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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 208 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, was jedoch Kaiser Karl IV. für ungültig erklärte. Laas blieb im Lehnsbesitze der Grafen von Ortenberg, kam nach deren Aussterben an die Grafen von Cilli und erst nach dem Erlöschen derselben an K. Friedrich Ill.f) Gewiß wird mit der Mark Krain ursprünglich reichslehenbarer Grund- besitz verbunden gewesen sein, doch ist darüber nichts Näheres bekannt. Im Laufe der Zeit verwischte sich der Unterschied zwischen Reichslehen und Allod der landesherrlichen Häuser Krams; so konnte es geschehen

der Bannforste bei Strafe des Königsbannes von 60 Schillingen verboten, nur der Privilegierte durfte Jagd- und Fischereiberechtigungen erteilen. Inwieweit der Wald letzterem zu eigen gehörte, bewirkten die Wildbannprivilegien nur einen höheren Schutz gegen Jagd- und Fischereifrevel, inwieweit dagegen auch fremder Grund- besitz und fremde Fischwasser in die Bannforste einbezogen waren, er- langten die Wildbanninhaber überdies das ausschließliche Jagd- uud Fischereirecht auf jenen ihnen nicht eigentümlich

vor- behielten. Den krainer Forsten der Bischöfe von Freising und Brixen gegenüber vermochten sie diesen Regalanspruch allerdings nicht praktisch durchzusetzen. Der Adel behauptete sich nur im Besitze der niederen Jagd (des sog. reissgejeid). Den Bürgern und besonders den Bauern wurden die Jagd- und Fischereirechte seit dem Ende des 15. Jahrh. ganz entzogen.'*) Was die Waldnutzungsrechte der Bürger und Bauern, besonders das Beholzigungs- und Weiderecht (Mastrecht) betrifft, so hatten ihnen ihre Grund

- und Gerichtsherren entweder bestimmte Marken (gmain genannt) überwiesen***) oder die Benutzung der benachbarten Herr- schaftlichen Wälder gegen Reichung eines jährlichen forstfutter's (forstrecht, ins foreste) gestattet. Als solches wurden zumeist Hafer (forsthaber), aber auch Weizen, Hühner, Flachs (haar) und Hanf sowie Geld an den Grund- und Gerichtsherrn, bei landesf. Wäldern an den Vicedom, ent- richtet.-j-) Obgleich das Beholzigungsrecht, d. i. der Bezug von Brenn- holz und Bauholz, grundsätzlich

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Page 4 of 202
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: S. 991 - 1188
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/2
Intern ID: 132994
Finanzverwaltung Tirols. Der landesherrliche Grund besitz. Alle, die als Landesherren über größere oder kleinere Gebiete des nachmaligen Landes Tirol herrschten, die Bischöfe von Trient und Brixen, die Grasen von Andechs, ihre Rechtsnachfolger, die Grafen von Tirol und die von Görz, der Herzog von Bayern als Herr der Gerichte Kitzbühel, Kufstein und Rattenberg, und der Erzbischof von Salzburg als Herr des Pfleggerichtes Itter,*) verfügten über sehr bedeutenden, aber ungleich mäßig verteilten

Grund- oder Urbarbefitz. In rechtlicher Hinsicht hatte der Grundbesitz der Bischöfe den Charakter des Eigens, feit der Wende des 12. und 13. Jahrh. ebenso wie die Regalien den des Reichslehens,**) der Grundbesitz der weltlichen Herren war teils Eigen, teils Kirchenlehen, besonders von den Hochstiften Trient und Brixen,***) in geringeren: Maße vom Hochstifte Churs) und vom Erzstifte Scilzburg.ff) Zur Verwaltung des Urbarbesitzes dieser Landesherren wurden seit dem 13. Jahrh. Sprengel (officia, Ämter

häufig. In jedem Gerichtssprengel lag landesherr licher Urbarbesitz in Streulage mit Gütern anderer Grundherren und frei eigenen Bauerngütern, aber in manchen Gerichten betrug derselbe nur ein Viertel oder weniger, in anderen bis zu einem Drittel oder zur Hälfte aller Güter, auch „Hofmarken' mit überwiegender landesherrlicher Grund- *) 1514 verkaufte K. Maximilian die hohe Gerichtsbarkeit, die der Tiroler Landesfürst von wegen des Landgerichtes Kufstein über das Gericht Itter aus zuüben

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 499 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
( § 18 • -, 991 - Finanzverwaltung Tirols. Der landesherrliche Grund- besitz. Alle, die als Landesherren über größere oder kleinere Gebiete des nachmaligen Landes Tirol herrschten, die Bischöfe von Trient und Brixen, die Grasen von Andechs, ihre Rechtsnachfolger, die Grafen von Tirol und . die von Görz, der Herzog von Bayern als Herr der Gerichte Kitzbühel, Kufstein und Rattenberg, und der Erzbischof von Salzburg als Herr des Pfleggerichtes Itters) verfügten über sehr bedeutenden, aber ungleich

- mäßig verteilten Grund- oder Urbarbesitz. In rechtlicher Hinsicht hatte der Grundbesitz der Bischöfe den Charakter des Eigens, seit der Wende des 12. und 13. Jahrh. ebenso wie die Regalien den des Reichslehens,**) der Grundbesitz der weltlichen Herren war teils Eigen, teils Kirchenlehen, besonders von den Hochstiften Trient und Brijeit,***) in geringerem Maße vom Hochstiste Churf) und vom Erzstiste Salzburg.ff) Zur Verwaltung des Urbarbesitzes dieser Landesherren wurden seit dem 13. Jahrh. Sprengel

waren jedoch ziemlich häufig. In jedem Gerichtssprengel lag landesherr- licher Urbarbesitz in Streulage mit Gütern anderer Grundherren und frei- eigenen Bauerngütern, aber in manchen Gerichten betrug derselbe nur ein Viertel oder weniger, in anderen bis zu einem Drittel oder zur Hälfte aller Güter, auch „Hofmarken' mit überwiegender landesherrlicher Grund- *) 1514 verkaufte K. Maximilian die hohe Gerichtsbarkeit, die der' Tiroler Landesfürst von wegen des Landgerichtes Kufstein über das Gericht Itter

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