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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 8
Date: 12.01.1859
Physical description: 8
Von dem k. k. Bezirksamt« iit-Briren und zwar: Von der Gemeinde SIldeinö Von der Gemeinde Milland .... Von der Gemeinde AferS Von der Gemeinde SpingS .... Von der Gemeinde Niedervintl . . Summe deS Baar-BetrageS vom BezirkS- Llmte Briren Von dem k. k. BezirkSamte in Silliau und zwar: Von der Marklgemeinde Sillian . . . Von der Lokalkaplanei Tessenberg . . . Von der Lokalkaplanei Hollbruk . . . Von der Kuralie Strassen Von der Kuralie Oberlilliach .... Summe deS Baar-VetragcS vom BezirkS- Amle Sillian

des BezirkS- AmteS Kastelruth 39 — Von dem k. k. BerzilkSamte in GlurnS 6 3V ^ Von dem k. k. Bezirksamt? in Kältern 52 73 Von dem k. k. BezirkSamte in Passe! er, und zwar: Von der Gemeinde St. Leonhard... 13 3(1 Bon der Gemeinde St. Martin ... 5 25 Von der Gemeinde Walten ..... 1 43 Von der Gemeinde Schweinsteg ... 1t) 59 Von der Gemeinde StulS 2 42 Von der Gemeinde Rabenstei'n .... 2 2V Von der Gemeinde MooS ..... 7 96 Von der Gemeinde Platt 2 73 Von der Gemeinde PfelderS . . . . — 63 Summe deS Baar

-BetrageS vom BezirkS- Amte Passeier ........ 52 2 Von dem k. k. Bezirksamte in TauferS 31 94 Von dem k. k. Bezirksamte in Lana ' . 47 76 Von dem k. k. Bezirksamte in Klausen 19 34 Von dem k. k. polit. BezirkSamte inBozen 74 12^ Von dem k. k. Bezirksamt« in Mcran und zwar: Von der Gemeinde Voran 7 39 Von der Gemeinde Risfian . . . . 2 62 Von der Gemeinde Hafling 2 62 Von der Gemeinde Mais 15 Von der Gemeinde KuenS 2 1V Von der Gemeinde Algund 3 62 Von der Gemeinde Tirol 5 25 Von der Gemeinde ParlschinS

.... 15 Von der Gemeinde NaturnS. .... 1 96 Summe des Baar-BetrageS vom BezirkS- Slmte Meran . 27 66 Von dem k. k. Bezirksamte Sarnthal . . 16 11 Durch daS k. k. KreiSamt in Bregenz wurden eingesendet: Bon dem k. k. Bezirksamts inDornbirn und zwar: Von der Gemeinde Dornbirn .... 71 93 Von der Gemeinde Fußach 41 36 Von der Gemeinde Höchst 41 40 Von der Gemeinde Gcißenau .... 10 5l) Von der Gemeinde Lustenau . . . . 31 50 Bon der Gemeinde Ebenit 2 62 Von der christlichen Gemeinde HohenemS 29 40 Summe des Baar-BetrageS

vom BezirkS- Slmte Dornbirn 229 21 Von dem k. k. BezirkSamte inFeldkirch . und zwar: Bon ter Gemeinde SIllenstadt mit NofelS 55 49 Von der Gemeinde Altach 3 5 Von der Gemeinde DünS mit Dünferberg 3 15 Von der Stadt Feldkirch 263 45 Von der Gemeinde GöfiS 4 20 Von der Gemeinde GötziS mit Meschach 9 52 Von der Gemeinde Klaus ..... 1 40 Von der Gemeinde Koblach .... 2 82 Von der Gemeinde LaiernS 5 — Von der Gemeinde Mäder 3 50 Bon der Gemeinde Meiningen.... 7 54 Von der Gemeinde Ranknieil

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 10
Date: 10.05.1859
Physical description: 10
Einsicht nehmen, den Versammlungen und Berathungen der Gemeindevertreter durch einen Ab geordneten beiwohnen, die Erstattung von Aufklärungen und Rechtfertigungen, sowie die Vorlage von Urkunden, Rechnungen, und, anderen Schriften ' verlangen und den Stand der Cassegebahrung und der Geschäftsführung der Gemeinde einer Untersuchung unterziehen. ! K. 93. (3. Verhandlungen, die diesen Behörden vorzn- legen sind.) Das Gesetz bestimmt, über welche Angelegen-^ heiten die Verhandlungen der vorgesetzten

Behörde zur' Prüfung und Entscheidung vorgelegt werden müssen, ohne oder gegen welche die Vollziehung gefaßter Beschlüsse vow Seite der Gemeinde nicht stattfinden darf. H. 9!). Amtshandlungen der vorgesetzten Behörde/ g. Im Allgemeinen)' Die vorgesetzte Behörde prüft die ihr vorgelegten Verhandlungen, läßt dieselben, soferne eö nothwendig erkannt wird, durch unmittelbare Erhebungen an Ort und Stelle, oder in anderer Art auf dem kürzesten Wege ergänzen, kann,- wenn die Aufklärung der Sache es erheischt

, daß von der Gemeindevertretung Beschlüsse gefaßt oder von dem Gemeindevorstande (Zß. 122, 257) Ver fügungen erlassen wurden, die den Gesetzen und allge-. meinen Anordnungen oder den besonderen Weisungen und Aufträgen der vorgesetzten Behörden widerstreiten, so kann sie die Vollziehung solcher Beschlüsse oder Verfügungen untersagen. K. 101. so. In privatrechtlichen Angelegenheiten der Gemeinde.) Ist eine Angelegenheit privatrechtlicher Natur zwischen der Gemeinde und einer ganzen Classe von Ge< meindegliedern oder einzelnen

derselben streitig, und sind die Verhältnisse von solcher Beschaffenheit, daß die Un befangenheit der gesetzlichen Gemeindevertreter oder eines erheblichen Theiles derselben zweifelhaft erscheint, so kann die vorgesetzte Behörde, wenn eine gütliche Ausgleichung nicht zn Stande kommt, einen Vertreter für die Gemeinde zur Austragung der Sache auf dem Rechtswege voit AmtSwegen bestellen, um eine unbefangene und eifrige Vertretung der Gemeindeinteressen zu erzielen. ' Z. 102. Wegen Vernachlässigung der gesetzlichen

Verpflichtung.) Vernachlässigt eine Gemeinde, ungeachtet der an sie ergangenen Erinnerung, oder verweigert sie, ihr gesetzlich obliegende Verpflichtungen zu erfüllen, so wendet die vorgesetzte Behörde innerhalb ihres Wirkungs, kreises die zur Erzielung der' gesetzmäßigen Ordnung durch die Gesetze eingeräumten Maßregeln an und trifft aus Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe. - K. 103. (5. Aufsicht über die GutSgebiete.) Derselben Aufsicht der vorgesetzten Behörde unterliegen die Guts

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 10
Date: 07.05.1859
Physical description: 10
Dies gilt, insbesondere ,von der Erhaltiing undforstmäsiigen Behaiidlliiig.^ der Gcnicindeivcildüngen, in welcher Bezie hung sich nach deii hierüber bestehenden Gesehen zu be- nehmen ist.! ' . . . , s. K5. . sb. Veräiixerung oder Verpachtung,) Grund- besitzungen und Gerechtsame der Gemeinde dürfen in der Neger'nicht anders alö im Wege der össentlichen Feil- bietung veräußert, ?der verpachtet werden. 6l>. <0. Verwaltung deS Vermögens der Gemein- deanstalten.) Dieselben Bestimmungen sSK

