268 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Newspapers & Magazines
Innsbrucker Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ZDB-3059567-8/1935/16_06_1935/ZDB-3059567-8_1935_06_16_2_object_8063363.png
Page 2 of 8
Date: 16.06.1935
Physical description: 8
wird. Bei der Abstimmung wurde jedoch die Resolution der Arbeitergruppe mit 67 gegen 49 Stimmen ange nommen. Prozeß eines Erben sesen sich selbst Ein Rechtsstreit, der von einem Vaudeville-Autor er funden sein könnte und zehn Jahre lang die französi schen Gerichte beschäftigt hat, steht vor dem Abschluß. Ein Erbe führt gegen sich selbst Prozeß, macht sich den Erbschastsanspruch streitig. Es Handels sich um einen ganz einfachen und klaren Fall. Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht

auch nur die leiseste Möglichkeit eines Erbfchaftsstreites ausgeschaltet schien. Aber man hatte die Rechnung ohne die spitzfindigen Juristen von Carcassonne gemacht. Da sich niemand meldete, der dem Erben seine Ansprüche auf die Verlassenschaft seiner Frau streitig gemacht hätte, so entdeckten ge lehrte Rechtsanwälte, daß er ja selbst einen gesetzlichen Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft habe. Er ist also Arbeitsschlacht Kauft, was in Oesterreich erzeugt, Damit der Heimat Wohlstand steigt. Kauft österreichische

Waren® nicht nur laut Testament Erbe der gesamten Verlassen schaft, sondern laut Gesetz Erbe eines Viertels. Man sollte meinen, daß sich zwischen'dem gesetzlichen und dem testamentarischen Erben eine Einigung leicht hätte erzielen lassen müssen, da diese beiden Erben in einer Person vereinigt sind. Eine so einfache Lösung wäre jedoch nicht nach dem Sinne der Juristen von Careas- sonne gewesen. Es gelang ihnen, den gesetzlichen Erben davon zu überzeugen, daß er die Ansprüche des Testa- mentserben bestreiten müsse

. Und dem Testamentser ben redeten sie ein, daß er vor Entscheidung dieses Rechtsstreites sich nicht des unangefochtenen Eigen tums der Verlassenschaft erfreuen dürfe. Und wirklich gelang es ihnen, diesen Erben, der offenbar kein be sonderes Geisteskind sein dürfte, zu einem langwieri gen und kostspieligen Prozeß gegen sich selbst zu ver anlassen. Dieser Prozeß begann am 21. Oktober 1925. Vor wenigen Wochen, am 19. März 1935, wurde ein Urteil gefällt, aus dem hervorgeht, daß Herr X. A. feine eigenen Ansprüche

2
Newspapers & Magazines
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRVO/1931/13_04_1931/TIRVO_1931_04_13_7_object_7651646.png
Page 7 of 8
Date: 13.04.1931
Physical description: 8
im Sozialis mus und den Menschen Lebensglück und Lebensfreude brin gen kann. Kavital ohne Besitzer. Private und öffentliche Stellen suchen Erben. — Wie Erb schaften entdeckt wurden. — Ein vergessenes Vermögen. M. In Paris wurde vor einiger Zeit eine „Erbensuch- Gesellfchaft" gegründet, die mit den tüchtigsten Anwälten arbeitet und ihre Agenten in der ganzen Welt herumschickt. Sie will sich in den Dienst all jener Ansprüche stellen, die zwar einige Aussicht auf Erfolg haben, deren Verfechter

selbst aber zu wenig Geld haben. Sie finanziert also zunächst denjenigen, der die Ansprüche stellt, denn es gilt in vielen Fällen, kostspielige Prozesse durchzufechten, bevor man in den Genuß einer großen Hinterlassenschaft kommen kann. Von dieser Pariser Gesellschaft war bereits die Rede, als in Berlin der große Prozeß des Millionärs Loeske durchgefoch- ten wurde. Diese Erbensuch-Gesellschaft betreibt gegenwärtig zwei große Recherchen. Die eine geht nach den Erben des verstor benen amerikanischen Millionärs

