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Innsbrucker Zeitung
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Page 2 of 8
Date: 16.06.1935
Physical description: 8
wird. Bei der Abstimmung wurde jedoch die Resolution der Arbeitergruppe mit 67 gegen 49 Stimmen ange nommen. Prozeß eines Erben sesen sich selbst Ein Rechtsstreit, der von einem Vaudeville-Autor er funden sein könnte und zehn Jahre lang die französi schen Gerichte beschäftigt hat, steht vor dem Abschluß. Ein Erbe führt gegen sich selbst Prozeß, macht sich den Erbschastsanspruch streitig. Es Handels sich um einen ganz einfachen und klaren Fall. Aber warum einfach, wenn es auch kompliziert geht

auch nur die leiseste Möglichkeit eines Erbfchaftsstreites ausgeschaltet schien. Aber man hatte die Rechnung ohne die spitzfindigen Juristen von Carcassonne gemacht. Da sich niemand meldete, der dem Erben seine Ansprüche auf die Verlassenschaft seiner Frau streitig gemacht hätte, so entdeckten ge lehrte Rechtsanwälte, daß er ja selbst einen gesetzlichen Anspruch auf ein Viertel der Erbschaft habe. Er ist also Arbeitsschlacht Kauft, was in Oesterreich erzeugt, Damit der Heimat Wohlstand steigt. Kauft österreichische

Waren® nicht nur laut Testament Erbe der gesamten Verlassen schaft, sondern laut Gesetz Erbe eines Viertels. Man sollte meinen, daß sich zwischen'dem gesetzlichen und dem testamentarischen Erben eine Einigung leicht hätte erzielen lassen müssen, da diese beiden Erben in einer Person vereinigt sind. Eine so einfache Lösung wäre jedoch nicht nach dem Sinne der Juristen von Careas- sonne gewesen. Es gelang ihnen, den gesetzlichen Erben davon zu überzeugen, daß er die Ansprüche des Testa- mentserben bestreiten müsse

. Und dem Testamentser ben redeten sie ein, daß er vor Entscheidung dieses Rechtsstreites sich nicht des unangefochtenen Eigen tums der Verlassenschaft erfreuen dürfe. Und wirklich gelang es ihnen, diesen Erben, der offenbar kein be sonderes Geisteskind sein dürfte, zu einem langwieri gen und kostspieligen Prozeß gegen sich selbst zu ver anlassen. Dieser Prozeß begann am 21. Oktober 1925. Vor wenigen Wochen, am 19. März 1935, wurde ein Urteil gefällt, aus dem hervorgeht, daß Herr X. A. feine eigenen Ansprüche

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 7 of 8
Date: 13.04.1931
Physical description: 8
im Sozialis mus und den Menschen Lebensglück und Lebensfreude brin gen kann. Kavital ohne Besitzer. Private und öffentliche Stellen suchen Erben. — Wie Erb schaften entdeckt wurden. — Ein vergessenes Vermögen. M. In Paris wurde vor einiger Zeit eine „Erbensuch- Gesellfchaft" gegründet, die mit den tüchtigsten Anwälten arbeitet und ihre Agenten in der ganzen Welt herumschickt. Sie will sich in den Dienst all jener Ansprüche stellen, die zwar einige Aussicht auf Erfolg haben, deren Verfechter

selbst aber zu wenig Geld haben. Sie finanziert also zunächst denjenigen, der die Ansprüche stellt, denn es gilt in vielen Fällen, kostspielige Prozesse durchzufechten, bevor man in den Genuß einer großen Hinterlassenschaft kommen kann. Von dieser Pariser Gesellschaft war bereits die Rede, als in Berlin der große Prozeß des Millionärs Loeske durchgefoch- ten wurde. Diese Erbensuch-Gesellschaft betreibt gegenwärtig zwei große Recherchen. Die eine geht nach den Erben des verstor benen amerikanischen Millionärs