. (»l bis Lü) gelten auch für die Verwaltung deS AermögenS der Ge meindeanstalten, so weit nicht bei deren Einrichtung etlvaö Anderes festgesetzt wurde. K. 07. f7. Verwaltuttgsjahr der Gemeiiide».) DaS VerwaltiiiigSfahr der Gemeinden ist dasselbe als jenes deS Staates. ' . 8. L8. <IlI. Voranschlag der Empfänge und Aus gaben. t. Verfassung und Feststellung desselben.) Für jede Gemeinde, dann die in ihr bestehenden Gemeindeanstalten muß der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben ver- faßt und festgestellt

werden. . Z. VV. (2. Zwei oder mehrere Voranschläge für eine und dieselbe Gemeinde, a. In welchen Fällen zu ver soffen.) 'Für eine Gemeinde, die auS zwei oder mehreren, vorher selbstständigen.'dann aber zu derselben vereinigten Ortschaften besteht, sind in folgenden'Fällen zwei Vor anschläge der Einnahmen und Ausgaben, nämlich: für sämmtliche Theile der Gemeinde vereint und für einzelne in ihr. begriffene Ortschaften abgesondert zu verfassen: ») Wenn bei der Bereinigung dieser Ortschaften zu Einer Gemeinde

der im.K. VS bemerkten Fälle <g) ist über den Er trag des unter dem.erwähnten Vorbehalte begriffenen Ge- meindeeigenthums ein getrennter Anschlag anzufertigen und in Absicht auf die Verwendung dieses Ertrages zu den unmittelbaren Bedürfnissen der Ortschaft oder Ab theilung, welcher daS Eigenthum gehört, daun zu den ge meinschaftlichen Erfordernissen der gesammten Gemeinde, nach demjenigen vorzugehen, was bei der Vereinigung bedungen oder später in i-echtSkräftigcr Art oder durch die bisherige

-, als die übrigen Theile der Gemeinde und in jedem Falle mit Beobachtung dessen, was bei der Ver einigung bedungen, oder 'später in rechtskräftiger Art, oder durch die bisherige unbestrittene liebung festgesetzt worden ist, -in Anspruch genommen werden. ^ 72. t'Z- Einhaltung des Voranschlages.) Bei der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ist sich genau an den sestgesetzten Voranschlag zu halten. Z.'73. slV. Genieindebedürfnisse. I. Bestreitung aus den Einkünften vom Gemeindeeigenthume.) Die Gemeinde

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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 6
Date: 06.12.1859
Physical description: 6
2 fl. 7» kr. österr. Währ»»«. ^78 Innsbruck, Dienstag den «. Dezember 1859. Uebersicht. Amtlicher Theil. Nichtamtlicher Theil. Kommission »ur Berathung de« Entwürfe« eilier Gemeinde- Ordnunz für Tirol und Vorarlberg. > Politische »lebersfcht. Innsbruck, feierliche Uebergabe der von Sr. kaiserlichen Hoheit dem durchl. Herrn Eriherzog-Stattlzaltcr der I. Znnsbruckcr Schützenkompagnie gespendeten Erinnerung». Medaille. Erklärungen. — Kitzbühel. Unglückssall. Wien, Tagsberichle. Deutschland. Frankfurt, Herr v.' Beust

Vergütung unein bringlicher KrankenverpflegSkosten. Nichtamtlicher Theil. Kommission zur Berathung de5 Entwurfes einer Gemeinde-Ordnung für Tirol uud Vorarlberg. Schluß der Sitzung vom 29. Nov. 1859. „Z. 4t. Der G-schäftSkreiS der Gemeinde-Vorstehung umfaßt sowohl Gegenstände der innern Angelegenheiten der Gemeinde, als öffentliche (Z. 4). Dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) obliegen unter Mitwirkung der Räthe (§. 39) insbesondere nachstehende Geschäfte: 1) Kundmachung der Gesetze und allgemeinen

An ordnungen der Behörden. 2) Die zur Bornahm- der Wahlen nothwendigen Amtshandlung-,,. 3) Die Vertretung der Gemeinde im Verkehre mit .den Behörden, andern Gemeinden und einzelnen Per, Ionen, sowie in bürgerlichen Rechtsgeschäften (8.36 Abs.9). 4) Die Obsorge für die Erhaltung deS Eigenthums der Gemeinde, der Gemeinde-Anstalten und Siistüngcn, für die Verwaltung, desselben und der zur-Bedeckung deS Erfordernisses der Gemeinde als solcher eingeräum ten Milt-l. - ^ Ferner die Leitung und Ueberwachung

der zur Ver- waltung des genannten Eigenthums «igenS Bestellten, dann die Untersuchung deS SlanveS der Kass-n, so ost es nölhig befunden wird. In wie' weit eine Theilnahme an der Verwaltung des Kirchenvermögens zulässig ist, wild durch besondere Anordnungen bestimmt. 5) Die Leitung deS ArmenwesenS mit'Beiziehung des OrtöfeelsorgerS, der bei den bezüglichen Verhand- lungen stimmberechtigt ist, dahin gehören: die Einthei- lung der Armen, Unterbringung hilfloser Gemeinde» glieder, Ausstattung armer Kinder

, Sammlungen u. s. >v. 6) Aussicht und Obsorge für. die OrtSschulen durch den OrtSschulausscher, . für Wege^ Brürkeu, Kanäle, Brunnen, Wasserleitungen, Ufer- und Schutzbauten, für die Gemeinde- und SliftungSwalvungen mit Beob achtung der bezüglichen Gesetze, sür Handhabung der ReinlichkeitS-, SicherheitS- und Feuerpolizei nach den Bestimmungen der Brandwchrordiiung, daher auch die jährlich zweimalige Vornahme der Feuerbeschau, Sorge sür Hintanb.iltiing des Bettels u. s. w. Zur Mitwirkung hierbei müssen

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 10
Date: 12.05.1859
Physical description: 10
oder Magistratsrath im Gemeinderathe vortragen zu lassen. Dem Bürgermeister liegt übrigens ob, die Verhandlungen über solche Geschäfte durch die Erhebung und Beleuchtung der' Verhältnisse vorzubereiten, die ge pflogenen Erörterungen über Verlangen des Gemeinde rathes zu ergänzen, ihm die gewünschten Aufklärungen zu ertheilen oder zu verschaffen und überhaupt dem Ge meinderathe zur gründlichen und erschöpfenden Behand lung der Angelegenheit an die Hand zu gehen. S. 20S. . (v- Leitung der Berathung

bemerkten Um stände eintreten, gleich dem Vorsitzenden, die Sitzung für geschlossen erklären. K. 207. lti- Wer sich der Abstimmung zu enthalten hat.) Der Bürgermeister und jedes andere Glied des Gemeinde- ratheS haben sich jeder Theilnahme an der Verhandlung und Abstimmung zu enthalte», wenn der Gegenstand der Berathung betrifft: !,) sie selbst oder ihre Ehegattinnen: li) ihre Verwandten oder Verschwägerten in auf- und ab steigender Linie, oder v) andere ihrer Verwandten oder Verschwägerten

nicht erschienen ist und sein Ausbleiben nicht genügend recht fertigt, eine Geldbuße von fünf bis fünfundzwanzig Gul den zu verhängen. Die Geldbuße fließt in die Gemeinde- casse. Wenn auch bei der zweiten Sitzung, selbst mit Hinzurechnung der erschienenen Ersatzmänner, die, wenn sie noch nicht die vorgeschriebene Angelobung geleistet hätten, dieselbe zu leisten und ihre Stimmen abzugeben haben, nicht die zur Fassung eines giltigen Beschlusses vorgeschriebene Zahl der Stimmführer gegenwärtig wäre

Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches der Vor sitzende, zwei Gemcinderäthe und der Schriftführer zu unterfertigen haben. Dasselbe kann von jedem Gemeinde gliede bei dem Magistrate eingesehen werden. Z, 214. (m. Geschäftsordnung.) Die näheren Bestim mungen über die GeschästSbehandlung werden durch eine besondere Geschäftsordnung ertheilt werden. Fünftes Hauptstiirk. Von der Wirksamkeit deS Stadtmagistrates. Z. 215. ll Geschäftskreis, 1. Eintheilung desselben.) Der Geschäftskreis

deS StadtmagistrateS zerfällt in zwei Theile: /X. Innere Gemeinde-Angelegenheiten, und k. öffent liche Angelegenheiten. S. 210. In inneren Gemeinde - Angelegenheiten. 2. Bezeichnung der Geschäfte im Einzelnen.) Die Ge schäfte der ersten Art lß. 215 führt der Stadtmagi st, at unter der Mitwirkung und Controle des Gemeinde- ratheS. Dieselben find: 1. Die dem Magistrate rücksicht- lich der Wahlen zur Gemeindevertretung obliegenden Amts Handlungen. 2. Die Verhandlungen über die Ernennung und die Dienstverhältnisse

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 10
Date: 12.05.1859
Physical description: 10
anstatt und die Einräumung eines Pfa,,drechtes. 12. Die Verpflichtung zu einer Bürgschaft.' IS. DiL Siigehung eines Vergleiches; 14- Die Abschreibung z'veifelha er oder uneinbringlicher Forderungen. I'- ^ k s ö rechtöverbindlicher Verträge. . . , ^ ^ 246 Erledigung des Jcihreüvorcmschlageü.) Er- gibt sich a..S dem Voranschläge der Einimhmen und Aus- aaben der Gemeinde kein durch das Einkommen vom Gemeinde-, genthume unbedeckt gebliebener Abgang oder bedürfen die zur Deckung des Abganges

vom Gemeinde- ratbe gefaßten Beschlüsse keiner höhern Genehmigung, so bat die vorgesetzte Behörde eine Aenderung des Voran- schfa«S nur in dem Falle zu verfügen, wenn derselbe Mnnayrnril Oder ÄuLgöhen enthält, die ungesetzlich oder den Interessen der Gemeinde auffallend schädlich sind. Bedürfen dagegen die zur Deckung deü Abganges vom Gemeinderathe gefaßten Beschlüsse eine höhere Genehmi- gung, so ist der Boranschlag der Prüfung lind Bestäti gung der zur Ertheilung dieser Genehmigung berufenen Behörde

der Gemeinde und zur Besorgung der Gemeinde-Angelegenheiten hat in jeder Gemeinde der Ge- meindevorstand und der GemeindeauSschusi zu bestehen. K. 258. <2. Gemeindevorstaiid.) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher, dem ersten Beigeord neten als dessen Stellvertreter, dann auü einem oder, wo eS die Geschäfte oder örtlichen Verhältnisse nothwendig machen, aus mehreren andern Beigeordneten, und nach Maß des Erfordernisses ans einem Geschästöleiter nebst den untergeordneten Gehilfen

Einwohner, um welche sie 1000 übersteigt. Ein Ausschußmann mehr bestellt; die Gesammtzahl der AuSschußmänner hat aber in keinem Falle sechgunddreißig . zu überschreiten. 'Z. 261. <11. Bestellung der Gemeindevertretung. 1. Grund satz.) Die Gemeindevertretung ivird, soiveit das Gesetz keine andere Vorsehung trifft, durch die Stimmberechtigten in der Gemeinde bestellt. H. 262. (2. Anzahl der Gemeindevertreter.) Die Ge sammtzahl der Gemeindevertreter, welche im gesetzlichen Wege zu ernennen

ist. hat zu umfassen: n) Die Zahl der im Gemeinde-Ausschusse und im Gemeindevorstande unbe setzten, oder durch den bevorstehend,?» Austritt einzelner Glieder sich erössnenden Stellen, und b) die Zahl der Ersatzmänner: dieselbe ist mit einem Drittheile der unter a) bemerkten Zahl zu bestimmen. H. 263. (3. Abweichende Bestimmungen für die ehemals herrschaftlichen Grundbesitzer und Geistliche.) Die Ge- meindeordnung des Verwaltungsgebietes setzt fest, ob. und mit welchen näheren Bestimmungen in den Orten

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Bozner Zeitung
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Page 5 of 8
Date: 14.05.1859
Physical description: 8
Beilage zu Nr. M der Bozner Zeitung. Das ueue Gemeiudegesetz. ! (Fortsetzung.) Gemeinde-Verfassung. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §. 110. (2. Andere Städte.) Auf Städte, welche die zur Einführung und geordneten Erhaltung dieser Ein richtung erforderlichen Mittel nicht besitzen, find, bis sie in die Lage kommen, diese Bedingung zu erfüllen, die nach den Verhältnissen deS Orte» auf fie anwendbaren Bestimmungen der Städteordnung in Anwendung zu bringen. Im Uebrigen werden fie

Stadtgemeinde besitzen, oder in der Folge dieses Recht durch ausdrückliche Verleihung von Seite der Stadt gemeinde erwerben. Zweiter Titel. Städte-Ordnung. Erste» Hauptstiick. Von den Stadtgemeinde» überhaupt. §. 1l)S. (1. Stadtgemeinden, die nach der Städteord nung einzurichten find.) Diejenigen OrtSgemeinden, welche mit landesfürstlicher Bewilligung bisher als Städte 'anerkinnl find,' sollen nach der Städteordnung eingerichtet werden, wenn fie die durch daS' Gesetz zugelassenen, erfor derlichen Mittel

besitzen, um die mit der Slädteordmmg vorgeschriebene Einrichtung der Gemetndezu vollführen und in geordnetem Gange zu erhalten §. 115. (?. Insbesondere in den'nach dem Gemeinde- gesetze vom 17. März 134g eingerichteten Gemeinden ) Zn den Städten, in welchen daS Gemeindegesetz vom 17. März'1849 zur Anwendung kam, find dermalen nur diejenigen Personen veN stäviischen Bürgern beizu zählen, Welche bisher das Bürgerrecht durch ausdrück liche Verleihung der Gemeinde erhalten haben. §. 11 k: (Z. Verleihüng

de» Bürgerrechtes > s. Erfor dernisse.) Die Verleihung! de» städtischen Bürgerrechtes steht der Gemeinde zu. DaS Bürgerrecht darf aber nur denjenigen männlichen Gemeindeangehörigen verliehen wetden, welche u) sich in der f-eien Verwaltung ihres Vermögens befinden; k) einen unbescholtenen Lebens wandel führen; e) keinem AuSnahM.^ oder Ausschlie- ßungSgrunde bezüglich ^der ÄüSüö'ung^de» StimmrechteS unterliegen, und 6) in der Stadtgemeinde einen Haus- oder- Grundbesitz als Eigenthümer oder> lebenslängliche

Nutzyießer^inne haben, oder eine ywerbsteuerpjlichtige Umepnehmung > selbstständig betreiben, oder' e) wenn gleich ohne einen Realbesttz und ohne denBesitz einer erwerb- steü^stichtigm Unternehmung ein ihten und ihrer Fa milienunterhalt sicherndes ^ Vermö^tn' befitzen> und in der Gemeinde ihren bleibenden Wohnfitz 'haben, und k) in allen diesen Fällen 6) und e) von ihrem Realbefitze, Exwerbe oder anderem Einkommen den zur Erlangung deS Hädtischen Bürgerrechtes mit dem Gemeindestatute oder einer ändern

