Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
308 — §. 13. Die allgemeinen Gerichtstage scheinen demnach in erster Hinsicht dem Zweck der Rügung alles dessen, was beim Bergwerksbetrieb Ungehöriges vorgefallen war, gedient zu haben. Dem Bergrichter, bezw. Amtmann, war ferner die Verwaltung des Bergregals für das einzelne Bergwerk übertragen. Er hatte vor allem die Gruben, Hütten, sowie die-Wiüder, „die zu den Bergwerken dienen und gelegen sind', zu leihen*), den Gruben- und Hüttenbetrieb in eingehendster Weise zu beaufsichtigen
**), er war ferner Obereinnehmer der Gefälle, die er zu verbuchen hatte, er vollzog Zahlungen im Namen des Regalherrn und hatte über alle Einnahmen und Ausgaben dem Landesfürsten oder der von diesem bestellten Kommission periodisch Rechnung zu fege».***) Außerdem übte er die Sicherheit^ und Sittenpolizei im Bergbezirke, nach der Maxim. BO. Art. 189 sollen Berg richter und Geschworene auch Gewalt haben, Ordnungen zu machen über den Verkauf der Lebensbedürfnisse an die Bergleute.f) Bon den dem Bergrichter zunächst
zu nennen, ferner die schaffer, pfannmeister, pfieselschreiber in Aussee mit den gleichen Befugnissen wie zu Hallstadt im *) Schwind und Dopsch 170, 311. Max. BO. A. 30f. Die Enteig nung der zum lf. Bergwerksbetrieb nötigen Privatwälder geschah nach Erkenntnis des Berarichters und der Geschworenen (Max. BO. A. 110). **) Muchar in Stm. Ztsch. V, 1, 70; VHr, 2, 29 und 11. Mayer in MHVSt. XXXIII, 160. ***) Max. BO. A. 1—3. Adler, Centralverwaltung o32 1 ). Luschin in BKStGO. XXIX, 242
die bevollmächtigten Vertreter der fremden Gewerken (verweser), hier fand die Lohnzahlung, ferner die Berechnung der etwaigen Zubuße sowie der Ausbeute statt, erstere wurden umgelegt, letztere vertheilt. Viermal jährlich mußten die Gewerken mit dein Berg- richte das Bergwerk besichtigen, f) K. Maximilian 1. zentralisierte die Verwaltung des Bergregales, in- dem er einen obristen perkmeister der nö. Lande bestellte, der die Aufsicht über die fämmtlichen Bergwerke dieser Lande führen und sie deshalb jähr- lich