geschlachtet werde. Im Falle die Kuh nicht trächtig ist, geht der Verkauf zurück, im Falle der Trächtigkeit bleibe aber der Kauf in Kraft. Frage 5101: Wie hoch muß bei einer Gemeinde die Einnahme von Kapitalszinsen sein, bis dieselbe rentensteuerpflichtig wird? Antwort: Der Rentensteuer unterliegen nicht bloß einzelne Personen, sondern auch Gemeinden, Aktiengesellschaften, Stiftungen usw. Gemäß § 125, P. 7 des Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, sind jene Personen, Körperschaf
ten usw. befreit, deren G e s a m t e i n k o m m e n die steuerpflichtige Höhe von 1200 K nicht erreicht. Setzen wir nun den Fall, eine Gemeinde hätte folgen des Rein einkommen: 'Aus Grundbesitz (infolge Verpachtung) . . 400 K, aus Gebäudebesitz (infolge Vermietung) . . 600 K, Zinsen an Hypothekarforderungen . . . 200 K, Zinsen von Wertpapieren oder von Spar kasseeinlagen . ......... 200 K. Nachdem das Gesamteinkommen . . . . 1400 K beträgt, also, die steuerpflichtige Höhe von 1200 K übersteigt
von Hypothekarforderungen . . 1000 K. Nachdem in diesem Falle das Gesamteinkommen bloß .1200 K beträgt, also die steuerpflichtige Höhe nicht übersteigt, so sind die Zinsen von 1000 K aus den Hypothekarforderungen von der Rentensteuer frei. Wir machen hier aufmerksam, daß für die Beurteilung der Steuerpflicht das Rein einkommen maßgebend ist und nicht das Bruttoeinkommen. Eine - Gemeinde hätte z. B. ein Haus, aus welchem sie einen Mietzins von 200 K bezieht. Dieses Einkommen ist n i ch t a l s Rein einkommen anzusehen. Hievon
- ministerialentscheidung vom 29. März 1901, Zahl 18.473, die nach dem Gewichte für diesen veräußerten Teil entfallende Verzehrungssteuer zu bezahlen. Frage 5103: Sind Lehrer, Geistliche und Beamte berechtiget, an der Gemeindewahl teilzunehmen, wenn dieselben auch noch nicht ein Jahr lang in der Gemeinde angestellt sind? Antwort: Die Tiroler Gemeindewahlordnung sagt in § 1: „Wahlberechtiget sind: 1. diejenigen Ge--, meindemitglieder, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitz Gewerbe- oder Ein kommen seit
wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine direkte Steuer entrichten; 2. unter den Ge meindeangehörigen ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung: a) die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen, wozu auch die mit Ordinariatsdekret auf einem ständigen Hilfs posten in der Gemeinde definitiv angestellten Geist lichen gehören; b) Hof-, Staats-, Landes und öffent liche Fondsbeamte; o) Offiziere und Militärparteien mit Offizierstitel, welche sich im definitiven Ruhe stände befinden