befand. Die sofort eingeleiteten Erhebungen ergaben, daß der Brand nicht durch Kurzschluß oder Selbstentzündung ent standen sein konnte, sondern aus eine böswillige oder fahr lässige Handlung zurückzusühren sei. Da die öffentliche Meinung Frau Lenz als Brandlegerin bezeichnete, wurde die Bäuerin auf den Gendarmerieposten nach Ried be fohlen. Dort gab sie dem Gendarmen an, daß sie, nach dem ihr Mann und die Kinder weggegangen waren und sie beide Haustüren und die Scheune versperrt hatte, zum Müller
Brand schuldig. Bezirkslöschinspektor Dialer schließt in seinem Gut achten die Entstehung des Brandes im Dachbodenraum wrch Funkenslug aus dem schadhaften Kamin vollständig aus. Uebrigens war die Verantwortung der Frau Lenz tin» anfallend wechselnde. Auffällig ist auck daß die Bäuerin (laut ihrer Aussage) auch dann noch nach dem verlorenen Schlüssel suchte, als sie bereits durch den Zu ruf der Kraft erfahren hatte, daß ihr Haus brenne. Un wahr erwiesen sich auch die Angaben der Bäuerin betreffs
: Anna Lenz war von den Umbauplänen ihres Mannes un terrichtet, sie wußte wohl, daß etwa 10.000 8 an Schulden, jedoch kein Bargeld zum Umbau vorhanden war, und sie kannte auch die bedeutende Höhe der Versicherung. Die Er reichung dieser Versicherungssumme würde nach ihrer Be rechnung nicht nur die Tilgung der Schulden, sondern auch den Umbau ermöglicht haben. Aus diesen Erwägungen heraus hat sie sich entschlossen, das Haus ihres Mannes in Brand zu stecken, um in den Besitz der Versicherungs summe
zu kommen. Zur Durchführung dieses Planes schickte sie ihre sämtlichen Angehörigen auf die Sonneberg- älpe, um sie vor einem Verdachte zu bewahren. Sie selbst begab sich in 'den mit leicht brennbarem Material ange füllten Dachbodenraum und stellte dort die brennende Kerze in der Absicht auf, daß diese die leicht brennbaren Gegenstände in Brand stecke. Um das Löschen zu erschwe ren, versperrte sie das Haus, und um ihr längeres Fern bleiben vom Verkaufsladen zu rechtfertigen, fragte sie, um sich Zeugen
zu verschaffen, mehrere Personen nach dem an geblich verlorenen Hausschlüssel. Es besteht sonach kein Zweifel, daß ihre widerspruchsvollen Angaben nur den Zweck verfolgen, das straffällige Tun zu verschleiern. Die Tatsache, daß die Lenz am hellen Tage, am 12. Juni, 7 Uhr morgens, in einem hellen Raum eine Kerze brennend stehen läßt, ist ein Beweis dafür, daß sie, um in' den Besitz der Versicherungssumme zu kommen, den Brand gelegt hat. (Weiterer Verhandlungsbericht folgt in der Montag- nummer