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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 393 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 778 — • § 18 Bildung ber Landgerichte, eingewirkt. So 'mußte es schon infolge weit- gehender Zunahme der Bevölkerung und der Besiedlungsfläche zur Neu- errichwng von Gerichtssprengeln kommen. Ein gleiches habe der Umstand, bewirkt, daß die Grafschaften Lehen, als solche erblich und mitunter auch geteilt wurden, dann seien neue Gerichtssprengel, auch durch Jmmumtäts- Verleihungen an Kirchen und durch Verleihung des Blutbannes an weit- . liche Herrn entstanden. Die grnnd- und leibherrliche

Gerichtsbarkeit konnte gleichfalls zur Bildung geschlossener Gerichtssprengel führen. Der wichtigste Anstoß zur Bildung der Landgerichte sei aber von der dem Zwecke der Landesverteidigung dienenden Burgenverfassung hergekommen. Der Bürggraf oder Burghauptmann übte den Burgbann, d. i. das Recht, die Bauern des Burgbezi^es,..oder..Burgfriede?U^zmu Burgenbau und Wachtdienst auf der Burg cmfpßiefen? Als es nötig schien, die Grafschaften in -kleinere Bezirke.der Gerichtsverwaltnng zu zerschlagen, sei den Burg

daß meist für jeden dieser Ding- sprengel oder Schrannen ein besonderer Màs^^Làtinann, Scherge oder Fronbo te für Botendienst und Urteilsvollstreckung bestellt wurde. Me Landgerichte seien demnach aus älteren Dingstatt- oder Schrannensprengeln der Grafschaften hervorgegangen. Eine wesentliche Stütze erhält diese Theorie durch die frappante räumliche Übereinstimmung zwischen den alten j S^!?unMbezirken ...und den alten .Pfarreien. (plebes). Äe Grafsch aften a .. ti find alfo nach Maßgabe der Pfarrgrenzen

altgernwnische Hundertschaft in: Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, herausgegeben von Gierke, 30. Heft, S. 151 s. •'§ 18 — 779 — selbe auch für. die Dinggemeinden oder Dingbezirke als Unterabteilungen der Grafschaft wahrscheinlich. Durch den Bestand älterer Dinggemeinden- (Schrannen-)sprengel war der Umfang der späteren Landgerichte bereits festgelegt. Diese auf vergleichender Grundlage gewonnene Erkenntnis wird wohl als zutreffend zu bezeichnen sein. Was den vicarius oder centuno

> betrifft, so meint Stolz, daß die Funktion desselben als eines gerichtlichen Bollzngsorganes des Grafen nicht ausschließe, daß derselbe auch selb- ständige Gerichtsbarkeit in Unterabteilungen der Grafschaft geübt habe.*) Gegen die Entstehung der Landgerichte ans Burgfrieden macht Stolz geltend,'daß die ältesten noch aus dem 13. Jahrh. stammenden Benennungen der Landgerichte an Landschafts- und Gemeindenamen anknüpfen und erst später durch den Namen der Burg, der als ständiger Amtssitz des Richters

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Category:
History
Year:
1888
Burggrafenamt und Etschland ; 1.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, Hälfte 1).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
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Page 266 of 283
Author: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Place: Wien
Publisher: Braumüller
Physical description: 560 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Location mark: II 7.798/5,1
Intern ID: 95148
auch nach diesem benannt, lag, wie die beiden folgenden Ortschaften Tcvisten und Niederdorf, in der ehemaligen Herrschaft oder dem Landgerichte Welsberg-Toblach. Dies Gericht stiess im Westen an die Gerichte Altrasen, Enneberg und Ampezzo oder Peutlstein, im Süden an Ampezzo und an die italienische Grenze, im Norden an das Thal Teferecken und im Osten an das Gericht Heunfels und die Hofmark Innichen und umschloss ausser Welsberg, Taisten und Niederdorf noch das wichtige Dorf Toblach und das Dörf lein Aufkirchen, sowie

an, so jedenfalls bald} der liom Bischöfe für Innichen bestimmte Richter behielt nur den kleinen Be zirk der spatem Hofmark Innichen, der das übrige Gebiet in zwei natürlich sich scheidende Hälften theil/,e s So entstanden die beiden Gerichte oder Landgerichte Wein berg und Sillian. Aber die Welsberger Uess Graf Albert auch nicht aufkommen, sie muasten Welsberg von ihm zu Lehen tragen, verloren die, wie es scheint, früher be sessene Burg Heunfels ganz und sahen sich selbst genothigt, aus dem Bezirke Sillian

