Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
einer, Frist von mindestens vier Monaten oder längstens zwei Jahren konnten sie wieder gewählt werden. Hieher gehörten zunächst die cancelerii communis (cancellieri del comune); iti Trieft gab es zwei, in kleineren Städten nur einen. Sie hatten die Verhandlungen und Beschlüsse (Consilia et ordinamenta) des großen Rates sowie die Zitationen und Gerichtsurkunden auszufertigen und zu siegeln, und fungierten über- dies als Kontrollorgane der städtischen Finanzbeamten (camerarii com munis, camerlenghi del
comune) oder, wie in Trieft, der proeuratores comunis, indem sie den Amtshandlungen derselben beizuwohnen, ihre Einnahmen und Ausgaben in einem Rechnungsregister auszuzeichnen hatten, welches mit dem Register der camerarii, bezw. proeuratores, über einstimmen mußte.**') Den ältesten Statuten von Trieft noch fremd, *) Kandier, n. o. Ö., 95—114. *') In Parenzo genügte dies nicht; hier konnten nur Ratsmitglleder Kommunal- ämter erhalten' ausgenommen war nur das Amt des estiinadore (Statuti di Pareazo
CLVJI eingesetzten acht autenticatores et vicedomìni unverkennbar.**) Auf dem Gebiete der Rechtspflege waren sonst noch tätig die advo cators communis (avvocati del comune), die städtischen Sachwalter, welche den Parteien als Rechtsbeistände vor dem Gerichte des Podestà, oder seines Stellvertreters dienten***), ferner die extimatores communis (estimadori del comune), welche den am Eigentum von Bürgern oder Einwohnern geschehenen Schaden gerichtlich zu schätzen und auch bei Gutsteilungen
und Exekutionen zu intervenieren Haltenf), endlich die praecones communis (ufficiali del comune), die Beamten für die gericht liche Ladung und Urteilsvollstreckung.1'1-) Endlich gab es hie und da noch einen Beamten (officialis), der die Anzeigen der Rügegeschworenen (giurati) mit Weglassung ihrer Namen in ein Buch einzutragen und den Kämmerern der Kommune mitzuteilen hatte; der Beamte durfte bei Strafe des Amtsverlustes den giurato, von dem eine Anzeige ausgegangen war, nicht bekanntgeben.-j'^) Gerichtliche