Horowitz, dessen Nachkom men irgendwo in Ungarn oder Pumänien sitzen, und die andere nach den Erben eines gewissen Berstein, der 1870 in Cleveland starb und die Kleinigkeit von 70 Millionen Dol lars hinterlassen hat. Große Vermögen haben oft ihre Schicksale. Sie sind manchmal ebenso dunkel und abenteuerlich wie ihre Her kunft. Besonders im kapitalistischen England, dem klassi schen Lande der durch Generationen weitervererbten Niesen vermögen, spinnen sich oft Sagen und Legenden um ihre Entstehung

. Auf diese und andere Weise gelingt es dann oft. den unbekannten Erben nach langer Zeit ausfindig zu machen und ihn in den Ge nuß des aus ihn wartenden Vermögens zu setzen. Von diesen Auffindungen sind recht viele der Oesfentlichkeit bekannt ge worden. Ein Mann, der die Liste der Chancery Division durch blätterte. stieß dabei auf einen ungewohnten und fremdarti gen Namen, den jedoch einer seiner Nachbarn trug, der stets behauptete, daß er der einzige dieses Namens sei. Aufmerksam gemacht, begann der Träger dieses Namens

, war ein Aufruf nach den Erben eines fernen Verwandten von ihm. Durch diesen glücklichen Zufall wurde er Besitzer eines Vermögens von 40.000 Pfund Sterling. Ein anderer, der unter einem ebenso glücklichen Stern geboren war, kaufte eines Tages einen Hering, der in Zeitungspapier eingeschlagen wurde. Beim Auspacken fiel sein Blick auf eine Aufforderung, nach der sich die Erben nach einem Verstorbenen seines Namens melden sollten. Er hat es jetzt nicht mehr nötig, Heringe zu essen. Wohl der seltsamste Fund

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Dolomiten
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Page 11 of 16
Date: 15.10.1938
Physical description: 16
nichts ausgemacht ist. Die Absonderung der Verlaffenschnft vom Vermögen des Crben Es dürfte von allgemeinem Interesse sein, diese Rechtseinrichtung in kurzen Zügen zu beleuchten, wie dieselbe nach dem nunmehr geltenden Gesetze geregelt erscheint. Die Einrichtung der Rechtsmohltat der Absonderung des Vermögens des Verstorbe- nen von jenem des Erben (separatio bono rum) verhindert ebenso wie die Rechtswohltat des Inventars, die Vermengung des Ver mögens des Verstorbenen mit jenem des Erben; während jedoch

das Inventar ^ ein Rechtsmittel ist, das dem Erben in feinem Interesse gegeben ist, damit derselbe bei Ueberschuldung der Verlassenschaft nicht mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers aufkommen muß. in anderen Wor ten für die Nachlaßschulden u. Vermächtnisse nicht über den Wert des Nachlaßvermögens haften muß, wird hingegen die Absonderung der Verlassenschaft den Gläubigern der Verlassenschaft und den mit einem Legat Be dachten (Legatären) eingeräumt, um sich aus derselben zu befriedigen

, mit Vorzugsrecht gegenüber den Gläubigern des Erben. Die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Verstorbenen werden folglich die V e r l a f f e n f ch a f t r g l ä u b i g e r und Legatare beantragen bei Verschuldung des Erben bzw. bei Gefahr daß derselbe das Nachlaßvermögen veräußert, also bei Gefährdung ihrer Forderung. Nach dem früheren öst. Gesetze verhinderte die „separatio bonorum' einfach die Erbs- einantwortung (8 812 allg. b. G. B.); die erblasserischen Liegenschaften blieben grund

hingewicsen werden. Mit der „Separatio bonorum' werden die zwei Vermögen nicht derart getrennt, daß den Gläubigern des Erben kein Recht zustande auf das Nachlaß vermögen, welches ausschließlich den Gläubi gern des Verstorbenen und den Legatären Vorbehalten sein sollte, und daß hingegen letztere kein Recht hätten auf das Vermögen des Erben, welches dessen Gläubigern zu reservieren wäre: denn es wäre doch unbillig, daß das Recht der Absonderung zugunsten der Gläubiger des Verstorbenen sowie der Legatare

