2,162 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1927/29_12_1927/VBS_1927_12_29_7_object_3124155.png
Page 7 of 12
Date: 29.12.1927
Physical description: 12
«u in mij Alm« WMIffle kn »erwaltunerillsschuffer ' In bet Sitzung vom 28. Dezember 1927. Es mürben genehmigt: Gemeinde Tclves: Beitrag für die Bishfchau. Gemeinde Bolzano: Beitrag für das Ge fangen enpatronat; Gemeine Rifiano: Aufnahme eines Wech seldarlehens. Gemeinde Nova Levante: Penfionierung des früheren Gemeindofekretärs Johann Pichler; Gemeinde Bolzano: Vereinigung des Elek trizitätswerkes Dodiciville mit dem Confortial- werk der Städte Bolzano und Merano (Etsch werte): Gemeinde Prato

alle Drava (Winne» ba ch): Regelung der Kriegsanleihekomdariefchuld: Gemeinde Rafun di sopra: RsAemont für die Hundesteuer; Gemeinde Pezzamo: Reglement für die Industrie- und Patentsteuer; Gemeinden Caines, Seena, Riffiano, La Lalle, Sciaves Md Bresfanone: Voranschlag 1927. Gemeinde Bolzano: Voranschlag 1928. Gemeinden Monteponent e und Millan- S a r n e s: Beitrag zur Diehschau in Dressonvne. Gemeinde Nova Ponente: Abonnement auf Zeitungen: Gemeinde Nova Ponente: Beitrag an das Aerztepatronat. Gemeinden

Maranza, Rio di Pusteria (Mühlbach), Rodengo und Spinga: Spende für die Kinder von Flugzeugführern; Gemeinde Molini di Tu.res (Mühllen): Freigabe einer Jagdpachttautüm; Gemeinde F i e: Gewährung der Teuenmgs- ä e für den Gemeindeangestellten Josef nlmoyr. Gemeinde Nova Ponente: Beitrag für die Schaffung von Schülerbibliotheken; Gemeinde Barblano: Verzehrungssteuer» tarif; Gemeinde Caines: Reglement für die Ge bühr auf die Lizenzen öffentlicher Betriebe. Gemeinde Mezzafelva (Mittewald): für die Gebühr

auf Wägen und Castelrotto: Beitrag an die Castelrotto: Beitrag an die Bresfanone: Regelung der Bia von Reglement Dienstboten; Gemeinde Musikschule. Gemeinde Feuerwehr. Gemeind: Basttone. Gemeinde Baldaora (Olong): Verkauf Gemeindegrund an Thomas Nicdermayr und Ge nossen. Genwinde Fie: Versicherung der Feuerwehr. Gemeinde Ultimo: Devgüümg an den Ge- memdeveterinär. Gemeinde Caines: Aenderung von Biehfteuer Reglement und Tarif. Gemeinde Coll« Jfarco (Gossensaß): Aen- derumgen in der Ortspolizeiordmmg

. Gemeinde C a l d a r o: Grundverlauf an Alois Luggm. Gemeinde Caldar o: Verkauf von Gemeinde grund in Barleich. Gemeinde Braies: Verkauf von S Partien Holz im privaten Verfteigerungswege. Gemeinde Billabaffa (Niederdorf): Ver kauf mm 4 Partien Hoh im privaten Verfteige- ningswege. Gemeinde S. Candido (Jnnichen): Verkauf von 36 m» Holz durch öffentl. Versteigerung. Rückoenvlefen wurde«: Gemeinde Bresfanone: Regelung der Be soldung der Gemeindeangestellten. Gemeinde Tires: Verkauf des Gemeindegast hauses

1
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1925/17_12_1925/VBS_1925_12_17_20_object_3120939.png
Page 20 of 36
Date: 17.12.1925
Physical description: 36
Vettere Mitteilungen aus der Heimat. Die Auslösung der Gemeinde Gries. Letzte Versammlung des Griefer Gemeinde- rotes. ; ®ries, 10. Dezember. Heute nachmittags trat der Gemeinderat zu seiner letzten Beschlußfassung zusammen. Bis auf ein Gemeindenusschußmitglied wa ren alle Vertreter der nunmehr ausgelösten Gemeinde erschienen. Bürgermeister M u m e l t e r erbat sich nachträglich die Zustimmung des Gemeinde rates für di« Dollar-Subskription, für welche 1000 Lire bestimmt wurden. Die Zustimmung

wurde einstimmig erteilt. Sekretär Mitterdorfer verlas im Auszuge die Bilanz des W a s s e r- und Elektrizitätswerkes Zwölfmal- greien. Der Reingewinn beträgt beim Elektrizitätswerk Lire 198.717, beim Wasser werk Are 50.095. Der Vorsitzende teilte mit, daß vom Reingewinn auf beide Gemeinden (Bolzano und Gries) je 70.000 Lire ausge schüttet werden. Verwalter Trampedeller referierte über die Jahresrechnung für das Lahr 1921, aus der hervorgeht, daß die Gemeinde überein Reinvermögen von Lire 857.978.92

verfügt. Die Einverleibung der Gemeinde Gries an Bolzano. Bürgermeister Mumelter erklärte, daß mit 11. Dezember die Amtstätigkeit im Rat hanse eingestellt wird. In Gries verbleibt in Zukunft■ nur mehr eine Polizei-Expo situr und das Meldeamt. Alle übrige amtliche Tätigkeit der Gemeinde geht auf den Stadtmagistrat in Bolzano über, dem auch die Gemeindebeamten zugeteilt werden. Das Rathaus wie auch der Sitzungssaal werden in Zukunft Wohnräumen dienen. Die Wünsche von Gries. Der Gemeinderat hat sodann

gegen den Willen der Inhaber nichts geän dert werden: 7. die Bergbauern wünschen hinsichtlich der Besteuerung besondere Begünstigung zu ge nießen und die Beiträge der Gemeinde zur Erhaltung der Wege weiterhin offen zu er holten; 8. bisherige bewährte Einrichtungen wol len ebenfalls weiterhin erhalten bleiben, so die Robschule, die Feuerwehr und insbeson dere der Kurbezirk Gries mit feiner eigenen Verwaltung, der Kurvorstehungr 9. bei Verpachtungen und Verkäufen von Eigentum der bisherigen Gemeinde Gries

wollen unter den sonst gleichen Bedingungen die Grieser dm Verzug gen'rßen; 10. die Bevölkerung von Gries wünscht eine entsprechende Bertretung im Beirrte der Stadt Bolzano: II. da die Gewerbetreibenden bisher in der Gemeinde Gries gute Mitarbeiter waren, mögen dieselben auch in der Gemeinde Bol zano bei Baulichkeiten im Gebiete von Gries Arbeit finden. Ernennung von Ehrenbürgern. GR. Puff erinnerte daran, daß heute zum letzten Male Irr Grieser Ge meinderat zur Beratung und Beschluß fassung versammelt sei. Und da sei

2
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1928/08_03_1928/VBS_1928_03_08_9_object_3124401.png
Page 9 of 12
Date: 08.03.1928
Physical description: 12
Ponwersrag, ven n.Mvrz t^ 2 o Nr. lö — Leite 9 Aragen und Antworten J frage: 2st in einer offene« Gemeinde die <Ei«- e von Fleisch und Äffn und anderer Der,eh- mngsskener unterworfenen Artikel und Waren für den privaten Haushalt ungefteuerl zulässig oder tüchk und eventuell bis zu welchem Quantum? Antwort: Die Verzehrungssteuer auf Fleisch md Woin in offenen Gemeinden ist nach dom Gesetze zu bezahlen: 1. von allen im der Ge- memde geschlachtetem Tieren, auch wenn sie von Privaten

für ihren eigenen Gebrauch geschlachtet werden; 2. vm allem Fleisch, das von Tieren flammt, die in anderen Gemeinden geschlachtet wurden und das in die Gemeinde zum Verkaufe in einem Geschiffte (Metzgerei oder MrtShems) oder zum Wanderverkauf (Austragung am Kun den) eingefiihrt wird. Derjenige, der das Fleisch 9n die Gemeinde zum Verkauf einsührt und die Verzchrungssteuer bezahlt hat» kann die Rückzahlung der Verzehrungssteuer, hie er in der Gemeinde der Schlachtung gezahlt Hot, nach Art