unterstellte WeUberg 1806 dem Landgerichte Brwneck (Kgl. hair. Reg.-BL S. 455). Die Landeszerstiickelung vom Jahre 1810 riss bedeutende Stücke vom Ge richte los, nämlich den. grössten Theil des Pfarrbezirkes Toblctch und noch einige Grundbesitzungen welsbergischer Gemeinden und schuf aus dem Reste, den Gerichten ' Altrasen wt}d Anthoh und ein paar kleinem Bezirken, das Landgericht Welsberg (Staffier 2, 308, Tirol unter d. bcrir. Reg. S. 467). Das Dorf Toblach er- hielt ein italienisches Friedensgericht

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Category:
Law, Politics
Year:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Page 136 of 180
Author: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 172 S.
Language: Deutsch
Notations: Schlern-Schriften ; 40
Subject heading: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Location mark: II Z 92/40,1
Intern ID: 105174
Das Kellenamt an Meran; Schubgerichte regelmäßigen Einwirkung des Burggrafen von Tirol in Verwaltungssachen unter worfen und an das Landgericht Meran hinsichtlich der Malefizverbreehen schub pflichtig. Es fragt sich nun, sind Passeier und Kastelbell unabhängig vom Burg grafenamt als selbständige Gerichte von der Grafschaft Vintschgau, innerhalb der sie gelegen haben müssen, losgetrennt und erst später, wie dies bei den Gerichten Marling, Tiesens und Ulten der Fall, zu dem Landgerichte Meran

in die angedeutete Beziehung gebracht worden oder sind sie erst sekundäre Ausscheidungen aus dem Burggrafenamte wie Schenna und Burgstall und ist dann ihr Verhältnis zum Land gerichte Meran ein Überbleibsel einer ehemals viel engeren Verbindung. Im allge meinen würde ja das Letztere eher anzunehmen sein als das Erstere. Zum Landgerichte Meran waren auch die Gerichte Marling {Stein}, Lana, Tieseng (Mayenbuig), und Ulten in Malefizsachen schubpflichtig und wurden daher ebenfalls zum Burggrafenamt gerechnet

, ohne, soviel wir sehen, mit Burg- frohnden auf das Schloß Tirol belastet zu sein. Da diese Gerichte unzweifelhaft aus der Grafschaft Eppan hervorgegangen sind, muß man annehmen, daß ihre Ver bindung mit dem Landgerichte Meran erst später hergestellt worden ist, und zwar jedenfalls erst nach dem Zeitpunkte, da die Grafen von Tirol diese eppanischen Grafschaftsteile an sich gebracht haben, das ist nach dem J. 1248 bzw. 1253. Eine derartige Zusammenschließung verschiedener Grafschaftsteile zu einem Kriminal

entnommen und jedenfalls erst seit dem 15. und 16. Jh. in das bezeichnete Verhältnis zum Landgerichte Meran gestellt worden. Das Nähere hierüber wie die einzelnen hiefür vorhandenen Belege sind aus den Abhandlungen über die genannten Gerichte zu entnehmen 1 ). Nach den Gerichtsakten des 16. und 17. Jh. (s. Moeser Forsch. Gesch. Tir. 16 S. 249) waren die Plätze für die Überstellung der Malefizpersonen aus den Schubgerichten an das Landgericht Meran folgende : Die obere Passerbrücke für das Gericht

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Page 40 of 180
Author: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 172 S.
Language: Deutsch
Notations: Schlern-Schriften ; 40
Subject heading: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Location mark: II Z 92/40,1
Intern ID: 105174
Verhältnis zwischen Gericht, Burg und Urbaramt Diese Landgerichte hatten nun einen zweifachen Wirkungskreis, einen unmittel - baren und einen mittelbaren. Einerseits hatten sie bzw. ihre Vorstände, die Pfleger und Landrichter im unmittelbaren Sprengel des Landgerichtes die öffentliche Verwaltung und die hohe und die niedere, also die gesamte Gerichtsbar keit in Straf- und in bürgerlichen Sachen, Nach allem, was mir aus Urkunden und Ordnungen wissen, gab es seit dem 13. Jh. innerhalb

