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Neueste Zeitung
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Page 4 of 4
Date: 26.06.1917
Physical description: 4
, daß zahlreiche Versicherungen noch im Abschließen Ge griffen sind nicht geben, nur das Eine läßt sich sagen, daß die Zeichnungen sich noch um einige Millionen erhöhen werden. größeren Zeichnungen sind in den letzten Tagen bei der genannten Landesstelle noch eingetrosfeu: 180.000 Kr. durch den kath. Arbeiterverein (Präses Hill mann) hier, 121.000 Kr. aus der Gemeinde Tölsach, 91.000 Kr. Bcrgverwaltung in Klausen durch Georg "Scelaus, 90.000 Kr. Gemeinde Layen, 70.000 Kr. Gemeinde Cavalese, 50.009

Kr. Landtagsabgeordneter Müller, Bludesch, 50.000 Kr. Ge- Gemeinde Truden, 40.000 Kr. 'Gemeinde Schlacken, 38.000 Kr. Fraktion Turnholz, 30.000 Kr. Gemeinde Rodeneck, 30.000 Kr Raiffeisenrasse Möllen, 27.000 Kr. Gemeinde Sillian, 25.000 Kr. Gemeinde Aldein, 25.000 Kr. Tr. v. Ferrari, Branzoll, (im Ganzen 325.000 Kr.) 25.000 ^'c. Gemeinde Steg. 24.000 Kr. Maria Hiauchina, 23. QDO Kr Gemeinde Bamberg, 20.0.0 Kronen Mindisch Wltrei 'Markt und Land, 2O.00O Kro'' nen Gemeinde Castello Molino, 200.000 Kronen Ge meinde

Mittewald, 20.000 Kronen Gemeinde Wiesen, 20.000 Gemeinde Cognola, 200.000 Kr. Stadtgemeinde Pergine, 20.090 Kr. Gemeinde Mittewald, 20.0OOKr. Gemeinde Wiesen, 20.000 (Kr. Gemeinde Fonds, 20.000 Kr. Gemeinde Afers, 20.000 Kr. Gemeinde Gossensaß, 2O.O0O Kr. Gemeinde Schalders, 2O.0OO Kr. Gemeinde Böls a. Schlern, 20.000 Kr. Gemeinde Jaufental. 18.809 Kr. des Giovanni Batta, 18.0C0 Ar M ichael Jenewein Obermais, 166.000 Kr. Gemeinde Malosco, 16.000 Kr. Gemeinde Rnffrö, 16.000 Kr. Don Rizzi, 15.000

Kr. Gemeinde St. Ulrich in Grüben, 18.400 Armenfond Nassereith, 13.000 Kr. Gemeinde Lienz, 13.000 Kr. Gemeinde Faedo. 12.000 Kr. Gemeinde Cavareno, 12.000 Kr. Gemeinde Pfun- ders, 12.000 Kr. ^Gemeinde Raggal, 12.600 Kr. "Giovanni Bertvldi. 14.000 Kr. der Gemeinde Tschöfs, 10.000 Kr. Ge meinde Hopsgartem 1.0,000 Kr. Gemeinde Vrrvö. 10.000 Kc. Gemeinde Garbolo, 10.000 Kr. Gemeinde Cesedizzo, 10.000 fit. Gemeinde Neustift, 10.000 Kr Gemeinde Holzgau, 10.000 Kr. Gemeinde Trenns, 10.000

Kr. ApprovisionierunZsamt Mezzoeo- rona. 10.000 Kr. Famiglia 'Cooperativa Mezzocorona, 10.000 Kr. Graf Martini, Mezzocorona, 10.000 Kr. Gemeinde Arnbachs 10.000 Kr Gemeinde Hörbrans, 10.000 Kr. Gemeinde Carces .10.000 Kr. Gemeinde Dalaos, 16.000 Kr. Gemeinde Schabs, 10.000 Kr 'Gemeinde St. Georg, 10.000 Kt. Gem.i^de Plons, 10.000 Kr. Gemeinde Rinn, 10.000 Kr. Gemeinde Bahrn, 10.000 Kr. Stadtgemeinde 'Sterzing, 10.000 Kr. ' Gemeinde St. Andrä, 10.000 Kr. Gemeinde Sonntag, 10.000 Kr. Ge meinde Ravina, 10.000 Kr. Gemeinde

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 1 of 6
Date: 21.02.1946
Physical description: 6
Kr. 8/SA. Mhx8ans Amtliches SrZsn öer LsnösshÄUsenschatt Tirols öunÜEgan k$ über UMMitMerMmöen Tiroler Sauembuu-es Herausgeber: Tiroler SauernbunS Donnerstag, 21» Februar 1846 Unsere Gemeinde Seit jeher ist in Tirol die Gemeinde die engste' Gemeinschaft der ortsansässigen Bevölkerung ge wesen. Besonders am Lande lebte und wirkte der Bauer fast nur in und mit der Gemeinde. In den Zeiten, wo es noch keine Bahnen und keine Postautos gab, wickelte sich regelmäßig der ganze wirtschaftliche

und gesellige Verkehr der Landbe völkerung innerhalb der Gemeinde ab: am Haupt ort der Gemeinde wurden die Jahres- und Wo chenmärkte abgehalten, hier wurden die wichtig sten Kaufgeschäfte abgeschlossen, die Dienstboten ausgenommen, die .gemeinsame Weide, der Alpauf trieb geregelt; hier wurden aber auch in der Dorf- gemeinschaft die kirchlichen und weltlichen Feste gefeiert, die Hochzeiten gehalten und die Toten zu Grabe getragen. Die für den bäuerlichen Betrieb wichtigsten Angelegenheiten wurden in der Ver

sammlung der Gemeindeinsassen beraten und be schlossen, Beginn der Heimweide und Aufzug auf die Alpe, der Holzbezug aus dem Gemeindewald, in alter Zeit auch die jährliche Verteilung der Dorfflur und die gleichzeitige Bewirtschaftung der Felder, Die Gemeinde hatte für die Instandhal tung der Wege und Brücken, die Erhaltung und ordnungsmäßige Benützung der Bewässerungsan lagen. die Abwehr von Hochwasserschäden und La winengefahren, für die Hilfe bei Bränden zu sor gen; der Vorsteher der Gemeinde

, war und ist der Bauer in allen seinen Lebensverhältnissen auf die Gemeinde angewiesen; er ist deshalb auch viel mehr als der Städter daran interessiert, wie die Gemeindegeschäfte geführt werden und wie über haupt das Gemeindewesen geregelt und^ geord net ist. Die Gemeinde ist nach der Familie die nächste natürliche Gemeinschaft der in der Gemeinde wohnhaften und .durch ihren Grundbesitz oder ihren Gewerbebetrieb oder auch nur durch ihre Familienzugehörigkeit an die Gemeinde gebun denen Menschen

. Es ist ein Grundsatz des Natur rechtes — wie es auch in der bekannten Enzy klika „Quadragesimo anno" des Papstes Pius XI. ausführlich dargelegt ist —, daß jede natürliche Gemeinschaft ihre Angelegenheiten selbst regeln soll, und daß die höhere Gemeinschaft nur dort einzugreifen berechtigt ist, wo es deren Inter essen unbedingt erfordern. Der Aufbau der Glie derungen des menschlichen Zusammenlebens von unten herauf — von der Einzelperson zur Familie, von der Familie zur Gemeinde, von der Gemeinde zum Land

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 13 of 20
Date: 21.11.1903
Physical description: 20
vom Werth des Fundes verlangen, wenn aber die Belohnung eine Summe von 1000 fl — 2000 K erreicht hat, so ist in Rücksicht des Ueber- maßes nun 5 Prozent zu berechnen. Steuertreiber. Gemeinde-Umlagen seitens des Nutznießers eines Ackers. Anfrage: Dem Lehrer wurde von der Gemeinde der Nutzgenuß eines Ackers zugewiesen, wer hat die Gemeinde-Umlage zu ent richten ? Antwort: Soferne das Grundstück Gemeinde- Eigenthum ist, entfällt die Gemeinde-Umlage nach § 20 des Gesetzes vom 8. Juni 1892

