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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 8
Date: 12.01.1859
Physical description: 8
Von dem k. k. Bezirksamt« iit-Briren und zwar: Von der Gemeinde SIldeinö Von der Gemeinde Milland .... Von der Gemeinde AferS Von der Gemeinde SpingS .... Von der Gemeinde Niedervintl . . Summe deS Baar-BetrageS vom BezirkS- Llmte Briren Von dem k. k. BezirkSamte in Silliau und zwar: Von der Marklgemeinde Sillian . . . Von der Lokalkaplanei Tessenberg . . . Von der Lokalkaplanei Hollbruk . . . Von der Kuralie Strassen Von der Kuralie Oberlilliach .... Summe deS Baar-VetragcS vom BezirkS- Amle Sillian

des BezirkS- AmteS Kastelruth 39 — Von dem k. k. BerzilkSamte in GlurnS 6 3V ^ Von dem k. k. Bezirksamt? in Kältern 52 73 Von dem k. k. BezirkSamte in Passe! er, und zwar: Von der Gemeinde St. Leonhard... 13 3(1 Bon der Gemeinde St. Martin ... 5 25 Von der Gemeinde Walten ..... 1 43 Von der Gemeinde Schweinsteg ... 1t) 59 Von der Gemeinde StulS 2 42 Von der Gemeinde Rabenstei'n .... 2 2V Von der Gemeinde MooS ..... 7 96 Von der Gemeinde Platt 2 73 Von der Gemeinde PfelderS . . . . — 63 Summe deS Baar

-BetrageS vom BezirkS- Amte Passeier ........ 52 2 Von dem k. k. Bezirksamte in TauferS 31 94 Von dem k. k. Bezirksamte in Lana ' . 47 76 Von dem k. k. Bezirksamte in Klausen 19 34 Von dem k. k. polit. BezirkSamte inBozen 74 12^ Von dem k. k. Bezirksamt« in Mcran und zwar: Von der Gemeinde Voran 7 39 Von der Gemeinde Risfian . . . . 2 62 Von der Gemeinde Hafling 2 62 Von der Gemeinde Mais 15 Von der Gemeinde KuenS 2 1V Von der Gemeinde Algund 3 62 Von der Gemeinde Tirol 5 25 Von der Gemeinde ParlschinS

.... 15 Von der Gemeinde NaturnS. .... 1 96 Summe des Baar-BetrageS vom BezirkS- Slmte Meran . 27 66 Von dem k. k. Bezirksamte Sarnthal . . 16 11 Durch daS k. k. KreiSamt in Bregenz wurden eingesendet: Bon dem k. k. Bezirksamts inDornbirn und zwar: Von der Gemeinde Dornbirn .... 71 93 Von der Gemeinde Fußach 41 36 Von der Gemeinde Höchst 41 40 Von der Gemeinde Gcißenau .... 10 5l) Von der Gemeinde Lustenau . . . . 31 50 Bon der Gemeinde Ebenit 2 62 Von der christlichen Gemeinde HohenemS 29 40 Summe des Baar-BetrageS

vom BezirkS- Slmte Dornbirn 229 21 Von dem k. k. BezirkSamte inFeldkirch . und zwar: Bon ter Gemeinde SIllenstadt mit NofelS 55 49 Von der Gemeinde Altach 3 5 Von der Gemeinde DünS mit Dünferberg 3 15 Von der Stadt Feldkirch 263 45 Von der Gemeinde GöfiS 4 20 Von der Gemeinde GötziS mit Meschach 9 52 Von der Gemeinde Klaus ..... 1 40 Von der Gemeinde Koblach .... 2 82 Von der Gemeinde LaiernS 5 — Von der Gemeinde Mäder 3 50 Bon der Gemeinde Meiningen.... 7 54 Von der Gemeinde Ranknieil

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 10
Date: 10.05.1859
Physical description: 10
Einsicht nehmen, den Versammlungen und Berathungen der Gemeindevertreter durch einen Ab geordneten beiwohnen, die Erstattung von Aufklärungen und Rechtfertigungen, sowie die Vorlage von Urkunden, Rechnungen, und, anderen Schriften ' verlangen und den Stand der Cassegebahrung und der Geschäftsführung der Gemeinde einer Untersuchung unterziehen. ! K. 93. (3. Verhandlungen, die diesen Behörden vorzn- legen sind.) Das Gesetz bestimmt, über welche Angelegen-^ heiten die Verhandlungen der vorgesetzten

Behörde zur' Prüfung und Entscheidung vorgelegt werden müssen, ohne oder gegen welche die Vollziehung gefaßter Beschlüsse vow Seite der Gemeinde nicht stattfinden darf. H. 9!). Amtshandlungen der vorgesetzten Behörde/ g. Im Allgemeinen)' Die vorgesetzte Behörde prüft die ihr vorgelegten Verhandlungen, läßt dieselben, soferne eö nothwendig erkannt wird, durch unmittelbare Erhebungen an Ort und Stelle, oder in anderer Art auf dem kürzesten Wege ergänzen, kann,- wenn die Aufklärung der Sache es erheischt

, daß von der Gemeindevertretung Beschlüsse gefaßt oder von dem Gemeindevorstande (Zß. 122, 257) Ver fügungen erlassen wurden, die den Gesetzen und allge-. meinen Anordnungen oder den besonderen Weisungen und Aufträgen der vorgesetzten Behörden widerstreiten, so kann sie die Vollziehung solcher Beschlüsse oder Verfügungen untersagen. K. 101. so. In privatrechtlichen Angelegenheiten der Gemeinde.) Ist eine Angelegenheit privatrechtlicher Natur zwischen der Gemeinde und einer ganzen Classe von Ge< meindegliedern oder einzelnen

derselben streitig, und sind die Verhältnisse von solcher Beschaffenheit, daß die Un befangenheit der gesetzlichen Gemeindevertreter oder eines erheblichen Theiles derselben zweifelhaft erscheint, so kann die vorgesetzte Behörde, wenn eine gütliche Ausgleichung nicht zn Stande kommt, einen Vertreter für die Gemeinde zur Austragung der Sache auf dem Rechtswege voit AmtSwegen bestellen, um eine unbefangene und eifrige Vertretung der Gemeindeinteressen zu erzielen. ' Z. 102. Wegen Vernachlässigung der gesetzlichen

Verpflichtung.) Vernachlässigt eine Gemeinde, ungeachtet der an sie ergangenen Erinnerung, oder verweigert sie, ihr gesetzlich obliegende Verpflichtungen zu erfüllen, so wendet die vorgesetzte Behörde innerhalb ihres Wirkungs, kreises die zur Erzielung der' gesetzmäßigen Ordnung durch die Gesetze eingeräumten Maßregeln an und trifft aus Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe. - K. 103. (5. Aufsicht über die GutSgebiete.) Derselben Aufsicht der vorgesetzten Behörde unterliegen die Guts

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 10
Date: 07.05.1859
Physical description: 10
Dies gilt, insbesondere ,von der Erhaltiing undforstmäsiigen Behaiidlliiig.^ der Gcnicindeivcildüngen, in welcher Bezie hung sich nach deii hierüber bestehenden Gesehen zu be- nehmen ist.! ' . . . , s. K5. . sb. Veräiixerung oder Verpachtung,) Grund- besitzungen und Gerechtsame der Gemeinde dürfen in der Neger'nicht anders alö im Wege der össentlichen Feil- bietung veräußert, ?der verpachtet werden. 6l>. <0. Verwaltung deS Vermögens der Gemein- deanstalten.) Dieselben Bestimmungen sSK

