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Newspapers & Magazines
Innsbrucker Zeitung
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Page 2 of 8
Date: 16.06.1935
Physical description: 8
wird. Bei der Abstimmung wurde jedoch die Resolution der Arbeitergruppe mit 67 gegen 49 Stimmen ange nommen. Prozeß eines Erben sesen sich selbst Ein Rechtsstreit, der von einem Vaudeville-Autor er funden sein könnte und zehn Jahre lang die französi schen Gerichte beschäftigt hat, steht vor dem Abschluß. Ein Erbe führt gegen sich selbst Prozeß, macht sich den Erbschastsanspruch streitig. Es Handels sich um einen ganz einfachen und klaren Fall. Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht

auch nur die leiseste Möglichkeit eines Erbfchaftsstreites ausgeschaltet schien. Aber man hatte die Rechnung ohne die spitzfindigen Juristen von Carcassonne gemacht. Da sich niemand meldete, der dem Erben seine Ansprüche auf die Verlassenschaft seiner Frau streitig gemacht hätte, so entdeckten ge lehrte Rechtsanwälte, daß er ja selbst einen gesetzlichen Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft habe. Er ist also Arbeitsschlacht Kauft, was in Oesterreich erzeugt, Damit der Heimat Wohlstand steigt. Kauft österreichische

Waren® nicht nur laut Testament Erbe der gesamten Verlassen schaft, sondern laut Gesetz Erbe eines Viertels. Man sollte meinen, daß sich zwischen'dem gesetzlichen und dem testamentarischen Erben eine Einigung leicht hätte erzielen lassen müssen, da diese beiden Erben in einer Person vereinigt sind. Eine so einfache Lösung wäre jedoch nicht nach dem Sinne der Juristen von Careas- sonne gewesen. Es gelang ihnen, den gesetzlichen Erben davon zu überzeugen, daß er die Ansprüche des Testa- mentserben bestreiten müsse

. Und dem Testamentser ben redeten sie ein, daß er vor Entscheidung dieses Rechtsstreites sich nicht des unangefochtenen Eigen tums der Verlassenschaft erfreuen dürfe. Und wirklich gelang es ihnen, diesen Erben, der offenbar kein be sonderes Geisteskind sein dürfte, zu einem langwieri gen und kostspieligen Prozeß gegen sich selbst zu ver anlassen. Dieser Prozeß begann am 21. Oktober 1925. Vor wenigen Wochen, am 19. März 1935, wurde ein Urteil gefällt, aus dem hervorgeht, daß Herr X. A. feine eigenen Ansprüche

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 7 of 8
Date: 13.04.1931
Physical description: 8
im Sozialis mus und den Menschen Lebensglück und Lebensfreude brin gen kann. Kavital ohne Besitzer. Private und öffentliche Stellen suchen Erben. — Wie Erb schaften entdeckt wurden. — Ein vergessenes Vermögen. M. In Paris wurde vor einiger Zeit eine „Erbensuch- Gesellfchaft" gegründet, die mit den tüchtigsten Anwälten arbeitet und ihre Agenten in der ganzen Welt herumschickt. Sie will sich in den Dienst all jener Ansprüche stellen, die zwar einige Aussicht auf Erfolg haben, deren Verfechter

selbst aber zu wenig Geld haben. Sie finanziert also zunächst denjenigen, der die Ansprüche stellt, denn es gilt in vielen Fällen, kostspielige Prozesse durchzufechten, bevor man in den Genuß einer großen Hinterlassenschaft kommen kann. Von dieser Pariser Gesellschaft war bereits die Rede, als in Berlin der große Prozeß des Millionärs Loeske durchgefoch- ten wurde. Diese Erbensuch-Gesellschaft betreibt gegenwärtig zwei große Recherchen. Die eine geht nach den Erben des verstor benen amerikanischen Millionärs

Horowitz, dessen Nachkom men irgendwo in Ungarn oder Pumänien sitzen, und die andere nach den Erben eines gewissen Berstein, der 1870 in Cleveland starb und die Kleinigkeit von 70 Millionen Dol lars hinterlassen hat. Große Vermögen haben oft ihre Schicksale. Sie sind manchmal ebenso dunkel und abenteuerlich wie ihre Her kunft. Besonders im kapitalistischen England, dem klassi schen Lande der durch Generationen weitervererbten Niesen vermögen, spinnen sich oft Sagen und Legenden um ihre Entstehung