sich zu deren Ungnnsten ausmirkte, indem die vom Erben mit der Erbsannahme übcrnqmmene Haftuna vermindert würde. — Letzterem räumt das Gesetz die Rechtsmohltat des Inventars ein, um den Mitbewerb der erblasserischen Gläubiger auf fein Vermögen zurückzuwcisen. während den Gläubigern des Erben selbst die „panllianische' Klage ein geräumt ist, um eine zu ihrem Schaden er folgte Erbsannahme anzufechten. Die Rechtswohltat der Absonderung, welche den Nachlaßgläubigern ein Vorzugsrecht gegenüber den Gläubigern

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Alpenzeitung
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Page 3 of 6
Date: 10.12.1935
Physical description: 6
findet auch auf der Gegenseite statt, also auch bei den Erben und Legataren oder Beschenkten. Artikel 2 der Beilage B bestimmt eine Er höhung für die Gruppe A (Schenkende und Verstorbene, ledig und über 30 Jahre) von drei Zehntel; für die Gruppe B (Schenkende und Verstor bene, verheiratet, aber ohne Kinder) von zwei Zehntel und für die Gruppe E (Schenkende und Verstor bene mit einem Kind) von einem Zehntel der gegenwärtigen Gebühren. Die gleiche Erhöhung tritt auch auf der Gegenseite ein. Praktisch

den einzelnen Erben, als auch zwischen Erben und Legatare. Das bedeutet ferner», daß die Finanz für die Einhebung dieser Gebühren sich ausschließlich an die betroffenen Personen zu halten hat. (Notaro vom 31. Oktober 1933, Nr. 3N-Zl). Die Bemessung dieser höheren Gebühren hat zu ersoigsn nach dem Familienstand« zur Zeit des Erbansallcs resp. zur Zeit der Schenkung oder bei bedingien Verträgen im Zeitpunkte der Ersüllung derselben. Für die Anwendung resp. Nichtanwendung dieser höheren Bemessung

ist es notwendig, daß der Nachwße»meldung resp. dem «chenkungsver- trage die Geburtsscheine und der Fami'.ienaus- lveis s»wol>l des schenkenden resp. Verstorbenen, als auch der Erben oder Beschenkten beigeschlossen wird, um den Verwandtschaftsgrad nachzuweisen. In Ermangelung dieser Papiere hat sene Ne. messuno slattzusinden, welche für den 6l?ai am vorteilhastesten ist. IekFsiSgelte Trapper' Das Flugzeug erobert den kanadischen Norden. -» fliegende Goldsucher-Expeditionen in einem Sommer. --» Auch drüben

hat, so daß es sich um einen Fall von „Verheirateten ohne Kinder' handelt; insge samt beträgt hier die Erhöhung drei Zehntel. Beispiel 4. Schenkung oder Nachlaß von Personen mit einem Kinde zu Gunsten eines Be schenkten oder Erben, der über 30 Jahre alt, ledig und ohne Kinder ist: Erhöhung von vier Zehntel, und zwar: ein Zehntel von Seiten des Schenken den oder Verstorbenen und drei Zehntel von Seiten des Beschenkten oder Erben. Beispiel S. Schenkung oder Erbschaft von Personen mit einem Kinde zu Gunsten des Wit wers

oder verheirateten Person ohne Kinder: Er höhung von drei Zehntel, und zwar: ein Zehntel von Seiten des Erblassers oder Schenkenden und zwei Zehntel von Selten des Erben oder Be schenkten. Beispiel k. Schenkung oder Erbschaft von Personen mit einem Kinde: Erhöhung von zwei Zehntel, und zwar: ein Zehntel für den Schenken den oder Erblasser und ein Zehntel für den Be schenkten oder Erben. Bei diesen Erhöhungen Ist hervorzuheben, daß der Artikel 3 der Beilage B ausdrücklich be stimmt, daß diese Erhöhungen

