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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 378 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
1.856, Reichs« Gesetz-Bla tf Nr. 185, ergangenen rechts kräftigen Ent- ■ schnduvgen verlieren die ihnen nach Maßgabe diese- Patentes ■ und der demselben beigegebenen Gesetze Ankommenden‘ Sir- - kungen nicht. K. 4. Alle am Tage der beginnenden Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes auf Grund des Patentes vom 8. Otto der 1 1856, ReichS-Gesetz-Blatt Nr. 485, bei einem geistlichen oder weltlichen Gerichte in erster oder höherer Instanz oder bei was '■ immer für einer Behörde anhängigen

sind. Z. Perordnung der Minister der Justiz, deS CultuS und des Innern vom 4. Juli 1668, Nr. 80 R. G. SB, Zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 47, werden auf Grund des Artikels V dieses Gesetze- fol gende Anordnungen getroffen: Zum Artikel I des Gesetzes. J. 1. Die Nachsicht vom Eheaufgebote (§§. 85 und 86 fl. b. G. B.), die im ß. 126 des.-a, b.W. B. vorgesehene Dis- Peusatiou von der dort anbe räumten Frist, sowie die Nachsicht

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 392 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
382 Wafserkecht. Dagegen ist auch der Eigenthümer des unteren Grund stückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer Zum Nachtheile des oberen Grundstücke- zu hindern. ' §. 12 . Das von dem Eigenthümer des Grundstückes aus eine« PrivatgewLffer abgeleitete und unverbrauchte Wasser ist, bevor . eS «in' fremdes Ärnndstück berührt, m das ursprüng liche^ Bett zurückzuleiten, es wäre denn, daß durch eine andere Ableitung den übrigen Wasserberechtigten kein Nachtheil zuge fügt

auch nicht benützt, Andern, die es nutzbringend verwenden können, gegen angemessene Euffchädigung überlasse; b) daß Besttzer von Liegenschaften die Begründung von Ser vituten auf ihrem Besttzthume gegen' angemessene Ent schädigung _p' dem Ende gestatten, damit Anderen ge hörendes Wasser von einer Gegend nach einer anderen Wer ihren Grund und Boden'geleitet ^ nnd daselbst die zu dieser Leitung erforderlichen Werke und Anlagen ^er richtet werden. ^ Bon der Uebernahme einer solchen Ser- Mtut können jedoch

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 139 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
. Hinwegräumen, wie auch die zum Abstusse bestimmten Rinnen unterhalteu. §, 490 . Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Ob liegenheit, für Rinnen, Waflerkästen und andere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten. / §. 491. Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Grä- f den und Kanäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Ärundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und rei- ; uigen, und dadurch die Last

das Recht des Mehtriebes auf das Recht, schwere Lasten Über den dienstbaren Grund zu Weifen; noch das Recht zu fahren, auf das Recht, freigelassenes dich darüber zu treiben, ausgedehnt werden. _ §. 494. Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und dtege tragen verhältnißmäßig alle Personen oder Grundbesitzer, ?Euen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer W. dienstbaren Grundes, soweit bei, als er davon Nutzen zieht. Bgl. Gesetzb. ' ' 9

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