Horowitz, dessen Nachkom men irgendwo in Ungarn oder Pumänien sitzen, und die andere nach den Erben eines gewissen Berstein, der 1870 in Cleveland starb und die Kleinigkeit von 70 Millionen Dol lars hinterlassen hat. Große Vermögen haben oft ihre Schicksale. Sie sind manchmal ebenso dunkel und abenteuerlich wie ihre Her kunft. Besonders im kapitalistischen England, dem klassi schen Lande der durch Generationen weitervererbten Niesen vermögen, spinnen sich oft Sagen und Legenden um ihre Entstehung

. Auf diese und andere Weise gelingt es dann oft. den unbekannten Erben nach langer Zeit ausfindig zu machen und ihn in den Ge nuß des aus ihn wartenden Vermögens zu setzen. Von diesen Auffindungen sind recht viele der Oesfentlichkeit bekannt ge worden. Ein Mann, der die Liste der Chancery Division durch blätterte. stieß dabei auf einen ungewohnten und fremdarti gen Namen, den jedoch einer seiner Nachbarn trug, der stets behauptete, daß er der einzige dieses Namens sei. Aufmerksam gemacht, begann der Träger dieses Namens

, war ein Aufruf nach den Erben eines fernen Verwandten von ihm. Durch diesen glücklichen Zufall wurde er Besitzer eines Vermögens von 40.000 Pfund Sterling. Ein anderer, der unter einem ebenso glücklichen Stern geboren war, kaufte eines Tages einen Hering, der in Zeitungspapier eingeschlagen wurde. Beim Auspacken fiel sein Blick auf eine Aufforderung, nach der sich die Erben nach einem Verstorbenen seines Namens melden sollten. Er hat es jetzt nicht mehr nötig, Heringe zu essen. Wohl der seltsamste Fund

3
Newspapers & Magazines
Alpenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/AZ/1935/10_12_1935/AZ_1935_12_10_3_object_1864000.png
Page 3 of 6
Date: 10.12.1935
Physical description: 6
findet auch auf der Gegenseite statt, also auch bei den Erben und Legataren oder Beschenkten. Artikel 2 der Beilage B bestimmt eine Er höhung für die Gruppe A (Schenkende und Verstorbene, ledig und über 30 Jahre) von drei Zehntel; für die Gruppe B (Schenkende und Verstor bene, verheiratet, aber ohne Kinder) von zwei Zehntel und für die Gruppe E (Schenkende und Verstor bene mit einem Kind) von einem Zehntel der gegenwärtigen Gebühren. Die gleiche Erhöhung tritt auch auf der Gegenseite ein. Praktisch

den einzelnen Erben, als auch zwischen Erben und Legatare. Das bedeutet ferner», daß die Finanz für die Einhebung dieser Gebühren sich ausschließlich an die betroffenen Personen zu halten hat. (Notaro vom 31. Oktober 1933, Nr. 3N-Zl). Die Bemessung dieser höheren Gebühren hat zu ersoigsn nach dem Familienstand« zur Zeit des Erbansallcs resp. zur Zeit der Schenkung oder bei bedingien Verträgen im Zeitpunkte der Ersüllung derselben. Für die Anwendung resp. Nichtanwendung dieser höheren Bemessung

ist es notwendig, daß der Nachwße»meldung resp. dem «chenkungsver- trage die Geburtsscheine und der Fami'.ienaus- lveis s»wol>l des schenkenden resp. Verstorbenen, als auch der Erben oder Beschenkten beigeschlossen wird, um den Verwandtschaftsgrad nachzuweisen. In Ermangelung dieser Papiere hat sene Ne. messuno slattzusinden, welche für den 6l?ai am vorteilhastesten ist. IekFsiSgelte Trapper' Das Flugzeug erobert den kanadischen Norden. -» fliegende Goldsucher-Expeditionen in einem Sommer. --» Auch drüben

hat, so daß es sich um einen Fall von „Verheirateten ohne Kinder' handelt; insge samt beträgt hier die Erhöhung drei Zehntel. Beispiel 4. Schenkung oder Nachlaß von Personen mit einem Kinde zu Gunsten eines Be schenkten oder Erben, der über 30 Jahre alt, ledig und ohne Kinder ist: Erhöhung von vier Zehntel, und zwar: ein Zehntel von Seiten des Schenken den oder Verstorbenen und drei Zehntel von Seiten des Beschenkten oder Erben. Beispiel S. Schenkung oder Erbschaft von Personen mit einem Kinde zu Gunsten des Wit wers