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Dolomiten
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Page 7 of 16
Date: 30.04.1932
Physical description: 16
an: Die Tätigkeit als Pcrlaßkurator. Das ist der Fall der Erben nach dem im Alter von 76 Jahren im Jahre 1829 verstorbenen Alois Warger, welche den Dr. Häbicher mit dem Ver kaufe der Liegenschaften und mit der Erbteilung betrauten. Dr. Hablcher löste 17.000 Lire ein, lührtc aber den Erben nur 7000 Lire nb. während er die restlichen rund 10.000 Lire ans das eigene Kontokorrent überschreiben ließ. Dr. Häbicher inbet diesen Vorgang voll gerechtscrligl, denn er habe erst die Genehmigung der Präfektur sür

den Verkauf abwarten müssen, dann seien noch die Registergebühreil zu zahlen gewesen und ebenso hätte noch die arundbuchcrlichc Durchführung ge macht werden sollen. Deshalb habe er alles aus Kontokorrent gelegt, womit die Erben auch ein verstanden gewesen wären, da sic auch die Zinsen erhalten hätten. Die Sache sei nahezu reif ge wesen, als er verhaftet wurde. Ein ganz ähnlicher Fall betrifft die Erben nach dem im Jahre 1020 verstorbenen Simon Wörn- hart. Die Erben beauftragten den Advokaten Dr. Hell

mit der Liquidierung der Erbschaft, von welchem dann sein Nachfolger Dr. Häbicher die Sache übernahm. Die Anklage tcgt ihm zur Last, einen Betrag von 20.000 Lire den Erven oor- enthalten zu haben. Dr. Häbicher beruft sich daraus, daß die noch ilicht liquidierten Passiven diccsii Betrag nicht erreicht, sonder», unter Be rücksichtigung des eigencu Berdiciistes, sogar um 2000 Lire überschritten hätten, so daß er nicht Schuldner, sondern geradezu Gläubiger der Motze ei. Im übrigen hätten die Erben diese Abrech nung

auch anerkannt. Die Erben nach der iiu Jahre 1027, also vier Jahre vor dem Zusammenbruche Habichers, ver- torbenen Julie Thöni aus Burgusio habe» gleich- älls 20.000 Lire zu fordern. Auch hier beruft sich Häbicher aus die »och ausständige Genehmigung der Präfektur zu öcn. gemachten Liegcnschafts- nerkänfen. Als Geschäftemacher. Dr. Häbicher, der als Advokat sehr auskömmlich hätte leben tönnen, zumal er bei seinem weiten Klientenkreis stark und gut beschäftigt war. ließ sich immer mehr und mehr

, was aber die Baldauf bestreitet. . Wie verwickelt diese Geldangelegenheiten waren, beweist nachfolgender Anklagepunkt: Im Jahre 1928 verstarb in San Balentino eine gewisse Therese Noggler, welche u. a. eine Hypo thekarforderung von 20.000 Lire gegen einen Meraner Schuldner hatte. Mit der Eintreibung dieser Forderung betrauten die Erben den Dr. Häbicher, welcher nach Durchführung des Auf- rategs nur 10.000 Lire ablieferte. Bezüglich der restlichen (0.000 Lire berief sich Hai,icher daraus, daß er im Jahre 1025

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Volksbote
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Page 7 of 12
Date: 11.12.1930
Physical description: 12
in Bressanone gehörigen Realitäten, und zwar Grundbuch Monte Ponente Einl.» Zahl 74 l. der Hof Mayr ln der Mahr samt allen dazuaehärigen Grundstücken. Einl.-Zl. 751. der Tasserhof in der Mahr: Einl.- Zahl 4911. die Gebäulichkeiten in den Angerfeldern. 481 G r b s e r l l S r u n g e n. Die Erbschaft mit dem Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Jnventares haben angetreten: a) die Erben des am 3. Juli 1930 in Renan verstorbenen Josef Kaserer nach Jakob; 483 b) die Erben des am 21. Juni 1930 in Tolle

in Pusterta ohne Testament verstorbenen Alois Blasbichier nach Michael; 484 ci die Erben des am 30. Juni d. I., mit Testament verstorbenen Peter Huber nach Josef in S. Lorenzo in Pusteria; 485 die die Erben der am 13. August 1980 ohne Testament verstorbenen Rosa Ptankensteiner nach Balthasar in Villa Ottone, 488 e> Die Erben des am 18. August 1029 in S. Giovanni, Valle Aurina. mit Testament verstorbenen Peter Enz nach Josef: Vtsflftarfen gesdienhf zu erhalten findet eine Dame immer nett. Ihre Aafmerksatn

