¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
Maria Anna von Erti? sche Stiftung. Ili Zwa n zigst ens: Wenn mein Haus ganz hergestellet und von allen fremden Geldern frei seyn wird, und meine Stif tung von wem immer angefochten, oder was immer für eine Veränderung vorgen ommen werden sollte, so soll der Herr Decan aus Pflicht, wie ein Jeder mit seinem Eigen- th umsrechte mein Haus licitando verkaufen, und alle meine Baarschaft nach Abzug des Abfahrtsgeldes durch einen Wechsler in das katholische Irland übermachen, daß cs auf ein Kom merz
alle diejenigen, die von einem Herren stande sind, wenn sie auch Advokaten würden, sind ganz aus geschlossen, und haben es auf gar keine Art jemals zu erhalten, vor welchen Unfug die Stiftung Genießenden zu sorgen haben. Zweiundzwanzigste ns: Run sind, wie oben schon gemeldet, meine zwei Administratoren zu benennen, der erste ist der Herr Anton Doctor Zamlich, Professor der k.k. Akademie; nachdem dieser Herr Doctor ohnehin außerordentlich beschäftiget ist, und unmöglich Zeit genug hätte, die Beschwerde
meiner Administration ganz zu besorgen, so habe ich es also abge- theilt, daß Herr Doctor Zamlich verpflichtet ist, die'Uebersicht auf das Ganze zu haben, daß alles so pünktlich und be schleuniget, wie ich es verordnet habe, wie auch alle Legaten abzuführen, die Leiche, mit Beiseyn des zweiten Herrn, wie schon gemeldet, die Licitation, und daß nichts gleich nach meinem Hintritte von meiner Masse entfremdet werde, und daß ich zwei Administratoren benenne, ist, weil ich fordere, daß àer den anderen nach Umständen