oder verheirateten Person ohne Kinder: Er höhung von drei Zehntel, und zwar: ein Zehntel von Seiten des Erblassers oder Schenkenden und zwei Zehntel von Selten des Erben oder Be schenkten. Beispiel k. Schenkung oder Erbschaft von Personen mit einem Kinde: Erhöhung von zwei Zehntel, und zwar: ein Zehntel für den Schenken den oder Erblasser und ein Zehntel für den Be schenkten oder Erben. Bei diesen Erhöhungen Ist hervorzuheben, daß der Artikel 3 der Beilage B ausdrücklich be stimmt, daß diese Erhöhungen

4
Newspapers & Magazines
Volksbote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/VBS/1931/19_02_1931/VBS_1931_02_19_4_object_3128036.png
Page 4 of 12
Date: 19.02.1931
Physical description: 12
ErtseMrm « Mtafflnmtlhms allerdings nicht von den Erben, sondern von den Vermächtnisnehmern zu bezahlen ist. Nachlaßschulden. die ja vielfach erst später zu Tage kommen, können sogar nach Berechnung und Bezahlung der Erbgebühren noch geltend ge macht werden und führen dann zu einer ent sprechenden Rückvergütung der zuviel bezahlten Erbgebühr. Die Geltendmachung muß aber in der oben angeführten Weis« binnen zwei Jahren von der Einbringung der Rachlaßanmeldung ge schehen

. damit sie noch Berücksichtigung findet. Jede einzelne Gruppe der Nachlahpassiven ist getrennt zusammenzuzählen. Das Formular über die Nachlatzanmeldung muß sodann auf Seite 6 für die richtige und wahrheitsgetreue Anmeldung von den Erben, bzw. Vermächtnisnehmern oder wenigstens von jenem Erben, der sie einbringt, unterfertigt und datiert werden. Bei der Ueberreichung beim Registeramt wird eine Empfangsbestätigung aus gestellt. Wenn ein Testament vorhanden ist, so ist dieses in notariell be glaubigter Abschrift der Nachlaß

. Bei den u n b e w e g l i ch e n G ü t e r n, die schon wegen der Notwendigkeit, die Ueberschreibung in den öffentlichen Büchern durchzuführen, nicht ver schwiegen werden können, liegt der Schwerpunkt in der Ueberprüfung des Wertes. Die Wertüberprüfung der E e b u u d e ist durch das Gesetz vom 12. Juni 1930. Nr. 742, neu ge regelt worden. Die Erben und Vermächtnis- nehmer, denen Gebäude zufallen, sind verpflichtet, in der Nachlaßanmeldung den steuerpflichtigen Ertrag des betreffenden Gebäudes anzugeben, der aus der Gebäudesteuervors<breibunq

ist, daß der von den Erben in der Nachlaßanmeldung angegebene Wert bei Immobilien mindestens um ein Zehntel und bei Handelsunternehmungen mindestens um ein Achtel hinter dem wahren Wert zurückbleibt, binnen vier Monaten von der Bezahlung der Erbgebühr, bei Verschiebung der Zahlung min destens vier Monate nach der Gewährung des Aufschubes, der Partei den vom Amte an genommenen höheren Wert mitteilen. Wern nun die Partei mit der Erhöhung nicht einver- I standen ist, muß sie binnen 30 Tagen von Erhalt der Verständigung

auf Stempelpapier von 8 Lire dem Registeramt mitteilen. daß sie die Einleitung der gerichtlichen Schätzung wünscht. Wenn der von der Partei erklärte Wert 80.000 Lire über steigt, kann die Partei einen Sachverständigen ihres Vertrauens für die Schatzung bezeichnen. Solange, bis die Schätzung durchgeführt wird, kann die Partei immer versuchen, mit der Finanz verwaltung zu einer gütlichen Einigung über den Preis der Liegenschaften zu kommen. Haben die Erben oder Vermächtnisnehmer in , der Nachlatzanmeldung

5