, L-G.-Bl. Nr. 17, weil die von der Gemeinde zu entrichtende ärarische Steuer keine Grundlage zur Bemessung der Gemeinde- Umlage zu bilden hat. Gehört das Grundstück einem besonderen Gemeinde- fonde an, so ist die Gemeinde-Umlage von demjenigen zu entrichten, dem die ärarische Steuer vorgeschrieben wurde. Der Ersatzanspruch von dem Nutznießer kann geltend gemacht werden, wenn diesbezüglich ein Nutz nießungs-Vertrag vorgesehen, jedoch bleibt dies ein privatrechtliches Verhältniß Gemeinde-Vorstehung G. Ouartierzinsbeitrag, regelmäßige

. Für alle Fälle rekuriren Sie gegen die Abweisung. I. K. Jagdpachtschmmg-Austheilung. Frage: Der Jagdpachtschilling wurde bisher von der Gemeinde vereinnahmt. Nun verlangt der Gutsbesitzer R. die Auftheilung des Jagdpachtschillings unter die Grund besitzer. Ist dessen Verlangen berechtiget? Antwort: Ja. § 8 des Jagdpatentes bestimmt: Der jährliche Reinertrag der den Gemeinden zugewiesenen Jagd ist am Schlüsse jedes Verwaltungs- oder Pacht jahres unter der Gesammtheit der Grundeigenthümer, auf deren

in der Gemeindemarkung gelegenen Grund besitze die Jagd von oer Gemeinde ausgeübt wird, nach Maßgabe der Ausdehnung des Grundbesitzes zu vertheilen. R. P. in K. Znrücksetzung eines verfachten Mündelvermögens. Frage: Ich schulde der Sparkasse einen Betrag von 3000 fl., den Kindern, welche nock- minderjährig sind, als Erbe der Mutter 2000 fl. Ich will nun noch ein Geld aufnehmen, es ist mir aber die Aufnahme nur dann möglich, wenn die Rückstellung des Mündelgeldes erfolgt. Durch die Aufnahme des Geldes

. Ist die Gemeinde noch verpflichtet, die Bittstellerin zu unterstützen, oder hat die Aufenthaltsgemeinde die Ver pflichtung hiezu? Antwort: Solange die Witwe nicht im Verbände der Aufenthaltsgemeinde ausgenommen wurde, bleibt ihre bisherige Heimatsgemeinde hiezu verpflichtet. Diese soll sofort das Ansuchen um Aufnahme stellen Die jetzige Unterstützung würde kein Ablehnungsgrund bilden. Gemeinde-Ausschuß P. Gebiihreniiquivalent für Wasserleitungs-Aulagen. Frage: Die Gemeinde hat vor Jahren ein Gut gekauft

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Tiroler Post
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Page 8 of 20
Date: 15.08.1913
Physical description: 20
, Nachbarschaften mck die Wälder sogar oft unter die Einzelhöfe auf-geteilt. In manchen Gemengen sind alle Be sitzer prinzipiell gleichberechtigt, in anderen da gegen sind nur die alt an gef es jeneu Fa milien oder die jeweiligen Besitzer alter Höfe be rechtigt an den Nutzungen der Gemeindewaldun gen und -Weide teilzunehmen, während die spä ter in der Gemeinde angesiedelten Familien, die sogenannten Freniden oder die Besitzer von Neu bauten entweder von der Teilnahme an den Ge- mLindenutzungen ganz

ausgeschlossen sind oder dafür eine besondere jährliche Abgabe unter dem Namen F r e m d e n g e l d, S i tz g e l d usw. lei sten müssen, wenn sie nicht schon durch Einkauf die gleichen Rechte wie die Altangesessenen sich er worben haben. Vielfach wird auch ein Unterschied gemacht zwischen den Vsltbürgern und den soge genannten Kleinhäuslern, Sö Heute usw., welch letztere ebenfalls an den GemeiNde- Gutsnutzungen geringen oder keinen Anteil ha ben. Abgesehen vom Sitzgeld der Fremden, wird vielfach

auch von den vollberechtigten Gemeinde- Mitgliedern für die Teilnahme an den Gemeinde- Gutsnutzungen ein geringes Entgelt unter dem Namen StockgeIb, Grasgeld usw. von der Gemeinde in verschiedener Höhe eingehoben. Im Laufe der Zeit haben nun häufig solche Rechte an den Gemeindegutsnutzungen, wenn sie dauernd mit bestimmten Höfen verbunden waren, in reine P r i v a t r e ch t e der jeweili gen Hofbesitzer sich umgewandelt und sind als solche auch im Grundbuch eingetragen worden (Servituten). Von diesen letzteren Rechten

soll in dieser Abhandlung nicht weiter gesprochen werden, son dern nur von jenen, welche auch heute noch ledig lich auf Grund der Gemeindeangehörigkeit alt herkömmlich ausgeübt werden und daher im Grundbuch nicht aufscheinen, weil sie Gemeinde- rechte und nicht Privatrechte sind. Von diesen Rechten der Teilnahme an den Gemeindenutzungen handelt nun der § 63 der Gemeindeordnung. Wen mit Rücksicht darauf, weil die Rechte an den Gemeindegutsnutzungen nicht nur an und für sich äußerst vielgestaltig

sind, sondern über dies fast in jeder Gemeinde anders gehandhabt werden, hat die Gemeindeordnung es unterlassen müssen, detaillierte Vorschriften über diese Rechte aufzustellen und hat sich begnügt auszusprechen, daß es bei der alten Hebung (allerdings mit der Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf) zu bleiben hat. Nun ist es aber eine bekannte Tatsache, daß kaum auf einem anderen Gebiete des Gemeinde- rechtes soviel gestritten wird, wie wegen der Teil nahme an den Gemeindegutsnutzungen. Dies ist wohl begreiflich

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 15 of 18
Date: 21.04.1900
Physical description: 18
K 5.—. — Sämmtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Beiträge dagegen an Herrn Franz Haueis, Sekretär der Gemeinde Willen. Das österreichische Heinratrecht. Mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol dargestellt von Edmund Zekely. (Fortsetzung.) 5. Das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849, R.-G.-Bl. Nr. 170, und die Statute der Städte Innsbruck (vom 11. Juli 1850, L.-G.-Bl. Nr. 98,), Bozen (vom 2. September 1850, L.-G.-Bl. Nr. 389

) und Trient (vom 29. März 1851, L.-G.-Bl. Nr. 61). Das kaiserliche Patent vom 17. März 1849 ist auch gegenwärtig noch für die Ermittlung des Heimat rechtes einer Person von größter Wichtigkeit. Einmal deswegen, weil hier zuerst genaue und eingehende Be stimmungen über die Gemeinde-Zuständigkeit und die damit verbundenen Rechte getroffen wurden, Bestim mungen, die im Wesentlichen auch in die späteren Gemeinde- und Heimatsgesetze übergingen, und dann deswegen, weil es die Ersitzung der Zuständigkeit

An sicht vielfach verbreitet, daß die auf die Zuständigkeit bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes erst mit dem Zeitpunkte der Konstituirung der betreffenden Gemeinde in Wirksamkeit traten. Diese Ansicht ist jetzt allgemein aufgegeben und es wird als Geltungsbeginn des Pa tentes der Tag seiner Publizirung in der „Wiener Zeitung", das ist der 20. März 1849, angenommen. Nach dem kaiserlichen Patente vom 17. März 1849 wurde die Zuständigkeit in einer Gemeinde erworben: 1) durch die Geburt

,^und zwar in der Gemeinde, in der bei ehelichen Kindern die Eltern, bei unehelichen die Mutter Gemeindemitglieder waren; 2.) durch Aufnahme in den Gemeindeverband und zwar entweder: a) durch förmlichen Gemeindebeschluß; b) stillschweigend, durch Duldung eines ohne Heimat schein oder mit einem bereits erloschenen Heimatschein sich durch 4 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde aufhaltenden, die österreichische Staatsbürgerschaft be sitzenden Fremden und e) bei Frauenspersonen, durch die Verehelichung

mit einem Gemeindemitgliede; 3.) durch Antritt eines Amtes erlangten Staats diener, Offiziere — jedoch nicht auch die der militia vaga angehörigen Offiziere — die mit Offiziersrang Angestellten, Geistliche und öffentliche Lehrer, die Zu ständigkeit in der Gemeinde, in der ihre Stelle ihnen den ständigen Aufenthalt anwies. Bei Veränderungen in der Gemeinde-Angehörigkeit folgten minderjährige, eheliche, im Familienverbande lebende Kinder der Eigenschaft der Eltern, uneheliche Kinder jener der Mutter, die Frau dem Gatten

