der zweiten Verstei gerung herleiten kann. > 15. Mächt sich der Pächter verbindlich, für den Fall der Bewilligung von Gemeinde Zuschlägen in dem Bezirke seiner Pachtung, dieselben, in so fern ihm die Behebung zugewiesen werden sollte, gleichzeitig mit dem Pachtschillinge für dieVer« jehrungssteuer' «rtd' in Peät ausgesprochenen Prozentverhält nisse zu demselben zu entrichte»,, und sich hinsichtlich deö Ge- meikde -ZUschsa.qeS

bleibende Exemplar hat der Pächter zu bestreiken. 4?. ^ür den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, stehet es den mit der Sorge für die OrfHllüng des Vertrages beauftragten Behör den frei, alle jene Mäßregeln zu ergreifen, die zur unaufge- hältenen, Erfüllung deö Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Verträge mächen zu können gläub^, essen stehen soll. 13. Säiriftliche' Offerte

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Brixener Chronik
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Page 3 of 8
Date: 27.11.1900
Physical description: 8
Namensunterschrift Sr. Excellenz wiederholt sind, lauten folgendermaßen: „Hochverehrte Redaction ! Um endlich die Geschichte deZ Herrn Hraby und der 600 Kronen und seiner Er klärung -- wenigstens soweit selbe meine Person betrifft — richtigzustellen, ersuche ich Am Aufnahme folgender Zeilen : Richtig ist, dass der in christlichsoeialen Kreisen Wiens sehr bekannte Herr Scholdan, mein Pächter — ohne jedes Zuthun meiner seits — mir eines Tages den Herrn Hraby zuführte, mit dem Bemerken, dass derselbe als Verehrer

zum Anschluss an die,Austria^ zu bewegen. Von Bezahlung war zwischen Hraby und mir keine Rede; selbst von Ersatz der Reise kosten wurde nicht gesprochen. Die Geschichte mit den 600 Kronen ist also unwahr. Wenn Herr Scholdan ihm später für Bezahlung seiner Auslagen einen Vorschuss «ingehändigt hat, so kann ich darin keine Un gehörigkeit finden. Zudem habe ich meinem Pächter, Herrn Scholdan, sofort bemerkt, „das sei seine Sache, wie er Hraby entschädigen wolle; ich mische mich nicht drein'. Richtig ist, dass

müssen, nachdem es Baron Di Pauli selbst jetzt eingestanden hat. 2. Di Pauli selber gibt zu, dass er seinem Weinstuben-Pächter Scholdan den Auftrag er theilt hat: „Dravy muss »na» entschädigen Mr dessen Thätigkeit.' 3. Di Pauli selber gibt zu, dass sein Pächter Scholdan, offenbar in Befolgung dieses Auftrages, dem Hraby einen Vor schuss ausbezahlte. Weder Di Pauli noch sein Pächter Scholdan bestreiten, dass dieser schon bezahlte Vorschuss 600 Kronen betragen habe. Die Geschichte mit den 600 Kronen

sich nicht zu beschäftigen Pflegt, überlassen konnte. Ebenso übergeben wir der öffentlichen Beur theilung die Wahrscheinlichkeit, dass der Baron Di Pauli'sche Pächter, der zugestandenermaßen AVer Anftvag Karon Di Uanli» auf Dl Pauli'sche Unkosten den Hans Hraby ent schädigen durfte, die 600 Kronen aus eigener Tasche oder auf Rechnung Baron Di Paulis gezahlt, die 1000 Gulden aus eigener Tasche oder auf Rechnung Baron Di Paulis versprochen hat. Wenn ein Mann von der social bedeutenden Stellung eines früheren Ministers