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 4
Date: 30.11.1859
Physical description: 4
neten Personen Borsorge getroffen und die erforderliche Zahl von Dienern und Gehilfen aufgenommen werden (gondöverwalter, Kassiere, Steuertreiber, Geweinde- Viener u. s. w.)' Wird dieser Paragraph einstimmig unverändert bei» beHallen. „8. 17. Die Mitglieder des GeuieindeauSschusseS wer, den durch die in der Gemeinde Stimmberechtigten ge wählt. Stimmberechtigt zu dieser Wahl sind jene niänn- lichen Gemeindeglieter, welche österreichische Staatsbür ger, volljährig, im Vollbesitze ihrer bürgeilicheii

Nechte sind und überdies einen in der Gemeinde gelegenen steuerbaren Grund, oder HauSbesitz alö llligenihümer oder lebenslängliche Nutznießer habe», oder 2) in der Gemeinde eine selbstständige erwerbsteuer- Pflichtige Beschäftigung betreiben, oder ein der tLinkom- mensteuer unlerliegendeS Einkommen in der Gemeinde beziehen, und dorr ihren bleibenden Wohnsitz haben; 3) sernerö sind »immberechligt die OrtSseelsorger, Staatsbeamte, Peisonen, «reiche einen akademischen Grad erlangt habe», und öffentliche

auch für jene Gemcindcgiieder die Stimmberechtigung ungeschmä lert, welche »ach dem Gnbernial-Cirkulare vom 1V. April 1337 Z. 6309/11^5 der Gemeinde Satiren oder von der Gemeinde zur Steuer eingezogen werden.' „8. 13. Von gemeinschajilichen Eigenthümern eines RealbesitzeS oder einer GewerbSunternehmung kommt nur Einem, den die Miteigentümer hiezu bevollmächtigen, das Stimmrecht zu; doch wird jedem Miteigentümer sein sonst gesetzlich ihm zustehendes Stimmrecht vorbe halten. Für den Staat, sür Stiftungen, Anstalten

diejenigen, gegen welche ein strafgerichtlicheS Versahren wegen einer der angeiührten Handlungen eingeleitet wurde, während der Dauer desselben. Ausgenommen sind: 1. Die nicht schuldlos erklärten Konkursanten; 2. die von der Gemeinde oder auö Gemeinde-Anstalten eine Unterstützung beziehen, und die in einem Gestnde- verbande stehen; 3. di« mit der Rechnungslegung über die Verwaltung deS Gemeinde-Vermögens, einer Gemeindeanstalt oder einer Körperschaft (Bergvereine,.Komprensorien) nach Ab, lauf

eingeleitet wurde, während der Dauer des selben. Ebenso ausgeschlossen sind die nicht schuldlos erklärten Konkursanten. j Ausgenommen sind: die von der Gemeinde oder aus Gemeinde-Anstal ten ein Almosen beziehen, die in einem Gesinde-Ver bände stehen oder vom Tag- und Wochenlohne leben, dann die FabrikSarbeiter im Standorte der Fabrik; 2. die mit der Rechnungslegung über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, einer Gemeinde-Anstalt oder Körperschaft, (Bergverein, Komprensorie») nach Ablauf

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 6
Date: 06.12.1859
Physical description: 6
Letzterer müsse nun hier erschöpfend und vollständig be zeichnet werden. Ein 5ommissionSmitglied beantragt nun zum 8. 4t nachstehende Fassung, durch welche obigen Anforderungen entsprochen »rerve: „8. Der Geschäfts - Sreis der Gemeinde , Bor „stehung umfaßt sowohl Gegenstände der innern Llnge .legenheiten der Gemeinde, als öffeniliche (8. AIS innere Anlegenheiten sind zu betrachten: „1. Die zur Vornahme der Wahlen nothwendigen ,SlmiShandlungen.« „2. Die Vertretung der Gemeinde im Verkehre

mit „den Behörden, andern Gemeinden und einzelnen Per, „sonen. sowie in bürgerlichen Rechts-Geschäften (s. 36, „Absap 9)« - . „3. Die Obsorge für die Erhaltung deS Eigenthums „der Gemeinde, der Gemeinde. Anstalten und Stiftungen, „für die Verwaltung desselben, und der zur Bedeckung „des Erfordernisses der Gemeinde als solcher einge- „räumlen Mittel.« „Ferner die Leitung und Ueberwachung der zur Ver waltung deS genannte« Eigenthums el'genS Bestellten, „dann die Untersuchung des Standes der. Sassen, so ost

„eS nöthig bisunden wird.' „Ebenso die Theilnahme der Verwaltung dcSKirchen- „VcrmögtNS, welche der Gemeinde durch besondere An- »ordnungen nicht entzogen werden darf.' „<t. Die Leitung deS Armenwcsenö uiit Berzkehung „deS OrlSftelsorgerS, der bei den bezüglichen Verhand- „lungen stimmberechtigt ist, dahin gehören: „Die Ei'ntheilung der Arme», Unterbringung hilfloser „Gemelndegli'cder, Ausstattung flrmer Kinder, S<iniui- „lungen u. s. w.' „5. Aussicht und Obsorge für die Schulen

durch den „OrtSschulaufseher, für Wege, Brücken, Kanäle, Brun- „nen, Wasserleitungen, Ufer- und LrchuH Bauten, für „die Gemeinde- und StiftungS-Waldungen mit Beob- „achnnig der bezüglichen GeseHe, der Haiidhabung der „Siltlichlei'S,-- NeinUchieitS-, Markt-, SicherheitS- und „Feuer-Polizei nach den Bestimmungen der Brand, „wehr-Ordnung, daher auch die jährlich zweimalige Vor- „nähme der Feuer-Beschau, Sorge ^ür Hi'ntanhaltung „des Bettels u. f. w.' „Zur Mitwirkung hierbei müssen sich auch die AuS- „schußmänner venventen

lassen.' „6 SrtHei/ung der Bewilligung zur Abhaltung öf fentlicher Musik-, Tanz- und andern Unterhaltungen „unv zur Verlängerung der Sperrstunde.' »7. Führung eines.Verzeichnisses über die Gemeinde- »Angehörigen (Matrikel), und eines andern über die «G-meinbe.Gcnossen und Erhaltung derselben im über- „sichtlichen Stande.' »Ausstellung der Heimathscheine, sowie Führung der „Verzeichnisse über dieselben.' «3. Zn sehr, dringenden Füllen kann der Gemeinde vorsteher (Bürgermeister), wenn möglich im Einver

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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 6
Date: 03.02.1851
Physical description: 6
, z. B. in Gebirgseegenden oder an Flüssen> etwa rille Aenderung nöthig mache». Jeder der z»r Schneeschanflnng bernsencn Ge-- inekiiden ist eine bestimnite, »ach der Größe der Be völkerung. Nach der Eiltfernniig von, der Straße, »ach d^» bekannten lokalenSlinvierinkeite» deri^chnce- fchaiiflnng unparteiisch bem-ssene Straßenstrecke zur NeinhaltliNg vom Gcl,iier ziinitbeilen, nnd zugleich für jede Gemeinde' das Marin»»» der zu stellenden Arbeiierzabl festzufetzeu. Den znr Schneeabränninng beigezogene» Gemein

- den wird ans dem Staatöslraßenfonde eiile billige Vergütung geleistet. Wo jedoch die Straße durch eine» bewohnte« Ort zieht, nnd zugleich eine Gasse desselbxn bildet, dabei, die bezüglichen Gemeinde» die Schiieeabränmnlig ans solche» Strecke» ohneAnfpriich ans «ine Vergütung z» leisten. Dir Entfcl'ädignng für eine solche Strecke wird nach dem mehrjährigen diesfallsigen Kostendurchschnitte ermittelt, nnd mit drr Gemeinde dann nbcr ein jähr liches Panschale, womöglich für mehrere (nicht nntcr 7 Jahre