. 36 des Vegehrungssteuergesetzes nur dann verlangen, wenn wenigstens ein halbes Tier von einer in die andere Gemeinde ausaeführt wurde und wenn derjenige, der das Tier geschlach tet hat, nicht auf di« Verzehrungssteuer abonniert ist. Am Lande schien wohl immer diese beide Be dingungen, so daß praktisch bet Zustellung von fleffch von einer Gemeinde in die ander« die verzchrungssteuer doppell gezahlt werden muß: in der Gemeinde der Schlachtung und in der an deren Gemeinde, in der das Fleisch in einem Ge schäfte oder durch Austragen verkauft

wird. Zu folge des Wortlautes des Gesetzes hat man keinen Anhaüspuntt, gegen die Doppelbesteuerung etwas zu machen. Diese bestchende Strenge gfft nur für Fleisch. — Der Wein, der für den Hausgebrauch von einem Verkäufer außerhalb der Gemeinde bezogen wich, unterliegt in der Gemeinde, in die der Wein gebracht wich, nicht der Verzehrungs steuer. Er fft beretts durch die Verzehrungssteuer, die der Verkäufer bezahlen muß, betroffen. — In kleinen Gemeinden beträgt die Verzehrungssteuer auf das frische Fleisch

in ausgefchrotetem Zu stande bei Kalbfleisch per Zentner 38 Lire, bei Schweinesleich 30 Lire und bei Rind- sowie SchaMeisch 20 Lire. In der Regel wird aber die Konsumsteuer auf Fleisch durch eine bei der Schlachtimg zu bezahlende Gebühr berechnet, die nach Art des Viehes abgestifft fft (z. B. Ochs 55 Lire, Kalb unter einem Jahr 25 Lire, Schaf il Lira ufw.). Die Gemeindeoerzchnmgssteuer auf Faßwein pro Hektoliter 15 Lire. Dazu kommt «och der Staatszuschlag von 12 Lire per Hekto liter und wenn die Gemeinde

3
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1932/25_02_1932/VBS_1932_02_25_13_object_3129391.png
Page 13 of 16
Date: 25.02.1932
Physical description: 16
ist. In dringenden Fällen muß natür lich die Spitalsverrvaltung einen armen Kranken sofortc aüfnehMen und die Prüfung über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur unentgeltlichen. Aufnahme auf später ver schieben. - • 1 '■ Wenn das Spital keine Fonds für die un entgeltliche Behandlung und Verpflegung armer Kranker HÄ,' kann es den Ersatz der Spesen von sener Gemeinde verlangen, welcher der Kranke - nach seinem Unter» stützungswohnsitze-angehört. Ebenso kann ein Spital, wenn zwar Fände für die Aufnahme armer

Kranker vorhanden sind, dies« aber nicht ausreichen, den Fehlbetrag auf alle Gemeinden aufteilen, von denen es arme Kranke ausgenommen hat. und zwar im Ver hältnis der Aufenthaltstage, welche unter stützungsberechtigte Angehörige der betreffen den Gemeinde im Spital zugebracht haben. Welche Gemeinde für die Spitalskosten eines armen Patienten aufzukommen hat, hängt also vom U n t e rst ü tz u n g s w o h n» fitze (Domicllio di soccorso) ab. Dieser ist in jener Gemeinde gegeben

, in der sich der Betreffende zuletzt durch mindestns drei Jahre ohne nennenswerte Unterbrechung aufgehal ten hat. Diese Frist hqt früher S Jahre be tragen und ist, der größeren Freizügigkeit der Jetztzeit entsprechend, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner l.. I. durch das neue Gesetz über die Gemeindefinanzen auf 3 Jahre her abgesetzt worden. Für Personen, die keinen ständigen Aufenthaltsort haben, wie z. B. für Landsireicher, gilt als Unterstützungswohnsitz jene Gemeinde, in der sie geboren sind, und für Personen

, die im Auslände geboren sind, jene Gemeinde, in der sie den Mittelpunkt ihrer Geschäfte und Interessen haben. Kinder unter 14 Jahren teilen den Unterstützungs wohnsitz ihres Vaters, oder wenn dieser ge storben ist. jenen der Mutter, ein uneheliches Kind den Unterstützungswohnsitz des Vaters, wenn dieser es anerkannt hat. sonst jenen der anerkennenden Mutter. Die Ehefrau und die Kinder über 14 Jahren folgen Nicht dem Unterstützungswohnsitze des Mannes öder Vaters, tpndern haben einen eigenen Unter- stützungs

-avhnsttz. Wenn unreine Spitalsverwaltung sich zur Hereinbringung der Spitalskosten eines armen Pfleglings an, die Gemeinde des Unterstützung s w o h N si tz e s wendet und diese auf Grund ihrer Erhebungen in Erfahrung bringt, daß der Kranke Angehörige hat, die nach dem bürgerlichen Gesetze ver pflicht et sind, ihn <jü unter^ul 1 en, so gibt das neue Gesetz vom 8. Dezember 1931 der Gemeinde und wenn diese die Spitals kosten nicht zunächst aus eigenem übernimmt, auch der Spitalsverwaltung

4
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1931/08_10_1931/VBS_1931_10_08_5_object_3128840.png
Page 5 of 12
Date: 08.10.1931
Physical description: 12
verzeh rungssteuerfrei ekngekellert wird, wenn ihre Menge auch 10% der eigenen Erzeugung übersteigt. Gegen die Verweigerung dieser Begünstigung stünde den Parteien das Re kursrecht an die Gemeinde und in der Folge an die Präfektur zu. 3. verkauf der Maische <m einen anderen Produzenten. Wenn der Käufer die Maische zu Derschnitt zwecken kauft und die gekaufte Menge 10% des Eigenerzeugnisies des Käufers nicht über steigt, besteht keine Verpflichtung zur Bezah lung der Verzehrungssteuer und daher

auch keine Anmeldungsverpflichtung. Ueberfteigt aber das verkaufte Quantum 10% des Eigen- bauerzeugniffes des Käufers, so wird der Käufer, wie wir oben erwähnt haben, als Weinhändler behandelt und der Ankäufer der Maische wäre verpflichtet, sich vom Derzeh- rungssteueramte eine Begleitbollette zu be schaffen und diese dem Maischelieferanten vorzuweisen. 4. verkauf an weinhändler. A. In derselben Gemeinde, wo sich die Weiv- gärken des Produzenten befinden. Bei Dertauf der Maische an einen Groß oder Klein-Weinhändler besteht die Verpflich

auch kleine Weinmengen ob gibt. Der Produzent, der Maische an einen Händler (Gastwirk) verkauft, muß sich ver- gewissern. ob der Käufer sich beim Verzeh rungssteueramte eine Begleitbollette gelöst hat, um die Maische in seine Keller zu über führen. Die Ablieferung der Maische ohne die Begleitbollette würde den Produzenten straf bar machen. B. verkauf von Maische an Händler, deren Keller ln einer anderen Gemeinde liegen. _ Grundsätzlich ist die Berzehrungssteuer nur an dem Orte zu bezahlen, wo der Konsum

stattfindet. Daher hat auch dos Derzehrungs steueramt der Gemeinde, woher die Maische stammt, kein Recht, dke Steuer einzuheben. Doch kann dieses verlangen, daß der Trans port der Maische in eine andere Gemeinde bei ihm angemeldet und eine Begleitbollette ge löst werde. Diese Ballette muß dann den Transport der Ware bis in die Keller der Weinhändler begleiten. Da aber dort, wo gleich bei der Ernte grö ßere Mengen Maische anstatt in die Keller der Produzenten an die Händler abgeliefert wer

den, die Notwendigkeit, jeden einzelnen Transport bei der Gemeinde des Herkunfts ortes anzumelden und eine Begleitbollette zu lösen, für die Abwicklung des Verkehres äußerst lästig wäre, hat das Finanzmini sterium die Präfekten ermächtigt, den Ge meinden zu gestatten, daß sie für die Wimm zeit, wo die Maifchefuhren sich zusammen drängen, von der Anmeldung und der Aus stellung von Begleitbolletten absehen kön nen. Für die Verzehrungssteuerorgane der Gemeinde, in der die Maische gewachsen ist. handelt