. (»l bis Lü) gelten auch für die Verwaltung deS AermögenS der Ge meindeanstalten, so weit nicht bei deren Einrichtung etlvaö Anderes festgesetzt wurde. K. 07. f7. Verwaltuttgsjahr der Gemeiiide».) DaS VerwaltiiiigSfahr der Gemeinden ist dasselbe als jenes deS Staates. ' . 8. L8. <IlI. Voranschlag der Empfänge und Aus gaben. t. Verfassung und Feststellung desselben.) Für jede Gemeinde, dann die in ihr bestehenden Gemeindeanstalten muß der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben ver- faßt und festgestellt

werden. . Z. VV. (2. Zwei oder mehrere Voranschläge für eine und dieselbe Gemeinde, a. In welchen Fällen zu ver soffen.) 'Für eine Gemeinde, die auS zwei oder mehreren, vorher selbstständigen.'dann aber zu derselben vereinigten Ortschaften besteht, sind in folgenden'Fällen zwei Vor anschläge der Einnahmen und Ausgaben, nämlich: für sämmtliche Theile der Gemeinde vereint und für einzelne in ihr. begriffene Ortschaften abgesondert zu verfassen: ») Wenn bei der Bereinigung dieser Ortschaften zu Einer Gemeinde

der im.K. VS bemerkten Fälle <g) ist über den Er trag des unter dem.erwähnten Vorbehalte begriffenen Ge- meindeeigenthums ein getrennter Anschlag anzufertigen und in Absicht auf die Verwendung dieses Ertrages zu den unmittelbaren Bedürfnissen der Ortschaft oder Ab theilung, welcher daS Eigenthum gehört, daun zu den ge meinschaftlichen Erfordernissen der gesammten Gemeinde, nach demjenigen vorzugehen, was bei der Vereinigung bedungen oder später in i-echtSkräftigcr Art oder durch die bisherige

-, als die übrigen Theile der Gemeinde und in jedem Falle mit Beobachtung dessen, was bei der Ver einigung bedungen, oder 'später in rechtskräftiger Art, oder durch die bisherige unbestrittene liebung festgesetzt worden ist, -in Anspruch genommen werden. ^ 72. t'Z- Einhaltung des Voranschlages.) Bei der Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ist sich genau an den sestgesetzten Voranschlag zu halten. Z.'73. slV. Genieindebedürfnisse. I. Bestreitung aus den Einkünften vom Gemeindeeigenthume.) Die Gemeinde

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Bozner Zeitung
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Page 5 of 8
Date: 14.05.1859
Physical description: 8
Beilage zu Nr. M der Bozner Zeitung. Das ueue Gemeiudegesetz. ! (Fortsetzung.) Gemeinde-Verfassung. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §. 110. (2. Andere Städte.) Auf Städte, welche die zur Einführung und geordneten Erhaltung dieser Ein richtung erforderlichen Mittel nicht besitzen, find, bis sie in die Lage kommen, diese Bedingung zu erfüllen, die nach den Verhältnissen deS Orte» auf fie anwendbaren Bestimmungen der Städteordnung in Anwendung zu bringen. Im Uebrigen werden fie

Stadtgemeinde besitzen, oder in der Folge dieses Recht durch ausdrückliche Verleihung von Seite der Stadt gemeinde erwerben. Zweiter Titel. Städte-Ordnung. Erste» Hauptstiick. Von den Stadtgemeinde» überhaupt. §. 1l)S. (1. Stadtgemeinden, die nach der Städteord nung einzurichten find.) Diejenigen OrtSgemeinden, welche mit landesfürstlicher Bewilligung bisher als Städte 'anerkinnl find,' sollen nach der Städteordnung eingerichtet werden, wenn fie die durch daS' Gesetz zugelassenen, erfor derlichen Mittel

besitzen, um die mit der Slädteordmmg vorgeschriebene Einrichtung der Gemetndezu vollführen und in geordnetem Gange zu erhalten §. 115. (?. Insbesondere in den'nach dem Gemeinde- gesetze vom 17. März 134g eingerichteten Gemeinden ) Zn den Städten, in welchen daS Gemeindegesetz vom 17. März'1849 zur Anwendung kam, find dermalen nur diejenigen Personen veN stäviischen Bürgern beizu zählen, Welche bisher das Bürgerrecht durch ausdrück liche Verleihung der Gemeinde erhalten haben. §. 11 k: (Z. Verleihüng

de» Bürgerrechtes > s. Erfor dernisse.) Die Verleihung! de» städtischen Bürgerrechtes steht der Gemeinde zu. DaS Bürgerrecht darf aber nur denjenigen männlichen Gemeindeangehörigen verliehen wetden, welche u) sich in der f-eien Verwaltung ihres Vermögens befinden; k) einen unbescholtenen Lebens wandel führen; e) keinem AuSnahM.^ oder Ausschlie- ßungSgrunde bezüglich ^der ÄüSüö'ung^de» StimmrechteS unterliegen, und 6) in der Stadtgemeinde einen Haus- oder- Grundbesitz als Eigenthümer oder> lebenslängliche

Nutzyießer^inne haben, oder eine ywerbsteuerpjlichtige Umepnehmung > selbstständig betreiben, oder' e) wenn gleich ohne einen Realbesttz und ohne denBesitz einer erwerb- steü^stichtigm Unternehmung ein ihten und ihrer Fa milienunterhalt sicherndes ^ Vermö^tn' befitzen> und in der Gemeinde ihren bleibenden Wohnfitz 'haben, und k) in allen diesen Fällen 6) und e) von ihrem Realbefitze, Exwerbe oder anderem Einkommen den zur Erlangung deS Hädtischen Bürgerrechtes mit dem Gemeindestatute oder einer ändern

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 4
Date: 30.11.1859
Physical description: 4
neten Personen Borsorge getroffen und die erforderliche Zahl von Dienern und Gehilfen aufgenommen werden (gondöverwalter, Kassiere, Steuertreiber, Geweinde- Viener u. s. w.)' Wird dieser Paragraph einstimmig unverändert bei» beHallen. „8. 17. Die Mitglieder des GeuieindeauSschusseS wer, den durch die in der Gemeinde Stimmberechtigten ge wählt. Stimmberechtigt zu dieser Wahl sind jene niänn- lichen Gemeindeglieter, welche österreichische Staatsbür ger, volljährig, im Vollbesitze ihrer bürgeilicheii