) verbandelt. Dieses Panschale wird der Gemeinde jährlich — ohne Unterschied ob viel oder wenig Arbeit war, vergütet, es darf aber die Hälfte des. anSgemittelten frühem Koslcnbetrages nicht über schreite». Eine Gemeinde kann auch die Schneefchauslnng auf einer zweiten Straßenstrecke übernehmen, wen» sie die genügenden Arbeitskräfte besitzt nnd ein ge ringeres Pauschale als die für die Strecke berufene Gemeinde anspricht. Kömmt eine Uebereinkuuft nicht zn Stande, so ist die Gemeinde dennoch verpflichtet

, die Schneeschanf« lnug auf der ihr zugewiesenen Strccke zn verrichten. Die Vergütung wird dann nach der Zahl der iu jedem Winter beigestellten Arbeiter, höchstens in t der Hälfte deS i» demselben Winter üblich gewesenen Taglolmes geleistet. Kommt eine Gemeinde ihre» Verpflichtungen nicht nach, so wird die Schuceschauflung durch weu immer nnd lim was iminer für Kosten auf Rechnung der Gemeinde besorgt. Aus diesem kurze» Auszüge ist leicht z» entneh men , daß diese Verordnung bei den auf imscrii Ge birgsstraßen

herbeilassen, was zwar frei willig nicht zu erwarten steht, so träfe es den Staat »lanchcs Jadr bedeutend größere Pansci al-Vergütun- gen zn leisten, als die erforderlichen Auslagen be tragen hätten, während in einein andern Jahre, wo die Leistungen die Kräfte der Gemeinde weit über steigen, derselben außer dem Panschal-Betrag außer ordentliche Anshülfen Billigkeitöhalber gewiß be willigt würden. Die uus 'znuächst gelegene Straßenstrecke von Mi/tan über den «chönberg mag hier ziim Beispiel dienen

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 6
Date: 26.11.1859
Physical description: 6
RR44 Besitzer oder lebenslängliche Nutznießer einer in der Gemeinde gelegenen unbeweglichen besteuerten Sache sind, oder selbstständig innerhalb der Gemeinde eineGe- werbs. Unternehmung betrciben und hicvon eine Steuer bezahlen. Die nicht im Gemeindevtlbande begriffenen, in der Gemeinte befindlichen Personen heißen Auswärtige (Fremde) und bilden mit den Gemeindegliedern die Be wohner der Gemeinde. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit zu einer Gemeinde, sind im Anhange

zu dieser Gemeindeordnung enthalten.' Die Vertreter aus Vorarlberg beantragen »ach« stehende Eintbrilung der Gcmcindegliedcr: t. In Geniciudcbürgcr, d. i. jene Personen, welche durch Abstammung von in der Gemeinde i'mmatri- lulirten Eltern, oder durch Aufnahme in dcn Ge- meindcverband dieser Gemeinde zuständig sind. 2. Geincindcangehörige, welche ans andere als unter l. bezeichnete Weise die Zuständigkeit zur Ge meinde erlangten, nnd Z. Gemeinbcgenosscn, welche ohne zuständig zu sein, Besitzer oder lebenslängliche

Nutzlii'cßcr einer in der Gemeinde gelegenen nnbeweglicheil besteuerten Sache sind oder selbsiständig iniierbalb der Gemeinde eine Gewcrbsuiiternehmuiig betreiben, nnd hicvon eine Steuer bezahle». Zur Begründung dieses Antrages heben die Com- missionsmitglicder hervor, daß der Namen .Bürger' Jedermann bekannt und geläufig sei und vorzüglich eine» bestimmten Begriff bezeichne. In Vorarlberg insbesondere bestehen nur für Bürger in obigem Sinne altherkömmliche Rechte und verbriefte Stiftungen, so wie dcn

Bürger» auch mehr Pslicliten obliegen, als den Gcmeiiideaiigchörigcii. Nnr der Bürger habe für feiue Rechte und Genusse ein Entgelt oder Äcgnivalcnt geleistet. Dem Bürger könne, so lauge er die Bürgerpflichten erfüllt, das ihm zustehende Bürgerrecht weder für seine Person noch seinen Nachkommen wider Willen entzogen werden und derselbe erfreue sich daher umer allen Uniständen besonderer Geuußrechte nach den Einrichtungen in der Gemeinde. Der Geniciudcangeliörige aber habe seine Zustän digkeit niclit

durch ein Acquivalciit, sondern durct, Erstlzung, Zufall n. f. w. erhalten; ihm stehe nur der Mitgenuß am Gcinciiidcgnte, nicht aber das Mi'teigenihum am Gcmeindcverinögen zu, da der Mitgenuß am Letzteren nur durch ein Aeqnivalent erlangt werde. Der Gcmetndrangehörige als Solcher habe keine» Anspruch auf Theilnahme an Stiftnngsrechteii uud könne auch gegen seinen Willen der Zuständigkeit in einer bestimmten Gemeinde verlustig werden. Dieser wesentliche Unterschied zwisclien den Begriffen, Bür ger

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 10
Date: 10.05.1859
Physical description: 10
wohner, um welche ihre Gesammtzahl höher ist als 80,000, jedoch iucht höher als 1L0,000; für je 10,000 Einwoh ner, um, welche, ihre Gesammtzahl höher ist als 100,000. ','/s. .I2ö. 'tll. Stiiiiiiiberechtigis für^die V-stelluiigder Gelsieindfvertreter». Befugnisse der ^timmberechti^teii. Den, Stimmberechtigteil in der Gemeinde steht zu. die Äememd 'cvertreter zu, wählen. auS denen der Bürger- nieister und bie Stadtverordneten genommen werde», und der' Gemeiiiderath gebildet, wird. 12L

von^ xincm ^ejner Verwandten in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister oder von seinem Ehegatten erworben hat, . die Unmittelbar dieser. Erwerbung vorhergegangene' Dauer des Besitzes ditseS seines NechtSgeberö in das. vor-. geschriebene.^Jahr einzurechnen ist; !>) in der Gemeinde^ eine selbsts^ändige erwerbsteuerpflichtjge Beschäftigung trei ben, oder o),,wenngleich' ohne einen Nealbesitz ,und ohne den Betrieb einer solchen Beschäftigung ein ihren Unter halt sicherndes Vermögen besitzen

wurde, in so lange-die, Eridaverhandlung dauert, und nach Beendigung derselben, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind; <Z) Jene, welche zur Zeit der Wahlhandlung mit einem Rückstände an den ihnen in der Gemeinde vor geschriebenen direkten Steuern oder den hierauf nmgeleg- ten Zuschlägen aushaften; v) Diejenigen, die mit der . NechnungSlage über eine von ihnen geführte Verwaltung einer Gemeindeanstalt, nach Ablauf der zur Vorlegung der Rechnung eingeräumten Frist, sich durch längere

be rufen ist oder durch einen Bevollmächtigten, welchen sie eigens für die Ausübung ihres StimmrcchteS- bestellen, auS Beruht das Stimmrccht einer Körperschaft zufolge des Z. 120. Z. 2, auf einer besonderen Bewilligung, so gilt, wenn nicht, die letztere anders verfügt, derselbe Grundsatz. K. 134: Der Abwesenden.) Nebst den in den ZK.! 131 bis 133 angeführten Personen dürfen sich durch einen! Bevollmächtigten diejenigen stimmberechtigten Gemeinde- glieder vertreten lassen, die'im öffentlichen Staats