der unmittelbaren Sprengel der Landgerichte keine eigenen Niedergerichte oder Verwaltungsbefugnisse für einzelne Gemeinden oder verstreute Grandherrschaften im Besitze von Adeligen^ Die bäuerlichen Gemeinden hatten hinsichtlich ihrer Wirtschaft eine ziemliche Selbstverwaltung, welche von bäuerlichen Standesgenossen ausgeübt worden ist. So etwas wie Zwing und Bann in Schwaben oder die Dorfgerichte im jüngeren Herzogtum Bayern oder in Österreich, die im Eigentum von Adeligen waren, hat es in Tirol innerhalb

der Landgerichte nicht gegeben, die ganze Gewalt war in der Hand der landesfürstlichen Pfleger und Richter vereinigt 1 ). Ob in Tirol dies erst durch die straffe Organisation der Landeshoheit durch Graf Meinhard II. seit der Mitte des 13. Jahrhunderts erreicht oder schon früher die Entwicklung der Dorfgerichte verhindert worden ist, kann infolge des Schweigens der Quellen nicht bestimmt gesagt werden, sicher kommt seit dem Ende des 13. Jh. der Ausdruck Dorfgericht nicht mehr vor 2 ). — Im mittelbaren

Wirkungskreise hatten aber die Landgerichte weiter die hohe Gerichtsbarkeit oder wenigstens die Durch führung der Bluturteile für ein oder mehrere Niedergerichte, aber keine Verwaltungs befugnisse und selbstverständlich auch nicht die niedere Gerichtsbarkeit. II. Es emptionsgerichte oder Aussonderungsgerichte. Diese entstanden infolge der Befreiung oder Immunität der Stifter und ihres grundherrlichen Besitzes von der Gerichtsgewalt der Grafen und später der Landrichter meist in Sachen der niedern

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 399 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— ' 790 — § 18 dreimal jährlich als Ehehafttaidiuge mit Rügung abgehalten, erst später auch als gebotene Dinge. Die SWergerichtsbackit über ihr en Streubesitz außerhalb der geschlossenen Hofmarkèn vermochten die' JmtMnìWsherrà im allgemeinen nicht auf diü Dauer zu behaupten; diese Gerichtsbarkeit zogen die Landgerichte an sich; später wurden mitunter auch Hofmarks- gerichte zum Verzicht auf die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit genötigt.*) Nur die aus _bie Recht sverhältnisse,, der...Leiheaüter

Gerichtsbarkeit auch auf jenen Gütern in Tirols wo es niZ?t eine förmliche Hofmarisgerichtsbarkeit innchntte. Vgl. Wopfner in: ZSStRG. g. A- XXX, 433. Stolz im AÖG. CVII, 262. Ebenso bildete der Besitz des bayrifchen Klosters S .eo,ll keine geschlossene Hof- mark, trotzdem Wie es die streitige GerichtsbMeit^ über seine Hintersasse» uud deren Güter im Landgerichte Kattenberg aus bis 1550, seitdem mußte es sich mit der Gerichtsbarkeit in a^herstreitiaen Sachen begnügen (AÖG. CVII, IN). ***) S. oben, S. 788

. . in Stolz im AÖG. CII,,H4 f.; CVII, 92, 95, 96, 157. Für Verlassen- schastsabhandlungen ihrer Bauleute waren nur die Inhaber der adeligen Ansitze des Pustertales und der drei Landgerichte Kitzbühel, Kufstein und Rattenberg zuständig. ff) Stolz im AÖG. CU, 143 f. 223. Erläuterungen, 60, 61, 62, 64, 68, , 70, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 86; AÖG- CVII, 150, 218, 270, 271, 389, 393. §18 ' — 791 — 5. Stadt- und Marktgerichte. Zu den rechtlichen Merkmalen der Stadt gehörte der eigene, von der Gerichtsbarkeit

5
Books
Year:
1909
¬Das¬ Burggrafenamt in Tirol mit seinen natürlichen, wirtschaftlichen, geschichtlichen und rechtlichen Verhältnissen
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Page 180 of 202
Author: Grimm, Alois / von Alois Grimm
Place: Meran
Publisher: Jandl
Physical description: VIII, 191 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: D II 102.654 ; II 102.654
Intern ID: 214632
unter landesfürstlicher Verwaltung. Früh schon war damit das zum landessürstlichen Kelleramt (Gefällen-Amt) Meran gehörige kleine Gericht Gargazon vereinigt. Der Rofenhof, zwischen den Eisgebirgen Oetztals, der vom Herzog Friedrich mit der leeren Tasche die Auszeichnung eines Burgfriedens mit den: privilegierten Gerichtsstande der Landeshauptmannschaft an der Etsch erhalten hatte, wurde bei der tirolischeu Steuerbereitung und dann aus Anlaß der Regelung des Justizwesens unter Kaiser Josef !I. dem Landgerichte Meran