Nechte sind und überdies einen in der Gemeinde gelegenen steuerbaren Grund, oder HauSbesitz alö llligenihümer oder lebenslängliche Nutznießer habe», oder 2) in der Gemeinde eine selbstständige erwerbsteuer- Pflichtige Beschäftigung betreiben, oder ein der tLinkom- mensteuer unlerliegendeS Einkommen in der Gemeinde beziehen, und dorr ihren bleibenden Wohnsitz haben; 3) sernerö sind »immberechligt die OrtSseelsorger, Staatsbeamte, Peisonen, «reiche einen akademischen Grad erlangt habe», und öffentliche

auch für jene Gemcindcgiieder die Stimmberechtigung ungeschmä lert, welche »ach dem Gnbernial-Cirkulare vom 1V. April 1337 Z. 6309/11^5 der Gemeinde Satiren oder von der Gemeinde zur Steuer eingezogen werden.' „8. 13. Von gemeinschajilichen Eigenthümern eines RealbesitzeS oder einer GewerbSunternehmung kommt nur Einem, den die Miteigentümer hiezu bevollmächtigen, das Stimmrecht zu; doch wird jedem Miteigentümer sein sonst gesetzlich ihm zustehendes Stimmrecht vorbe halten. Für den Staat, sür Stiftungen, Anstalten

diejenigen, gegen welche ein strafgerichtlicheS Versahren wegen einer der angeiührten Handlungen eingeleitet wurde, während der Dauer desselben. Ausgenommen sind: 1. Die nicht schuldlos erklärten Konkursanten; 2. die von der Gemeinde oder auö Gemeinde-Anstalten eine Unterstützung beziehen, und die in einem Gestnde- verbande stehen; 3. di« mit der Rechnungslegung über die Verwaltung deS Gemeinde-Vermögens, einer Gemeindeanstalt oder einer Körperschaft (Bergvereine,.Komprensorien) nach Ab, lauf

eingeleitet wurde, während der Dauer des selben. Ebenso ausgeschlossen sind die nicht schuldlos erklärten Konkursanten. j Ausgenommen sind: die von der Gemeinde oder aus Gemeinde-Anstal ten ein Almosen beziehen, die in einem Gesinde-Ver bände stehen oder vom Tag- und Wochenlohne leben, dann die FabrikSarbeiter im Standorte der Fabrik; 2. die mit der Rechnungslegung über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, einer Gemeinde-Anstalt oder Körperschaft, (Bergverein, Komprensorie») nach Ablauf

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 6
Date: 06.12.1859
Physical description: 6
Letzterer müsse nun hier erschöpfend und vollständig be zeichnet werden. Ein 5ommissionSmitglied beantragt nun zum 8. 4t nachstehende Fassung, durch welche obigen Anforderungen entsprochen »rerve: „8. Der Geschäfts - Sreis der Gemeinde , Bor „stehung umfaßt sowohl Gegenstände der innern Llnge .legenheiten der Gemeinde, als öffeniliche (8. AIS innere Anlegenheiten sind zu betrachten: „1. Die zur Vornahme der Wahlen nothwendigen ,SlmiShandlungen.« „2. Die Vertretung der Gemeinde im Verkehre

mit „den Behörden, andern Gemeinden und einzelnen Per, „sonen. sowie in bürgerlichen Rechts-Geschäften (s. 36, „Absap 9)« - . „3. Die Obsorge für die Erhaltung deS Eigenthums „der Gemeinde, der Gemeinde. Anstalten und Stiftungen, „für die Verwaltung desselben, und der zur Bedeckung „des Erfordernisses der Gemeinde als solcher einge- „räumlen Mittel.« „Ferner die Leitung und Ueberwachung der zur Ver waltung deS genannte« Eigenthums el'genS Bestellten, „dann die Untersuchung des Standes der. Sassen, so ost

„eS nöthig bisunden wird.' „Ebenso die Theilnahme der Verwaltung dcSKirchen- „VcrmögtNS, welche der Gemeinde durch besondere An- »ordnungen nicht entzogen werden darf.' „<t. Die Leitung deS Armenwcsenö uiit Berzkehung „deS OrlSftelsorgerS, der bei den bezüglichen Verhand- „lungen stimmberechtigt ist, dahin gehören: „Die Ei'ntheilung der Arme», Unterbringung hilfloser „Gemelndegli'cder, Ausstattung flrmer Kinder, S<iniui- „lungen u. s. w.' „5. Aussicht und Obsorge für die Schulen

durch den „OrtSschulaufseher, für Wege, Brücken, Kanäle, Brun- „nen, Wasserleitungen, Ufer- und LrchuH Bauten, für „die Gemeinde- und StiftungS-Waldungen mit Beob- „achnnig der bezüglichen GeseHe, der Haiidhabung der „Siltlichlei'S,-- NeinUchieitS-, Markt-, SicherheitS- und „Feuer-Polizei nach den Bestimmungen der Brand, „wehr-Ordnung, daher auch die jährlich zweimalige Vor- „nähme der Feuer-Beschau, Sorge ^ür Hi'ntanhaltung „des Bettels u. f. w.' „Zur Mitwirkung hierbei müssen sich auch die AuS- „schußmänner venventen

lassen.' „6 SrtHei/ung der Bewilligung zur Abhaltung öf fentlicher Musik-, Tanz- und andern Unterhaltungen „unv zur Verlängerung der Sperrstunde.' »7. Führung eines.Verzeichnisses über die Gemeinde- »Angehörigen (Matrikel), und eines andern über die «G-meinbe.Gcnossen und Erhaltung derselben im über- „sichtlichen Stande.' »Ausstellung der Heimathscheine, sowie Führung der „Verzeichnisse über dieselben.' «3. Zn sehr, dringenden Füllen kann der Gemeinde vorsteher (Bürgermeister), wenn möglich im Einver

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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 6
Date: 03.02.1851
Physical description: 6
, z. B. in Gebirgseegenden oder an Flüssen> etwa rille Aenderung nöthig mache». Jeder der z»r Schneeschanflnng bernsencn Ge-- inekiiden ist eine bestimnite, »ach der Größe der Be völkerung. Nach der Eiltfernniig von, der Straße, »ach d^» bekannten lokalenSlinvierinkeite» deri^chnce- fchaiiflnng unparteiisch bem-ssene Straßenstrecke zur NeinhaltliNg vom Gcl,iier ziinitbeilen, nnd zugleich für jede Gemeinde' das Marin»»» der zu stellenden Arbeiierzabl festzufetzeu. Den znr Schneeabränninng beigezogene» Gemein

- den wird ans dem Staatöslraßenfonde eiile billige Vergütung geleistet. Wo jedoch die Straße durch eine» bewohnte« Ort zieht, nnd zugleich eine Gasse desselbxn bildet, dabei, die bezüglichen Gemeinde» die Schiieeabränmnlig ans solche» Strecke» ohneAnfpriich ans «ine Vergütung z» leisten. Dir Entfcl'ädignng für eine solche Strecke wird nach dem mehrjährigen diesfallsigen Kostendurchschnitte ermittelt, nnd mit drr Gemeinde dann nbcr ein jähr liches Panschale, womöglich für mehrere (nicht nntcr 7 Jahre

) verbandelt. Dieses Panschale wird der Gemeinde jährlich — ohne Unterschied ob viel oder wenig Arbeit war, vergütet, es darf aber die Hälfte des. anSgemittelten frühem Koslcnbetrages nicht über schreite». Eine Gemeinde kann auch die Schneefchauslnng auf einer zweiten Straßenstrecke übernehmen, wen» sie die genügenden Arbeitskräfte besitzt nnd ein ge ringeres Pauschale als die für die Strecke berufene Gemeinde anspricht. Kömmt eine Uebereinkuuft nicht zn Stande, so ist die Gemeinde dennoch verpflichtet

, die Schneeschanf« lnug auf der ihr zugewiesenen Strccke zn verrichten. Die Vergütung wird dann nach der Zahl der iu jedem Winter beigestellten Arbeiter, höchstens in t der Hälfte deS i» demselben Winter üblich gewesenen Taglolmes geleistet. Kommt eine Gemeinde ihre» Verpflichtungen nicht nach, so wird die Schuceschauflung durch weu immer nnd lim was iminer für Kosten auf Rechnung der Gemeinde besorgt. Aus diesem kurze» Auszüge ist leicht z» entneh men , daß diese Verordnung bei den auf imscrii Ge birgsstraßen

herbeilassen, was zwar frei willig nicht zu erwarten steht, so träfe es den Staat »lanchcs Jadr bedeutend größere Pansci al-Vergütun- gen zn leisten, als die erforderlichen Auslagen be tragen hätten, während in einein andern Jahre, wo die Leistungen die Kräfte der Gemeinde weit über steigen, derselben außer dem Panschal-Betrag außer ordentliche Anshülfen Billigkeitöhalber gewiß be willigt würden. Die uus 'znuächst gelegene Straßenstrecke von Mi/tan über den «chönberg mag hier ziim Beispiel dienen