- oder Gcliicindc-Jntercsse vom Gemeindeorte abwesend sind. > K. 135. so. Bevollmächtigte.) Nur eigenberechtigte öster-^ reichische' Staatsbürger männlichen Geschlechtes; denen! keines der in dem Z. 12V augeführten Hindernisse im > Wege steht, könneit als/Vertreter oder als Bevollmächtigte! ans den Stimmberechtigten derselben Gemeinde das Stimm- i recht eines Andern in dessen Namen ausüben. Kein Be-! vollmächtigter, gesetzlicher oder gerichtlich bestellter Vertre-^ ter darf bei einer Wahlhandlung mehr

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Bozner Zeitung
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Page 5 of 6
Date: 12.05.1858
Physical description: 6
. Bezirksgerichte Bozen wird über Ansuchen der Maria Uisch'ichen Vormundschaft und auf Grund der vom k. k. KreiSgerichte dahier unterm tk. April 1857 Nr. 1071 ertheilten Verkaufs bewilligung, folgendes in der Gemeinde Vilpian lie gendes Anwesen der öffentl chen Versteigerung unter zogen, nämlich: I. Der Weisenhof in Vilpian, Cat.-Nr. 673, be stehend 4. in einer Feuer- und Futterbehausung N-. 17 mit Krautgarten von 25 Klafter; v. der HäuSacker, gränzt I. an die Güter der Maria Gruber, Dahringer

, 2. an den Gemeinde-Weg und vbigeS FutterhauS, 3. an eine zum Hof ge hörig? Wiese, 4. an den Acker deS Josef Plattner und der Maria Gruder; l). der HauSanger, bestehend aus einem Türkacker und Wiese, gränzt I. an taS HauS und den Acker lÄtt v, 2. an den Gemeinde-Weg. 3. an Franz Pickler in Etsch, 4. an Josef Plattner; v.'die Boglbütt oder Großacker, gräntt 1. an das Brochergu», 2- an die Garnellen-Wiese, 3. an Hrn. Pütz in Meran. 4. an den Äcker k.; L der Sandacker, gränzt t. an Hrn. Putz, 2 an den Acker l^itt

3. u. 4. an die Wiese l^itt. ?. die Langwiese, gränzt 1. an den Acker E, 2. an die Wiese der Maria Sruber, 3 an die Etsch, 4. an Winller, Hrn. Putz und die Wiese V. die Butlwiese, jetzt Acker, gränzt 1. an die Bro« cherwiese, 2. an Hrn. Putz unk k, Z. an AloiS Schwarz, 4. an die Daringerwiese; U. Alber-Acker und MooS, jetzt die Hälfte Acker, gränzt l. an Hrn. Peter v. Mayrl. 2. an Wink ler und Bi ochergüter, 3 an Gras v. Wolken stein, 4 an dje Gemeinde und Hrn. ElSler; ^ die MooSwiese, zur Hälfte Acker, gränzt

i an lk. 2. an Graf Wolkenstein unv Brocher, 3. an MargesinS Kinder, 4. an die Gemeinde. II. Ein von der Gemeinde zugetheilter Berg und Weinraut ober Vilpian, gränzt t. u. 2. an den Ge- meindewalv, 3. an vie Straße, 4. an Hrn. Putz. HI Eine Gemeinde-Zntheilung, bestehend in Acker, gränzt 1. an DaringerS Acker, 2. an dem Gemeinde- Weg und Bracher. 3. an die Gemeinde MalS, und 4. an Franz MargesinS Kinder. I V. DaS KellerwieSl, jetzt Acker, gränzt 1 an Da ringerS Acker, 2. an Mattoner und Risch, 3. an Lindl

» Uhr Bor. mittag« in deren Behausung vom k. k. B. A. Telf». — Real, des Dorninilu« Andrioli von Montan (A. P. S00 S. RW.) am SS. Juni Z Uhr Nachm. vom k k. B.«. Neumartt. — Real, de« Anton von Gruber in Mitterlana >A. P. 1500 jl. RW.) am lS. Juli 0 Uhr Borm. vom k. k. B. A. ^!ana. Freiwillige: Reas. der Trben der veriiorbenenAntonia Kirch- mair, geb. von Riccabona. in der Gemeinde Höttiaa (Ä.B. 3SVV fl. RW.) am Zt. Mai >0 Uhr Vorm. vom k. k. Z. T. Innsbruck. Kundmachung. Die Ausführung

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Tiroler Zeitung - Wochenblatt für Katholiken
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Page 2 of 4
Date: 16.10.1851
Physical description: 4
der Gemeinde-Angelegenheiten m von besonderer Wichtigkeit, da das Verhältniß des Staates zur Gemeinde gewiß zu den Dingen der höchsten politischen Bedeutung gehört. Die Freiheit der Gemeinde, sich selbst zu verwalten, wird durch die Verordnung nicht berührt. Die Gemeinde wählt, die Regierung bestätigt die Bürgermeister. Unter den Bürgermeistern mngiren die neugeschaffenen Gemeindebeamten, rechtskundige Leute, welche den Gemeindebeschlüssen das juristische Schick zugeben haben, und dafür stehen

, daß die Gemeinde die Gesetze richtig auslegt und vollstreckt. ES sind eine Art Notare mit denselben Functionen wie ein die Justitiare oder Herrschaftsbeamten der früheren Zeit. Der Gemeindebeamte steht unter der Disciplinargewalt des Bürgermei sters. Zu seiner Befähigung gehört das Reichsbürgerrecht, Unbe- icholtenheit und daS Zeugniß des BezirkShauplmanns, daß er vor der betreffenden Behörde (Bezirköhauptmannschaft) eine Prüfung über Gesetzkunde oder überhaupt die. Prüfung zum Staatsdienst günstig bestanden

habe. Die. Gemeinde stellt unter Mitwirkung, und nach erfolgter Zustimmung des Bezirkshauptmanns den Beamten an, und setzt ihm- mittelst freien Vertrags einen Gehalt von min destens 400 fl. aus. : Die Gemeinde kann den Beamten nicht oder vielmehr nur mit Genehmigung der politischen Behörde absetzen. Der Gemeindebeamte wird also von der Regierung ernannt, und bleibt insofern von ihr abhängig, als die Regierung gegen üblen Willen-der Gemeinde fein einziger Schutz ist. Insofern hat die Regierung eine Hand

in den Gemeinde-Angelegenheiten , ihr Ein fluß reicht aber nur so weit, daß ungesetzliche Entschlüsse durchs jenen Beamten verhindert werden. Allein in der Verordnung findet sich eine Lücke: der Gemeindebeamte soll nämlich der Gemeinde und zugleich der Regierung verantwortlich sein. Da aber die Gemeinde und nicht der Bezirkshauptmann Absetzung eines ungetreuen Ge meindebeamten beantragen darf, so sieht man auch nicht recht, wie der Gemeindebeamte zur Rechenschaft gezogen werden sollte, wenn er in Complicität

mit der Gemeinde irgendetwas Gesetzwidriges ausführen läßt. Wollte man aber den Gemeindebeamten vom Be zirkshauptmann ein- und-absetzen lassen, so wäre es freilich um die Selbstverwaltung der Gemeinde geschehen. In der Praxis wird man indirekte Mittel finden, den etwanigen Uebelständen abzu helfen. (A. Z.) Wien, 13. October. Nach Anordnung des Unterrichtsmini steriums sind in den deutschen Volksschulen vom nächsten Schul jahre angefangen, folgende neue Schulbücher einzuführen: „Bibel' von M. A. Becker statt