gänzlich einverleibt. Vor dem Jahre 18W war die Benennung k. k. Stadt- und Landgericht Meran üblich. Nnter der bairischen Regierung wurden verschiedene Veränderungen eingeführt. Mit der Verordnung vom 21. November 1W6 überwies sie dem Landgerichte Meran die Oberaufsicht über die Patrimonial-Gerichte Burgfiall, Schönna, Passeier, Niederlana, Stein unter Lebenberg, Vorst, Alten und Kastelbell mit Allerengelsberg. Durch die Abtretung des südlichen Landesteils an das Königreich Italien verlor Meran zufolge

der im Kommissionsprotokolle vom 7. Juni 181(1 gezogenen Grenze das Gericht Gargazon nnd einige im Süden des Aschlerbaches gelegene Höfe, Bestandteile der Gemeinde Vöran. Dagegen wurde das Gericht Tisens und Mayenburg unter dem M. Juni IMl) provisorisch dem Landgerichte Meran untergeordnet. ^ Tirol und Vorarlberg, Baud N, PIA <>>6 u. f.

7
Books
Category:
History
Year:
(1909)
Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs ; 6. 1909
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Page 292 of 408
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 400 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;z.Geschichte;f.Zeitschrift</br>g.Vorarlberg;z.Geschichte;f.Zeitschrift
Location mark: II Z 245/6(1909)
Intern ID: 484884
Bücherbespreclru Ilgen. 287 waltung herbeigeführt hat: Zunahme der Besiedlung und Bevölkerung,. Teilung von Grafschaften, welche Lehensbesitz von einzelnen Ge schlechtern geworden waren, bei Erbschafts Übergängen, Immunität,, das heißt Befreiung des Grundbesitzes der Hochstifter und Klöster von der Gerichtsgewalt der Grafen, entsprechende Exemptionen zu* Gunsten weltlicher Herren. Den Hauptfaktor zur Entstehung der Landgerichte sieht aber V'. in der Burgenverfassung. Ausgehend yon der Tatsache

übertragen wurde. Mit einem Worte, die Landgerichte sind in ihrer großen Mehrzahl aus- Burgbezirken hervorgegangen. Ich muß mich aus dem oben ange gebenen Grunde einer näheren Kritik dieser Theorie entheben. Die- Forschungen, die ich speziell für Deutschtirol über denselben Gegen stand an der Hand eines viel reicheren Materials, als V. für die Zwecke eines Vortrages zur Verfügung stand, gepflogen habe, führten mich zu dem Ergebnis, daß zwar der Zusammenhang zwischen Burg verfassung und Gerichtsbarkeit

bei der Entstehung der Landgerichte eine bedeutsame Rolle gespielt hat, aber doch nicht ganz in der Weise, wie V. angibt. Verschiedene sehr wichtige Momente, welche- zum Zerfalle der Grafschaften sowohl Anstoß gebend, wie Richtung, gebend für die Umgrenzung der neuentstandenen Gebilde waren, scheinen mir von V. zu wenig oder gar nicht berücksichtigt. Die zweite Abhandlung ist in ganz anderer Weise — unter sorg fältiger Heranziehung eines weitschichtigen Quellenmaterials und: subtiler Berücksichtigung

8
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
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Page 116 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
Gericht Flaas, Schubpflicht und Aufhebung Gerichtsherrschaft auch damals für dieses kleine Gericht einen Pfleger oder Richter bestellt hat. 1775 wird z. B. Johann Georg Oberschmied als Pfleger zu Flaß erwähnt (Landesarchiv, Stcuer-Fasz. 41). Laut der Tabelle von 1803 war das Gericht Flas und Campidell der Herren von Pfeiffersberg in Kriminalsachen an das Stadt- und Landgericht Gries und Bozen schubpflichtig (Sammler, Gesch. Tir. 1 S. 258). 1806 wurde Flas als eigene Gemeinde dem Landgerichte