- keit wird elefreuen.Bitte machen Sie Ihre Be stellung mir rechten Zelt Vogelwelder'PaplerbaiidJiuuteii 488 489 a 487 f) die Erben des am 8. Oktober 1029 ii*< Rücoiie mit Testament verstorbenen Anton! Pramstaller nach Peter; g) die Erben des am 10. Februar 1930 ohne, Testament verstorbenen Peter Auer nach! Johann in S. Täterin« (Brunico). ^ ^*.*F*LS'iche Konzession. Nathan. >>akob Abramo in Merano hat beim tgl. Korporatkonsministerium um die berg- rechtliche Konzession zur Nutzbarmachung

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Volksbote
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Page 9 of 16
Date: 06.05.1932
Physical description: 16
be gonnen. Die Anklage führt nicht weniger als 22 Punkte an, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. E» würde zu wett führen und den Rahmen dieses Blattes über schreiten, wollte man jeden einzelnen eingehend besprechen, zumal stch darunter auch gerinmüakge Dinge befinden. In der Hauptsache handelt es sich um Unterschlagung von Geldern. oder ge nauer gesagt, um die jahrelange Hinausziehung der Abrechnungen. Sehen wir uns einige der wichtigste« Anklage« daraufhin an: Das ist der Fall der Erben

nach dem im Atter von 76 Jahren im Jahre 1929 verstorbenen Alois Warger, welche den Dr. Habicher mtt dem Ler- kaufe der Liegenschaften und mit der Erbteilung betrauten. Dr. Habicher löste 47.099 Lire ei«, führte aber den Erben nur 7390 Lire ab, während er die restlichen rund 49.999 Lire auf das eiaeue Kontokorrent Lberfchreiben ließ. Dr. Habicher findet diesen Vorgang voll gerechtfertigt, dem» er habe erst die Genehmigung der Präfektur für den Verkauf abwarten müssen, dann seien «vch die Regjstergebllhren

zu zahlen gewesen und ebenso hätte noch die arundbucherliche Durchführung ge macht werden sollen. Deshalb habe er alles auf Kontokorrent gelegt, womit die Erben auch ein verstanden gewesen wären, da fie auch die Zinsen erhalten hätten. Die Sach« sei nahezu ress ge wesen, als er verhaftet wurde. Ein ganz ähnlicher Fall betrifft die Erben nach dem im Jahre 1926 »erstorbenen Simon Wöru- hart. Die Erben beauftragten den Advokate» Dr. Hell mit der Liquidierung der Erbschaft, von welchem dann sein Nachfolger

Dr. Habicher die Sache übernahm. Die Anklage legt ihm zur Last, einen Betrag von 20.696 Lire den Erven vor enthalten zu haben. Dr. Habicher beruft sein darauf, daß die noch nicht liquidierten Passive» diesen Betrag nicht bloß erreicht, sondern, unter Berücksichtigung des eigenen Verdienstes. sogar um 2006 Lire überschritten hatten, so daß er mcht 1 Schuldner.sondern geradezu Gläubiger der Masse sei. Im übrigen hatten di« Erben mese Adresse nung auch anerkannt. Die Erben nach der im Jahre 1927, also vier

