ist es, vorauszusetzen, daß der Lehrer, welcher in der Confession des Katecheten erzogen, unter seinen Augen leben muß und durch die Sacra- mente von ihm abhängt, eine irreligiöse und unsittliche oder apathische Richtung einschlägt. In der confessionelleu Schule hat es sich aber gezeigt, daß selbst im Religionsunterrichts Mängel und Lücken zu beklagen waren. Wenn man einem Geistlichen zuredet, er möge Einfluß nehmen aus die Ehrlichkeit der Leute, bekommt man meistens die verblüffende Antwort: „Da mischen
, wollen nachweisen, daß die Er ziehung zwischen Lehrer und Clerus nicht ge theilt sein soll; weil die religiöse Erziehung Sache des Katecheten fei, müsse auch die sitt liche dem Clerus überlassen werden. Dahin geht Ihr Streben, der Clerus soll in der Schule die ganze Macht und damit auch die Ueber macht im Staate erlangen. Auch in der Familie haben sich Bater und Mutter in die Erziehung naturgemäß zu theilen. Beide haben sich da rüber zu verständigen, wen» die Erziehung den Kindern frommen ivll
. Sie wird aber miß lingen, wenn auch nur Ein Theil die Kinder zu einem egoistischen Zweck mißbrauchen will, wie eS m der confessionellen Schule der Fall war. Sie, Herr Hofrath, sagen allerdings: »Da mit soll aber keineswegs verlangt werden, daß die ganze Schule der Kirche ausgeliefert werde.? Wie unhaltbar begründen Sie dieS: Der Priestermangel verhindere, daß die Kirche die ganze Schule auf sich nehme. Davon sei aber gar nicht die Rede. Sie gestatten nämlich dem Staate, daß er für den CleruS die Arbeit be sorg
^ indem der Staat dem CleruS die Schul lehrer als Werkzeuge beizustellen hätte; diese Lehrer, die alsdann in Folge, ihrer Abhängig keit dem Staate gänzlich entfremdet würden, da. sich ja in der Schule Niemand fände, auf den der Lehrer sich stützen könnte. Unfaßlich ist mir die Logik, daß die voll' ständige Ausschließung des kirchlichen Einflusses > auf die übrigen Lehrgegenstände, bei welchem eS- sich um den Zweck des § I nicht handelt, ein! grober Widerspruch' mit demselben sein soll. Damit kein Lehrer
sich anmaßt,' eine Ueberprüfung der Lehrer in clericalem Sinne behufs Zulassung derselben in die Schule vorzunehmen, so müßte der Staat eine Ueber«! Prüfung des Katecheten vom staatlichen Stand-^ Punkt vornehmen, um sich vor staatsfeindlichem Einfluß zu sichern. Die Stellung des Reli-' gionslehrers und der übrigen Lehrer kann nicht genug begrenzt und geschieden werden. ' Keinem, der eS mit Staat und Volk ehrlich meint, darf irgend welches Opfer zu groß sein, verhüten zu helfen, daß an dem Schulgesetze