Bozen zugewiesen, 1817 dem Landgerichte Karneid und 1850 mit diesem dem Bezirksgerichte Bozen (s. Staffier 2, S. 707 f.). Grenz angaben sind nicht überliefert, es ist aber anzunehmen, daß die spätere Gemeinde Haas den Umfang des Gerichtes auch nach 1806 bewahrt hat. 57. Burgfrieden Sigmundskron. Das Schloß F ir mian oder For mi gar, das knapp über deT Etsch an deren rechten Ufer, also im natürlichen Gebiete von Eppan, liegt, erscheint seit dem 12. Jh. als Sitz eines Adelsgeschlecht.es

, das von ihm den Namen hatte und laut der Gerichts ordnung von 1293 zum Landgerichte Bozen pflichtig war (s. oben S. 250), anderer seits aber auch als Sitz einer „gastaldia' des Hochstiftes Trient, d. i. eines Amtes zur Verwaltung von grundherrlichen Einkünften und Gütern, die im Gebiete von Eppan und von Bozen bis auf den Bitten, also zu beiden Seiten der Etsch gelegen waren und in einem Urbar von ca. 1220 als die „theutonici fractus', also die Ein nahmen vom deutschen Etschlande bezeichnet

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Books
Category:
History
Year:
1888
Burggrafenamt, Etschland, Eisacktal und Pustertal. - T. 2.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, H. 2).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
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Page 123 of 536
Author: Zingerle, Ignaz Vinzenz [Hrsg.] / im Auftr. der Kaiserl. Akad. der Wiss. hrsg. von Ignaz V. Zingerle ...
Place: Wien
Publisher: Braumüller
Physical description: 560 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Weistum;f.Quelle
Location mark: II 7.798/5,2
Intern ID: 95149
Besitzungen in Kais salzburgische Lehen (Hormayr, Archiv fur Süddeutschl. 2, 265). Als solche gingen dieselben auch nach dem Atissterben der Grafen von Gorz auf Maximilian I. über, der schon am 10. August 1501, mit Zustimmung des Erz- bischofs von Sahburg, sein Schloss Bruck, seine Stadt Lienz sammt dem Amte, Länd gerichte, der Maut und allem andern Zugehör, dann die Lienzer Klause mit Gericht, Amt und Gericht Kais, Schloss Rabenstem mit dem Amte in Virgen und Tefereggen und dem Landgerichte daselbst

Sillian die k. k. Bezirks- hauptmannsehaß Lienz bilden (Prov. Gesetzsamml. 1817, S. 206. L.-G.-Bl. 1850, S. 86 f. Staffier 2, 413 f.). In dem Jahre 1814 war nämlich das ehemals salz burgische Ga'icht Windisch-Matrei, mit Patent vom 23. Juli, im Jahre 1816 mit Decret vom 1. Mai, das salzburgische Gericht Lengberg der Provinz Tirol einverleibt und letzteres dem Landgerichte Lienz zugetheüt worden. Diese Gerichtsbezirke unterscheiden sich von den westlicheren icesentltch durch Abstammung, Charakter

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Page 156 of 180
Author: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 172 S.
Language: Deutsch
Notations: Schlern-Schriften ; 40
Subject heading: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Location mark: II Z 92/40,1
Intern ID: 105174
Gericht Foret solches bestätigt worden, während sie im Punkte der Malefizgerichtsbarkeit wie bis her zum Burggrafenamte, bzw. Landgerichte Meran gehörten 1 ). Auch zur Zeit des Katasters von 1778 (IStA.) waren die 7 Höfe und 16 Kleingüter, die das Gericht Vorst bildeten, sämtlich der Grundherrschaft des Gerichtsinhabers Untertan und nur die geistliche Niederlassung St. Josefsberg, die sich in jenem befand, luteigner Besitz. Das Schloß Vorst war mit dein zugehörigen Gericht und Lehen der Tiroler

Landes fürsten zuerst an die Herren von Vorst, seit 1338 an die von Enn, seit 1387 von Scherma, seit 1407 von Starkenberg und seit 1470 bis 1810 an die Herren bzw. Grafen von Brandis; in der Zwischenzeit von 1422 bis 1470 war es — nach dem Sturze des Ulrich von Starkenberg — von landesfürstlichen Pflegern verwaltet. Im J. 1810 wurde das Gericht Forst dem Landgerichte Lana einverleibt (Egger in Tir. Weist. 4 S. 1421). Die Höfe von Vorst gehörten ursprünglich zur Großgemeinde Naturns {1335

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