-Üi-A *■ wird. Der andere Grund liegt in folgendem: In den alten Provinzen ist die Entwicklung vielfach dahin gegangen, daß einzelne, mehr oder weniger zahlreiche Mitglieder einer Ge meinde oder Fraktion imstande waren, von der Nutzung eines Grundes, den sie ursprüng lich selber'nur alsMitgliederder Frak tion oder Gemeinde nutzen konnten, die an deren Gemeinde- oder Frakttonsgenoffen all mählich attszufchließen und alleinige Eigen tümer dieses Bodens zu werden. Ist dies also die Quelle
haben, und daß wirklich immer nur eine Jnteressentschaft als solche, und niemals die Gemeinde oder Fraktion Eigentümerin des betreffenden Grundes war. Aber die Be hörde will sich eben die Möglichkeit sichern, im einzelnen Falle festzustellen, wie dieses Jn- teresfentschastseigentum entstanden ist, ob aus der Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Gemeinde, Frak tion oder dergleichen) oder aus einem reinen privaten Verhältnis, wie wenn z. B. die Jnteressentschaft daraus erwachsen
diese Servitut nicht dem Ge setze, das wir hier behandeln und braucht nicht angemeldet werden. Steht ihm dieses Recht hingegen zu in feiner Eigenschaft als Mitglied einer Gemeinde, einer Fraktion oder einer Jnteressentschaft, so muß dieses Recht angemeldet werden. Um so mehr müssen na türlich Nutzungsrechte der früher beschriebenen Art angemeldet werden, welche Jntereffent schaften, Fraktionen oder Gemeinden selbst auf fremdem Grund und Boden zustehen; da bei ist, was Gemeinden oder Fraktionen be trifft
, auch der Grund der eigenen Gemeinde oder Fraktions angehörigen als f r e m- der zu betrachten, und das in vielen Ge meinden bestehende Recht der gemeinsamen Weide im Herbst, das ist der gemeinsamen Weide des gesamten Viehes (oder bloß Groß viehes) auf den Mesen der Gemeinde- angehörigen, ist daher anzumelden. Elite an dere Frage ist aber, wie es sich mit den Nutzungsrechten der Gemeindeangehörigen aus Grund und Boden der eigenen Ge meinde, also jeiier Gemeinde, welcher sie selbst angehören, steht
. Bekanntlich ist es ja in fast allen Gemeinden so, daß die Ge meindeangehörigen in irgend einer Form den Gemeindegrund nutzen können» insbesondere daß sie dort ihr Bieh weiden, daß sie aus dem Gemeindewalde Holz oder Streu beziehen können oder dergleichen. Diese Nutzungen und Genußrechte nun, welche den Gemeinde angehörigen am Gute der eigenen Gemeind« znstchen, brauchen, nach der Auskunft, welche uns vom Ministerium erteilt wurde, nicht »rechte. angemeldet zu werden und fallen nicht un ter