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Außferner Zeitung
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Page 8 of 12
Date: 16.08.1913
Physical description: 12
Fraktionen, Nachbarschaften und die Wälder sogar oft unter die Einzelhöfe aufgeteilt. In manchen Gemeinden sind alle Be sitzer prinzipiell gleichberechtigt, in anderen da gegen sind nur die a l t a n ge fe s s.e n e n Fa milien oder die jeweiligen Besitzer alter Hose be rechtigt an den Nutzungen der Gemeindewaldun gen und -Weide teilzunehmen, während die spä ter in der Gemeinde angesiedelten Familien, die sogenannten Fremden oder die Besitzer von Neu bauten entweder von der Teilnahme

an den Ge meindenutzungen ganz ausgeschlossen sind oder dafür eine besondere jährliche Abgabe unter dem Namen Fremdengeld, Sitzgeld usw. lei sten müssen, wenn sie nicht schon durch Einkauf Die gleichen Rechte wie die Altangesesienen sich er worben haben. Vielfach wird auch ein Unterschied gemacht zwischen den Vollbürgern und den soge genannten Kleinhäuslern, Sölleute usw., welch letztere ebenfalls an den Gemeinde- Gutsnutzungen geringen oder keinen Anteil ha ben. Abgesehen vom Sitzgeld der Fremden, wird vielfach

auch von den vollberechtigten Gemeinde mitgliedern für die Teilnahme an den Gemeinde- Gutsnutzungen ein geringes Entgelt unter dem Namen Stockgeld, Grasgeld usw. von der Gemeinde in verschiedener Höhe eingehoben. Fm Laufe der Zeit haben nun häufig solche Rechte an den Gemeindegutsnutzungen, wenn sie dauernd mit bestimmten Höfen verbunden waren, in reine Privatrechte 'der jeweili gen Hofbesitzer sich umgewandelt und sind als solche auch im Grundbuch eingetragen worden (Servituten). Von diesen letzteren Rtthten

soll in dieser Abhandlung nicht weiter gesprochen werden, son dern nur von jenen, welche auch heute noch ledig lich auf Grund der Gemeindeangehörigkeit alt herkömmlich ausgeübt werden und daher im Grundbuch nicht aufschetnen, weil sie Gemeinde rechte und nicht Privatrechte sind. Von diesen Rechten der Teilnahme an den Gemeindenutzungen handelt nun der § 63 der Gemeindeordnung. Eben mit Rücksicht darauf, weil die Rechte an den Gemeindegutsnutzungen nicht nur an und für sich äußerst vielgestaltig

sind, sondern über dies fast in jeder Gemeinde anders gehandhabt werden, hat die Gemeindeordnung es unterlassen muffen, detaillierte Vorschriften über diese Rechte aufzustellen und hat sich begnügt auszusprechen, daß es bei der alten Hebung (allerdings mit der Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf) zu bleiben hat. Nun ist es aber eine bekannte Tatsache, daß kaum auf einem anderen Gebiete des Gemeinde rechtes soviel gestritten wird, wie wegen der Teil nahme an den Gemeindegutsmltzungen. Dies ist wohl begreiflich

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Neueste Zeitung
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Page 3 of 4
Date: 24.07.1923
Physical description: 4
des Sachverhaltes ersucht. Spenden für den Jugendfürforgeverrin. Beim Iugcndfürsorgeoer- ein liefen in letzter Zeit folgende größere Spenden ein: Je 100.000 K: Gemeinde Anrcrß (Pustertal); Volland u. Erb, Tiroler Glasmalerei Md Mosaikanstalt, beide in Innsbruck; Notar Anton Wächter, Imst; Bauunternehmung Zivilina. Jnnerebner u. Mayer, Innsbruck; Ge meinde Reffenschoß; Dr. Anton Jungwirth, Innsbruck; Stadtbräu haus Hall i. T.; Karl Kapfsrer. Innsbruck; Gemeinde Brixen i. T.; Frl. Ida Sauerwein, Innsbruck

; Dr. Kaaferer, Kitzbühel; Dr. Oskar Sölder, Silz; Dr. Zottl, Wörgl; Gemeinde Breitenbach; Josef Mayr, Ghordirektor Streiter, Canisianum, alle in Innsbruck; Meffingwerk Kramfach-Achenrain; Gemeinde Kartitfch, Hofer u. Erhärt, Karl No- rer, Wilh. Stempfle, alle in Innsbruck; Stadtgemeindc Rattenberg; Gemeinde Imsterberg; Ing. Fritz Mayr, Innsbruck; Continental-, Gesellschaft für angewandte Elektrotechnik, Landeck; bai-erischo und iirolifche Sensenunion Ä.-G., Ienbach; Warenhaus Bauer u. Schwarz, Innsbruck

; Gemeinde Walchsee; Bank für Tirol und Vor arlberg, Dr. Franz Wolf, beide in Innsbruck; Blechwarenfabrik Pirlo, Kufstein; Gemeinde Schwoich; Julius Hampl, Innsbruck; Gemeinde lÄerperfuß; Gemeinde Uderns; Prokurist Hans Gaffer, Innsbruck; Gemeinde Eben; Propst Dr. Josef Weingartner, Innsbruck; Ge- Mmbe Birgen; Gemeinde Polling: Gemeinde Amlach; Sparkaffa 3teuüt\ Gemeinde Thiersee; Kaplan Gottfried Prieth, Pians; Kaplan Schönslebsn, Innsbruck; Gemeinde Pfaffenhofen; Perlmoofer A.-G., Wien; Gemeinde

Wiesing; Gemeinde Untertilliach; Gemeinde Kram- fach; Marktgemeinde Deutfch-Matrei; Gemeinde Polders. Je 150.000 Kronen: Pfarramt Gölfach; Lehrkörper des Gymnasimns Innsbruck; Gemeinde Rappen; Gemeinde Mühlbachl; Pfarramt St. Margare then bei Ienbach; Gemeinde Aldrans; Gemeinde Testes im Stubai. Je 200.000 !<: zwei Lehrpersonen aus Oberperfuß: Franz Pifchl, Telfs; Gemeinde Fulpmes, Gemeinde Jnnervillgraten; Gemeinde Reith bei Brixlsgg; Gemeinde Naffereith; Gemeinde Reith bei Kitz- bühel; Gemeinde

Köft'en; Gemeinde Fiß: Gemeinde Kematen. Je 300.000 K: Landwirtschaftlick)e Zentralkasse und Tiroler Bauern- sparkasse in Bozen; Firma Leopold Hepperaer, Innsbruck; Ge meinde Ienbach: Gemeinde Hart im Zillertal. Je 500.000 bl: Franz Steiner, Deutsch-Matrci; Lustverwertungsgesellschaft Innsbruck; Marktgemeinde Wörgl; Gemeinde Thaur; Gemeinde Rasserein am Arlberg; Gemeinde Höffing. Weiter spendeten: 157.000 Schulleiter Rangger, Zirl; 147.000 Sekretariat und Kanzlei des Tiroler Lan desrates; 310.000

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 10 of 16
Date: 09.08.1907
Physical description: 16
stallung des jungen Schützen Ignaz als Forstwart der Gemeinde- forste der Stadt überreicht. So kam es, daß die schöne, große Liese und der Schütz von Gradwein nach wenigen Monaten ein Paar wurden. Von dem welschen Marchese Bernardino da Luca hörte man aber nichts mehr; er, der ohne Zweifel einen falschen Namen trug und nichts anderes als ein vorausgesandter Kundschafter der Franzosen war, war zugleich mit ihren Kolonnen verschwunden. Die rechte „große Liefe!" aber, welche die Ankunft

