Kirche. zur Erlernung der Glaubenswahrhei ten weist, falls er der einzig ordentliche ist,, der zum Ziele führt. Nun aber hat die katholische Kirche deutlich erklärtt, dag alle Kinder, die zum Gebrauche der Vernunft gekommen und in ent sprechend schwerer Weise nicht verhindert sind, den Religionsunterricht empfangen müssen. Der einzig ordentliHe Weg. auf dem in unseren Tagen die Kinder zur Kenntnis der Glaubenswahrheiten gelangen können, ist der verpflichtete Religionsun terricht in der Volksschule
in den Glaubenswahrheiten verläßlich zu erteilen. So ist heutzutage der einzige ordentliche Weg, auf dem die Kinder zur Kenntnis der Glaubenswahrheiten gelangen können, der pflichtgemäße Religionsunter richt in der Volksschule vom 1. Schuljahr'ab. Ich betone besonders: der pflichtgemäße, nicht der fiele, mag auch der Religionsunterricht innerhalb der Schulzeit gegeben werden, wie es im Trentino ge plant ist. Es ist eben der Religionsunterricht in der Volksschule der einzig ordentliche Weg zur Religionskenntnis
zu gelangen. Jeder aber, der kann, muß sich im Glauben unterrichten. Daher ist für jeden bereits die Pflicht bestehend, daß er in der Volksschule den Religionsunterricht nehme. Ich werde zur deutlicheren Erklärung später noch Gelegenheit haben zu zeigen, daß der freie Reli gionsunterricht in der Volksschule den pflichtgemä ßen Religionsunterricht in keiner Weise zu ersetzen vermag. Es ist daher Gebot, daß der Religions unterricht in der Volksschule Pflichtgegenstaud sei. Kein Papst und kein Bischof
wird je darüber an dere Regel geben, dürfen. Es kann die katholische Kirche aber wohl das Gebot erlassen, daß der Religionsunterricht m der Volksschule verbiudiich sei, aber sie besitzt nicht die Macht, dieses Gebot durchzuführen. Aus diesem Grunde hat die Kirche nicht bloß das Recht, son dern sogar die Pflicht, sich an den Staat zu wen den, der allein iu dieser Angelegenheit die nötigen Mattmitiel hat. Die Kirche hat die Pflicht, diesen Schritt zu macheu. Sie muß jedes gerechte Mittel versuchen, die Menschen
mit Gottes Willen bekannt zu machen. Der Staat aber ist der einzige, der über dieses Mittel, welches in sich gut und dem Erfolgs nach zum Ziele führt, verfügt. Der Staat allein vermag den Religionsunterricht als Zwangs gegenstand einzuführen und aufrecht zu erhalten. Der Staat aber hat seinerseits die Obliegenheit, dem Ansuchen der Kirche in dieser Sache Folge zu leisten, er muß den Religionsunterricht als Pflicht gegenstand in der Volksschule erklären. Diese Ver ordnung ist in sich gut, da sie niemand