, wird für alle geschlossenen Amtsbriefc, an die verschiedensten Staats-, Landes und Militärbehörden zugebilligt, welche sich im Bezirke der aufgebenden Gemeinde befinden. Eine weitere Ermäßigung auf die Hälfte der tarifmäßigen Gebühr, für das ganze Reich, wird für den Briefwechsel in Kvrrespondenzkartenformat —, unter Schleife, in Musterungs-, Statistik, Volkszählungsangelegenheiten für verschiedene auf. gezählte Militär, und Statistikstationen, sowie an Gemeinde ämter unter sich bestimmt. Qm ganzen Reiche steht
- und Appellationsgerichtsgeneralanwalte (mich lur besondere Abteilungen), Untersuchungsrichter, Landeswahl- wmmissionspräsident, Polizeibehörde und Aemter für die öffent liche Sicherheit. 3. Die Ermäßigung auf die Hälfte der tarifmäßigen Ge bühren ist im ganzen Reiche für den Briefwechsel in Korrespon- oenzformat oder unter Schleife (auch mit Beilagen) in Muste» iningg-, Statistik-, Standesamt und Bolkszählungsangelegen- lyeiten an die Adressen der Korps-, Heeres- und Marinekom- imandanten (auch in den Kolonien
), der Statistikgeneraldirektion, I, £ Gemeindeämter und gleichgestellter Organe unter sich zuge- lassen. 4. Die Befreiung von den Gebühren 'steht >en Gemeindeämtern im ganzen Reiche zu: ,5üdkirc>ler Landeszeitnng'. I. Aus jedem amtlichen Anlasse, wenn in Korrespondenzkartenformat oder als offener Brief ohne Beilagen und an folgende Aemter adressiert: a) Revision der Staatssteuern (Steuerrevifore, Staatsad vokaten, Gerichtssekretäre, Hypothekenverwalter, Katast«rdirek> tionen und Grundbuchsämter, Posttelegraphische Direktionen und Jnspektorate