über wirtschaftliche, juristische, Ge meinde-Angelegenheiten u. s. w. einsenden. Die „Tiroler Bauern-Zeitung" wird diese Anfragen nach Möglichkeit raschest beantworten. Arage 1561: Kine Gemeinde beabsichtigt, eine Summe Geldes unter die Gemeiudemitglieder iu der Weile zu verteileu, daß sie die Kälfte nach Aeuerstattrecht, die zweite Kälfte nach der Grund steuer aufteitt. Das zu verteilende Held stammt aus dem Kr- träguisse eines Waldes, welcher laut Mrkunde für den Kaus- uud Hutsöedarf bestimmt ist. Ast

die von der Gemeinde beab sichtigte Heilung richtig? Antwort: Gegen Beschlüsse des Gemeinde Ausschusses ist in der Regel der Rekurs an den Landesausschuß zu richten. Wenn sohin in der fraglichen Geldverteilungsangelegenheit einzelne Par teien mit dem Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht einverstanden sein wollen, so wäre eine diesfällige Beschwerde an den Landes ausschuß zu richten. In diesem Falle ist jedoch zu befürchten, daß letzterer eine Verteilung von Holzerlösen überhaupt nicht zuläßt

und solche verbietet. Der Schlußsatz des Abschnittes 63 der Gemeinde-Ordnung lautet: „Diejenigen Nutzungen aus dem Ge meindegute, welche nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeindekasse abzuführen." Arage 1562: Weine ledige Schwester betreibt feit 35 Jahren eine» Kausier- und Kaderuhaudek. Jetzt verlangt die Gemeinde, daß sie auch Mmlageu zahle, was bisher nicht der Aass war. Ist die Gemeinde hiezu berechtiget? Antwort: Zu sämtlichen Steuergattungen können Gemeinde zuschläge

zur Deckung der Gemeinde-Auslagen verlangt und beige trieben werden. Die Hausiererwerbsteuer gehört zu den direkten Staatssteuern und können zu derselben 100 Prozent Gemeinde zuschläge über Beschluß des Gemeinde-Ausschusses und ohne höhere Bewilligung beigetrieben werden. Irage 1563: Ich Kaufte vor einem Jahre ei« Anwesen. Ks wurde vereiuöart, im Wai 1907 aufzurichte«. Der Ver käufer will aber jetzt «och vom Ausrichten nichts wissen. Was ist zu tu«? Antwort: Wenn der Verkäufer sich nicht herbeiläßt

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 1 of 8
Date: 13.02.1909
Physical description: 8
, giebt den Aufenthalt mit dem Wechsel der Arbeit ans. Eine besonders für die deutschtiroUschm Gemeinden nicht unwichtige Entscheidung hat der Verwaltungs- gerichtshof am 27. Oktober 1903 gefällt. Die Gemeinde Ruffttz hatte verlangt, daß ein in ihr zuständiger, krüppelhafter Taglöhucr, in den Heimats- verband der Gemeinde Eppan ausgenommen werde. Es konnte jedoch nicht festgesüllt werden, daß dieser Taglöhner sich durch zehn Jahre ununterbrochen in Eppan aufgehalten habe, weshalb die Gemeinde Ruffro

mit ihrem Begehren nicht nur von der Gemeinde Eppan, sondern im instanzemnaßrgen Zuge auch von der Verwaltungsbehörde, so von der Statthaltern Innsbruck mit Entscheidung vom 16 Dezember 1967 übgewiesen wurde. Wegen diesen Statthaltrrei-Entscheid richtete nun die Gemeinde Ruffr6 an den Verwaltrmgsgrnchtshos die Beschwerde. Diese Beschwerde wurde von demselben jedoch als unbegründet abgewresen. . Es handelt sich in dem Stre-tfalle um die Frage, ob ein in der beschwerdkführmdkn Gemeinde Muffte zuständiger Taglöhnrr

geminderter Erwerbsfähigkeit lStelzfuß), der sich nach den Erhebungen seit einer Reihe von Jahren und jedenfalls seit 1891 mit ge wissen Unterbrechungen in der Gemeinde Eppan aufhielt, den Anspruch aus Ausnahme in den Heimatsverban'ö dieser Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, R.-G-Bl. Nr. 222, erlangt hat. Die angesochtene Entscheidung v e r n e i n t diese Frage, denn es sei nicht erwiesen, daß der Arrfenchalt ein ununterbrochener war. Jene Fälle der Entfernung aus der Gemeinde Eppan

, welche durch Besuche von Verwandten oder durch Spitals - behandlung verursacht wurden, rechnet die Entscheidung nicht als Aufenthalts-Unterbrechungen im Sinne de- Gesetzes; sie nimmt aber an, daß hievon abgesehen, für die Zeit vom Jahre 1893 bis 1894, 1899 bis 1901 und 1903 bis 1904 keinerlei Anhaltspunkte gewonnen werden konnten, aus denen mit Bestimmt heit auf die Anwesenheit in Eppan zu schließen wäre. Der 10jährige Aufenthalt in der Gemeinde als erste und notwendigste Voraussetzung der Erwerbung

werden, da die angesochtene Entscheidung hievon absehen zu wollen erklärte. Was nun die Dauer des anrechenbaren Aufenthaltes betrifft, so mußte vor allem die Anschauung der Beschwerde, daß die Aufenthalts gemeinde verpflichtet wäre, den Beweis für die Unter brechung des Aufenthaltes zu liefern, widrigenfalls der Aufenthalt i-.ls ununterbrochen zu gelten hätte, als irrig bezeichnet werden. Da das Verfahren zur Feststellung des für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Anspruches maßgebenden Tatbestandes von amts- wcgen

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 19 of 24
Date: 08.03.1902
Physical description: 24
2 Kronen 25 h, für Ebbs 50 h betragen u. s. w. Das kann jede Gemeinde leisten. Was die Versicherungsanstalten anbelangt, so ist für sie der Betrag von 4750 X nicht der Rede werth, umsoweniger als sich zirka 10 Versicherungen darin zu theilen haben. Zum Schlusie seiner Ausführungen fragt Egger, was mit der Signalisirung ist. Der Vorsitzende bemerkt zu den Ausführungen Eggers, daß sie sehr beherzigenswerthe Momente bieten und dankt demselben für diese Anregungen, deren Studium sich der Verbandsausschuß

23 Feuerwehren mit 1353 Mann, Meran 28 Feuerwehren mit 1942 Mann, Bozen 32 Feuerwehren mit 2482 Mann, Brixen 11 Feuerwehren mit 781 Mann, Bruneck 20 Feuerwehren mit 1227 Mann, Lienz 24 Feuerwehren mit 1338 Mann. Fvagekasten. I. W. Ansnahmt in den Heimatsvcrband nach Verzug aus der Gemeinde. Frage: Die Gemeinde A. hat die Gemeinde B. ersucht, den Besitzer C., welcher schon mehr als 10 Jahre in der Gemeinde B. ansässig ist, in den Gemeinde-Verband von B. aufzunehmen. 8 Tage nach dem Einlangen des Ersuchens

der Ge meinde A. hat Besitzer C. sein Anwesen verkauft, zugleich in einer anderen Gemeinde ein Anwesen gekauft. Als das Ansuchen zur Beschlußfassung kam, war Besitzer C. schon seit 14 Tagen verzogen. Dies wurde benützt, um die Gemeinde A. mit ihrem Ansuchen abzuweisen Letztere Gemeinde will dagegen Einsprache erheben. Kann die Gemeinde B. verpflichtet werden, den C. aufzunehmen, oder behält dieser noch die Zuständigkeit in A. bei. Antwort: Wenn C. den ununterbrochenen 10jäh- rigen Aufenthalt in der Gemeinde

, daß die Jauche in meinen Hof abfließt. Wiederholt machte ich dem Nachbar Vorstellung, er solle die Grube instandsetzen, jedoch erfolglos. Wie kann ich von dieser Belästigung kommen? Antwort: Erstatten Sie bei der Gemeinde- Vorstehung die Anzeige, diese ist dann verpflichtet, ämt- liche Erhebungen (durch die Sanitäts-Kommission) zu pflegen und in sanitäts-baupolizeilicher Hinsicht vorzu gehen.