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Alpenzeitung
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Page 3 of 8
Date: 25.10.1936
Physical description: 8
, dürfe sein Leichnam, der Erde übergeben werden, nicht früher. Die! Erben brauchten dazu fast drei Wochen, und ein „Testamentsvollstrecker' achtete genau darauf, das; der Wein nur von den Angehörigen getrunken wurde. Die geringste Abweichung bei der Befall gung dieser Vorschriften hätte den Testaments vollstrecker selbst zum Erben gemacht. Seiner Liebe zur Wissenschaft blieb der bekannte Hallenser Anatom Meckel auch im Tode treu. Er liatte te stamentarisch bestimmt, das; sein Körper skelettiert

als lebendig in sein Palais geschafft. Aber seitdem hatte er wieder seine schwer erkämpfte Ruhe. Wem Originale Testamente macheu Aus àem Aapitel menschlicher Bosheit unà Schrullenhaftigkeit Zu den beliebtesten Verwicklungen und Kon flikte schaffenden Motiven spannender Filme oder ensationeller 'Detektivgeschichten gehören die Te stamente von Sonderlingen, die durch ihren letzten Willen ihre Erben noch aus dem Jenseits in Ver legenheit bringen wollen.' Solche Schrullen und Originale kommen aber auch oft

behandelt hatten, mit ihr begraben zu las en. Ein Original scheint ferner ein Graf von Mi randola gewesen zu sein, der in Jahre 1825 in Lucca starb und sein ganzes Vermögen einem Karpfen vermachte, den er 20 Jahre lang in seinem Fischteich gefüttert hatte. Überhaupt werden nicht 'elten Tiere zu Erben namhafter Vermögen einge- etzt, und oft hinterlassen reiche kinderlose Leute hr Vermögen ihren Hunden und Katzen. So ver machte ein Londoner Kaufmann seinem Hund die tattliche Summe von 2l)l).<M Mark

mit der Be stimmung, daß dieses Geld nur dazu verwandt oerden dürfe, dem vierbeinigen Erben das Leben o angenehm wie möglich zu machen. Ebenso ab sonderlich mutet das Testament eines amerikani schen Pflanzers an. der seinen Neufundländer zum Universalerben einsetzte und seinen treuen Diener zum Vormund und Vermögensverwalter dieses Hundes ernannte. Nicht selten kommt es vor, daß sich gequälte Ehemänner nach dem Tod an ihren Gattinnen, denen gegenüber sie bei Lebzeiten machtlos ge wesen waren, rächen. So setzte

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Lienzer Zeitung
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Page 11 of 16
Date: 15.04.1939
Physical description: 16
von selbst, ohne daß es einer Erbserklärung und Einantwortung bedarf, auf den Erben über. Der Erbe kann allerdings nachträg- Nch die Erbhoferbschaft ausschlagen mit der Wirkung, als ob sein Erberwerb niemals eingetreten wäre. Nach Oesterreichischem bürgerlichen Rechte erwirbt der Erbe die Erbschaft durch die gerichtliche Einantwor tung auf Grund einer von ihm abgegebenen Erbserklärung und der Verhandlung seines Erbrechtes vor Gericht. Auch das Beräußerungsverbot und die Beschränkungen der Testierfreiheit im Reichserbhofgesetze

sind nicht etwas ganz Neues, noch nie Dagewesenes, sondern nur die Wiederbelebung eines altdeutschen Rechtsgedankens, des sogenannten Wart rechtes des Erben. Im älteren deutschen Rechte war die Veräußerung von Grund eigentum an die Genehmigung der Ver wandten oder wenigstens des nächsten Er ben gebunden, so daß der nicht zustimmen de Erbe das veräußerte Gut mit der Eigentumsklage an sich ziehen konnte, als ob der Erbfall bereits eingetreten wäre. Dies drückt das altdeutsche Rechtssprich- wort aus: „Grund und Boden

kann nie mand vergeben ohne der Erben Erlaub nis'. Das ältere deutsche Recht kennt auch keine letztmaligen Verfügungen. Das Wart- recht des nächsten Erben konnte durch letztwillige Verfügung nicht beseitigt wer den. Erst im späteren Mittelalter dringt die Zulässigkeit von Anordnungen auf den Todfall durch unter dem Einfluß der Re zeption des römischen Rechtes, wie der Vorgang heißt, durch das römische Recht in Deutschland eingeführt wurde. Wohl ist die Verfügung des Bauern über den Erbhof

