Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
der Bürger gegen die Einfuhr fremder Weine und die Regelung des Weinaus- schankes. In ersterer Beziehung ist zu erwähnen die Verordnung H. Albrechts II. von 1352, welche die Arbeitslöhne für die Weingartenarbeiter festsetzt*), ferner die Verordnung H. Rudolfs IV., welche die Auflösung aller Bestand- Verträge über Weingärten in der Umgebung Wiens verfügt.**) Die Anlage vieler neuen Weingärten durch Bestandleute (Pächter) hatte steigende Nach- frage nach Arbeitskräften und Erhöhung des Lohnes zur Folge
gehabt, durch die Beseitigung der Weinpachtgüter sollte daher eine Erniedrigung der Löhne bewirkt werden.***) Hieher gehört ferner die wahrscheinlich aus d. I. 1412 stammende Ordnung über den Weingartenbau f), welche die Wiener Bürger mit etlichen Umfassen (Weingartenbesitzern von Nachbar- gemeinden) vereinbarten und H. Albrecht V. bestätigte, derzufolge die Fest setzung des Lohnes der Weingartenarbeiter in den Gemeinden vor den Thoren, wo Wiener Bürger Weingärten hatten, vier geschworenen Männern
den in ihren Erbwein- gärten jenseits der erwähnten Grenzen erzeugten Wein und Most einführen, wenn sie eine urkundliche Bestätigung des Amtmannes und Bergmeisters, dem jene Weingärten unterstanden, vorweisen konnten.ff) Jeder Bürger hatte ferner das Recht, seinen eigenen Bauwein auszuschenken (zu leitgeben). Wollte er den Ausschank nicht selbst vornehmen, so mußte er die vereideten Weinmeister, die vom Rate für jedes Viertel bestellt waren und eine eigene Zeche (Zunft) bildeten, in Anspruch nehmen
einer Taverne zum Ausschank fremder Weine, die aber daselbst nicht getrunken, sondern nur verkauft werden durften.**f) Ferner dursten jene Wiener Bürger, welche Weingärten in Ungarn besaßen, ihren von dorther stammenden Wein nach einer Verordnung K. Friedrichs III. in Wien einführen, aber nur zwischen Michaelis und Martiui.***f) Die Beaufsichtigung nnd Beschreibung der in die Stadt eingeführten Weine war *) Weiß a. a. O. I, 430. **) Tomaschek II, N. CXXVIII. L ***) Tomaschek I, N. XIII, XXII; Lichnowsky
-Birk III, N. 771. Quellen z. G. d. St. Wien I, N. 741, II, N. 1537. Weiß I, 57g. f) Tomaschek I, N. LVII. Weiß I, 431. ff) Mandat Eh. Ferdinand von 1522 (Quellen z. G. d. St. Wien, II, N. 1344). fff) Tomaschek,I, N. X, §.29; N. XV, §.61; N. XXXVII, §.75. *f) Weiß I, 579; vgl. ferner die Hansgrafenordnungen K. Ladislaus von 1453 (Schwind nnd Dopfch, Urkunden N. 197) und K. Friedrich III. von 1480 (C hmel, Zlon. Habsb. I, 3, 412). **f) Tomaschek, I, N. LXXXIV. * ( *f) Weiß I, 429.