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 6
Date: 26.11.1859
Physical description: 6
RR44 Besitzer oder lebenslängliche Nutznießer einer in der Gemeinde gelegenen unbeweglichen besteuerten Sache sind, oder selbstständig innerhalb der Gemeinde eineGe- werbs. Unternehmung betrciben und hicvon eine Steuer bezahlen. Die nicht im Gemeindevtlbande begriffenen, in der Gemeinte befindlichen Personen heißen Auswärtige (Fremde) und bilden mit den Gemeindegliedern die Be wohner der Gemeinde. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit zu einer Gemeinde, sind im Anhange

zu dieser Gemeindeordnung enthalten.' Die Vertreter aus Vorarlberg beantragen »ach« stehende Eintbrilung der Gcmcindegliedcr: t. In Geniciudcbürgcr, d. i. jene Personen, welche durch Abstammung von in der Gemeinde i'mmatri- lulirten Eltern, oder durch Aufnahme in dcn Ge- meindcverband dieser Gemeinde zuständig sind. 2. Geincindcangehörige, welche ans andere als unter l. bezeichnete Weise die Zuständigkeit zur Ge meinde erlangten, nnd Z. Gemeinbcgenosscn, welche ohne zuständig zu sein, Besitzer oder lebenslängliche

Nutzlii'cßcr einer in der Gemeinde gelegenen nnbeweglicheil besteuerten Sache sind oder selbsiständig iniierbalb der Gemeinde eine Gewcrbsuiiternehmuiig betreiben, nnd hicvon eine Steuer bezahle». Zur Begründung dieses Antrages heben die Com- missionsmitglicder hervor, daß der Namen .Bürger' Jedermann bekannt und geläufig sei und vorzüglich eine» bestimmten Begriff bezeichne. In Vorarlberg insbesondere bestehen nur für Bürger in obigem Sinne altherkömmliche Rechte und verbriefte Stiftungen, so wie dcn

Bürger» auch mehr Pslicliten obliegen, als den Gcmeiiideaiigchörigcii. Nnr der Bürger habe für feiue Rechte und Genusse ein Entgelt oder Äcgnivalcnt geleistet. Dem Bürger könne, so lauge er die Bürgerpflichten erfüllt, das ihm zustehende Bürgerrecht weder für seine Person noch seinen Nachkommen wider Willen entzogen werden und derselbe erfreue sich daher umer allen Uniständen besonderer Geuußrechte nach den Einrichtungen in der Gemeinde. Der Geniciudcangeliörige aber habe seine Zustän digkeit niclit

durch ein Acquivalciit, sondern durct, Erstlzung, Zufall n. f. w. erhalten; ihm stehe nur der Mitgenuß am Gcinciiidcgnte, nicht aber das Mi'teigenihum am Gcmeindcverinögen zu, da der Mitgenuß am Letzteren nur durch ein Aeqnivalent erlangt werde. Der Gcmetndrangehörige als Solcher habe keine» Anspruch auf Theilnahme an Stiftnngsrechteii uud könne auch gegen seinen Willen der Zuständigkeit in einer bestimmten Gemeinde verlustig werden. Dieser wesentliche Unterschied zwisclien den Begriffen, Bür ger

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Bozner Zeitung
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Page 5 of 6
Date: 12.05.1858
Physical description: 6
. Bezirksgerichte Bozen wird über Ansuchen der Maria Uisch'ichen Vormundschaft und auf Grund der vom k. k. KreiSgerichte dahier unterm tk. April 1857 Nr. 1071 ertheilten Verkaufs bewilligung, folgendes in der Gemeinde Vilpian lie gendes Anwesen der öffentl chen Versteigerung unter zogen, nämlich: I. Der Weisenhof in Vilpian, Cat.-Nr. 673, be stehend 4. in einer Feuer- und Futterbehausung N-. 17 mit Krautgarten von 25 Klafter; v. der HäuSacker, gränzt I. an die Güter der Maria Gruber, Dahringer

, 2. an den Gemeinde-Weg und vbigeS FutterhauS, 3. an eine zum Hof ge hörig? Wiese, 4. an den Acker deS Josef Plattner und der Maria Gruder; l). der HauSanger, bestehend aus einem Türkacker und Wiese, gränzt I. an taS HauS und den Acker lÄtt v, 2. an den Gemeinde-Weg. 3. an Franz Pickler in Etsch, 4. an Josef Plattner; v.'die Boglbütt oder Großacker, gräntt 1. an das Brochergu», 2- an die Garnellen-Wiese, 3. an Hrn. Pütz in Meran. 4. an den Äcker k.; L der Sandacker, gränzt t. an Hrn. Putz, 2 an den Acker l^itt

3. u. 4. an die Wiese l^itt. ?. die Langwiese, gränzt 1. an den Acker E, 2. an die Wiese der Maria Sruber, 3 an die Etsch, 4. an Winller, Hrn. Putz und die Wiese V. die Butlwiese, jetzt Acker, gränzt 1. an die Bro« cherwiese, 2. an Hrn. Putz unk k, Z. an AloiS Schwarz, 4. an die Daringerwiese; U. Alber-Acker und MooS, jetzt die Hälfte Acker, gränzt l. an Hrn. Peter v. Mayrl. 2. an Wink ler und Bi ochergüter, 3 an Gras v. Wolken stein, 4 an dje Gemeinde und Hrn. ElSler; ^ die MooSwiese, zur Hälfte Acker, gränzt

i an lk. 2. an Graf Wolkenstein unv Brocher, 3. an MargesinS Kinder, 4. an die Gemeinde. II. Ein von der Gemeinde zugetheilter Berg und Weinraut ober Vilpian, gränzt t. u. 2. an den Ge- meindewalv, 3. an vie Straße, 4. an Hrn. Putz. HI Eine Gemeinde-Zntheilung, bestehend in Acker, gränzt 1. an DaringerS Acker, 2. an dem Gemeinde- Weg und Bracher. 3. an die Gemeinde MalS, und 4. an Franz MargesinS Kinder. I V. DaS KellerwieSl, jetzt Acker, gränzt 1 an Da ringerS Acker, 2. an Mattoner und Risch, 3. an Lindl

» Uhr Bor. mittag« in deren Behausung vom k. k. B. A. Telf». — Real, des Dorninilu« Andrioli von Montan (A. P. S00 S. RW.) am SS. Juni Z Uhr Nachm. vom k k. B.«. Neumartt. — Real, de« Anton von Gruber in Mitterlana >A. P. 1500 jl. RW.) am lS. Juli 0 Uhr Borm. vom k. k. B. A. ^!ana. Freiwillige: Reas. der Trben der veriiorbenenAntonia Kirch- mair, geb. von Riccabona. in der Gemeinde Höttiaa (Ä.B. 3SVV fl. RW.) am Zt. Mai >0 Uhr Vorm. vom k. k. Z. T. Innsbruck. Kundmachung. Die Ausführung