5
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1927/15_12_1927/VBS_1927_12_15_4_object_3124101.png
Page 4 of 12
Date: 15.12.1927
Physical description: 12
aber auch den Einzelnen frei, direkt eine solche zu veranlassen. In diesem letzteren Falle kann der Kommissär die gesetzlichen Vertreter der Gemeinde, der Fraktion oder der Vereinigung vorladen.' „Die Anmeldungen und Eingaben können auch beim Prätor eingereicht werden, der die Uebermittlung an den Kommissär besorgt.' Für die Nutzungsberechtigten ist darin eine abermalige Erstreckung des Anmelde-Ter- mins bis zum 3. April 1928 enthalten. Ave jene, welche ihre Nutzungsrechte noch nicht angemeldet

nur bestimmte Teile des Vermögens ihrer Mitglieder mit gegenseitigen Nutzungs rechten belastet sind. Für unsere gegenwär tigen Nutzungsverhältnisse, die, wie betont, unter ganz anderen gesetzlichen Normen und Rechtsgewohnheiten oder wenigstens Be griffsbestimmungen entstanden und sich ent wickelt haben, sind alle jene Verfügungen des neuen Gesetzes von besonderer Bedeu tung. welche von den Rechten der Gemeinde-, Fraktions-, Nachbarschafts- und anderen Gemeinschafts-Mitglieder handeln oder sich mit deren

Nutzungen befassen. Der Artikel 29 hat die Zuständigkeit des Kommissärs in allen Bürger-Nutzungs- Sachen festgelegt. Seiner Entscheidung unter liegen alle Angelegenheiten über das Vor handensein, die Natur, den Besitz und die Ausdehnung von Bürger-Nutzungen, aber auch darüber, ob das belastete Grundstück Gemeinde- oder Fraktivnsgut ist, oder ob es nicht aus einem besonderen Rechtstitel der betreffenden Vereinigung oder den Nutzungs berechtigten gehört (Miteigentum). Kurz, alle jene Rechtsfragen

, die im Laufe einer Ver handlung über Bürger-Nutzungs-Rechte auf tauchen. sind dem Spruche des Kommissärs unterworfen. Seine Zuständigkeit ist gegeben durch die Anmeldung eines Bürger-Nutzungs-Rechtes oder durch die Anrufung seiner Entscheidung in einer Gemeinde-. Fraktions- oder Gemein- schafks-Guksnuhungs-Sache, auch seitens ein zelner Berechtigter, endlich durch Aufgreifen solcher Nutzungs-Rechte von Amts wegen durch den Kommissär. Nicht nur die Gemein schaft. bezw. ihre Vertretung

, sondern jeder einzelne Berechtigte oder Bela stete kann mit Wirksamkeit an ihn heran- kreten. Jeder Gemeinde- oder Fraktions- Angehörige kann demnach, sobald er sich in irgend einer Weise in seinen Nutzungs-Rech ten etwa durch Borschrcibung bisher nicht üblicher Taxen oder durch Teilnahme Nicht berechtigter oder durch nicht übungsgcmäße Verwendung von Erträgnissen des Gemein schafts-Gutes in seinen Nutzungs-Rechten verletzt erachtet, durch eine Eingabe an den Kommissär dessen Entscheidung Hervorrufen

6
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1927/24_02_1927/VBS_1927_02_24_9_object_3122895.png
Page 9 of 16
Date: 24.02.1927
Physical description: 16
Person am 1. Jänner des Jabres Jun''eselle im Alter zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 65. Jahre ist. Ei« Junggeselle, der sich wah rend des Jichres verheiratet, wird erst vom nächsten Jahre an von der Junggesellensteuer frei. Die steuerpflichtigen Junggesellen, mtt Ausnahme der unten erwähnten Angestellten, müssen für heuer bis zum 31. März 1 927 bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes ein« Erklärung einbringen» aus der ihre Personaldalen, ihre Adresse, Beruf

derselben bei ihrer Herkunfts gemeind« bis zum 31. Juli 1927 einbringen. Für jene Junggesellen, welche von ihren Eltern erhalten werden, hat oas Fanmien- obe'rhaupt die Anmeldung zu uiachen. In künfttgen Jahren ist diese Anmeldung im Laufe des Monates Jänner von jenen Junggesellen zu erstatten, die das 25. Lebens jahr vollendet haben. Die Steuer ist gleich bei der Anmeldung bei der Gemeinde einzuzahlea. Jene Junggesellen, di« in Diensten von nicht staatlichen öffentlichen Körperschaften, der Provinz oder der Gemeinde

stehen oder bei Handelsgesellschaften oder bet privaten Dienstgebern angestellt sind» brauchen di« An meldung bei der Gemeinde nicht zu erstatten, denn diese obliegt ihren Dienstgwern. Alle Zirmen, Handelsgesellschaften, Seschäste- leuke. Landwirke, überhaupt alle Private, die Junggesellen im Alter zwischen dem voll endeten 25. uud 65. Lebensjahre am 1. Sän net und am 1. Juli, wenn auch nur vorüber- gcheud beschäftigen. müsse« bi, zum 15. Jän ner und 15. Juli die Junggesellen bei der Gemeinde

für die landwirtschaft lichen Angestelllen und der Dienstboten. Meldungen besondere Formulare ausgegeben werden. Bei Abgabe dieser Anmeldung bei der Gemeind« ist gleich die Hälft« der fixen Jahressteuer (nicht aber der Ergänzung«- betrag) an die Gemeinde einzuzahlen. Ein Formular der Anmeldung erhält der Dienst geber mit der Zahlungsbestätigung versehe« zurück und muß es binnen 10 Tagen an das zuständige Steueramt «insenden. Die Dienst- eber sind verpflichtet, die ausgelegt« Steuer den Junggesellen vom Gehalte

bei der Gemeinde unterläßt, jeder Dienstgeber von Junggesellen, der diese nicht bei der Gemeinde anmeldet, jeder der «ln rmrichtiges Alter angibt oder seinen ledi gen Stand verbirgt,, unterliegt einer Geld« snafe von 100 bis zu 1000 Lire, welche im' Nichtzahlungsfalle in 5 bis 50 Tagen Arrest umgewandelt werden kann und muß außer dem noch einen Steuerzuschlag von ein SeMtel der Steuer bezahlen. Wer bei der Angabe seine» Gesamtein kommens um mehr als ein Drittel jenes Be trages zurückbleibt,- den das Steueramt

7
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1923/11_01_1923/VBS_1923_01_11_12_object_3117170.png
Page 12 of 12
Date: 11.01.1923
Physical description: 12
seitens der Gewerbetreibenden wie der Privaten bis längstens 8. Jänner 1923 beim nächsten Fi nanzwachkommando anzumelden. Unterlassungen oder unrichtige Anmeldungen werden mit dem Zweifachen bis zum Zehnfachen der Steuer be straft. Aragen mb Antworten. Adresse für Anfragen: Schrifkltg. des „Volks- boic' („Baucrnzeitung') ln Bozen, Tyrolla. Frage 4661: Ich wohne schon 25 Jahre an diesem Orte. Habe bereits 15 Jahre da das Bürgerrecht ln der Gemeinde; gebürtig bin tch in einer anderen Gemeinde der neuen

Provinzen. Ich bin aber ukchk Mitglied der Fraktion, in der ich wohne. Diese hak einen schönen Wald und ich bekomme nichts davon. Was soll ich tun. um auch einen Ikuhgenutz davon zn erhalten? Ankwork: Zuständigkeit und Wohnsitz al lein gibt dir noch kein Recht auf den Genuß des Fraktionswaldes. Wem Lin solcher Genuß zusteht, darüber entscheidet die um 1866 gü tige Uebung, da du aber erst später in diese Gemeinde bzw. Fraktion gezogen bist, so kann sich dieses Herkommen nicht auf dich bezie hen

Preis zu über nehmen, sondern wird es alle Geschwister zu je ein Sechstel zufallen. Frage 4663: Mutz der Besitzer eines halben Hauses, der an der Gemeinde-Wasserleitung den gleichen Ankeik am Ruhgeuuß hak, nicht auch gleich viel bezahlen, wie der Besitzer ei nes ganzen Hauses? Antwort: Hierüber entscheidet der Gemein deausschuß, der bei Errichtung der Wasser leitung eine vom Landesausschuß genehmigte Wasserleitungs-Ordnung kundzumachen hat te, gemäß dieser Wasserleitungs-Ordnung. Dagegen gibt

das Rechtsmittel des Rekurses. Frage 4664: kann ein Bezohler (Schuld ner) verlangen» datz er ln der Einkafsierungs- liste nachschauen darf, in welcher Weise sich die Schuldigkeit ergibt und ob dabei kein Rechnungsfehler vorliegen könnte? Antwort: Die Uebcrwachung der Bermö- gensverwaltung der Gemeinde obliegt in er steh Linie dem Gemeindeausschuß, doch steht es jedem Steuerpflichtigen frei, gegen die aufgelegte Rechnung seine Erinnerung zu machen, zu welchen Zwecke die abgeschlossene Rechnungen wenigstens

keinen Einspruch erhe- den. Frage 4667: wir Sleinhäusler in unserer Gemeinde haben vor dem Krieg das von uns . benötigte Brennholz immer Im Gemeinde- walde geschlagen. Run aber läßt die Gemein de jedes Jahr zwei- bis dreihundert Stämme hacken und wir arme Leute kommen nicht mehr zu unserem Recht. Außerdem verlangt die Gemeinde für dieses von uns gebrauchte Holz einen allzu hohen Preis, was sollen wir tun um zu unseren Recht zu kommen? Antwort: Vor allem ist für diese Frage entscheidend die um 1866 bestandene

