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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 57 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
eines Kammerspreugels wird der Aus schuß und der Disciplinarrath der Advocatenkammer an geführt. Außerdem wird eine statistische Ueborsicht über den Stand der Advocatur zu Beginn des ckntretendcn Jahres durch Unführung der Zahl der Advocaten und Advocat,irscandi- daten in den einzelnen Kammersprcngcln und Ländern mit der Unter scheidung ihres Wohnsitzes (am Sitze 'eines Gerichtshofes, an anderen Orten, am Sitze der Advocatenkammer) und mit Vergleichung der Zahlen des Jahres mit jenen des Vorjahres, ferner

Personalveränderungen unter den Advocaten dos Kammersprengels sowie in der Zusammensetzung des Ausschusses und Disciplinarrathes der Advocatenkammer mit besonderer Beschleunigung anher mitzutheilen und ferner den statistische» Ausweis über die Ad v o catti rscandidaten in Gemäßheit des hierortigcn Erlasses vom 5. November 1883, Z. 3004 dem Justizministerium ehestens vor legen p wollen. ß. 3V. Um Me Eintragung in fite Liste der Abvo- catur-Eanfiifiaten zu erwirken, ist beim Eintritte in die Praxis bet einem Advocaten die Anzeige

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