Aloys Fischer : Lebens- und Charakterbild mit einem Anhange seiner Aufsätze und Aufzeichnungen
184 Aloys Fischer Die Gemeinde Mezzolombardo mit 19 andern G em eiudm./dieses Gerichtes hat ausdrücklich die paritätische Stellung der Religionsbekenntnisse verlangt. ^ Votum zu 4 d. Die Kirche steht zum Staate in keinem andern Verhältnisse, als wie jede andere in seinem Gebiete befindliche Gesellschaft. Wenn der Staat von mehreren gleichartigen Gesellschaften eine besonders begünstigt, bevorzugt, so ist dies eine Beeinträchtigung der Gleichberechtigung, eine Ungerechtigkeit
. Was von der Gesellschaft im allgemeinen gilt, gilt auch vom Vereine zu religiösen Zwecken, von der Kirche. Der wahrhast freie Staat kann keine Staatskirche haben. Allgemeine Aufklärung wird auch die religiöse Intoleranz in Tyrol verschwinden machen. Unwillig und murrend hat die tyrolische Kirche sich bisher der drückenden Vormundschaft des Staates unterzogen. Allein sie hat diese Bevormundung ertragen, weil der Staat als solcher die römisch-katholische Kirche als Staatskirche anerkannte. In dem Augenblicke
, in welchem der Staat jede Religion gewähren läßt und sie als blose Associationen betrachtet, muß diese Vormundschaft aufhören und die katholische Kirche macht auf jenen Grad der Freiheit Anspruch, welcher allen übrigen Bereinen gewährt ist. Da man nun in Tyrol einerseits allgemein voraussieht, daß der österreichische Staat in Zukunft keine Staatslirche mehr anerkennen werde, anderseits aber be fürchtet, daß man die katholische Kirche und ihre Institute doch auch fernerhin als Staatßanstalten betrachten
und damit nach Belieben schalten werde, ist in ganz Deutsch - Tyrol nur Em Ruf nach völliger Emancipation der Kirche vom Staate. ^ ' Die Belege sind enthalten m den Petitionen des Gerichtes Ried, des Pfarrers von Montan, der Gerichte Klausen und Kastelruth, des Clerus von . Schlünders, dreißig pustcrthalischer Gemeinden, des Gerichtes Glurns, der Sladt Innsbruck, des Gerichtes Silz, des Gerichtes Nanders, der Gemeinde Mals, der Gemeinde Langläufers, der Gemeinden Burgeis und Haid, des Clerus des Decauates Stilfes
verstehen unter Emancipation der Kirche vom Staate die freie Verwaltung des Kirchen- und frommen Stiftungs-Vermögens, die