8
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1927/28_04_1927/VBS_1927_04_28_12_object_3123189.png
Page 12 of 16
Date: 28.04.1927
Physical description: 16
), Sludemo; am 29. in Magre: am 30. in Merano; am 31. in Coriaccia.^ — Biehmärkte in Bronzolo. Die kgl. Prä fektur Trento hat der Gemeinde Bronzolo die Wiedereröffnung der Vieh- und Krämer märkte am 2. Mai und am dritten Oktober- Montag j. I. gestattet. Demzufolge findet am 2. Mai in Bronzolo der erste Markt mit Prämiierung der schönsten aufgetriebenen Rinder und der zahlreichsten auswärtigen Rindergruppe statt. — Oskermarkt in Bolzano. Auf dem am Samstag, den 23. April in Bolzano abgehal tenen

zu erfragen, denn jeder Gemeinde ist die Verlautbarung über die Vorschriften samt den Forinularen zugesandt worden. Frage: 01. 0t. ist Inhaber einer Gemischt- warenhandlung. Was muß er kun, um die Lizenz zu erhalten. Gelranke zu verkaufen, wie es in Italien mit Gemischtwarenhand lungen oft verbunden ist,, d. >. den Gästen wird im Stehen Wein ufw. verabreicht, wobei sie nicht niedersihen dürfen. Ist dies vielleicht mit der Lizenz für Gemischt- warenhandlung verbunden? — Der nämliche möchte eine Tabaktrafik

behörde und beim Schnaps. überdies die be sondere Konzession der Präfektur notwendig, die aber jetzt nicht mehr verliehen werden, wenn in der Gemeinde schon eine Lizenz pro 1000 Einwohner, besteht. — Das Ansuchen um die Trafikerteilung ist an die Finanzintendaug Trento zu richten. Die Bewilligung hängt da von ab, ob die Rotweirdigkeft nach einer wei teren Trafik in der Gemeinde besteht. Frage: vor Kriegsausbruch lieh ein Dauer von mir ein Kümmel. Rach dem Kriege sagte mir derselbe: «Das Summet

ist fehl derart hergerichlet, daß ich dir dasselbe entweder be- zahlen oder aber dir ein neues Kummet kaufen muß.' — Der Grundbesitzer, der das Summet geliehen,- ist im Jahre 1821 ge worben; wozu ist der Rechtsnachfolger ver- pflichlel? Aniwort: Es muß entweder ein gleiches Kummet zurückgegeben oder dasselbe gezahlt werden, »veil die Ersatzpflicht ans den Rechts nachfolger übergegangen ist. / Frage: Darf ein Gewerbelreibender oder Dauer, welcher in der Gemeinde etwas schlachtet, das Fleisch

dort verkaufen, wenn er die vorgeschrlebene konsumsteuer bezahlt? Und in welchem Ausmaß? Antwort: Jeder, der in der Gemeinde irgend ein Stück Vieh zu Genußzwecken schlachtet, muß die Verzehrungssteuer be zahlen. auch wenn er das Fleisch für den eigenen Gebrauch verwendet. Die Ver zehrungssteuer beträgt für Kalbfleisch 36 Lire pro 100 Mo, für Schweinefleisch 30 Lire und für Rindfleisch (Ochsen, Kuh, Stier) sowie für Schaffleisch 20 Lire pro 100 Kilo. Jode Schlachtung muß angemeldet und dabei

9
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1923/12_07_1923/VBS_1923_07_12_7_object_3117765.png
Page 7 of 12
Date: 12.07.1923
Physical description: 12
gemeinde Langtäufers. Mit dem Rosenkranz und seinem untrennbaren Tabakpfeifl ver brachte er die Stunden seiner letzten Tage. Eine Stunde vor seinem Dahinschlummern machte er noch einige Züge aus seinem Pfeift, worauf er aus tiefgläubigem Herzen seine Seele der Barmherzigkeit Gottes empfahl. Und der barmherzige Gott holte seinen treuen Diener heim. So wird der alte „Hias', wohl der älteste Mann im Vinschgau, vielleicht noch weiter hin, seinen 100. Geburtstag getrost im Himmel feiern. Langkaufers

, der Kirche zu, die einem Blumeygarten glich und dem Mesner alle Ehre machte. P. Thositeus, ein Sohn des Jubelpaares, hielt eine herzliche Ansprache und feierte hierauf das Hochamt. Hernach zog das alte Paar, begleitet wiederum von der Musik in das Gasthaus St. Valentin, wo sich die Gäste zu einem einfachen, aber fein zubereiteten Mahle zusammenfanden im herr lich geschmückten Saale. Alle Ehre gebührt der Musikkapelle. Trotz der vielen Arbeit kamen alle zusammen, um ihr ältestes Paar in der Gemeinde

Heuer das außergewöhnliche Glück, daß zwei Ortskinder das erstemal an die Stufen des Altars schritten. Am Sonntag, 1. Juli, brachte der hochlv. Herr Josef A u g s ch ö l l, Koflersohn, . Gott dem Herrn fein Erstlingsopfer dar, und acht Tag« später feierte der neugeweihe Priester Joh. Obwexer, Mesnersohn, seine Primiz. Gleich zeitig mit der letztgenannten Primizfeier beging die Gemeinde das Wjährige Seelsorgerjubiläum ihres Herrn Pfarrers Georg Villgrattner. Ich brauche wohl nicht erst zu erwähnen

, daß das Dorf an beide» Tagen auf das festlichste geschmückt und beflaggt war, daß BöÜersalven das Echo von den Felswänden rief und in weiter Ferne die freudigen Ereignisse einer Gemeinde verkündeten. Das alles gehört zu einer kirchlichen Tlroler Feier. Bei der Primiz des Herrn Augschöll verschönte di« Musik von Klausen das Fest durch ihre Mitwir kung. Am Samstag, 7. Juli, abends brachte die Villnöffer Musikkapelle dem Herrn Pfarrer Vill» grattner, der durch 26 Jahre als treuer und pflichteifriger

Seelenhirte in Villnöß wirkt, vor ' ein ÜHbmn ein Ständchen. Hochw. Herr Dekan oferoon Klausen gedachte in kernigen Worten es verdienten Priesters und wünschte ihn» im amen der ganzen Bevölkerung noch ein langes gesegnetes Wirken' in der Gemeinde. Zugleich machte er die freudig« Mitteilung, daß der Herr Pfarrer vom Fürstbischof zum geistl. Rate ernannt wurde. Am nächsten Tage umr, der feierliche Ein zug des Primizianten Äwexer in di« herrlich re staurierte Pfarrkirche unter Borantritt der Musik kapelle