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Bozner Zeitung
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Page 5 of 8
Date: 24.09.1853
Physical description: 8
und Theil- und Gemeinesrecht» gränzend 1. an Haggenbach, 2. an deS LintnerS Gut, 3 an die Gemein vor der Pfarrkirche und 4. an daS Oberkofler- . gut; dann eine Oetz die Aaser genannt, mit Wies von 10 Tagmahd unter den Oeh- hof liegend; Im AuSrufSpreise von ........ 6000 fl. R. W. Cat-Nro. 133- Ein Stück Ackerfeld von circa 802 Klaftern und eine Wiese von 4 Tagmahd 403 Klaftern, Breitwiese auch Hinterzeindl genannt, im Gemeinde- und Pfarrviertl Jenesien, gränzend 1. an Weg, 2. an Herrn Johann Neurauter

- und StiftungSverwaltung in der Gemeinde Eppan genehmiget, und die Besetzung der bezüglichen Stellen im Konkuröwege anbe fohlen. Diese Verwaltung hat auS zwei Beamten, nämlich äuS einem Verwalter mit dem Iah- reSgehalte von 70g fl. R. W. und auS einem Kontrollore mit dem JahreSgehalt von 400 fl. R. W. zu bestehen, welche Beamte nebst der Verwaltung aller geistlichen und weltli chen Fonds in der Gemeinde, auch die Schreib- und Manipulations-Geschäfte der Gemeinde-Kanzlei zu besorgen haben. Der Verwalter

. Die näheren Bedingnisse können sowohl hier, als auch beim Bürgermeister in Eppan eingesehen werden. K. K. Bezirkshauptmannschaft Bozen den k. September 1353. Der k. k. BezirkShauptmann v. Hebeustreit. 530 Nr. 13K90. 2/2 K»ndmach«n g Nachdem die Lungznfeuche unter dem Groß hornvieh der Gemeinde Tramin immer mehr um sich greift, darf der auf den 2K. d. MS. fallende Viehmarkt in jener GemeiaSe nicht abgehalten werden, was ich viemit zur all, gemeinen Kenntniß bringe. K. K: BezirkShauptmannfchast Bozen

am 19.' September 1353. Der k. k. BezirkShauptmann: ». Heieustreit. 53l Nr. 929. 3/1 Kundmachung. Im Orte Salurn ist die Stelle deS Ge- meindearzteS in Erledigung gekommen, für welche hiefür der Konkurs ausgeschrieben wird unter folgenden Beding !t n g e n.. 1. Der Gemeinde Arzt bezieht ein jährliches Wartgelv von 450 fl. abusiv R.W. und zwar 400 fl. aus d»r Gemeinde- und 50 fl. auS der ArmenfondS-Cussa, welches er in viertljährigcn Raten bei den be- treffenden kassieren beheben

bis Bruagnaid-Mayerhof sMa- rover) und den ÄothdurstShöfen 43 kf. gleicher Währung. 3. Ist derselbe verpflichtet, die Gemeinde Armen unentgeltlich mit ärztlicher Hilfe zu versehen. 4. Wird eine gegenseitige halbjährige Auf- kündung sowohl von Seite der Gemeinde- vorstehung als des Gemeinde-ArzteS be dungen. und die Vertragserrichtung unter den frühern Bestimmungen erfolgen. 5. Die Bewerber um diese Gemeinde-Arzten, Stelle, die der deutschen und italienischen Sprache kundig fein sollen

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 6
Date: 02.11.1859
Physical description: 6
. 8. Thekla, -ine Geisterstimme, von Demselben. 9. Zwei Tabl. auS Jung» frau von Orleans und Maria Stuart. ^,0. An die Künstler. Chor von Mendelssohn. It. Schlußtableaur: Huldigung der Künste. Dazu der Schlußsatz auS der V-Symphonie von Beethoven. Zur Nachfeier am 11. Aufführung von „Wilhelm Tell' mit ver Ouvertüre zu Egmont und Epilog. — Eine specielle Feier wird von der Universität vorbereitet. Wien, 2Ä. Oktober. Die heute abgehaltene sechste Sitzung der Gemeinde-OrdnungS-Berathungen ver nie

- derösterreichischen Vertrauensmänner begann mit: §. 3S. »Das Amt des Ausschußmarines ist unentgeltlich. — Der Gemeinde-Vorsteher genießt die Befreiung von der Mi- litär-Einquartirung und Vorspannsleistung. Durch Gemeinde- beschluß ist festzusetzen, ob er und die Gemeinderäthe von Arbeitsleistunzen oder deren Ablösung für öffentliche und Ge- meindezwecke zu befreien sind. Ebenso ist in den Fällen, wo die dem Geineinde-Vorstelier und den Gemcindcräthen durch das Gesetz zugestandenen Vortheile keine hinreichende

Vergü tung für ihre Mühewaltung enthalten, durch Genieindebeschluß festzusetzen, welche andere Entlohnung dieselben in barem Sklre ober in Natural-Genüssen zu erkalten haben. Jedenfalls gebührt dem Gemeinde-Vorsteher, sowie den Gemeinderälhen die angemessene Vergütung aus der Gemeindekasse für dir mit der Geschäftsleitung verbundenen baren Auslagen. Der Bezug von Ta^en und Sporteln ist den Gliedern deS Ge meinde-Ausschusses und Vorstandes untersagt.« Nach längerer Berathung wurde der erste Satz

dabin abge ändert: »OaS Amt des Ausschußmannes ist unentgeltlich. Der Gemeinde-Vorsteher und die Gemeinderälhe sind für ihre Mühewaltung zu entlohnen, und die ikne» zu gewahrende Ent lohnung ist durch den abtretenden Ausschuß für die nächste AmtSperiode zu bestimmen.« Der sich daran schließende Satz wurde nach dem Entwurf beibehalten, dagegen der Schlußsatz über den Bezug von Taren und Sporteln zur Berathung für eine spätere Sitzung vorbehalten. In h. -!(>: »Ein Mitglied des Ausschusses

des AuSschuneS oder Vorstan des in eine Untersuchung wegen eines.Verbrechens oder Ver gehens, oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung, oder wird über dessen Vermögen der Concurs eröffnet, so kann derselbe, solang daS Strafverfahren oder die Erida-Verhandlung dauert, sein Amt N'cht ausüben. Wurde mit einem Zusatz über das »Vergleichs, verfahren« angenommen. §. -t2- »Die Glieder des Gemeinde - Vorstandes können durch Erkenntniß der hierzu berufenen Behörde

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 4
Date: 03.11.1859
Physical description: 4
K<»as innere Angelegenheiten der Gemeinde berührt werden,' ^8.'^4. „Die Abstimmung im Gemeinde-Ausschüsse geschieht stetS mündlich. Der Beschluß wird durch ab, solule Stimmenmehrheit gefaßt; bei gleich getheilten Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den AuS- schlag. Ueber die gefaßten Beschlusse ,st ein Protokoll zu führen, welches der Vorsitzende, zwei AuSschußmau- net und der Schrififührer zu miterfertigen haben. Das selbe kann von jedem Gemeindegliede bei dem Gemeinde- Vorstände

eingesehen werden. Ueber Beschwerden gegen Beschlüsse deS Gemeinde -AuSschusseS entscheidet in erster Instanz der BezirkSgemeinde-AuSschuß, und in zweiter und letzter Instanz die LandeSvertretung.' Der zweite Satz wurde iahin geändert: „Dasselbe kann von jedem sti'mmbcrechii'glen Gemeinregliede bei dem.Gemeindevor stande an dem dafür in jedem Monate zu bestimmenden Tage eingesehen werden.' 8, 55. „Den Gemeinde-Verhandlungen kann Jeder mann beiwohnen, welcher nach 8. 19. in der Gemeinde stimmberechtigt

