von der Schule nicht die Rede sein. Andererseits hat die Kirche den Re ligionsunterricht, und zwar einen Religionsunterricht, wo die Leitung desselben der Kirche als Korporation einge räumt ist. Ich bitte nun das ein für alle Mal in's Auge zu fassen, es ist eine irrige Auffassung, wenn man sagt, daß, wenn der Neligionslehrer durch das Gesetz auf den Religionsunterricht angewiesen ist und er in Bezug auf die anderen Gegenstände nichts hineinzureden habe, damit dem Neligionslehrer die sittliche und religiöse
Er ziehung entzogen sei; übrigens meine Ueberzeugung ist eS vielmehr, daß selbst, wenn im 8- 2 von der religiös-sitt lichen Erziehung nicht die Rede wäre, doch dem Religions- lehrer, da das Wesen der schule zugleich in religiös-sitt licher Erziehung liegt, als Religionslehrer die religiös- sittliche Erziehung obliegt, und er hat nur eine der stärk sten und wirksamsten Handhaben, nämlich eben den Re ligionsunterricht dazu, aber auch sonst ist in dein ganzen Gesetze keine Spur von einer Trennung der Schule
von der Kirche, wie es z. B. in Holland vorkommt, wo der Religionsunterricht gar nicht Sache der Schule, sondern vollständig separirt ist: vielmehr ist er hier in die innigste Vcrbindnng mit der Schule gebracht. Denkt man dazu, daß die Kirche durch die Seelforge, durch die Einwirkung in der Gemeinde auf die Gemüther der Eltern auch in- direct einen Einfluß auf den Unterricht übt, wie kann man sagen, eS fei hier von einer Trennung der Schule von der Kirche die Rede? Das Dritte ist, daß daS Gesetz
die Schnlaufsicht regelt, in welcher der Kirche eine bestimmte Stellung angewiesen ist. Thatsächlich, das wird niemand läugnen, ist es rein Sache der Kirche, ob diese Stellung wirklich eine Stellung der überwiegenden Macht wird. In den unteren Gemein den, glaube ich, wird es bei einiger Bildung deö Klerus keine Schwierigkeit haben, diese Stellung soweit — vielleicht wird dies für manchen Standpunkt als gefährlich er scheinen — zu benutzen, daß die Beherrschung der ganzen Schule auf diesem Gebiete möglich
ist. l?rfaßi man dir Sache so, so inuß man sagen, dü» alle diejenigen, welche Petitionen eingebracht haben, da hin lautend, daS h. Herrenhaus möchte dem EntWurfe deS Gesetzes über die „Trennung der Schule von der Kirche' zustimmen, wenn ihnen daö ganze Gesetz klar war, in der That einen sehr maßvollen Standpunkt in Bezug aus die Auffassung dessen, WaS sie die Trennung der Schule von der Kirche nennen, eingenommen haben. Mir will eS so dünken, daß, was das Gesetz hier in Bezug auf die Trennung der Schule