10
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1934/27_09_1934/VBS_1934_09_27_13_object_3133619.png
Page 13 of 16
Date: 27.09.1934
Physical description: 16
der Gemeinde Bresianone für das dortige Gymnasium- Lyzeum wird ermäßigt. Aus der Montagsttzung ist für unsere Provinz von ganz besonderem Jntereffe das Dekret, welches die Errichtung eines Naturschutz-Gebietes am Stelvio vorsieht. In dieses 84.099 Hektar Boden umfassende Naturschutzgebiet fallen die Gebiete des Stilfserjochs, des Ortler und des Cevedale, das nicht weniger als 69 Berg spitzen von mehr als 3099 Meter Höhe mit dem Ortler mit seinen 3994 Metern als Krone inmitten riesiger Gletscher enthält

spendet der P r o v in- zialwirtschaftsrat dem Fürsorgewerk 19.099 Lire. Die Sparkasse Bolzano spendet dem Mutter- und Kinderschutzwerk 5.000 Lire. In Brunico wird die Spa r- kaffe dem Hilfswerk für Mutter und Kind einen Betrag von 1099 Lire überweisen. In Merano hat die Sparkasse, die Aus gabe von 25 Sparbücheln zu je 100 Lire für jene Kinder, die am gleichen Tage wie das Kronprinzenkind oder an den darauffolgen den Tagen zur Welt kommen, beschlossen;, hie Gemeinde Campo Tures wird der Winterhilfe

einen Beitrag von 500' Lire leisten; ln Gais hat die Gemeindeverwal tung beschlossen, den ersten zwei nach der An kunft des Kronprinzenkindes geborenen Kindern je ein Sparbuch von 25 Lire zu schenken und den Neugeborenen .armer Familien Säuglingsausstattungen zu stiften;' die Gemeinde Lana errichtet eine Prämie zu 150 Lire für das erste Brautpaar nach dem freudigen Ereignis und zwei Prämien zu je 100 Lire für die beiden ersten Neugeborenen; das Armenhaus Lana hat dem Hilfswerk für Mutter und Kind 200 Lire

zugewiesen und der Armenfonds den Betrag von 100 Lire; der Damenfaschio bereitet vier Säuglings ausstattungen für die vier ersten Neu geborenen aus. In L u s o n stiftet die Ge meinde eine Polizze des Reichsversicherungs institutes mit einer Prämie von 100 Lire für den ersten Neugeborenen; die Gemeinde Prato allo Stelvio spendet 509 Lire zum Ankauf von Ausstattungen für die am gleichen Tage geborenen Kinder und zur Unterstützung armer Mütter. Die Gemeinde P e r c a hat drei Geburtsprämien

zu je 50 L. für arme Familien ausgesetzt und einen Bei trag von 50 Lire für den Ausschuß der „Bete- ranen-Freunde' gespendet. In Rasun-Baldaora wird der Damenfascio Säuglingsausstattungen an arme Familien verteilen. Die Gemeinde Sesto stellt vier Neugeborenen aus armen und kinderreichen Familien Sparkaffebücher mit dem Anfangskapital von je 30 Lire aus. In Silandro hat der Fascio bei den Sammlungen unter der Bevölkerung die Summe von 490 Lire zusammengebracht, die dem Hilfswerk für Mutter und Kind zuge wiesen

11
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1927/07_01_1927/VBS_1927_01_07_8_object_3122675.png
Page 8 of 16
Date: 07.01.1927
Physical description: 16
zu bekämpfen, zu dem schon st, der alten Gewerbeordnung enthalte nen und uns daher wohlbekannten Mittel, vor Antritt eines Handelsgewerbes, den Leu mund des Bewerbers einer Prüfung zu unterziehen und außerdem zu untersuchen, ob nach der Devölkerungszahl der betreffen den Gemeinde und nach der Anzahl der st n vorhandenen Betriebe die Eröffnung eines neuen Handelsbetriebes im allgemeinen In- Kresse wünschenswert ist. ob also der söge- nannte Lokalbedarf vorhanden ist. Und zwar soll diese Prüfung

das Elftere in der Gaz- zetta Ufficiale vom 29. Dezember und die Letztere in jener vom 31. Dezember enthalten ^Älle jene privaten Körperschaften und Ein zelpersonen. welche am 29. Dezember 1926 den Handel zum Derkaufe an das Publikum im Großen ober im Kleinen mit Waren irgendwelcher Art ausgeübt haben und die str diesen Handelsbetrieb die Ricchezza Mobilesteuer bezahlen, ferner all« jene, welche von diesem Tage an einen derartigen Handelsbetrieb beginnen wollen, müsse», sich an die Gemeinde

. Bei'Gewerbetreibenden, welche außer den felbsterzeugten Waren auch fremde Waren verkaufen, besteht ein Zweifel, ob ste mehr als Erzeugungsbetrieb, oder als Han delsbetrieb anzusehen sind. Die Entscheidung hierüber steht ausschließlich der Gerne nde- kommiMon zu. welche die Lizenzen ausstellt. Bei jeder Gemeinde wird nämlich erne eigene Kommission gebildet, welche aus dem Amtsbürgermeister oder seinem Stellvertre ter als Vorsitzenden, aus zwei Vertretern der Handelstreibenden der Gemeinde, welche von der syndikalistischen

, es der. Staatsanwaltschaft zur Beisetzung des Nulla Osta vorlegen und bei der Gemeinde einreichen Bis zur Erledigung dieses Gesuches kann der Geschäftsbetrieb ruhig wertergeführt werden. mit einem Einkommen zwischen 5600 und 10.006 Lire in den Steuerrollen eingetragen f ind, erlegen eine Kautton von 15 Lire für ede angefangenen 100 Lire des steuerpflich tigen Einkommens und di« Kaufleute mit einem steuerpflichtigen Einkommen zwischen 16.000 bis 20.000 Lire eine Kaution von 20 Lire für jede angefangenen 100 Lire

, ob er sich nicht eines der obenerwähnten Delikte schuldig gemacht hat und untersucht, ob mit Rücksicht auf die bauliche Entwicklung der Gemeinde, in An zahl oer Einwohner und die örtliche Lage der Marktplätze noch ein neuer Handels betrieb der betreffenden Branche zugelassen werden soll. Wenn die Kommission der An sicht ist, daß die bestehenden Geschäfte genü gen, so weist sie das Ansuchen um Eröffnung eines neuen Betriebes ab. Aber auch die schon bestehenden Betriebe können eine Ein schränkung erfahren, sofern« die Kommission glaubt

12
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1932/29_09_1932/VBS_1932_09_29_11_object_3130379.png
Page 11 of 16
Date: 29.09.1932
Physical description: 16
wird und welchen Weg der Transport nimmt. Diese Legitimation kann vom Ver- zehrungssteueramte der Gemeinde, wo das Weingut liegt, mit Gültigkeit für .die ganze Wimmzeit bezogen werden. Der Bauer, der feine Maische selbst ein kellert, braucht die Verzehrungssteuer erst dann zu bezahlen, wenn er den fertigen Wein an einen Konsumenten verkauft öder auch unentgeltlich abgibt. Wird der fertige Wein an einen Großhändler oder Detailverkäufer (z. B. Wirt) verkauft, so muß sich niemals der Dauer, sondern nur der Käufer um die Lösung

. 4. Wenn die Matsche an einen Wein- Händler verkauft tvlrd. Hier ist zu unterscheiden, ob der Keller des Weinhändlers in derselben Gemeinde liegt, in der der Wein gewachsen ist, oder in einer anderen Gemeinde. A) Transport der Maische zu einem Händler (Dirk) in derselben Gemeinde. Die einzige Verpsllchtung des Weinbauern besteht darin, sich zu vergewissern, daß der Käufer sich eine Begleitbollette (Bolletta di accompagnamento) für die angekaufte Menge beim Berzehrungssteueramte beschafft hat. Auf Grund

ist und das Lagerbuch für die betreffende Menge belastet. Die Be° Zahlung der Steuer erfolgt dann erst nach den Eintragungen im Lagerbuch über die verkauften und weggeschafften Weinmengen. Bei den K l e i n h ä n d l e r n, zu denen auch die Wirte gehören, erfolgt die Berechnung der geschuldeten Steuer auch erst nach der Ausgärung des Weines, doch müssen diese die Steuer gleich bezahlen, sobald die Berech nung erfolgt ist. 6) Die Maische wird an einen Händler (Mrt) verkauft dessen Keller in einer anderea Gemeinde

liegt. Grundsätzlich ist die Verzehrungssteuer nur dort zu bezahlen, wo der Wein getrunken wird. Daher kann die Gemeinde, ln der das. Weingut liegt, für die aus der Gemeinde auszuführende Matsche keine Steuer ver langen. Da sie aber «in Interesse daran hat, festzustellen, ob die Maische wirklich den Ge meindeboden verläßt, kann das Derzehrungs steueramt vorschreiben, daß die Makfcheträns- porte, die in eine andere Gemeinde gehen» durch eine Begleitbollette gedeckt werden. Diese muß von demjenigen

versehen fein müssen. Es ist ja auch für dke Gemeinde des Herkunftsortes der Maische nur wichtig zu wissen, wie viel Maische in ihrem eigenen Bereiche bleibt, da sie doch nur diese besteuern kann. Bei den Transporten, die in eine andere Gemeinde gehen, ist es dann Sach« der letzteren, diese für die Besteuerung zu er- - fassen. Da die Gewährung der Befreiung von der Begleitung durch Balletten für die außer die Gemeinde gehenden Maischeführen vom Be lieben des Derzehrungssteueramtes der Her