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 7 of 16
Date: 08.02.1907
Physical description: 16
14 K 50 h war, einer aus Sterzing, wo der Schaden 19 K betrug, ein anderer aus Sterzing, in welchem Falle 12 K Schaden die Folge des Nichteinlangens war. Die k. k. Postdirektion schrieb der Gemeinde noch im vorigen Jahre, die Gemeinde solle mit Neujahr 1907 einen Postboten von Mittermühl ausgehen lassen, bis Mittermühl solle die Vilnösser Post die Sachen mitnehmen. Die Vilnösser Post weigerte die Mitnahme der Theiser Poststücke und so hat der neue Briefträger nach drei Wochen seine Tätigkeit — ohne einen Heller hiefür erhalten

zu haben — wieder eingestellt. Wir in Oesterreich haben wahrlich keine Ursache, die Zustände bei den halbwilden Völkern zu bekritteln. Wir sehen den Zopf bei den Chinesen, unseren eigenen Zopf sehen wir nicht und der ist um ein „Trumm" länger als der der Chinesen. Unterinntal, 2/Februar. (Eine bauernschädigende Gemeindevertre tung) Die Gemeinde Brixlegg wurde seit langen Jahren fraktionsweise verwaltet, das heißt soviel alL: die Katastral gemeinde Brixlegg hat ebenso wie die Katastralgemeinde Zimmer moos

ihre Angelegenheiten selbst besorgt. Eigenes Vermögen hatten beide Fraktionen nicht. Man möchte meinen, daß, wenn die einzelnen Fraktionen kein eigenes Vermögen besitzen, gesetzlich eine getrennte Verwaltung nicht zuläsfig wäre. Bei unserer Ge meinde aber geht es folgendermaßen zu: In den Jahren 1863—1867 wurde der Gemeinde Brixlegg von zwei Stiftern ein Armenhaus mit einigen tausend Gulden zur Versorgung von Gemeinde-Acmen gestiftet. Die Stistungsurkunde enthält die Bestimmung, daß, falls die Gemeinde Brixlegg

geteilt würde, die eigentlich; Fraktion Brixlegg auf die Stiftung Anspruch habe. Auf Grund dieser Stiftung wurde von den in der Majorität befindlichen Vertretern der Fraktion Brixlegg im damaligen Gemeinde-Ausschüsse bis herauf zum Iihre 1882 an der künstlichen Trennung der Gemeinde in zwei streng geteilte Fraktionen gearbeitet. Schließlich kam es zur ganz separaten inneren Gebarung. So ging es eben gut und schlecht fort, bis im Jahre 1893 die furchtbare Wafferkatastrophe über die Gemeinde hereinbrach

. Nun kam es zur Regulierung des vermurten und aus den Ufern getretenen Baches, welcher die beiden Fraktionen durchquert. Bei dieser Regulierung wußten die Ver treter der Fraktion Brixlegg es durchzusetzen, daß die Kosten der Regulierung fraktionsweise aufgeteitt wurden. Auch die Schul- auSlagen wurden getrennt. Die Vertreter der Fraktion Brixlegg im Gemeinde-AuSschuffe drängten den Gemeindeteil Zimmermoos immer mehr beiseite, um über das gestiftete Armenhaus, sowie den Fond allein verfügen

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 18 of 20
Date: 03.12.1904
Physical description: 20
Gelte 190 , Tiroler Temeindeblatt^ Nr. 23 lebentreten der Novelle vom 5. Dezember 1896, R. G. Bl. Nr 222 möglich ist (§ 7 der Novelle), führt § 2 dieses Gesetzes ein Recht auf Ausnahme in die Heimatgesetzgebung ein, regelt die Voraussetzungen dieses Rechtes, desien Geltendmachung und den Rechts- zug gegen Beschlüsie der Gemeinde, falls letztere den Anspruch als nicht gegeben zurückweisen sollte (§8 2—4 und 6 leg. eit.). Steht aber mit Rücksicht auf § 2 fest, daß der Rechtsanspruch auf Aufnahme

in den Ver band der Aufenthaltsgemeinde als ein unbedingter, von dem Willen oder der Weigerung dieser Gemeinde ganz unabhängiger Anspruch vom Gesetze anerkannt ist, so folgt daraus, daß beim Zutreffen seiner Voraussetzungen die vorgeschriebene und im Falle der Unterlassung durch einen behördlichen Ausspruch zu ersetzende Willens äußerung der Aufenthaltsgemeinde nicht mehr rechtser zeugende Kraft, wie dies für die Aufnahmeerklärung nach ß 8, Gesetz vom 3. Dezember 1863, bezw. nach 8 7 der Novelle

allerdings behauptet werden muß, haben kann, sondern daß in der Beschlußfaffung der Gemeinde nur ihre Erklärung zu erblicken ist, daß sie die gesetzlichen Voraussetzungen des erhobenen Rechts ansprüche- als gegeben erachtet oder aber deren Zutreffen bestreitet; eine derartige Erklärung ist aber rechtlich ganz anders zu beurteilen, als die schon früher besprochene freiwillige Aufnahme in den Heimatverband, wozu die Gemeinde unter keiner Bedingung gezwungen werden konnte. AuS dem Gesagten folgt

- punkt des erhobenen Anspruches zurückbezogen werden müffen, daß also im gegebenen Falle mit Rücksicht auf die einleitend dargelegten Ausführungen der 11. Sept. 1901 als der entscheidende Zeitpunkt, mit welchem M. V. in den Heimatverband der Gemeinde Pergine eintrat, angesehen werden muß. Die Erwerbung der nämlichen Zuständigkeit durch seinen damals noch minderjährigen Sohn Emanuel ist eine selbstverständliche Folge aus der Bestimmung des § 12 vom 3. Dezember Heiniatrechtliche Lutsch eiöuirgen

-es k. k. Verrvaltungsgerichts hofes. Die Statthalterei für Tirol und Vorarlberg hat in einer Entscheidung die Rechtsanschauung zum Ausdrucke gebracht, daß die Gemeinde B. nicht berechtigt war, den Antrag der Gemeinde S. auf Uebernahme einer Witwe in den Gemeindeverband von B. deshalb abzulehnen, weil die Genannte erst seit dem Jahre 1896 Witwe ist, und daher die im 8 2, Ges. vom 5. Dezember 1896, R. G. Bl. Nr. 222, erforderte zehnjährige Aufenthaltsdauer noch nicht verstrichen sei. Demgegen über erhob die Gemeinde

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Tiroler Post
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Page 14 of 20
Date: 17.08.1906
Physical description: 20
Anerkennungen für Jörderung des Impf- wefens Ueber Vorschlag des k. k. LandeS- saniiätSrates wurden in Anerkennung ihrer Ver dienste um die Förderung deS Impfwesens im Jahre 1905 u. a. nachstehende Jmpfärzte vom Tiroler LandesauSschusse mit einer Prämie von je 100 K beteilt: Dr. Anton Brunner, Bruderlade-Arzt in Klausen, Dr. Otto Rudl, Gemeinde-Arzt in Sarntal, Dr. Jakob Er- lacher jun., Gemeinde-Arzt in Sand i. T., Dok tor Rupert Zuchristian, Gemeinde-Arzt in Hopfgarten, kais. Rat Dr. Johann

Prünster, Kurarzt in Meran, Dr. Johann Staudacher, Gemeinde-Arzt in Weer. — Die öffentliche Belobung aus gleichem Anlasse wird folgenden Aerzten zugesprochen: Dr. Ferruccio Righi, k. k. Sanitätskonzipist in Buchenstein, Dr. Quirin Knabl, Gemeinde-Arzt in Klausen, Dr. Adal bert Latzer, Gemeinde-Arzt in Eppan, Doktor Franz Sporm, Gemeinde-Arzt in St. Lorenzen, Dr. Karl Stainer, Gemeinde-Arzt inWattens, Dr. Josef Rederer, Gemeinde-Arzt in Fulpmes, Dr. Josef Haidegger, Gemeinde-Arzt in Axams, Dr. Josef

Rangger, Gemeinde-Arzt in Deutsch- Matrei, Wundarzt Gottlieb Erhärt, Gemeinde- Arzt in Fieberbrunn, Dr. Ernst Atzwanger, Gen einde-Arzt in Rattenberg, Dr. Josef Außer latscheider, Gemeinde-Arzt in Niederndorf, Dr. Hermann Ramer, Gemeinde Arzt in Söll, Tr. Max Stainer fett., Gemeinde-Arzt in Kirch bichl, Dr. Anton v. Avanzmi, Gemeinde-Arzt in Wörgl, Dr. Johann Prucker, Gemeinde-Arzt in Landeck, Dr. Franz Wolf, Gemeinde-Arzt in Pians, Dr. Johann Gstreinthaler, Gemeinde- Arzt in Nauders, Dr. Karl Leiter

, Gemeinde- Arzt in Windisch-Matrei, Dr. Luigi Crescini, Gemeinde-Arzt in Canal S. Booo, Dr. Lam bert Raitmair, Gemeinüe-Arzt in Mairhofen. Leöeusrettnngstagtta. Die k. k. Statt halterei hat Franz Kirchmaier in Schwaz für die am 23. Mai ds. Js. mit eigener Lebens gefahr bewirkte Rettung des Knaben Heinrich Hofmann vom Tode des Ertrinkens die gesetz liche Lebensrettung st aglia zuerkannt. I>en Schade«, nicht verstchert zu lei«, hat kürzlich ein Bauer in Tux an sich erfahren müssen. Er war heuer