durch das Veräußerungs verbot und die Beschränkung der Testier freiheit eingeengt worden. Die einschlägi gen Bestimmungen sind begründet in der Verbundenheit des Bauern mit Grund und Boden und in dem Charakter des Erbhoses als Familieneigentum. Der Hof geht auf den Erben über, wenn der Bauer bei Leb zeiten abtritt, das heißt übergibt, oder wenn er stirbt. Der Bauer soll aber den Hof nicht nach Belieben verkaufen dürfen. Der Erbhos darf nicht Handelsware werden. Diese Bestimmungen sind aber nicht starr

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Dolomiten
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Page 2 of 8
Date: 02.01.1934
Physical description: 8
Für die faschistische Winterhilfe sind fol- pte. weitere Spenden von Seite der Haus- *: ekngegangen, und zwar aus Bolzano: . „ etzer Anton, Kleidungsstücke im Werte 'L. 200. ChristaneN Pauls Erben L. 180. Gebrüder Ueberbacher L. 100. Gebrüder Feltrinelli L. 100. Druckerei Vogelweider L. 100. Rosendorfer Friedrich, Kleider im Werte von L. 60. Rottensteiner Alois L. 50. Nolhum Rosa L. 50. Lunger Alois L. 56. Hofmann Klara L. 60. Schätzer Johann L. 50. Schwestern Canal L. 50. Greissing I. A. (Rosa Wwe. Lang

) L. 50. Zlschg Heinrich und Paula, Cafe „Kusseth', L. 50. Angelini Anna L. 50. Masetti Josef, Gries, L. 50. Kamaun Max L. 50. Perathoner Georg, Gries, L. 50. Lenninger Ludwigs Erben L. 10. Pancheri Franz, Gries, L. 30. Scrinzi Franz L. 30. Biafkon G. L. 30. Sieß Alois. Gries, L. 30. Mumelter Franz, Grandl. Rencio, L. 30. Glatzl Wwe. Anna, Gries, L. 25. Rottenstelner Agatha, Gries, L. 25. Wachtler Albert L. 25. Fingerle August, San Osvaldo, L. 25. Regele Heinrich, Gries L. 20. Joris G., Gries, L. 20. Koranda

di Bolzano, L. 10. Dibiasi Karl, Gries, L. 10. Martini, Piano di Bolzano, L. 10. Schäfer Professor, Rencio, L. 10. Machinek Alois, Gries, L. 10. Geiger Johann L. 10. Oberrauch Alois, Heinrichshof, L. 10. Villa PUfcheider, Gries, L. 10. Sartori Wwe. Anna L. 10. Lintner Barbara L. 10. Pichler A. L. 10. Meier Alois und Augusts, Gries, L. 10. Stanger Alois L. 10. Andreatti Felix' Erben, Rencio, L. 5. Goldhann Franz, Graz, L. 5. — Aus Merano: Societa Alberghi Wpin'i L. 500. Rohde Oskar L. 100. Hartmann

R. L. 50. Wälder' Erben L. 50. Delugan Her mann L. 50. Kadaoi Josef L. 50. Jnnerhofer Dr. M. Johann L. 30. „Weihes Kreuz'. Kur haus, L. 30. Zipper Hermann L. 25. Messing Dr. L. 25. Rungg Josef L. 20. Jurnitschek R. L. 20. Platzer Maria L. 20. Braun A. L. 15. Holzleitner Michel L. 15. Achorner Georg L. 10. Margesin Johann L. 10. — Aus Breffanone: Abg. Dudan Alexander, Sarnes, L. 50. Lazar A. L. 20. Pupp Wwe. Eäcilia L. 20. Gebrüder Neuhauser-L. 10. Schmuck Theresa L. 10. Reiner Matthäus L. 10. Bonell Josef

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