Theil. Dcstcrreich. Innsbruck» 5. Okt. (25. LandtagSsitzung.) (Fortsetzung.) Statthalter Freiherr v. Lasser fortfahrend: Noch an andern Stellen dieses allgemeinen Ge meinde-GefetzeS vom Jahre 1862 kommt das Wort „Gemeinde-Mitglied' vor; so ist es im Artikel 1(1 am Schlüsse zu lesen, und sehr bedeutsam in der Schlnß- ^liniza, des Artikel 15, welcher sagt: „Die Art, in welcher, und das Maß, nach welchem die einzelnen Gemeinde-Mitglieder zu den Auslagen der Ge meinde konkurriren sollen, bestimmt
die Gemeinde in nerhalb der durch das Landesgesetz festzusetzenden Grän zen.' Ich könnte aus diesem Satze soweit gehen zu folgern, daß diejenigen, welche nicht als Gemeinde- Mitglieder erklärt werden, gar nicht zu den Gemeinde- Umlagen herbeigezogen werden könnten, und das ist eine Konsequenz, die gewiß den Gemeinden weniger angenehm ist, als die Verweigerung des bloßen Wortes „Mitglied' für diejenigen, welche eben „mitthun' für die Gemeinde, mitleisten für die Gemeinde und mit wählen für die Gemeinde
. (Rufe links: Sehr wahr.) Es geht daher meines ErachtcnS nicht an, daß man einzelne Wörter aus ihrem Zusammenhange reiße, ^ um heraus zu interpretiren aus dem Gemeindegesetze sür die Landgemeinden von Tirol oder aus dem Ge meinde-Statute für irgend eine Stadt des Landes, was der allgemeine gesetzliche Begriff des Gemeinde- l Mitgliedes sei und was dieser Begriff in der LandtagS- Wahlordnung bedeute. Der gesetzliche Begriff der Gemeinkemitgliedschaft steht ein- für allemal fest
, und was auch in dieser Beziehung durch Weglassen oder Aufnahme des Wortes „Gemeindemitglied' in der heu tigen Regierungsvorlage beschlossen werden soll, ändert durchaus nicht diesen allgemeinen gesetzlichen Begriff des Wortes „Gemeindemitglied.' Nun frage ich, was steht für Tirol, abgesehen von der LandtagS-Wahlordnnng und den von mir citirten Bestimmungen des allgemeinen Gemeindegesetzes, — was steht praktisck im Wege, daß man denjenigen, denen man das Wahlrecht in der Gemeinde geben will, nicht auch das Wort „Mitglied
' auf die Stirne schrei ben will? Man kann nicht fagen,.-sie fSllen damit der Gemeinde zur Last, denn daS, wäS.man^ir Last fallen der Gemeinde nennt, ist von der Gemeindeangehörig keit bedingt; und es prätendirt weder das Staats grundgesetz, noch die jetzige Regierungsvorlage, daß Sie den Gemeindegenossen auch die Angehörigkeit er theilen. DaS zweite Hauptrecht ist eben das Wahl recht in der Gemeinde, und um das allein handelt eS sich. Man sagt aber weiter, wenn man die Gemeinde- Genossen nebst der Zugeftehung