Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
— ' 790 — § 18 dreimal jährlich als Ehehafttaidiuge mit Rügung abgehalten, erst später auch als gebotene Dinge. Die SWergerichtsbackit über ihr en Streubesitz außerhalb der geschlossenen Hofmarkèn vermochten die' JmtMnìWsherrà im allgemeinen nicht auf diü Dauer zu behaupten; diese Gerichtsbarkeit zogen die Landgerichte an sich; später wurden mitunter auch Hofmarks- gerichte zum Verzicht auf die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit genötigt.*) Nur die aus _bie Recht sverhältnisse,, der...Leiheaüter
Gerichtsbarkeit auch auf jenen Gütern in Tirols wo es niZ?t eine förmliche Hofmarisgerichtsbarkeit innchntte. Vgl. Wopfner in: ZSStRG. g. A- XXX, 433. Stolz im AÖG. CVII, 262. Ebenso bildete der Besitz des bayrifchen Klosters S .eo,ll keine geschlossene Hof- mark, trotzdem Wie es die streitige GerichtsbMeit^ über seine Hintersasse» uud deren Güter im Landgerichte Kattenberg aus bis 1550, seitdem mußte es sich mit der Gerichtsbarkeit in a^herstreitiaen Sachen begnügen (AÖG. CVII, IN). ***) S. oben, S. 788
. . in Stolz im AÖG. CII,,H4 f.; CVII, 92, 95, 96, 157. Für Verlassen- schastsabhandlungen ihrer Bauleute waren nur die Inhaber der adeligen Ansitze des Pustertales und der drei Landgerichte Kitzbühel, Kufstein und Rattenberg zuständig. ff) Stolz im AÖG. CU, 143 f. 223. Erläuterungen, 60, 61, 62, 64, 68, , 70, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 86; AÖG- CVII, 150, 218, 270, 271, 389, 393. §18 ' — 791 — 5. Stadt- und Marktgerichte. Zu den rechtlichen Merkmalen der Stadt gehörte der eigene, von der Gerichtsbarkeit