ist. Wenn jedoch die Zubörer sich heraus nehmen sollten, in die Berathung deS Ausschusses störend einzugreifen, oder gar vie Freiheit derselben zu beirren, ist der Borstand berechtigt und verpflichtet, nach voraus gegangenen fruchtlosen Ermahnungen zur Ordnung, das SitzungSlokale von den Zuhörern räumen zu lassen.' Unverändert angenommen. Fünftes H a u p t st ü ck. Bon der Wirksamkeit des Gemeinde-Vorstandes. 8 56. „Der.Gemeinde-Vorsteher ist das Haupt der Gemeinde, und leitet als solches die Geschäfte

derselben, sie mögen Gemeinde - Angelegenheilen oder öffentliche Angelegenheiten betreffen. In dieser Eigenschaft ist ihm Jedermann in der Gemeinde Achtung, und in Absicht auf die Vollziehung der Gesetze und höheren Anord nungen Folgsamkeit schuldig.' Unverändert angenommen. Wien, 27. Okt. (FML. Graf Franz Folliot v. Crenneville.) Der neu ernannte erste General- Adjutant Sr. Majestät deS Kaisers und Vorstand der a. h. Central - Kanzlei ist der jüngste der drei lebenden Söhne deS im Juni 1340 verstorbenen Generals

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 6
Date: 31.07.1854
Physical description: 6
Betheiligung Seitens der ländlichen Gemeinden zu liefern, wollen wir Ziffern sprechen lassen. Angenommen eine minder vermögliche Landgemeinde bestehe aus etwa 100 Familien; wir stellen uns bei dieser Annahme sowohl was die Wohlhabenheit als die Bevölkernngsziffer betrifft geflissentlich dem Mi» nimum so nahe als möglich. Nehmen wir weiter an, eine solche Gemeinde subscribire 2000 fl.; würde, was wir hier lediglich behufs einer leichteren Berech nung voraussetzen, jede Familie gleichmäßig

zu diesem Gemeindeanlehen beitragen, so entfielen da die Ge- meinde im Ganzen blos 1900 st. zu entrichten hätte, auf jede Familie 19 fl. Dauert die Einzahlung drei Jahre, so wären von ihr jährlich nur 6 fl. 20 kr. zu entrichten. Auf 36 Monate vertheilt, entfällt hievon ein Monatsbeitrag von 31 ^/z kr. Wenn demnach jede der Ortsfamilien durch drei Jahre täglich einen Kreuzer — deS unbedeutenden Bruchtheiles nicht zu gedenken — zurücklegt, oder was noch besser ist, in eine diesfalls von der Gemeinde gebildete Samm

lungskasse zu hinterlegen sich verpflichtet, so wird da durch der Erwerb eines für die Verhältnisse einer solchen Gemeinde sehr bedeutenden Kapitals außer ordentlich leicht, man möchte beinahe sagen spielend ermöglichet. Erstreckt sich vollends die Einzahlung auf mehr als drei Jahre, so entfällt ein solcher Sparkreuzer nicht einmal auf jeden Tag. Hiebei ist noch zu bemerken, daß schon während der Einzahlnngs- Periode die Zinsen von den eingezahlten Beträgen der Gemeinde zu Guten kommen. Es versteht

sich übrigens von selbst, daß hiebei von einer Vertheilung gleicher Einzahllingsraten auf die einzelnen Familien nicht die Rede sein kann. Der Besitz, das Vermögen und die uach diesen geregelte Leistungspflicht des Einzelnen in Betreff der Ge meindesteuern geben den sicheren Maßstab für die Rate, welche derselben bei der von der Gemeinde be schlossenen Subscription trifft. — Es kann keiner Schwierigkeit unterliegen, daß diese Vertheilung unter voller Berücksichtigung der ökonomischen Verhältnisse

der einzelnen Gemeindefamilien von dein Gemeinde- Ausschüsse gemacht wird. Tritt in einer Gemeinde der Fall ein, daß ein einzelner großer Güter- oder Fabriksbesttzer für seinen dortigen Besitz abgesondert eine angemessene Summe snbscribirt hat, so ist es ei» Ersorderniß der Gerechtig keit, daß er bei dem Gemeindcantheil nicht mehr in Mitleidenschaft gezogen werde, wobei er dann aber auch auf den Nutzen, der aus dem Auleheu für die Gemeinde erfließt, keinen Anspruch hat. Halten wir den billig gesteckten

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Tiroler Zeitung - Wochenblatt für Katholiken
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Page 5 of 6
Date: 16.11.1850
Physical description: 6
Beilage zur Tiroler Zeitung Nro. 191. Samstag, den 16. November 1850. Der ,»Fanatismus' des Korrespondenten u von der Talfer, 2. September. Es hat einem gewissen H in der „Innsbrucker Zeitung' Nr. '255 vom 6. September gefallen, in Sachen der zwei Fabriken zu St. Anton in der Gemeinde Malgreien bei Botzen die Wahrheit -zu entstellen und Unwahrheit zu erzählen. Zur Abwehr Folgendes. Das Tiroler Gubernium bemerkte mit Dekret vom 7. Jänner 1847 Nr. 82,192 an das Kreisamt Botzen, und dies mit Eröff

an und für sich unsittlich „sein soll, alles Erdenkliche gab erwünschten Anlaß, den Fabriken .„entgegenzutreten.' Fabrikarbeiter badeten ohne Schwimm Hosen an Orten, ivo links und rechts die Besitzer der nahen Bauernhöfe von GrieS und Malgreien und ihre männlichen und weiblichen Dienstboten vorbeigehen mußten: sie badeten so im Mühlbache, der das Lrinkwasser einem großen Theile der Gemeinde für Menschen und Vieh zuführt. — Ueber wiederholte Klagen (1848, 1849) stellte der ehemalige Stadtmagistrat Botzen, als politische

werden, wurde auf die nahen Wie gen geleitet und gelangte von dort nicht bloß in das Trinkwasser der Gemeinde Malgreien, — sondern, gemäß eines verlangten oder .freiwillig angestellten Versuches, auch in die Leitung des sogenann ten Lichtbrunnens, d. i. in das Trinkwasser der Stadt Botzen, und .eines anderen Theiles der Malgreien. Am 19. April 1850, wenn ich nicht irre, war zahlreich be- -fuchter Augenschein unter Leitung eines Eommissärs der Bezirkö- -hauptmannjchaft: von Seite der Beklagten wurde schnelle

Abhilfe versprochen! — Im Sommer 1850 — mehre Monate nach dem Augenscheine — war die Sache noch im alten Stande: schnur- straks entgegen dem von den Fabriken und ihren Vertheidigern im mer angerufenett Vertrage vom 20. März 1848, den der zweit- frühere Vorstand, ohne Beizug der Gemeinde, mit den Fa briken geschlossen, worin es Nr. 1, Lit. d heißt: „Die Wasser leitung selbst muß von ihrem Einflüsse an bis zum Mühlbach- „einlasse m der Talferwassermauer plangemäß überwölbt und mit „schließbaren

Kanalstöcken versehen werden, und die Fabriks-Unter- „nehmungen machen sich verbindlich, selbst die entfernte „Möglichkeit hintan zu halten, daß das Wasser auf „irgend eine Weise verunreiniget werden kann, und „nur zur Triebkraft benutzt werde.' Was haben diese Dinge mit dem Protestantismus zu schaffen?! In Folge der zahlreich besuchten Gemeinde-Versammlung vom 21. September 1849, Zahl 86, wurden auf dringendes Verlangen ' der nächsten Interessenten und anderer Gemeindeglieder obige Be schwerden, so weit