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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 6
Date: 01.12.1859
Physical description: 6
2 sl. 70 kr. österr. Währung, 27ä. Innsbruck, Donnerstag den R Dezember 1859. „8. 22. Militär-Personen, die von der Gemeinde Angestellten und Besoldeten, dann die nach 8. 19 vom Stimmrechte ausgeschlossenen oder auSgenommenen Per sonen können nicht gewählt werden.' Ein Antrag lautet dahin, daß unter die in diesem Paragrapbe aufgezählten Personen auch die „Geistlichen' aufgenommen werden sollen. Dieser Antrag wird be gründet, weil der Gemeinde-Vertreter seine und seines Standes Interessen dem Gemeindewohle

unterordnen müsse, weil die vielen BerusSgeschäste deS Geistlichen die entsprechende Erfüllung der Obliegenheiten eineS Ge meinde-Vertreters erschweren und weil Letzlere oft der Stellung und dem Ansehen der Geistlichen nachtheilig sein könnten. Referent erörtert, daß derlei Wahlen nur selten vor kommen, daß die Erfahrung die im Antrage geltend ge machten Besorgnisse als unbegründet erscheinen lasse, und daß die Geistlichen durch ihre Vertrautheit mit den Verhältnissen und Zuständen der Gemeinde siH

von der Wähl barkeit in jenen Fällen zu erfolgen habe, wo in Ge- meinde.Frakiionen ein Geistlicher als vollziehendes Ge meinde. Organ bestellt werden müßte. Die in Anregung gebrachte Ausschließung der Staats beamten von der Wählbarkeit wird einstimmig ver worfen. Der gestellte Antrag, daß statt deS Ausdruckes des Entwurfes: „Gemeinde-Angestellte und Besoldete' ge setzt werde: „Gemeinde-Beamte und Diener' wird von der Versammlung angenommen, weil unter ersterer Be zeichnung auch Aerzte u. s. w. begriffen

sein könnten. „8 23. Die Stimmberechtigten wählen in der Regel in Einem Körper gemeinsam. In größeren Gemeinden können zwei Wahlkorper ge bildet werden nach einem bezüglichen Beschlusse deS Aus schusses. Die Wahlkorper werden derart gebildet, daß auf Jeden eine gleich große Steuersumme entfällt. Jeder Wahlkörper hat eine gleiche Anzahl Ausschuß- und Ersatzmänner zu wählen. Wenigstens die Halste der Gemeinde-Vertreter und Ersatzmänner ist auö den höchstbesteuerten zwei Dri'ttheilen der Stimmberechtig ten

, daß für die Höchsibesteuer- ten der Gemeinde ein eigener Wahlkörper gebildet werden Da 8. 23 in dieser Richtung den Interessen der Höchstbesteuerlen bereits Rechnung trägt und weil bei einem späteren Paragraph« nach Erklären deS Referen ten die Berathung erfolgen wird > in welcher Weise die Vertretung der Rechte und Interessen der Höchstbesteuer len innerhalb deS Gemeinde-Ausschusses Platz greisen soll: — so wird obiger Antrag hier einer weiteren Be rathung nicht unterzogen. „8. 24. Die Wählerlisten

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Bozner Zeitung
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Page 5 of 8
Date: 24.09.1853
Physical description: 8
und Theil- und Gemeinesrecht» gränzend 1. an Haggenbach, 2. an deS LintnerS Gut, 3 an die Gemein vor der Pfarrkirche und 4. an daS Oberkofler- . gut; dann eine Oetz die Aaser genannt, mit Wies von 10 Tagmahd unter den Oeh- hof liegend; Im AuSrufSpreise von ........ 6000 fl. R. W. Cat-Nro. 133- Ein Stück Ackerfeld von circa 802 Klaftern und eine Wiese von 4 Tagmahd 403 Klaftern, Breitwiese auch Hinterzeindl genannt, im Gemeinde- und Pfarrviertl Jenesien, gränzend 1. an Weg, 2. an Herrn Johann Neurauter

- und StiftungSverwaltung in der Gemeinde Eppan genehmiget, und die Besetzung der bezüglichen Stellen im Konkuröwege anbe fohlen. Diese Verwaltung hat auS zwei Beamten, nämlich äuS einem Verwalter mit dem Iah- reSgehalte von 70g fl. R. W. und auS einem Kontrollore mit dem JahreSgehalt von 400 fl. R. W. zu bestehen, welche Beamte nebst der Verwaltung aller geistlichen und weltli chen Fonds in der Gemeinde, auch die Schreib- und Manipulations-Geschäfte der Gemeinde-Kanzlei zu besorgen haben. Der Verwalter

. Die näheren Bedingnisse können sowohl hier, als auch beim Bürgermeister in Eppan eingesehen werden. K. K. Bezirkshauptmannschaft Bozen den k. September 1353. Der k. k. BezirkShauptmann v. Hebeustreit. 530 Nr. 13K90. 2/2 K»ndmach«n g Nachdem die Lungznfeuche unter dem Groß hornvieh der Gemeinde Tramin immer mehr um sich greift, darf der auf den 2K. d. MS. fallende Viehmarkt in jener GemeiaSe nicht abgehalten werden, was ich viemit zur all, gemeinen Kenntniß bringe. K. K: BezirkShauptmannfchast Bozen

am 19.' September 1353. Der k. k. BezirkShauptmann: ». Heieustreit. 53l Nr. 929. 3/1 Kundmachung. Im Orte Salurn ist die Stelle deS Ge- meindearzteS in Erledigung gekommen, für welche hiefür der Konkurs ausgeschrieben wird unter folgenden Beding !t n g e n.. 1. Der Gemeinde Arzt bezieht ein jährliches Wartgelv von 450 fl. abusiv R.W. und zwar 400 fl. aus d»r Gemeinde- und 50 fl. auS der ArmenfondS-Cussa, welches er in viertljährigcn Raten bei den be- treffenden kassieren beheben

bis Bruagnaid-Mayerhof sMa- rover) und den ÄothdurstShöfen 43 kf. gleicher Währung. 3. Ist derselbe verpflichtet, die Gemeinde Armen unentgeltlich mit ärztlicher Hilfe zu versehen. 4. Wird eine gegenseitige halbjährige Auf- kündung sowohl von Seite der Gemeinde- vorstehung als des Gemeinde-ArzteS be dungen. und die Vertragserrichtung unter den frühern Bestimmungen erfolgen. 5. Die Bewerber um diese Gemeinde-Arzten, Stelle, die der deutschen und italienischen Sprache kundig fein sollen

