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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Page 136 of 180
Author: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 172 S.
Language: Deutsch
Notations: Schlern-Schriften ; 40
Subject heading: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Location mark: II Z 92/40,1
Intern ID: 105174
Das Kellenamt an Meran; Schubgerichte regelmäßigen Einwirkung des Burggrafen von Tirol in Verwaltungssachen unter worfen und an das Landgericht Meran hinsichtlich der Malefizverbreehen schub pflichtig. Es fragt sich nun, sind Passeier und Kastelbell unabhängig vom Burg grafenamt als selbständige Gerichte von der Grafschaft Vintschgau, innerhalb der sie gelegen haben müssen, losgetrennt und erst später, wie dies bei den Gerichten Marling, Tiesens und Ulten der Fall, zu dem Landgerichte Meran

in die angedeutete Beziehung gebracht worden oder sind sie erst sekundäre Ausscheidungen aus dem Burggrafenamte wie Schenna und Burgstall und ist dann ihr Verhältnis zum Land gerichte Meran ein Überbleibsel einer ehemals viel engeren Verbindung. Im allge meinen würde ja das Letztere eher anzunehmen sein als das Erstere. Zum Landgerichte Meran waren auch die Gerichte Marling {Stein}, Lana, Tieseng (Mayenbuig), und Ulten in Malefizsachen schubpflichtig und wurden daher ebenfalls zum Burggrafenamt gerechnet

, ohne, soviel wir sehen, mit Burg- frohnden auf das Schloß Tirol belastet zu sein. Da diese Gerichte unzweifelhaft aus der Grafschaft Eppan hervorgegangen sind, muß man annehmen, daß ihre Ver bindung mit dem Landgerichte Meran erst später hergestellt worden ist, und zwar jedenfalls erst nach dem Zeitpunkte, da die Grafen von Tirol diese eppanischen Grafschaftsteile an sich gebracht haben, das ist nach dem J. 1248 bzw. 1253. Eine derartige Zusammenschließung verschiedener Grafschaftsteile zu einem Kriminal

entnommen und jedenfalls erst seit dem 15. und 16. Jh. in das bezeichnete Verhältnis zum Landgerichte Meran gestellt worden. Das Nähere hierüber wie die einzelnen hiefür vorhandenen Belege sind aus den Abhandlungen über die genannten Gerichte zu entnehmen 1 ). Nach den Gerichtsakten des 16. und 17. Jh. (s. Moeser Forsch. Gesch. Tir. 16 S. 249) waren die Plätze für die Überstellung der Malefizpersonen aus den Schubgerichten an das Landgericht Meran folgende : Die obere Passerbrücke für das Gericht

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