13
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1926/11_02_1926/VBS_1926_02_11_11_object_3121312.png
Page 11 of 28
Date: 11.02.1926
Physical description: 28
-Üi-A *■ wird. Der andere Grund liegt in folgendem: In den alten Provinzen ist die Entwicklung vielfach dahin gegangen, daß einzelne, mehr oder weniger zahlreiche Mitglieder einer Ge meinde oder Fraktion imstande waren, von der Nutzung eines Grundes, den sie ursprüng lich selber'nur alsMitgliederder Frak tion oder Gemeinde nutzen konnten, die an deren Gemeinde- oder Frakttonsgenoffen all mählich attszufchließen und alleinige Eigen tümer dieses Bodens zu werden. Ist dies also die Quelle

haben, und daß wirklich immer nur eine Jnteressentschaft als solche, und niemals die Gemeinde oder Fraktion Eigentümerin des betreffenden Grundes war. Aber die Be hörde will sich eben die Möglichkeit sichern, im einzelnen Falle festzustellen, wie dieses Jn- teresfentschastseigentum entstanden ist, ob aus der Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Gemeinde, Frak tion oder dergleichen) oder aus einem reinen privaten Verhältnis, wie wenn z. B. die Jnteressentschaft daraus erwachsen

diese Servitut nicht dem Ge setze, das wir hier behandeln und braucht nicht angemeldet werden. Steht ihm dieses Recht hingegen zu in feiner Eigenschaft als Mitglied einer Gemeinde, einer Fraktion oder einer Jnteressentschaft, so muß dieses Recht angemeldet werden. Um so mehr müssen na türlich Nutzungsrechte der früher beschriebenen Art angemeldet werden, welche Jntereffent schaften, Fraktionen oder Gemeinden selbst auf fremdem Grund und Boden zustehen; da bei ist, was Gemeinden oder Fraktionen be trifft

, auch der Grund der eigenen Gemeinde oder Fraktions angehörigen als f r e m- der zu betrachten, und das in vielen Ge meinden bestehende Recht der gemeinsamen Weide im Herbst, das ist der gemeinsamen Weide des gesamten Viehes (oder bloß Groß viehes) auf den Mesen der Gemeinde- angehörigen, ist daher anzumelden. Elite an dere Frage ist aber, wie es sich mit den Nutzungsrechten der Gemeindeangehörigen aus Grund und Boden der eigenen Ge meinde, also jeiier Gemeinde, welcher sie selbst angehören, steht

. Bekanntlich ist es ja in fast allen Gemeinden so, daß die Ge meindeangehörigen in irgend einer Form den Gemeindegrund nutzen können» insbesondere daß sie dort ihr Bieh weiden, daß sie aus dem Gemeindewalde Holz oder Streu beziehen können oder dergleichen. Diese Nutzungen und Genußrechte nun, welche den Gemeinde angehörigen am Gute der eigenen Gemeind« znstchen, brauchen, nach der Auskunft, welche uns vom Ministerium erteilt wurde, nicht »rechte. angemeldet zu werden und fallen nicht un ter

14
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1922/08_06_1922/VBS_1922_06_08_11_object_3116429.png
Page 11 of 12
Date: 08.06.1922
Physical description: 12
des Bodens und Holzbestan des. Einteilungsentwurf. Teilung nach dem Kapitalswerte des Bodens. Ausgleichsbe- rcchnung des auf den Teilslächer^stockenden Holzbestandes. Vermarkung der Teilwald- fläche. Herstellung von Massenkopien für die kostenlose Durchführung der Teilung >m Grundbuche und in den Katastraloperaten. III. Bereiks begonnene Teilungen. 1. Fichtenbergwatd, Gemeinde Mühlbach, Gerichtsbezirk Täufers. 2. Bärntalerwald, Gemeinde Jssing, Ge richtsbezirk Bruneck. 3. Durenwald, Gemeinde Pichl

, Gerichts bezirk Welsberg. 4. Brandwald, Gemeinde St. Leonhard, Gerichtsbezirk Passeier. 5. Schlinig-Amberg, Gemeinde Schlinig, Gerichtsbezirk Schlanders. 6. Vezzaner Leiten, Gemeinde Bezzan, Gerichtsbezirk Schlanders. 7. Kppferswald, Gemeinde St. Lorenzen, Gerichtsbezirk Bruneck., 8. Gemeindewälder von'Gemeinde Stilfss', Gerichtsbezirk Sterzing. 9. Waldparzelle 1640, Kat.-Gemeinde - Js sing, Gerichtsbezirk Bruneck. B. Regulierungen, a) Wälder: ' .... I. 1. Zweck: Aufstellung eines Landwirt

der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Feststellung des Haus- und Gutsbedarfes unter Bedachtnahme auf die Kulturfläche des Hofes und dessen Kata- stral-Reinertrag, sowie der Größe der über winterten Biehzahl und der vorhandenen Feuerstellen usw. III. Begonnene Regulierungen. 1. Mamunbergwald, Gemeinde Ulten, Gerichtsbezirk Lana. 2. 'Ulfaserwald, Gemeinde Platt, Gerichts bezirk Passeier. 3. Vezzanerwald, Gemeinde Sonnenberg, Gerichtsbezirk Schlanders. 4. Cyrser Leltenwaü», Gemeinde Cyrs, Gerichtsbezirk

Schlanders. 8. Plabacherwald, Gemeinde St. Andrä. Gerichtsbezirk Vrixen. 6. Spilluckerwald, Gemeinde Bahrn, Ge richtsbezirk Vrixen. . ■ ■ \i

15
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1926/20_05_1926/VBS_1926_05_20_7_object_3121867.png
Page 7 of 16
Date: 20.05.1926
Physical description: 16
zu kommen und durch den selben «in Stück weil hinuntergerissen und arg zugerichtet zu werden. Besonders am Kopf erlitt -der Knecht sehr gefährliche Ver letzungen. Der herbei geholte Gemeindearzt Dr. Schuster leistete dem Verunglückten Hilfe. — Das Gasthaus zur „Post' Halbweg an der Sarntalerstraße hat Peter Brugger aus Sarentino um den Preis von 100.000 L. von August Sigmund käuflich erworben. Afing, 16. Mai. (Gemeinde-Zusam menlegung u. a.) Schon während der Wintermonate wurden Verhandlungen ge führt

betreffend Zusammenlegung der Flaaser Gemeinde mit der Gemeinde S. Genesio. Nachdem nun nach langen Beratungen seitens der Vertreter der beiden Gemeinden die Ver handlungen einen für beide Teile günstigen Abschluß gefunden haben, Erde diese An gelegenheit zur weiteren Amtshandlung den zuständigen Behörden in Trento bezw. Rom vorgelegt und mutz die Erledigung von dort erst noch abgewartet werden. Sollte -es nun wirklich zur Bereinigung dieser beiden Ge meinden kämmen, woran 'bei dem heutigen Bestreben

von Zusammenlegung von Ge- meinüeverbänden wohl kaum zu zweifeln sein dürfte, so würde die Jenesier Gemeinde da durch einen ziemlichen Gebietszuwachs er halten und ihre Ausdehnung, die ehedem schon groß genug ist — von Terlano 'bis Sarentino (Sarnchein) und von Bolzano bis Meltina — noch um ein Beträchtliches ver größert werden. Auch in den Besitz von Ge meinde-Eigentum, besonders Wald, würde unsere Gemeinde dadurch endlich einmal ge langen, welcher Begriff uns 'bisher gänzlich fremd war. Natürlich erwachsen

auch sein. „Selten ein Dorteil ohne Nachteil' 'heißt ein Sprichwort. Daß sich die Flaaser aus dieser Vereinigung mehr Mwteile als Nachteile er hoffen, geht aus dem Umstande hervor, daß sie aus freiem Antrieb, ohne behördlichen Auftrag, diesen Anschluß anstrebten. Nach der Einverleibung der Flaaser würde S. Ge nesio eine Bevölkerungsziffer von rund 1800 Personen aufweifen. Es hätte dann unsere Gemeinde 4 Seolsorigskirchen, an denen bis vor wenigen Jahren noch sieben, heute aller dings nur mehr fünf Priester

wirken, sowie 4 Schulen mit heute beiläufig 230 Kindern. Gasthäuser befinden sich dann in der Gemeinde 10 — es kommt also auch der Durstigste auf seine Rechnung. Telephon-Sprechstellen be sitzt unsere Gemeinde heute schon 5, davon 3 Afing allein, «ine notwendige und praktische Einrichtung bei der großen Ausdehnung der Gemeinde. Eines jedoch würde uns nach wie vor mangeln, nämlich eine günstige Weg- verbindung mit Bolzano, die für uns von großem Dortell wäre. Vielleicht läßt