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 10
Date: 10.05.1859
Physical description: 10
Gemeinde. Vertreter», Ersatzmännern und MagistratSräthen die Wahl- Handlung Mig Z' geführt. 6 Hat die Stimmen- Mehrheit zwei oder mehrere Personen getroffen, die wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft nicht zugleich Stadt verordnete sein dürfen, so ist Derjenige, für den sich die größere Stimmenzahl erklärte, bei gleicher Stimmenzahl aber, wenn keiner freiwillig zurücktritt, Derjenige, für den das Los entscheidet, als gewählt beizubehalten; die Stellen der übrigen hingegen

sind noch bei derselben Wahlhandlung einer neuen Wahl zu unterziehen. 7. Nach der Wahl der Stadtverordneten ivird jene der Ersahmänner für die selben vorgenommen. Die Ersatzmänner der Stadtver ordneten können entweder aus den wirklichen Gemeinde- rächen oder den übrigen Gemeindevertretern gewählt werden. In dem Verhältnisse der Gemeinderäthe, die zu Ersatz männern für die Stadtverordneten gewählt werden, zum Gemeinderathe, tritt so lange keine Aenderung ein, als dieselben nicht zur Dienstleistung bei dem Stadtmagistrate berufen

sie gewählt wurden, abgelaufen ist, hat der Austritt dieser auS dem Stadtmagistrate und der Eintritt jener in den selben stattzufinden. Alle anderen zur Gemeindevertretung ernannten Mitglieder, mit Ausschlusi der Ersatzmänner, treten in den Gemeinderath und bilven denselben vereint mit den bisherigen Gemeinderäthen, deren Amtödauer noch nicht abgelaufen ist. Dem Bürgermeister wird dessen Er nennung durch einen an ihn gerichteten Erlaß der vor gesetzten Behörde, den Stadtverordneten und den Gemeinde räthen

hingegen wird deren Bestellung in dieser Eigen schaft dnrch einen Erlaß deS Bürgermeisters bekannt gemacht. H. 166. (VlII. Annahme der Stellen im Gemeinde- Vorstands und Nathe. 1. Pflicht dieser Annahme.) JcdeS ordnungsmäßig gewählte Gemeindeglied, dem kein Aus- nahmS- oder AuSschließungSgrund 12». 137 und lbö) entgegensteht, ist verpflichtet, die im Grunde der Wahl erfolgte^ Ernennung zum Amte des Bürgermeisters oder eines^ «Stadtverordneten oder eines Gemeinderathes anzunehmen

fl. Wer das einmal übernommene Amt fortzuführen sich weigert, ohne daß'ein nicht schon zur Zeit der Uebernahme giltiger EntschuldigungSgrund eingetreten wäre, verfällt in eine gleiche Geldbuße. In beiden Fällen bleibt der Schuld- tragende der Gemeinde für allen Nachtheil verantwortlich. Die Geldbuße wird vom Magistrate bemessen und fließt in die Gemeindecasse. Z. lkv. (IX. Dienstverhältnisse der Glieder des Ge meindevorstandes und Rathes, l. Eidesleistung und An- gelobung.) Der Bürgermeister hat Treue

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 6
Date: 02.11.1859
Physical description: 6
. 8. Thekla, -ine Geisterstimme, von Demselben. 9. Zwei Tabl. auS Jung» frau von Orleans und Maria Stuart. ^,0. An die Künstler. Chor von Mendelssohn. It. Schlußtableaur: Huldigung der Künste. Dazu der Schlußsatz auS der V-Symphonie von Beethoven. Zur Nachfeier am 11. Aufführung von „Wilhelm Tell' mit ver Ouvertüre zu Egmont und Epilog. — Eine specielle Feier wird von der Universität vorbereitet. Wien, 2Ä. Oktober. Die heute abgehaltene sechste Sitzung der Gemeinde-OrdnungS-Berathungen ver nie

- derösterreichischen Vertrauensmänner begann mit: §. 3S. »Das Amt des Ausschußmarines ist unentgeltlich. — Der Gemeinde-Vorsteher genießt die Befreiung von der Mi- litär-Einquartirung und Vorspannsleistung. Durch Gemeinde- beschluß ist festzusetzen, ob er und die Gemeinderäthe von Arbeitsleistunzen oder deren Ablösung für öffentliche und Ge- meindezwecke zu befreien sind. Ebenso ist in den Fällen, wo die dem Geineinde-Vorstelier und den Gemcindcräthen durch das Gesetz zugestandenen Vortheile keine hinreichende

Vergü tung für ihre Mühewaltung enthalten, durch Genieindebeschluß festzusetzen, welche andere Entlohnung dieselben in barem Sklre ober in Natural-Genüssen zu erkalten haben. Jedenfalls gebührt dem Gemeinde-Vorsteher, sowie den Gemeinderälhen die angemessene Vergütung aus der Gemeindekasse für dir mit der Geschäftsleitung verbundenen baren Auslagen. Der Bezug von Ta^en und Sporteln ist den Gliedern deS Ge meinde-Ausschusses und Vorstandes untersagt.« Nach längerer Berathung wurde der erste Satz

dabin abge ändert: »OaS Amt des Ausschußmannes ist unentgeltlich. Der Gemeinde-Vorsteher und die Gemeinderälhe sind für ihre Mühewaltung zu entlohnen, und die ikne» zu gewahrende Ent lohnung ist durch den abtretenden Ausschuß für die nächste AmtSperiode zu bestimmen.« Der sich daran schließende Satz wurde nach dem Entwurf beibehalten, dagegen der Schlußsatz über den Bezug von Taren und Sporteln zur Berathung für eine spätere Sitzung vorbehalten. In h. -!(>: »Ein Mitglied des Ausschusses

des AuSschuneS oder Vorstan des in eine Untersuchung wegen eines.Verbrechens oder Ver gehens, oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung, oder wird über dessen Vermögen der Concurs eröffnet, so kann derselbe, solang daS Strafverfahren oder die Erida-Verhandlung dauert, sein Amt N'cht ausüben. Wurde mit einem Zusatz über das »Vergleichs, verfahren« angenommen. §. -t2- »Die Glieder des Gemeinde - Vorstandes können durch Erkenntniß der hierzu berufenen Behörde

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 4
Date: 03.11.1859
Physical description: 4
K<»as innere Angelegenheiten der Gemeinde berührt werden,' ^8.'^4. „Die Abstimmung im Gemeinde-Ausschüsse geschieht stetS mündlich. Der Beschluß wird durch ab, solule Stimmenmehrheit gefaßt; bei gleich getheilten Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den AuS- schlag. Ueber die gefaßten Beschlusse ,st ein Protokoll zu führen, welches der Vorsitzende, zwei AuSschußmau- net und der Schrififührer zu miterfertigen haben. Das selbe kann von jedem Gemeindegliede bei dem Gemeinde- Vorstände

eingesehen werden. Ueber Beschwerden gegen Beschlüsse deS Gemeinde -AuSschusseS entscheidet in erster Instanz der BezirkSgemeinde-AuSschuß, und in zweiter und letzter Instanz die LandeSvertretung.' Der zweite Satz wurde iahin geändert: „Dasselbe kann von jedem sti'mmbcrechii'glen Gemeinregliede bei dem.Gemeindevor stande an dem dafür in jedem Monate zu bestimmenden Tage eingesehen werden.' 8, 55. „Den Gemeinde-Verhandlungen kann Jeder mann beiwohnen, welcher nach 8. 19. in der Gemeinde stimmberechtigt

ist. Wenn jedoch die Zubörer sich heraus nehmen sollten, in die Berathung deS Ausschusses störend einzugreifen, oder gar vie Freiheit derselben zu beirren, ist der Borstand berechtigt und verpflichtet, nach voraus gegangenen fruchtlosen Ermahnungen zur Ordnung, das SitzungSlokale von den Zuhörern räumen zu lassen.' Unverändert angenommen. Fünftes H a u p t st ü ck. Bon der Wirksamkeit des Gemeinde-Vorstandes. 8 56. „Der.Gemeinde-Vorsteher ist das Haupt der Gemeinde, und leitet als solches die Geschäfte

derselben, sie mögen Gemeinde - Angelegenheilen oder öffentliche Angelegenheiten betreffen. In dieser Eigenschaft ist ihm Jedermann in der Gemeinde Achtung, und in Absicht auf die Vollziehung der Gesetze und höheren Anord nungen Folgsamkeit schuldig.' Unverändert angenommen. Wien, 27. Okt. (FML. Graf Franz Folliot v. Crenneville.) Der neu ernannte erste General- Adjutant Sr. Majestät deS Kaisers und Vorstand der a. h. Central - Kanzlei ist der jüngste der drei lebenden Söhne deS im Juni 1340 verstorbenen Generals

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