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 4
Date: 22.11.1859
Physical description: 4
sind sie gezwungen, die Geschäfte solchen Be amten zu übertragen, die nach ver Sachlage nicht zu den vorzüglichen gehören können, so wie dies schon die Kathegvrisirung nach Diätenktussen nachweiset, in der der Amisrath den bisherigen Adjunkten gleichgestellt ist. Der Gemeinterath ist nicht in der Lage, sie gehörig zu besolden. Beamte, die im Staatsdienste siehe», wer den schwerlich zur Gemeinde übergehen, und überhaupt haben diese Beamten keine Aussicht für die Zukunft, sie sind beschränkt

aus das, was ihnen die Gemeinde bieten kann; ihre ganze Zukunft ist damit abgeschlossen. Es ist zwar dem Amtöraihe die Aussicht gestellt, daß er, wenn er vorzügliche Diensie leistet, in Staats dienste übertreten kann, das ,st aber eine^sehr schwache Aussicht, die selten in Erjüllung gehen wird. Diese Beamten können unmöglich vaö Vertrauen der Bevölkerung in demselben Grave haben, wie jene der Regierung. Die Bevölkerung ist gewohnt, in den letz- teren die Vertreter des Gesetzes zu sehen, hat vor diesen eine gewisse Scheu

, daß eine Erspa rung, eine Vereinfachung der Geschäfte erzielt werden könnte, daß daS Gemeind-leben dadurch rege gemacht werden könnte, so muß ich mir erlauben zu bemerken, daß, so lange der GeschästSzng nicht eine andere Ein richtung bekömmt, eine Erleichterung und Vermindersing, der Geschäfte nicht eintreten kann. Eine Vereinfachung kann bei den jetzigen Bezirks ämtern eben so gut eintreten wie in dem neuen Bezirks- gemeinde-Amte. Man werse allen den unnützen Ballast von Schrei bereien über Bord

. sen, werden dem Gemeindeleben entfremdet; sie werden sich als Beamte und Nichter geriren, ihre ganze Thä tigkeit, ihr Ich wird aufgehen in AdministrationSge- schästen. Sie werden nicht in der Gemeinde, sondern über der Gemeinde stehen und diese beherrschen. Eine Ersparung in der richtigen Auffassung wird nicht stalthaben. Die FinanzauSweise über Einnahmen und Ausgaben bilden nur den Haushalt im engsten Sinne; st« sind nur buchhalterische Rechnungslegungen. Der eigentliche Haushalt besteht

aber in der Gebah- rung des National-Vermögens, in den Einnahmen und Ausgaben der Bevölkerung. Wenn also wirklich in den veröffentlichten StaatSauSweisen eine Post aus den Aus gaben deS Staates Verschwindet oder vermindert wird und eS steht dieser Post nicht eine Entlastung der Be5 völkerung entgegen, so ist das nur eine RechnungSsormel und eine wirkliche Vermehrung der Steuer, denn die Gemeinde oder die Bevölkerung bezahlt nicht allein die Kosten deS frühern aufgelösten Organismus, sondern sie trägt

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Bozner Zeitung
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Page 5 of 6
Date: 08.05.1858
Physical description: 6
dahier unterm 1k. April 1357 Nr. 1071 ertheilten Verkaufs bewilligung, folgendes in der Gemeinde Vilpian lie gendes Anwesen der öffentliche» Versteigerung unter zogen, nämlich: I. Der Weisenhof in Vilpian, Cat.-Nr. 673, be stehend in einer Feuer, und Futterbehausung Nr. 17 mit Arautgarten von 25 Klafter; v. der HauScicker, gränzt 1. an die Güter der Maria ! Gruder, Dahrtnger, 2. an den Gemeinde-Weg und obiges FutterhauS, 3. an eine zum Hof ge hörige Wiese, an den Acker des Josef Plattner

und der Maria Gruber; t). der HauSanger, bestehend aus einem Türkacker und Wiese, gränzt 1. an taS HauS und den Acker l^itt. du 2. an den Gemeinde-Weg, 3. an Franz Pichler'm Etsch, 4. an Josef Plattner; 0. die Voglhült oder Großacker, gräntt I. an daS Brochergut, 2. an die Garnellen-Wiese, Z. an Hrn. Putz in Meran. 4. au den Acker I^itt. L.; L. der Sandacker, gränzt 1. an Hrn. Putz, 2 an den Äcker ^.itt. X, 3. u.4. an die Wiese I^itt. ?. die Lungwiese, gränzt 1. an den Acker l^itt. L, 2. an die. Wiese

der Maria Gruber, 3. an die Etsch, 4. an Winkler, Hrn. Putz und die Wiese liitt. <Z.: V. die Butlwiefe, fetzt Acker/ gränzt 1. an die Bro- cherwiefe, 2. an Hrn. Putz und I^itt. p, 3. an AloiS Schwarz, 4. an die Daringerwiese; H. Alber-Acker und MooS,' jetzt die Hälfte Acker, ' gränzt 1. an Hrn. Peter v. Mayrl. 2. an Wink ler und Biochergüter, 3. an Graf v. Wolkenstein, 4. an die Gemeinde und Hrn. ElSler; die MooSwiese, zur Hälfte Acker, gränzt 1. an H, 2. an Graf Wolkenstein und Brocher, 3. an MargefinS

Kinder, 4. an die Gemeinde. II. Ein von. der Gemeinde zugetheilter Berg und Weinraut ober Vilpian, gränzt t. u. 2. an den Ge- meindewald. 3. an die Straße, 4. an Hrn. Putz. III. Eine Gemeinde -Zutheiluug, bestehend in Acker, gränzt 1. an DaringerS Acker, 2. an den Gemeinde- Weg und Bracher, 3. an die Gemeinde MalS, und 4. an Franz MargefinS Kinder,, IV. DaS KellelwieSl, jetzt Äcker, gränzt 1. an Da ringerS Acker, 2. an Maltoner und Risch, 3. an Lindl und 4. an die Etsch. Hiesür besteht

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Der Bote für Tirol
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Page 4 of 8
Date: 20.02.1854
Physical description: 8
Stockwerk aus Mauer, das zweite aus Holz gebaut, sammt daran sto ßenden nöthigen Oekonomie - Gebäuden und schö nem Garten mit Obstanger. Ferner 19 Tag werk Bangruud, 5 Tagwerk Wiesen uud 23 Tag werk Walduug. Sowohl die Gebäude als Grundstücke und Wal dung sind im besten Zustaude. Das gauze Mar^eubauern-Gut hat eine schöne vorteilhafte, gesunde Lage, ist iu der Gemeinde Oberaudorf, 1 '/- Stunde von der Gränze gegen Kufstein gelegen. Der Kaufpreis, so wie anderweitige Bedin- gnngen könneu beim Eigenthümer

in Erfahrung gebracht werden. Der Verkauf wird iu kürzester Zeit z» bewerk stellige» gewünscht. Oberaudorf am 13. Februar 1854. Johann Kranast. Konkurs - Ausschreibung ° ° für die Stelle eines Gemeinde-Arztes in Znnichen. Für die im Markte Jnnichen im Pusterthale erledigte Stelle eines Gemeinde-ArzteS wird hiemit der Konkurs ausgeschrieben unter folgenden Bedingungen: 1. Der Gemeinde-Arzt erhält ein jährliches Wartgeld von 36V fl. R. W., welches er in halbjährigen Raten bei dem Gemeinde-Kassier