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 8 of 16
Date: 18.10.1907
Physical description: 16
werden! Antwort: Ueber den Auftrieb von Kleinvieh auf die Ge meindeweide hat im Beschwerdefalle der Gemeindevorsteher, bezie hungsweise der Gemeinde-Ausschuß zu entscheiden und es obliegt diesen Behörden, auch darüber zu verfügen, ob nur das über winterte Vieh die Weide benützen dürfe. Krage 1629: In Ar. 17 ist vom neuen Geweröegesetze die Jede und ist dort der Satz zu finden, datz in Hrteu, wo noch Kein gelernter Kaufmann ein Gewerbe betreibt, auch eia unge lernter ein solches Gewerbe aurüven kann. Kilt

jedoch gleichzeitig deinen Nachbar hievon ver ständigen und von ihm den Ersatz deines angemessenen Schadens verlangen. Zahlt er nicht sofort, so gehe zu Gericht und bringe protokollarisch die Klage auf Zahlung des Schadens, sowie auf Ersatz der Kosten für die Fütterung der gepfändeten Hühner ein. Dies mußt du jedoch vom Tage der vorgenommenen Pfändung an innerhalb acht Tagen machen. Krage 1631: Ich betreibe i» der Gemeinde W. das Wetzger- gewerve und zahle hiefür jährlich 50 X Kleifchakzis. Aie

Metzger der Aachöargemeinde verkaufen in meiner Gemeinde mehr Kleifch als ich, ohne daß sie mir im Akzts etwas dreiuzahleu. Sind fie hiezu verpflichtet und was soll ich tun! Antwort: Wenn du dich mit dem Verzehrungssteuer verein hinsichtlich des alleinigen Fleisch Verkaufes in der Gemeinde M. abgesunden hast, so kannst du von allen Fleischhauern und Ge werbetreibenden, die in dieser Gemeinde Fleisch waren verkaufen, (gleichgültig, ob diese sich in der Gemeinde M. oder in einer fremden Gemeinde

, ohne mit einer, seine Befugnis zum Fischfänge in den betreffenden Gewässern be scheinigenden Fischerkarte versehen zu sein Diese Fischerkarte wird stets auf den Namen ausgestellt, und zwar: 1. für die Be sitzer des Fischereirechtes von der politischen Bezirksbehörde; 2. für Pächter des Fischerewechtes von dessen Besitzer: 3. für dritte Per sonen vom Besitzer oder, wenn daS Fischereirecht verpachtet ist, von dem Pächter des Fischereirechtcs; 4. bei Gewässern, welche von allen Mitgliedern einer Gemeinde befischt werden dürfen

, von dem Vorsteher dieser Gemeinde." Die Fischereikarten find stempelpflichtig. Krage 1634: Kiue Gemeinde hatte laut Protokoll im Jahre 1879 einen öden Gemeindegrund in 22 Losen an Kin- heimische versteigert. Aach einem stenerämtlichen Zakluugsauf. trage vom 23. Juli 1907 soll nun die Gemeinde für den Weist- botsertrag die Gebühren zahlen. Ist diese Geöühreuvorschreiöuug nach 28 Jahren gerechtfertigt und kan« die Gemeinde zur Zahlung dieser Gebühren verhakten werden oder haben diese die Käufer zu bezahlen

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 12 of 18
Date: 10.02.1900
Physical description: 18
bei Ent scheidungen über ein streitiges Heimatrecht zu lösen ist, die Entscheidung hierüber immer der Behörde obliegt, die in der Heimatrechtssrage zu entscheiden hat. Jede Behörde kann den rechtlichen Bestand eines Heimatrechtes nur hinsichtlich einer in ihren: Verwaltungs gebiete liegende Gemeinde anerkennen. Kommt die Be zirksbehörde bei Prüfung der Akten zu der Ansicht, daß der Heimatrechtswerber in einer ihr nicht unterstehenden Gemeinde zuständig ist, so hat sie sich mit der dieser Gemeinde

mit ihr entscheidet. Sind auch die beiden Landesbehörden verschiedener Ansicht, so ist der Akt dem Ministerium des Innern zur Enffcheidung vorzulegen. (8 40.) Eine blos negative Entscheidung, d. h. eine Ent scheidung, wonach der Heimatrechtswerber in keiner der der entscheidenden Behörde unterstehenden Gemeinden zuständig ist, ohne daß gleichzeitig ausgesprochen wird, in welcher anderen Gemeinde er das Heimatrecht besitzt, ist meines Erachtens nur dann zulässig, wenn der Heimat- rechtswerber nach Ansicht

der erkennenden Behörde nicht österreichischer Staatsbürger ist. Jeder österreichische Staatsbürger soll nämlich in einer Gemeinde heimat berechtigt sein. Die erkennende Behörde hat sich also nicht damit zu begnügen, sestzustellen, daß der erhobene Anspruch aus Anerkennung des Heimatrechtes in einer bestimmten Gemeinde unbegründet ist, sondern sie muß, sobald die Frage nach der Zuständigkeit einer Person angeregt wird, von Amtswegen untersuchen, in welcher Gemeinde diese Person heimatberechtigt ist und, falls

nach ihrer Ansicht diese eine ihr nicht unterstehende Gemeinde ist, muß sie sich mit der anderen kompetenten Behörde ins Einvernehmen setzen und darf das An suchen nicht einfach in einem negativen Bescheide ab- iveisen. Der Jnstanzenzug in Heimatrechtsangelegenheiten geht von der Bezirksbehörde an die Landesbehörde und von dieser an das Ministerium des Innern. Ein Rekurs an das Ministerium ist dann ausgeschlossen, wenn beide Unterbehörden — Bezirksbehörde und Landesbehörde gleichlautend entschieden haben, wobei

des Ministeriums oder der Landesbehörde kann noch das außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichts hof binnen 60 Tagen ergriffen werden, das aber in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. (Fortsetzung folgt.) Gemeinde-Vovsteber-Versamm- lungen. Im Gemeindeblatte wurde mehrmals für die Ab haltung der Gemeinde-Vorsteher-Versaminlungen das Wort gesprochen. Es fand Anklang. Solche Ver sammlungen wären nicht ohne Erfolg, n:an könnte die Erfahrungen im eigenen und übertragenen Wirkungs

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 1 of 16
Date: 30.11.1906
Physical description: 16
-Verzeichnis. Mitteilungen des Bauernbundes. — Gebührenvorschreibung für Gemeinde funktionäre. — Forderung von Notstandsunterstützungen. — Politische Ausschau. — Was gibt's sonst Neues? — Grundbuch. — Bauernbriefe. — Bauernversamm lungen und Plauderstuben. — Zur angeblichen Fleischnot in Oesterreich. — Die 24. ordentliche Vollversammlung der Sektion Innsbruck des Landeskulturrates. — Auskünfte aller Art. — Viehmärktekalendarium. — Marktberichte. — Briefkasten. Mitteilungen des Tiroler Bauernbundes

einiger weniger städtischer Bürgermeister nicht entrichtet. Am Beginne dieses Jahres wurden die Tiroler Landgemeinden plötzlich auf gefordert, der Steuerbehörde mitzuteilen, wer in der Gemeinde einen besoldeten Dienst ausübt, der nicht unter die Vorschriften der Dienstboten oder Arbeiter fallt. Viele Gemeinden haben infolge dieser Aufforderung der Behörden mitgeteilt, wer in der Gemeinde ein besoldetes Amt bekleidet. Manche Gemeinden sind die Antwort schuldig geblieben und haben keine Mitteilung

feierlich gegen diese neue Belastung der ohnedies überbürdeten kleinen Gemeinden. Die Folge war, daß die Aufforderung, solche Gemeindedienstleistungen der Behörde anzuzeigen, mehrere Monate nicht mehr hinausgegeben wurde und die Sache, wie es schien, in ganz Tirol ruhen blieb. Wenigstens war das in der Gemeinde Sillian, Latsch im Vintschgau und anderen der Fall. Seitdem der Finanzminister Kose! abgetreten und durch den Polen KorytowSki ersetzt worden ist, wird die Gebühreneinzahlung

keine Dienstverleihungsgebühren verlangt. Es muß also, so einfach die Sache scheint, doch irgend ein Grund vorliegen, der die Ausnahmsstellung der kleinen Gemeinde funktionäre begründet. Das ist auch der Fall. Die Tarifpost 40 des Gebührengesetzes ist nämlich nur für solche Dienst lei st ungen anwendbar, die zu einer vertragsmäßig sichergestellten Jahresbesoldung berechtigen. Ob der Vertrag ein schriftlicher förmlicher ist oder ob nur ein Gemeinde- Ausschußprotokoll vorliegt, bleibt sich gleich. Die Dienstverhältniffe

heranzuziehen ist, werden diese Dienst verhältnisse der Gebührenpflicht jetzt unterzogen. Wenn also z. B. eine Gemeinde der Behörde mitgeteill hat, daß der Gemeinde vorsteher laut Sitzungsprotokoll vom so- und sovielten zum Ge- meinderorsteher gewählt worden ist und als Vorsteher jährlich 50 K bekommt, so muß derselbe nach der neuen Auslegung der Gebührenoorschrift die Dienstverleihungstaxe zahlen. Hat die Gemeinde mitgeteilt, duß der Vorsteher keine Besoldung hat, braucht derselbe keine Gebühr zu bezahlen

