ErtseMrm « Mtafflnmtlhms allerdings nicht von den Erben, sondern von den Vermächtnisnehmern zu bezahlen ist. Nachlaßschulden. die ja vielfach erst später zu Tage kommen, können sogar nach Berechnung und Bezahlung der Erbgebühren noch geltend ge macht werden und führen dann zu einer ent sprechenden Rückvergütung der zuviel bezahlten Erbgebühr. Die Geltendmachung muß aber in der oben angeführten Weis« binnen zwei Jahren von der Einbringung der Rachlaßanmeldung ge schehen
. damit sie noch Berücksichtigung findet. Jede einzelne Gruppe der Nachlahpassiven ist getrennt zusammenzuzählen. Das Formular über die Nachlatzanmeldung muß sodann auf Seite 6 für die richtige und wahrheitsgetreue Anmeldung von den Erben, bzw. Vermächtnisnehmern oder wenigstens von jenem Erben, der sie einbringt, unterfertigt und datiert werden. Bei der Ueberreichung beim Registeramt wird eine Empfangsbestätigung aus gestellt. Wenn ein Testament vorhanden ist, so ist dieses in notariell be glaubigter Abschrift der Nachlaß
. Bei den u n b e w e g l i ch e n G ü t e r n, die schon wegen der Notwendigkeit, die Ueberschreibung in den öffentlichen Büchern durchzuführen, nicht ver schwiegen werden können, liegt der Schwerpunkt in der Ueberprüfung des Wertes. Die Wertüberprüfung der E e b u u d e ist durch das Gesetz vom 12. Juni 1930. Nr. 742, neu ge regelt worden. Die Erben und Vermächtnis- nehmer, denen Gebäude zufallen, sind verpflichtet, in der Nachlaßanmeldung den steuerpflichtigen Ertrag des betreffenden Gebäudes anzugeben, der aus der Gebäudesteuervors<breibunq
ist, daß der von den Erben in der Nachlaßanmeldung angegebene Wert bei Immobilien mindestens um ein Zehntel und bei Handelsunternehmungen mindestens um ein Achtel hinter dem wahren Wert zurückbleibt, binnen vier Monaten von der Bezahlung der Erbgebühr, bei Verschiebung der Zahlung min destens vier Monate nach der Gewährung des Aufschubes, der Partei den vom Amte an genommenen höheren Wert mitteilen. Wern nun die Partei mit der Erhöhung nicht einver- I standen ist, muß sie binnen 30 Tagen von Erhalt der Verständigung
auf Stempelpapier von 8 Lire dem Registeramt mitteilen. daß sie die Einleitung der gerichtlichen Schätzung wünscht. Wenn der von der Partei erklärte Wert 80.000 Lire über steigt, kann die Partei einen Sachverständigen ihres Vertrauens für die Schatzung bezeichnen. Solange, bis die Schätzung durchgeführt wird, kann die Partei immer versuchen, mit der Finanz verwaltung zu einer gütlichen Einigung über den Preis der Liegenschaften zu kommen. Haben die Erben oder Vermächtnisnehmer in , der Nachlatzanmeldung