aus der Gemeindekasse be» heben kann. 2. Kann derselbe für eine Visite in looc» einschließ lich der Ordinationsgebühr 12 kr. N.W, aufrechnen. 3. Ist derselbe verpflichtet die Kranken im Spitale, die Gemeinde-Armen und das Franziskaner-Kloster un entgeltlich mit ärztlicher Hilfe zu versehen. 4. Wird gewunschen, daß derselbe auch zugleich Doktor, der Chirurgie sei, und dieselbe praktisch ausübe, weshalb auf solche Kompetenten, die sich auch über das erlangte Diplom als Doktoren der Chirurgie ausweisen

können, vorzuglich Rücksicht genommen wird. 5. Wird eine gegenseitige halbjährige Aufkündung so wohl von Seite der Gemeinde-Vorstehung als des Gemeinde-Arztes ausbedungen. Die Bewerberum diese Gemeinde-Arztenstelle wollen ihre mit dem DoktorS-Diplome und mit den Zeugnissen über ihre bisherige Dienstleistung, Alter, Stand und Moralität belegten Gesuche durch ihre vorgesetzte Behörde längstens bis 20, k. Mts. März Hieher einreichen und zugleich angeben, bis wenn sie dies- Stelle antre ten können. Lienz

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 6
Date: 01.12.1859
Physical description: 6
Antrages. „8. 2t5. Zum Amte eines Vorstehers und Gemeinde- ratheS (Bürgermeisters und MagistratSratheS) können nicht berufen werden die wirklich dienenden k. k. Beamten, zum Amte eines Vorstehers auch nicht Geistliche. Ver wandte und Verschwägerte in aus- und absteigender Linie, Brüder, und im gleichen Grade Verschwägerte können nicht zugleich Vorsteher und Räthe sein. In rücksichtswürdigen Fällen kann über Antrag des Ausschusses die BezirkSbehörde von dem Hindernisse der Verwandtschaft

, dann öffent liche Lehrer; 2. Personen, die an einem der Ausübung ihrer Amts pflichten hinderlichen Körpers - Gebrechen oder an einer anhaltenden bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden. Diese müssen das Gutachten eineö im Eivilstaalödienste stehenden ArzteS beibringen. Die Wahl zum Mitgliede der Gemeindevorstehung ab zulehnen sind befugt: 4. Diejenigen, welche vermöge ihrer ordentlichen Be schäftigung in jedem Jahre durch längere Zeit aus der Gemeinde abwesend

. Derselbe ist für die nächstkommende Wahl periode zwar wieder wählbar, aber nicht stimmbe rechtigt« Dem angenommenen Grundsatze der Autonomie der Gemeinde folgend, beschließt die Kommission mit Majo rität die Fassung, daß die Verhängung der Geldbuße nicht der„KreiSbehörde,« sondern der „LandeS-Vertretung oder dem ständigen Ausschüsse' zustehen soll. Referent hebt dagegen hervor, daß eS sich ln diesen Fällen um Ausübung eines, im Wirkungskreise der Staatsbehörde liegenden DiSziplinar -RechteS handle und daß hiebet die inneren

Angelegenheiten der Gemeinde nicht in Frags kommen. . Ein Antrag, daß die Versammlung erklären möge, der Erlag der Geldbuße enthebe nicht von der An nahme der Wahl, bleibt in der Minorität. Im Gegen satze zu diesem Antrage begründet ein Kommissionsmit glied, daß der Erleger deS im Paragraph? bezeichneten Geldbetrages von der Annahme der Wahl befreit erklärt werden müsse. Diese Ansicht habe ihre Bestätigung in der Auslegung, welche der analoge 8. öö deS Gemeinde- GesetzeS vom Jahre 18-j9 in vielen hierüber

, daß derselbe im Betrage von 1l)v fl. bis zu 50V fl. ö. W. von dem die Wahl nicht Annehmenden verlangt werden könne. Dem Antrage gegenüber, daß der Erlag deö Betrages nicht in die Gemeinde-Kasse, sondern in die »Armen, Kasse' zu erfolgen babe, weil andere ähnliche Straf gelder Letzterer zufließen, beschließt die Kommission die Beibehaltung deS im Entwürfe enthaltenen Ausdruckes „Gemeinde-Kasse.' . Hiemit wird die Sitzung geschlossen. Politische Ueberficht. Die Spener'sche Ztg. schreibt: »Wie in diplomatischen Krei sen

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 6
Date: 26.11.1859
Physical description: 6
RR4S den Veltreter des großen Grundbesitzes ihre Ucberzeu. aung, daß eS in den überwiegend meisten Fallen für beide Theile daS Gerathenste sein werde, wenn der,»roß^ Grundbesitz sich der Gemeinde anschließe. Aber daS Bemüßlgen hiezu, daS Benehmen jeder freien Wahl in dem Entschlüsse über diese hochwichtige Angelegenheit sei «in schädlicher, ein unzuverantwortender Eingriff in die Reckte der. Gemeinde sowohl wie deS großen Grund, ^Gesetzlich sei der große Grundbesitz schon seit dem Jahre 1849

der Gemeinde einverleibt, factisch ist er «S heute noch nicht. Darin liege der Beweis, daß in dem Verhältniß zwischen beiven etwas störendes liege, dessen Beseitigung man anstreben müsse. Nun aber können möglicherweise diese Schwierigkeiten so groß wer den, so weit gehen, daß eine Lösung ohne Unbilligkeit oder selbst Verletzung deS einen oder deS anderen Theiles nicht mehr denkbar ist. Und für diesen Fall müsse die Freiheit aus dem Gemeindeverbande ausscheiden zu kön nen gewahrt bleiben. Auch wurde

hervorgehoben, daß die in der Ver trauens-Kommission sitzenden großen Grundbesitzer ja nickt als Mandatare ihren StandeSgenossen erscheinen und ermächtigt seien, in ihrem Namen dem durch daS obenerwähnte KabinetSschreiben allen eingeräumte Rechte einer Ausscheidung zu entsagen. Weilers wurde dem Antragsteller auch entgegenge- halten, was renn für eine Gefahr darin liege, wenn dem großen Grundbesitze daS Recht der Ausscheidung vorbehalten bleibe. Man müsse ja in der Gemeinde

vor allem anderen ein Einverständniß, ein gemeinsames Wirken wünschen und anstreben. DaS sei aber nur dann zu erreichen möglich, wenn jeder mit seinem Ver hältnisse zufrieden ist. Ein Ziel, daS bei einem obwal. tenden Zwange deS Verbleibens nie zu erreichen sein werde. ES unterliege gar keinem Zweifel, daß die Stel lung deS großen Grundbesitzers eine viel beruhiglere sein wird, wenn er auf Grund des getroffenen Ueber- einkommenS in der Gemeinde ist. Könne er sich dern- ungeachtet nicht hineinfinden und scheide er dennoch

aus, /o verliere die Gemeinde wahrlich nichts an ihm und sie sollte froh sein, seiner toS zu werden. Als nach dem Schlüsse der Debatte vom Vorsitzenden der obige Antrag: „die Ausscheidung des großen Grund besitzes aus der Gemeinde sei grundsätz lich unzulässig' zur Abstimmung gebracht wurde, sprachen sich von den vollzählig anwesenden 13 Vertrauensmännern 10 Stim men gegen den Antrag, 7 sür denselben auS, ein Ver trauensmann enthielt sich der Abstimmung, und mithin ist der Antrag verworfen. Wien, 23. Nov

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