16
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1922/09_03_1922/VBS_1922_03_09_12_object_3116130.png
Page 12 of 12
Date: 09.03.1922
Physical description: 12
: 2n meiner Gemeinde werden jedem Hofbesitzer jährlich die zum Hof zugekellken Stämme vom Waldaufscher gemärkt. Ich war k.v Jahre Besitzer eines Hofes, «Nlr wurde aber nur 6 Iahe? *>ns Holz gemärkl. Mährend der ki'iegsjahre habe ich mich ja nicht darum geküm mert, ln d» Hoffnung, fptter auch noch'das Recht zu haben. Ae Stämme nachträglich ;>' beziehen. lJSHrllch 8 Stämme.) Nun wies die Gemeinde ein diesbezügliches Ansuchen ab. fValr. ich nicht das Recht, vor- der G.-m-ind- die 2? ;*>för.me za verlangen? Antwort

: Da« nicht zugewiesen« Hotz ist ver fallen. Du hätte- »stch ruchhMg kümmem sol len. Heute kaust du dieses Holz für di« früheren Jahre nicht verlangen. Frage 4228: habe ungarische Vorkriegsrenleu und ganz übersehen, daß der Anmeldungslermin mit 28. Feber beendet ist. Was soll ich tun, um nicht in Gefahr zu kommen, daß. wenn die itai. Regierung eine Abzahlung dafür leisten sollte, deswegen alles z« verlleren? Antwort; Sofort amnelden. Der Termin Ist bis 10. März verlängert. Frage 4227: Die Gemeinde hat im Jahre 1914

, wird« umgeändert werden, aber geschehen ist bis heute nichts. Sann ich die Entfernung der Drähte erzwingen? Antwort: Du kannst di« Gemeinde auf Entfer. nung der Drähte klagen. Frage 4228: Unsere Gemeinde erhält eine Taxe von Nichkansäsfigen, die Weide and Holz- bezug von der Gemeinde benützen. Ich habe von dieser Gemeinde eine Tochter geheiratet, welche einen Hof mit allen Rechten auf Weide- und holzbezugsfrelheil hak. muß aber die Taxe ent- richten, welche mir alljährlich wie allen anderen Fremden gesteigert

wird, trotzdem ich jede Steuer und Geineindeumlage gleich entrichten muß. wie jeder andere. Wir haben vor einigen Jahren durch einen Advokaten rekurriert, ohne Erfolg. Ich möchle also wissen, ob noch dasselbe Gesetz ist. daß 'eine Gemeinde einem fremden Einwohner eine, solche Taxe auferlegen und noch dazu all- sährüch steigern kann? Ankwori: Die Gemeindeordnung, welche d>-ese Frage regelt, giü noch heute. Frage 4229: habe im August 1921 seman- den nach Deutschöslcrrelch 588 Lire gelieh'M aus 14 Tage

das dritte Stockwerk be- sitze. Ts mutz nun eine gründliche Reparatur an den Auhenmauern der unteren Stockwerke vor- genommen werden, um den Einsturz de» ganzen Haufe» zu verhindern. In welchem Verhältnis bin Ich bei der Bezahlung der Baukosten ver- pfllchket? Antwort: Im Derhältni« des Eigentumsante»- los und des durch bisse Reparatur zukommenden Vorteiles sind die Baukosten von solchen Mit eigentümern zu tragen. Frage 4251: Den vergangenen Sommer ließ die Gemeinde oberhalb meine» Wald« eine große

17
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1933/12_10_1933/VBS_1933_10_12_10_object_3132006.png
Page 10 of 12
Date: 12.10.1933
Physical description: 12
. =saassssaassaasaseaa» Wetterbericht des meteorologischen Observatoriums Botzarw-Gries (284.30 MÄerj. 12. Oktober 1933: Die erste Ziffernreihe bedeutet die Ablesung am Bortag um 7 Uhr abends und die Weite di, Ablesung am Datumstage um 8 Uhr morgen«. p Dr. G. Prey, Gemeinde- und Spikalsarzk. S. Eandido, bis Ende Oktober verreist. 890cB ; p Eine Kapelle am Lol di Lana. Pieve di Livinallongo, 8. Oktober. Am Eol di Lana wird eine Kapelle zum Gedächtnis an die dort gefallenen Kriegsopfer erbaut werden. Baumeister Josef

der Touristik dienen soll. Herzog Galasio Eaetani spendete 5000 Lire für den Kapellenbau; Graf Seilern sammelte mehrere Tausend Lire. Den Rest der Bau- kosten bestrettet die Gemeinde Livinallongo. o vmnvchronik. Am 9. Oktober vormittags brach im Haufe des Bauern Ginseppe Cevola in Favorita bei Lizzana Feuer aus. Das Haus mit Stadel und Stall wurde gänzlich «ingeäschert, ebenso gingen die Futtervovräte und die laMmirffchaftlichm Geräte zugrunde, doch konnte das Weh gerettet werben. Der Schade

hat, den er und seine Familienmitglieder und landwirtschaftliche Dienstboten selbst verbrauchen. Allerdings besteht die Einschränkung, daß der Wein vom Pro- duzentvn und seiner Familie am Produkttons- orte selbst verzehrt wird. Als Produktions ort gilt der Ort, an dem die Weknbereltung stattfindet, wo sich also der Keller befindet. Es fft gleichgiktig, ob das Wohnhaus des Produzenten sich beim Weingut« oder beim Keller selbst befindet oder von demselben räumlich getrennt ist, sofeme es sich nur in derselben Gemeinde befindet

, in der der Wein bereitet wird. Es genügt, wenn die Maffche oder der Wein, in einem solchen Falle vom WÄngute oder Keller zu dem in derselben Gemeinde gelegenen Wohnhaus« des Pro duzenten mtt einer Degleitbollette begleitet wird, die vom Derzchrungssteueramte aus gestellt wird. Befindet sich aber die Wohnung des Produzenten in einer anderen Gemeinde wie das Weingut und der Keller, so gebührt ihm für den Wein, den er in seinem Wohn- hause verzehren will, keine Befreiung von der Konsumsteuer. Bom Grundsätze

, daß die Befreiung für den Konsum des Produzenten unb seiner Familie nicht Anwendung finden kann, wenn die Wohnung des Produzenten in einer an deren Gemeinde liegt, als das Weingut und der Keller, besteht eine Ausnahme in der Hinsicht, daß die Befreiung dennoch zu gestanden werben muß, wenn der Pr oduzent die Maffche oder den Wein von der Prv- duttionsgemeinde in sine andere Gemeinde zu feinem persönlichen Gebräuche führt, so fern« dies« Gemeinde der Gemeinde ' „des Produktionsortes benachbart fft