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Lienzer Zeitung
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Page 12 of 12
Date: 03.08.1940
Physical description: 12
: s 1. (1) Jagdsteuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die im Landkreis Lienz gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben läßt. (2) Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei der Benutzung einer Jagd im Wege der Verpachtung haftet der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung haften Verpächter und Pächter neben dem Un terpächter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer. Gesamtschuldne risch haften auch die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sowie

mehrere Eigen tümer oder Nutznießer des Grund und Bodens eines Eigenjagdbezirkes. s 2. (1) Die Steuer beträgt jährlich: für Inländer 1V v. H. für Ausländer 60 v. H. des Jagdwertes. (2) Das Steuerjahr beginnt am 1. April und endet mit dem 31. März. § 3. (1) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert der von dem Pächter auf Grund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis einschließlich der Nebenlei stungen, die der Jagdpächter nach Abrede oder Uebung zu gewähren verpflichtet ist. Macht der Pächter

der von dem Unterpächter zu entrichtende Pachtpreis als Jagdwert, wenn er den von dem Pächter zu ent richtenden Pachtpreis übersteigt. Andernfalls ist der von dem Pächter zu entrich tende Pachtpreis als Jagdwert der Besteuerung zugrunde zu legen. (4) Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, so erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermäßigt sich die Steuer vom Beginn des Vierteljahres an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung in Kraft tritt, ent sprechend. Das gleiche gilt bei einer Erhöhung

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Volksblatt
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Page 2 of 10
Date: 31.12.1879
Physical description: 10
die Steuer in Geld und nicht in Naturalien verlangt, und das geschieht von jetzt ab, muß der Großgrundbesitzer erstens sein unbebautes Feld cultiviren, damü es ihm etwas abwirst und er so die Steuern davon zahlen kann; zweitens muß er von seinem Pächter nicht den Naturalzehent, sondern Geld verlangen, weil er eben Geld zur Steuer braucht. Bisher bekümmerten sich die Türken um die Kultivirung ihrer umfassenden Grundfläche» ganz und gar nicht; sie selbst legten bei der Arbeit keine Hand

an, und ihren Pächtern nahmen sie Alles weg, was dieselben nicht absolut zum Leben Nothwendig hatten. Kein Wunder, daß die Pächter nur so viel arbeiteten, daß sie nicht verhungerten, denn sie selbst genossen ja nie die Früchte ihrer Arbeit; je fleißiger sie gearbeitet, je mehr sie erworben hätten, desto mehr würde ihnen von den Bey (Begs) weggenommen worden sein. Die Hauptmasse deS nutzbaren Bodens ist nämlich in den Händen der türkischen Großen, welche den Titel „Bey', oder „Beg' bei weit umfassendem Grundbesitz

und alter Familienabstammung führen, also eine Art hohen Adel darstellen, oder „Agas' (Herren) heißen bei einem kleineren Besitz, wenn sie bei der Munizipal-Ver- waltung der Provinz eine Stellung als Repräsentant oder dergleichen haben. Die Agas vertreten unseren kleinen Adel und sind auch vielfach Pächter von Staatseinkünsten u. dgl. mehr. Sie rekrutiren sich zumeist aus der städtischen Bewohnerschaft und aus jenen türkischen Kleingrundbesitzern, welche ihren Boden selbst bewirthschaften

, also auf daS Joch Vs Stück Hornvieh und ^ Stück Schafe entfallen, wobei höchstens sechs Millionen Zentner Getreide, also 4 Zentner per Joch geerntet werden. Das sind allerdings entsetzliche Verhältnisse, welche bei nur einigermaßen vernünftiger Cultur sich total ändern müßten. Mancher Bey hat viele huudert Joch Acker, oft weiß er selbst genau nicht wie viele und auf denselben einige wenige Moslacken (Pächter), welche in diesem Jahre dieses Grundstück, ein anderes Mal wieder ein anderes Grundstück bebauen

, daß ihnen daS betreffende Acker-Land als Eigenthum zugesprochen werde. Weil sie sich gleichsam schon als Eigenthümer betrachte», weigern sie sich auch oft, den eigentlichen Grundbesitzern den Zehent zu zahle». Der Streit über daS Eigenthumsrecht, die sogenannte Agrar- Frage in Bosnien, bereitet unserer Regierung viele Sorge. Einerseits muß sie die Pächter gegen die Willkühr der türkische« Grundherren in Schutz nehmen, andererseits kann sie doch nicht an die Pächter einfach fremdes Land verschenken

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