Burggrafenamt und Etschland ; 1.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, Hälfte 1).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
. ' TJnd ob geschäft von meinem gnedigen herra von Brixen oder 10 geding verbanden wären, dieselben sollen am ersten fürgenomen werden. schon in das 13. Jahrhundert. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass damals die Gerichtsbarkeit in Lüsen die Herren von Rodeneck (Rodank) und Schöneck übten, da sie Kuppelfutter, sowie andere Bezüge hatten und noch im 16. Jahrhundert die Lüsener die Vogtei nach Rodeneck geben müssen (Brixner Archiv Rep. 2, 1165; 3, 1176; 4, 2280). Doch verloren die Bischöfe die Rechte
auf dieses Thal nicht, wie jene auf Rodeneck, und es finden sich gegen das 14. Jahrhundert die ersten Spuren eines bischöflichen Gerichtes; der erste bekannte Richter Gerhart (1411) gehört allerdings erst dem Anfange des 15. Jahrhunderts an (Brixner Archiv Rep. 3, 1772; Tinkhauser 1, 302). Seitdem ist es bis in unser Jahrhundert ein selb ständiger Gerichtsbezirk und immer ein brixnerisches Kammergut verblieben; nur versahen bisweilen Amtsleute zu Brixen, wie die Zöllner und Stadlrichter, auch das Lüsener
Richteramt und halten Letztere zeitweise, wie es scheint, wenigstens die Malefizsachen zu besorgen, während die bürgerlichen Händel und Unzuchtsachen utets vor das Forum des Richters in Lüsen gehörten (Brixner Archiv Rep. 3, 1784. 1786 v. a. a. 0.). Das Richteramt bekleideten häufig Brixner Bürger, wie die Sargand, Kofier, Labivg, Lanz, Lang, Kiening, Gasser, Egle u. A., seltener Adelige, wie die Mayrhofer und Winklhofer, und sowohl die Einen als die Andern wohnten in der Regel zu Brixen. Das Gericht
seine Bauleute sind, und toarztm das Stift noch später hier ausgedehnte Waldungen besitzt (Brixner Archiv Lade 92, Nr. 5C- 16A; ibid. Lade 63, Nr. 21G). Gegenüber dem Besitze des Stiftes Brixen ver schwinden beinahe alle anderen Besitzungen, wie des Stiftes Neustift, des Brixner Spilales, einzelner Adeliger und des Landesfürsten (ürkbeh. d. Stiftes Neustift Nr. 2, 18 u. a. Sinnacher 3, 350. 352. 358. 386f.; 4, 61. 500.; Brixner Archiv Lade 119 Nr. 29 A ; Rep. 3, 1771). ' 3 ) so ver es not will sein fehlt
lassen zu geen, ausgenomen lehen, auch ausgenomen die inzichtigen händl, die da nicht erledigt mechten werden, die sollen mit urtail für den stat- 10 riehter gen Brixen erkennet werden, es sei in ehehaft-täding oder sonst im jar, wens not -will sein. Item, es soll auch ainem ieden in drei tagen zu end gericht werden, der nach Ordnung firkombt, vorbehalten die appellationen für mein gne digen herrn von Brixen, nach erkantnus der gedingsleut. IS Es soll auch ain ieder, der da klagt, dem riehter