18
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1929/05_12_1929/VBS_1929_12_05_6_object_3126530.png
Page 6 of 11
Date: 05.12.1929
Physical description: 11
an den Staat, an dle Provinz oder an die Gemeinde entrichten; 4. die Eigentümer oder Nutznießer von An leihescheinen des Staates, der Provinz oder Gemeinde, die fett mindestens einem Jahre in ihrem Besitz sind und einen Rentenertrag von 500 Lire eraebenr Donnerstag, den 8. Dezember 1929 Haus des Kaufmannes Serviano Flore» ge schleudert. Dabei wurden der Kaufmann und seine fünfSöhne getötet. Ein sechster Sohn blieb wunberbarerweise am Leben. Außerdem wurden zahlreiche Personen ver wundet, darunter

auf amtliche Einschreibung in die Wählerliste, wenn sie kn der Gemeinde wohnen und in die Liste des Meldeamtes ein getragen sind. Für diese besteht also keine Notwendigkeit, ein Gesuch um Einschreibung einzureichen. Dessenungeachtet können sie mit Beachtung mtt folgender Besttmmung ihr Ge«!, such einreichen. i Die anderen Bürger, auf welche dl« Be dingungen 2, 4 und 6 zutreffen, werden in die Liste nur dann eingeschrieben, wenn sie rechtzeitig und in der angegebenen Weise chr Gesuch einreichen. Das Gesuch

mutz auf stempelsreiem Papier an den Amtsbürger meister adressiert und beim Gemeindesekre- tariat spätestens bis zum 15. Dezember 1929 eingereicht werden. Das Gesuch muß folgende Punkte enthalten: 1. Vaterschaft, Geburtsort, Geburtsdaten und Wohnort. Wenn der Gesuchsteller nicht in der Gemeinde wohnt, mutz er genau an geben. in welcher Wählersektion er einge schrieben sein will. 2. Die Angaben, auf Grund welcher er die Einschreibung verlangt. Das Gesuch mutz vom Gesuchsteller unter schrieben

werden: a) Eine Abschrift des Geburtsscheines, wenn der Eesuchsteller nicht in dieser Ge meinde geboren ist. b) Die notwendigen Dokumente, um die oben angegebenen Punkte, auf Grund wel cher er eingeschrieben werden will, nach zuweisen. Die Einschreibung in die Wählerliste dieser Gemeinde können jene Bürger verlangen, welche folgenden Erfordernissen entsprechen: a) Die Bürger, welche seit wenigstens sechs Monaten in dieser Gemeinde wohnen, auch wenn sie in der Einwohnerliste einer ande ren Gemeinde eingetragen

sind. b) Die Bürger, welche in dieser Gemeinde den Hauptsitz ihrer Geschäfte und Interessen haben, wenn sie auch in einer anderen Ge meinde wohnen. Sowohl im einen wie auch im anderen Fall mutz dem Gesuch um Einschreibung außer den genannten Dokumenten eine Be stätigung beigelegt werden, in welcher vor dem Amtsbürgermeister der Gemeinde des vorigen oder jetzigen Wohnortes auf die Einschreibung in die Liste der Gemeinde, selbst verpflichtet wird. Diese Bestätigung wird vom Sekretariat jener Gemeinde er lassen

19
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1925/15_10_1925/VBS_1925_10_15_11_object_3120626.png
Page 11 of 12
Date: 15.10.1925
Physical description: 12
Domrsrstag, den 15. Okkob» 192b. ‘ . !■ ■■ . •: ■' . : ;■■ ; •. •■ V ■ ' ' . - ... > '■ / ' Nr. 42. 1 ' Finanzierung der Gemeinden. ' vor Staat überweist den Gemeinde« 150 Mittionen Lire. — Erhöhung der Erwerbstener, der üonsumabgaben. — Andere Matznahmen. Der Mnisterrat vom 10. Oktober hat nun mehr di« in der „Bauernzeitung' vom 8. Ok tober bereüdt» anyokündigten Maßnahmen zur Abhilfe gegen die große Finangnvt der Gemeinden beschlossen. Es sind die folgeWsn: . 1. Die Famillenskeuer

rungsziffer von 40 Mllionen 3.60 Lire pro Kopf. Jetzt kann sich jede Gemeinde leicht ausrechnen, wieviel sie vom Staat jährlich erhalten wird. Gemeinde A hat 2000 Ein wohner: sie bekommt also voraussichtlich 7200 Lire; Gemeinde 8 hat 500 Einwohner; sie erhält 1800 Lire zugewiesm. 5. Erhöhung der Konsumabgaben. Di« Gemeinden werden strners ermäch tigt, die Konsumabgaben für die nicht aller- notwendigsten Lebensmittel zu erhöhen. Di« Einhebung der Abgaben für Baumaterialien wird verschärft; die Cinhebung

um di« Erhöhung der Steuersätze für die kleineren Gemeinde steuern (Klavier-, Billard-, Hunde-, Schank lizenzsteuer, Wagensteuer usw.) Im Dekretentwurf fehlt auch nicht di« von uns im letzten Artikel angeküudigte verfchar- fung der staatlichen Kontrolle der Gemein- degebahrung. Der Finanzintendant kann ge gen gewisse Ausgaben der Gemeinde im Schoße des Provinzialverwaliimgsausfchus- ses sein D e t o einlegen; dieser Einspruch hat die Streichung der Ausgabe zur Folge. Di« Maßnahmen zugunsten der Provinzen

im Alter von über 8 Monaten unterliegen der Anmelde- verpflichtung an den Landeskulturrat im Wege der zuständigen Gemeinde. In der Anmeldung muß Bor- und Zu name, Wohnort des Stierbesitzers, die An zahl der Stiere, deren Stand- und Sprung art Raffe, Mer, Farbe der einzelnen Stieve, allenfalls auch die Abstammung angeführt sein. 3. Di« Dorgcmgsweist bei den Stierkörun- gen wird vom Landeskulturmte geregelt. ) Die Eeneihnriguna der Durchführungsver ordnung durch das Ministerium ist noch aus- fiSndig

bewilligen. Wenn nach hinreichend lang» Zeit die erwartete Zuchtverbeflerung in den Kreuzungsprodukten nicht «instAt, werden diese fremdrassigen Stiere nicht mehr lizen ziert. 15. Die nichtlizenzierstn Mt- und Jung- ftieve müssen über Beranlassung und auf Kosten des Besitzers innerhalb der von der Körnngskommission.festzu setzenden Zeit kastriert oder ge schlachtet werden. Der Stierbssltz« hat die Verpflichtung dem Landeskulturrate im Wege der zuständigen Gemeinde die Kastration oder dst «vfolgte

20
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1931/10_12_1931/VBS_1931_12_10_4_object_3129053.png
Page 4 of 12
Date: 10.12.1931
Physical description: 12
Seite 4 — Nr. 50 »Bolksbore- I Wissenswertes von den Steuern Sie FamiWtmr ihre Anwendung und ihre Höhe. In verschiedenen Gemeinden wird vom 1. Jänner 1632 an die Famillensteuer neu eingeführt. Die entsprechenden Steuerrollen werden in hiescm Monat vorbereitet. Diele Steuer bildet in den Landgemeinden einen Ersatz für die Mietwertsteuer der Städte und beabsichtigt, jede einzelne Familie, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz hat. nach ihrem Lebensaufwand zu einem größeren oder ge ringeren Beitrag

und Er ziehungsanstalten. Auch Ausländer, die in Italien ihren' ständigen Wohnsitz haben, sind der Familiensteuer unterworfen. Die Familiensteuer braucht im selben Jahre nur in einer Gemeinde bezahlt zu werden, und zwar in jener, in der da« Familienober haupt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn der Aufenthalt im ersten Halbsahr in eine andere Gemeinde verlegt wird, kann die Rückzahlung der ganzen Famillensteuer ver langt werden, soferne der Nachweis erbracht werden kann, daß der betreffende Haushal tungsvorstand

in der neuen Aufenthalts» gemeinde für die Familiensteuer oder die Mietwertsteuer verlangt worden ist. Ist dies nicht der Fall, io kann bei einem Aufent haltswechsel im ersten Halbjahre wenigstens die Rückzahlung der halben Familiensteuer/ soferne sie schon bezahlt wurde, verlangt wer den. Bei einem Aufenthaltswechiel im zwei ten Halbjahre gebührt nie ein Rückersatz der Famillensteuer. Die Höhe der Famillensteuer. Die Familiensteuer ist nach dem einbekann- ten oder vermuteten Gesamteinkommen

der betreffenden Familie oder Einzelperson ab» gestust. Jede Gemeinde, die diese Steuer ein führen will, mutz beschließen, bis zu welchem Einkommen gänzliche Befreiung von der Famillensteuer gewährt wird, welche Ab stufungen im Einkommen der Steuer zu Grunde gelegt werden sollen und welcher Prozentsatz des Einkommens als Steuer er hoben werden soll. Das Gesetz bestimmt, daß die Steuer höchstens 8% des Gesamteinkom mens der Familie betragen darf und daß sie progressiv veranlagt werden mutz, so daß die niederen

- j auszuschreiben und für die Familiensteuer einzubekennen. Bei allen anderen Personen, die nicht für die Romplementärsteuer veran lagt sind, wird das Gestimtelnkommen aui Grund der der Gemeinde bekannten Einkom menverhältnisse der betreffenden Familie und der Art der Lebenshaltung derselben abge schätzt. Dabei können die Wohnungsverhält nisse, der Luxus der Lebensführung, die so ziale Stellung, die Größe der Familie das Alter und Geschlecht der einzelnen Mitglie der Anhaltspunkte bilden. Die Familiensteuer

21