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Unterinntaler Bote
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Page 6 of 10
Date: 08.11.1895
Physical description: 10
dem Tiroler Landesausfchutz.) Anläßlich eines konkreten Falles entschied der Landesausschuß, daß eine Brandschadenvergütung nach den Bestrmmungen des § 33 der Statuten der tirolisch-vorarlbergischen Mobilienversicher- ullgsanstalt dem Versicherten für jene Mobilien nicht zustehe, welche in der beim Brailde herrschenden Verwirrung ge stohlen wurden. — Grundverkaufsbewilligungen erhielten die Stadtgemeinde Meran zum Verkaufe eines an der Andreas Hoferstraße gelegenen Baugrundes und die Gemeinde Piails

zum Verkaufe eines kleinen Grundstreifens an die k. k. Staatsbahn - Betriebsdirektion in Jnnsbrllck. Der Stadt gemeinde Klauselt wurde die Bewilligung ertheilt, die Schloß- riline Branzoll an ben Münchener Rentner Herrn Dr. O. Piger zum Preise voll 300 fl. zu verkaufen. — Die Ge meinde Einte Tesino erhielt die Bewilligung zum Verkaufe von 1000 Nadelholzstämmen. — Der Gemeinde Villazzona wurde die Aufnahme eines Darlehetts von 8600 fl. und der Gemeinde Mezzotedesco eines solchen von 50 000 fl., letzteres

zum Baue einer eisernen Brücke übee den Noce, bewilligt. — Die Gemeinde Flaas erhielt die Bewilligung zur Ein hebung eines Gemeindezuschlages von 130 Proz. zur Grund steuer neben 20 Proz. zur Gebäudesteiler und (mit Rücksicht aus besondere Umstände) 50 Proz. zur Erwerbsteuer.- — An gewiesen wurde dem Straßenbaucomite im Ledrothale die Hälfte der 2. Landessubventionsrate und der Gemeinde Ehetlbichl eine Subventionsrate von 726 fl. 14 kr. für Lechregulierungsbauten. — Der sreiwilligeil Feuerwehr vou Hall

wurde zur Nachschaffung neuer Schläuche eine Unter stützung von 100 fl. bewilligt. — Angewiesen wurden: an Brandversicherungsentschädigungen für Gebäudo 37 702 fl. 55 kr. nub für Mobilien 519 fl. 37 kr.; an Krankenver- pflegskosten 2 fl. 60 kr. und an Schubkosten 142 fl. 41 kr. Strassenbauangelegenheiten wurden 2, Armenuuterstützungs- angelegenheiten 4 erledigt. — Die Gemeinde Zwölfmalgreien erhielt die Bewilliglmg, das alte Schulhaus in Rentsck ver kaufen zu dürfen. Der Gemeinde Pichl wurde

der Verkauf von 1400 Stämmen bewilligt. Der Gemeinde Strigno wurde die Bewilligung ertheilt, einen Conto corrente bis zum Betrage von 2000 fl. eröffnen zu dürfen. Darlehensauf nahmen wurdett bewilligt den Gemeiitden Castel-Tesino im Betrage von 3000, fl. Lenzumo von 2000 fl. und Mayr hofen von 1500 fl. und zwar diese Gemeinde zum Schul hausneubau. — Die Gemeinde Roncone erhielt die Bewill igung zur Einhebung einer Bierauflage von 1 fl. per Hekto liter und eines Gemeindezuschlages von 70 Proz. zur Wein

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 12 of 16
Date: 08.02.1907
Physical description: 16
ein. Der gerichtlichen Aufkündigung braucht die Originalschuldurkunde nicht beigelegt zu werden; es genügt eine einfache (nichtbeglaubigte) Abschrift derselben. — Die weitere Anfrage wird in nächster Nummer be antwortet. Irage 1284: Eine Gemeinde beabsichtigt, eine Hochdruck wasserteilung zu bauen und kaufte von zwei Jachbaru die Huelteu, welch letztere nach dem Entspringen in die W. Ache sich ergießen. Sowohl diese Ache als die A.Ache bilden zusammen das Betriebs wasser von acht Werken. Die Besitzer dieser Werke

und in welche die Quellen münden, ein öffentliches Gewässer ist, da in diesem Falle auch ein Seroitutsrecht an dem Quellenwasser nicht gellend gemacht werden kann. Aber selbst in dem Falle, als den Werkbesitzern ein gesetzlich begründetes Recht an diesem Quellwasser zustehen würde, hätte die Gemeinde im Interesse der Oeffentlichkeit das Recht auf Enteignung von Prioat- gewässern und Wasserbenützungsrechten. Irage 1285: Durch eine WasserKatasirophe wurde ein Feil eines Weges gänzlich vernichtet. Au der gleichen Stelle

Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten." Ueber die Notwendigkeit der Enteignung hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu entscheiden. Kommt hinsichtlich der Entschädigung des adzu- tretenden Grundes kein gütlicher Vergleich zu stände, so hat darüber das zuständige Gericht zu entscheiden. Irage 1286: Die Iraktionen G. und (einer Gemeinde) bilden hinsichtlich Weg- und anderer Auslagen eine Iraktioa. Die Iraktionisten von G. müssen Wege einhalteu, welche von de« Aewohuern

der Iraktionen B- und S. (letztere Iraktiou auch zur gleichen Gemeinde gehörig) ausnahmslos benützt werde», oh«e daß letztere Iraktionen etwas zu dieser Wegeryaltuug bei- tragen. Was ist da zu tun? Antwort: In Angelegenheit dieser Megeseinhaltung ist der Gemeinde-Ausschuß berufen, notwendige Aenderungen einzuführen oder bisher unberücksichtigte Härten, welchen einzelne Fraktionen bisher unterworfen waren, zu entfernen. Es wäre sohin von jenen Fraktionen oder Interessenten, welche sich bei der Weges

- einhaliung zu stark herangezogen erachten, ein Gesuch beim Ge meindevorsteher einzubringen, worin unter Darlegung des Sach verhaltes um eine gleichmäßigere Verteilung der Wegerhaltungs- arbeiten oder Auslagen ersucht wird. Sollte der Gemeindevor steher oder Gemeinde-Ausschuß keine Abhilfe schaffen, so wäre eine Beschwerde oder der Rekurs an den Landesausschuß zu leiten. Irage 1287: ßiue Iraktiou besitzt eine eigene Hochdruck- Wasserleitung. Jor zehn Jahre« baute die Gemeinde ein zweites Haus

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 11 of 16
Date: 20.03.1908
Physical description: 16
oder Entschädi gung beim Gemeinde Ausschüsse beantragen und im Falle der Verweigerung beim Landesansschusse, um die Festsetzung einer entsprechenden Vergütung einkommeu. Krage 1838: Welches Auch Kanu als bekehrend über IZodenbearveitnug und Düngung empfohlen werden? Antwort: Kaufe dir rachfolgende zwei Büchlein: „Der Boden und seine Bearbeitung" und „Die künstlichen Düngemittel und ihre Anwendung" (beide in der Sammlung „Landmanns Winterabende", Verlag Eugen Ulmer in Stuttgart ; zu beziehen durchchie

1940 : Zu der Gemeinde W. liegt eine zusammenhängende Wakd- lkäche mit Kigenjagd. Dieser Wald gehört der Gemeinde A.. selbe hat auck das Stockrecht und bezahlt die Steuern. Weideberechtigt ist aber die Gemeinde ?• allein; auch hat letztere Gemeinde seit unvordenklichen Zeiten immer nur allein die Jagd ansgeübt. Welcher Gemeinde gehört nun die Jagd? Antwort: Die Jagd ist unbedingt Eigentum der Gemeinde P., und zwar aus folgenden Gründen: Jede Jagd bildet für eine Gemeinde ein Einkommen