. Auf diese und andere Weise gelingt es dann oft. den unbekannten Erben nach langer Zeit ausfindig zu machen und ihn in den Ge nuß des aus ihn wartenden Vermögens zu setzen. Von diesen Auffindungen sind recht viele der Oesfentlichkeit bekannt ge worden. Ein Mann, der die Liste der Chancery Division durch blätterte. stieß dabei auf einen ungewohnten und fremdarti gen Namen, den jedoch einer seiner Nachbarn trug, der stets behauptete, daß er der einzige dieses Namens sei. Aufmerksam gemacht, begann der Träger dieses Namens

, war ein Aufruf nach den Erben eines fernen Verwandten von ihm. Durch diesen glücklichen Zufall wurde er Besitzer eines Vermögens von 40.000 Pfund Sterling. Ein anderer, der unter einem ebenso glücklichen Stern geboren war, kaufte eines Tages einen Hering, der in Zeitungspapier eingeschlagen wurde. Beim Auspacken fiel sein Blick auf eine Aufforderung, nach der sich die Erben nach einem Verstorbenen seines Namens melden sollten. Er hat es jetzt nicht mehr nötig, Heringe zu essen. Wohl der seltsamste Fund

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Alpenzeitung
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Page 3 of 6
Date: 10.12.1935
Physical description: 6
findet auch auf der Gegenseite statt, also auch bei den Erben und Legataren oder Beschenkten. Artikel 2 der Beilage B bestimmt eine Er höhung für die Gruppe A (Schenkende und Verstorbene, ledig und über 30 Jahre) von drei Zehntel; für die Gruppe B (Schenkende und Verstor bene, verheiratet, aber ohne Kinder) von zwei Zehntel und für die Gruppe E (Schenkende und Verstor bene mit einem Kind) von einem Zehntel der gegenwärtigen Gebühren. Die gleiche Erhöhung tritt auch auf der Gegenseite ein. Praktisch

den einzelnen Erben, als auch zwischen Erben und Legatare. Das bedeutet ferner», daß die Finanz für die Einhebung dieser Gebühren sich ausschließlich an die betroffenen Personen zu halten hat. (Notaro vom 31. Oktober 1933, Nr. 3N-Zl). Die Bemessung dieser höheren Gebühren hat zu ersoigsn nach dem Familienstand« zur Zeit des Erbansallcs resp. zur Zeit der Schenkung oder bei bedingien Verträgen im Zeitpunkte der Ersüllung derselben. Für die Anwendung resp. Nichtanwendung dieser höheren Bemessung

ist es notwendig, daß der Nachwße»meldung resp. dem «chenkungsver- trage die Geburtsscheine und der Fami'.ienaus- lveis s»wol>l des schenkenden resp. Verstorbenen, als auch der Erben oder Beschenkten beigeschlossen wird, um den Verwandtschaftsgrad nachzuweisen. In Ermangelung dieser Papiere hat sene Ne. messuno slattzusinden, welche für den 6l?ai am vorteilhastesten ist. IekFsiSgelte Trapper' Das Flugzeug erobert den kanadischen Norden. -» fliegende Goldsucher-Expeditionen in einem Sommer. --» Auch drüben

hat, so daß es sich um einen Fall von „Verheirateten ohne Kinder' handelt; insge samt beträgt hier die Erhöhung drei Zehntel. Beispiel 4. Schenkung oder Nachlaß von Personen mit einem Kinde zu Gunsten eines Be schenkten oder Erben, der über 30 Jahre alt, ledig und ohne Kinder ist: Erhöhung von vier Zehntel, und zwar: ein Zehntel von Seiten des Schenken den oder Verstorbenen und drei Zehntel von Seiten des Beschenkten oder Erben. Beispiel S. Schenkung oder Erbschaft von Personen mit einem Kinde zu Gunsten des Wit wers

oder verheirateten Person ohne Kinder: Er höhung von drei Zehntel, und zwar: ein Zehntel von Seiten des Erblassers oder Schenkenden und zwei Zehntel von Selten des Erben oder Be schenkten. Beispiel k. Schenkung oder Erbschaft von Personen mit einem Kinde: Erhöhung von zwei Zehntel, und zwar: ein Zehntel für den Schenken den oder Erblasser und ein Zehntel für den Be schenkten oder Erben. Bei diesen Erhöhungen Ist hervorzuheben, daß der Artikel 3 der Beilage B ausdrücklich be stimmt, daß diese Erhöhungen

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