. Wenn nur die Gemeinde P. seit unvordenklichen Zeiten bis auf den heutigen Tag j die Jagd für sich ausgeübt hat, ohne daß die Gemeinde N. sich dagegen irgendwie Mwehrt hat, so hat die Gemeinde N. eben auf das Jügdrecht jeden Anspruch ver- ! loren, um so mehr, wenn vielleicht noch dazu nachgewiesen werden kann, daß die j Gemeinde P. durch mehr als 40 Jahre das Jagdrecht in dem der Gemeinde N. j gehörigen Walde ausgeübt hat. Hätte die Gemeinde N. in dem in Frage stehenden Walde ein Jagdrecht ausüben wollen, so hätte

sie dies nur im Wege der Ver pachtung tun können, was aber bisher nie geschehen ist. Die Gemeinde P. braucht sich daher einen Eingriff seitens der Gemeinde N. in ihr Jagdrecht nicht gefallen ! M lassen. Im ProzMalle raten wir, die Vertretung dem Bundesanwalte Herrn Dr. Karl Kerschbaumer in Bozen zu übertragen. Krage 1941: Der Kauf eines Auwelens wurde rückgängig, weil die Bewilligung der Iormundfchaftsbehörde nicht vorlag und weil die Ierkäuferin keim Einzüge auf das Gut eine Anzahlung von 10.000 X forderte

ist sie auch schadenersatzpflichtig. Der Schadensansprnch besteht in den Uebersiedlungs- wsten, Zeitverlust und Verdienstentgang. Krage 1942: Gin Wadvefftzer baute im Jahre 1889 eine Straße au der Itelle, wo früher der alte Weg war, der seit den ältesten Zeiten allgemein venuht wurde. Am Jahre 1904 riß der Wildbach die Wrücke zweimal fort. Der Badevesther stellte die Mücke her, lehute jede Aelhilfc ab und sagte dann, kaß niemand das Wecht habe zu fahren. Ais zur Arücke gehört die Straße oer Gemeinde. Wenn ich mehr als 100 Mio zu führen habe, muß

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 7 of 8
Date: 17.10.1908
Physical description: 8
wohl nicht ohneweiters der Schluß zulässig, daß hiebei die gesamten, bereits bestehen den Schulden der Gemeinde einzurechnen seien. Hiefür spricht auch der Gang der Gemeindegesetz gebung in Tirol. Während nämlich in den Gemeinde ordnungen der übrigen Länder aus den Jahren 1863, bis 1865, so auch in der (gegenwärtig aufgehobenen) Gemeindeordnung für Vorarlberg vom 22. April 1864, LGBl. Nr. 22 (§ 88 Punkt 3) die höhere Genehmigung ausdrücklich erfordert wird, wenn der Betrag des Darlehens

oder der Haftung „mit Ein rechnung der bereits bestehenden Schulden" die Jahres einkünfte der Gemeinde übersteigt, wird in der diesen Gemeindeordnungen nachgefolgten Gemeindeordnung für Tirol vom 9. Jänner 1866, LGBl. Nr. 1, im § 86, Punkt 2, unter den Angelegenheiten, in welchen die Beschlüsse des Gemeindeausschusses der Genehmigung der Bezirksvertretung (des Landesausschusses) unter zogen werden müssen, angeführt: „die Aufnahme eines Darlehens oder die Uebernahme einer Haftung bis zum doppelten Betrage

steht, die präliminierte Jahreseinnahme nicht überschreitet, von der Einholung eines allerhöchst genehmigten Landtags- bezw. Landesausschußbeschlusses abhängig zu machen. Die den Gemeinderatsbeschluß aufhebende Landes ausschußentscheidung erschien demnach gesetzlich nicht begründet. Legitimation der Gemeinde znr Ve- schwsr-eführiing. Anläßlich einer Beschwerde, in welcher es sich um die Legitimation der Gemeinde zur Beschwerde führung bei der Bewilligung gewerblicher Betriebsanlagen handelte

, hat der k. k. Ver waltungsgerichtshof folgende Rechtsanschauung aus gesprochen: Nach 8 29 der Gewerbeordnung hat die Behörde die beabsichtigte Unternehmung durch spezielle Mitteilung an den Gemeindevorstand kundzumachen und ihm daher Gelegenheit zu geben, seine allfälligen Ein wendungen vorzubringen. Nach § 32 desselben Ge setzes hat die Behörde in Erwägung zu ziehen, ob die beabsichtigte Aenderung der Betriebsverhältnisse nicht etwa für die Gemeinde neue oder größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen

als mit der vorhandenen Betriebseinrichtung verbunden sind, herbeiführen würde. In beiden in den betreffenden Gesetzesvorschriften be handelten Fällen, räumt daher das Gesetz der Ge meinde gewisse Rechte ein, deren Berücksichtigung es der Gewerbehörde in dem Verfahren, beziehungsweise bei der Entscheidung, betreffend die Genehmigung einer Betriebsanlage zur Pflicht macht. Meint nun die Gemeinde, daß dieses ihr Recht durch - das Vorgehen der Gewerbehörde, beziehungsweise durch ihre Ent scheidung verletzt worden sei

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Der Südtiroler
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Page 3 of 4
Date: 01.04.1924
Physical description: 4
Beschuldigungen gegen den Regierungskommissär erhoben hätten. Gegen I ätzliche Auffassungen. Die gegenteilige Austastung über das öffentliche Leben, welche wir im letzten Artikel aufgezeigt haben, tritt besonders scharf in der Verwaltung von Staat, Provinz und Gemeinde hervor. Eine Freiheit ohne Freiheit der Gemeinde ein undenk bares Problem. Die Gemeinde und ihre Angelegenheiten treffen unmittelbar die Familie. Im alten Tirol war die Gemeinde im wahren Sinne des Wortes frei. Die alte Gemeindeordnung sagt

einfach und klar (§ 27 Punkt 1), daß der Gemeinde „die freie Verwal tung ihres Vermögens und ihrer auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten" zustehe. Das ist eigentlich ein ganz selbstverständlicher Grundsatz. Das italienische Recht kennt diese Freiheit aber nicht; es unterwirft die Gemeinde in allem und jedem einer kleinlichen Staatskontrolle, es macht das wichtigste Kanzleiorgan, den Gemeindesekretär zum Staats beamten und läßt der Gemeinde und den von ihrem Vertrauen getragenen

Gesetzgebung noch sowieso erschwert. Dazu kommen noch die Sprachschwierigkeiten, welche von den Behörden anstatt erleichtert noch verschärft werden. Das alles führt zu einer Schwerfälligkeit, welche man sich selbst bei kühnster Phantasie nicht vorstellen kann. Daß Voranschläge für 1923 erst 1924 zur Genehmigung kommen, daß somit die Finanz- Wirtschaft einer Gemeinde in der Luft hängt, ist für den Reichsitaliener offenbar nichts Neues; aber selbst beim größ ten Optimismus muß man sich gestehen

trachten, daß die nationalen Zwecke subventioniert werden. Da ist z. B. die Mailänder Messe, die Fiera di Milano, das karabinieridenkmal rc. Für solche Zwecke hat die Gemeinde immer Geld zu haben, aber für ein eigenes Kriegerdenkmal, »ein, da muß auf strengste Sparsamkeit gedrungen werden. Die Giunta ist also trotz ihres offiziell unpolitischen Charak ters wieder ein Glied jenes Überwachungsdienstes, der den Zweck hat die Gesinnung bis in die tiefsten Tiefen heraus- juschnüffeki. Ehedem

war ein Gemeindevorsteher im ganzen Land «in geachteter Mann, heute ist er ein armer Tropf, wenn kr nach Recht und Billigkeit seine Gemeinde verwalten will. Sind die gesetzlichen Fesseln schon schlimm, so sind andere Fesseln noch weit schlimmer. Da ist $. B. ein Packträger, ein vacierender Schreiber, ein von „unten" gekommener Lehrer oder sonst ein Individuum, um das sich sonst kein Mensch Ammern würde, aber dieses Individuum ist Vertrauensmann S ü d t i r o l der Fascio. Der Mann ist eine Macht: er kontrolliert

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